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		<title><![CDATA[Wolfgang Weber, Steuerberater, Brühl]]></title>
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		<description><![CDATA[Immer aktuell!]]></description>
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		<lastBuildDate>Mon, 22 Feb 2016 17:49:00 +0000</lastBuildDate>
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			<title><![CDATA[Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1f7873z8">Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der 1 % Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden.<div>Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr   wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips   in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.</div><div>Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Feb 2016 17:49:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Einkommensteuernachzahlung durch Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung ist steuerpflichtig]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_xi8hrz3p">Zahlt der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer die Einkommensteuer für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum nach, führt das beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen sonstigen Bezügen im Zeitpunkt der Zahlung. Die Nachzahlung ist für die Besteuerung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.<div>Eine Arbeitgeberin zahlte nach Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und übernahm die auf den Nettolohn entfallenden Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers zur Erstattung von Einkommensteuer, führte das Finanzamt die Erstattungsbeträge an die Arbeitgeberin ab. Kam es zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin die Nachzahlungsbeträge an das Finanzamt. Das Finanzamt rechnete die Einkommensteuernachzahlung auf einen Bruttobetrag hoch und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des so erhöhten Bruttoarbeitslohns fest.</div><div>Das war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs richtig. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören sämtliche Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Entscheidend ist, ob der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, insbesondere ob ihm Entlohnungscharakter zukommt. Bei einer Nettolohnvereinbarung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Gehalt als Nettolohn, der Arbeitnehmer erhält also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch gesetzliche Abgaben, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer. Mit der Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld wird Arbeitslohn zugewandt. Denn es wird, durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, eine private Schuld beglichen. Dieser in der Tilgung einer privaten Schuld liegende Vorteil unterliegt seinerseits der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Feb 2016 17:48:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Antrag auf Ist-Besteuerung kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werden]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1ydx72f5">Ein Unternehmer muss regelmäßig die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern (sog. Soll-Besteuerung). Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, unabhängig davon, wann das Entgelt gezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Unternehmer die Umsätze der sog. Ist-Besteuerung unterwirft; das heißt, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.<div>Die Ist-Besteuerung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmers und die Zustimmung durch das Finanzamt voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Antrag auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Gibt der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der er die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt und ist dies für das Finanzamt auf Grund der miteingereichten Einnahmen-Überschussrechnung erkennbar, liegt ein durch schlüssiges Verhalten (konkludent) gestellter Antrag vor. Setzt das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest, hat es damit gleichzeitig den Antrag auf Ist-Besteuerung genehmigt.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Feb 2016 17:47:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_c09tjyz0">Auf Grund der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2016 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.<div>Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist</div><div>•	das Kalendervierteljahr,</div><div>•	der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2015 mehr als 7.500 € betragen hat.</div><div>Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.</div><div>Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2016 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2016 bis zum 10.02.2016 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.</div><div>Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2016 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.</div><div>Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet und bis zum 10.02.2016 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2017 fällige Vorauszahlung für Dezember 2016 angerechnet.</div><div>Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.</div><div>Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.04.2016 zu stellen.</div><div>Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.</div><div>Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Feb 2016 17:46:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Bei gemischt genutzten Grundstücken ist der Vermieter zur Kostentrennung verpflichtet]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x5h1i7wg">Bei einem gemischt genutzten Grundstück muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung bei der Position der Grundsteuer die Kosten für Gewerbe- und Wohneinheiten trennen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.<div>In dem entschiedenen Fall ging es um eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude. Der Vermieter hatte die Grundsteuer einheitlich auf alle Mieter umgelegt, ohne diese nach Wohn- und Gewerbeflächen zu trennen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vermieter jedoch eine Trennung der Kosten vornehmen müssen. Zwar sei eine gesonderte Abrechnung nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach Quadratmetern zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führe. Unerheblich sei dabei lediglich eine Mehrbelastung innerhalb einzelner Kostenarten von 5 % bis 10 %. Liege diese Ersparnis darunter, sei ein Nachteil für den Mieter zumutbar. Eine Abrechnungsvereinfachung sei aber für den Vermieter ausgeschlossen, wenn es sich um schlichte Rechenvorgänge handelt. Dies sei bei der Grundsteuer der Fall, da der Einheitswertbescheid bereits eine Aufteilung der Anteile für Wohn- und Gewerberaum enthalte. Diese dem Einheitswertbescheid zu entnehmenden Anteile für Wohn- und Gewerberaum seien lediglich zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Wohnungsmieter nach dem Flächenmaßstab nur mit den für sie relevanten Kosten zu belasten. Der Vermieter soll nur privilegiert werden, wenn es einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, die Kosten getrennt festzustellen. Bei der Grundsteuer sei das aber nicht der Fall.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Feb 2016 17:46:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Änderung vorläufiger Steuerbescheide bei geplanter Vermietung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g3f536f3">Ein mit einem um 1900 errichteten 88 m² großen Einfamilienhaus bebautes Grundstück ging 1980 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin über. Sie bewohnte das Haus bis 1992 mit ihrem Ehemann. Das Gebäude war nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen und verfügte weder über eine Toilette noch über ein Bad, sondern lediglich über eine Sitzgrube und einen Brunnen im Hof. Die Dacheindeckung war erneuerungsbedürftig. Ab 1994 bis 2006 setzte die Klägerin das Einfamilienhaus nach und nach instand: Heizungserneuerung, neue Dacheindeckung, Herstellung der Stromversorgung über Erdkabel, Anschluss an das öffentliche Abwassernetz, Erneuerung des Sanitärbereichs und der Elektroninstallationen sowie Austausch der Fenster.<div>Erstmals im Jahr 2004 schaltete die Klägerin vier Anzeigen und bot eine Wohnung zur Miete an. In den folgenden Jahren wiederholte sie ihre Bemühungen mit jeweils drei Anzeigen pro Jahr. Eine Vermietung kam aber nicht zustande. Seit 2011 und nach dem Tod ihres Ehemannes nutzte die Klägerin das Grundstück wieder zu eigenen Wohnzwecken. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1996 bis 2007) machten sie und ihr Ehemann Werbungskostenüberschüsse aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks geltend. Das Finanzamt erfasste die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß. Weil die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abschließend beurteilt werden konnte, ergingen die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 wegen dieser Einkünfte vorläufig. In den Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid für 1999 kündigte das Finanzamt an, in Zukunft keine Aufwendungen mehr anzuerkennen, wenn im Jahr 2000 ein Mietvertrag nicht geschlossen werde. Im Jahr 2008 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 und berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr. Zur Erläuterung führte es aus, es habe von Anfang an keine Vermietungsabsicht vorgelegen. In den Einkommensteuerbescheiden für 2006 und für 2007 berücksichtigte das Finanzamt die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks von Anfang an nicht.</div><div>Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt zugestimmt. Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.</div><div>Hinweis: Neben den überraschenden Steuernachzahlungen können auch erhebliche Nachzahlungszinsen anfallen. In solchen Fällen sollte überlegt werden, ob man über einen so langen Zeitraum bei der beabsichtigten Vermietung von Objekten inaktiv bleibt.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Feb 2016 17:45:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 % Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ckmxbvh6">Ein Unternehmensberater erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienst-PKW zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nutzung versteuerte der Arbeitgeber nach der sog. 1 % Regelung. Aus den vom Arbeitgeber überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend.<div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1% Regelung versteuert worden ist.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 Jan 2016 17:44:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_uv8ug0i4">Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren, u. a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“. Fraglich war, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne zu behandeln sind.<div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben ist das Turnierpokerspiel im Allgemeinen nicht als reines Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Allerdings muss die für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem „am Markt orientierten“, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit immer anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Bei einem Flugkapitän tragen die für den Beruf des Piloten erforderlichen Fähigkeiten dazu bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiege.</div><div>Das Gericht hatte schon früher in einem ähnlichen Fall so entschieden und dabei auch die antrainierten Fähigkeiten eines Spielers hervorgehoben.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 Jan 2016 17:43:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[StÄndG 2015 = Steueränderungsgesetz 2015]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3516r75o"></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 16:14:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[StÄndG 2015 - Einkommensteuerliche Änderungen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x79zft2j">•	Der ertragsteuerliche erweiterte Inlandsbegriff wird ausgedehnt, wodurch alle aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar werden. Hiermit werden bisher mögliche steuerliche Vorteile ausländischer gegenüber inländischen Steuerzahlern nicht mehr nur für die Winderzeugung aus Offshore-Anlagen, sondern auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Bereich des Festlandssockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgen (z. B. die gewerbliche Fischzucht), verhindert.<div>•	Für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen wird das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen. Da für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller Betriebsausgabenabzug möglich ist, kann eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse auch nicht nur zu 60 % besteuert werden.</div><div>•	Klarstellung der Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge: Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die Anschaffungskosten/Herstellungskosten erhöht hat.</div><div>•	Rücklagenübertragung nach § 6b EStG: Bislang konnten Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nur auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte übertragen werden. Das schloss Reinvestitionen in ausländischen Betriebsstätten aus, so dass Veräußerungsgewinne sofort voll zu versteuern waren. Weil dies nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, musste die Vorschrift geändert werden. Daher können zukünftig Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auch in ausländischen Betriebsstätten reinvestiert werden. Die Reinvestition beinhaltet das Wahlrecht, den Gewinn sofort zu versteuern, ihn im gleichen Jahr auf ein neues Wirtschaftsgut zu übertragen oder eine Rücklage für eine spätere Investition zu bilden. Außerdem kann auf Antrag bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen.</div><div>•	Investitionsabzugsbetrag: Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, muss das Wirtschaftsgut nicht mehr seiner Funktion nach benannt und der Nachweis für eine Investitionsabsicht nicht mehr geführt werden. Voraussetzung ist stattdessen zukünftig, dass der Unternehmer die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.</div><div>•	Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der gezahlten Beiträge für die Basiskranken  und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es eine neue Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten. Der Unterhaltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mitteilen, damit sie in der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsleistenden angegeben werden kann. Durch diese Änderung soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verweigert der Unterhaltsempfänger die Herausgabe dieser Identifikationsnummer, kann der Unterhaltsleistende diese beim Bundeszentralamt für Steuern in Erfahrung bringen.</div><div>•	Mutter-Tochter-Richtlinie: Grundsätzlich sind Dividenden, die eine inländische Tochter an ihre EU-Muttergesellschaft zahlt, an der Quelle vom Kapitalertragsteuerabzug zu befreien. Voraussetzung ist eine Mindestbeteiligungsquote der Muttergesellschaft an der deutschen Tochter in Höhe von 10 %. Die Kapitalertragsteuerbefreiung gilt auch für Gewinnausschüttungen, die einer in einem anderen EU-Land belegenen Betriebsstätte der ausländischen Muttergesellschaft zufließen. Sowie für solche, die einer in einem EU-Staat belegenen Betriebsstätte einer deutschen Muttergesellschaft zufließen. Der Freistellungsantrag ist durch die Muttergesellschaft zu stellen. Die ausschüttende Tochtergesellschaft muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sein, die in Anlage 2 zu § 43b EStG aufgeführt ist. Ebenso muss die ausländische Muttergesellschaft die in Anlage 2 aufgeführte Rechtsform aufweisen, im EU-Ausland ansässig sein und dort einer der in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten vergleichbaren Körperschaftsteuer unterliegen. In dieser Anlage wurden nun durch das Steueränderungsgesetz 2015 weitere polnische und rumänische Gesellschaften aufgenommen.</div><div>•	Der Steuerabzug bei Kapitalerträgen hat zukünftig unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu erfolgen. Dementsprechend haben Kreditinstitute beim Steuerabzug zukünftig die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden. Mit dieser Änderung entzieht der Gesetzgeber einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Grundlage, nach dem eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden unter bestimmten Umständen vom Steuerabzug Abstand nehmen muss.</div><div>•	Der Anspruch auf Dividendenzahlung wird nach einer Änderung des Aktiengesetzes zukünftig frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig. Auch eine noch spätere Fälligkeit kann durch Beschluss oder Satzung festgelegt werden. Dementsprechend wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert, wonach der Tag der Fälligkeit als Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses bestimmt wird. Damit soll verhindert werden, dass die Dividendenzahlungen als vor Fälligkeit zugeflossen gelten und die Kapitalertragsteuer bereits vor dem Zufluss der Dividenden erhoben wird.</div><div>•	Durch eine Gesetzesänderung wird klargestellt, dass ein Freistellungsauftrag nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern von Kapitalerträgen zulässig ist. Beschränkt Steuerpflichtigen kann die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür maßgeblichen möglichen Gründe sind im Gesetz nunmehr abschließend aufgezählt. Die Klarstellung gilt in allen offenen Fällen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 16:11:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[StÄndG 2015 - Neuerungen für Kapitalgesellschaften]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g79q7mcp">•	Analog zur Änderung bei der Einkommensteuer wird auch für die Körperschaftsteuer der ertragsteuerliche Inlandsbegriff erweitert. Dadurch werden die Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle nach dem UN-Seerechtsübereinkommen zustehende Hoheitsbereiche ausgedehnt. Dies betrifft neben der Energieerzeugung auch alle anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone.<div>•&nbsp;<span class="fs16">Seit 2010 liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Das bedeutet, dass Verlustvorträge bei bestimmten konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben (Konzernklausel). Übertragungen durch die Konzernspitze selbst sind aber bisher von der Konzernklausel ausgeschlossen. Des Weiteren gelten Personengesellschaften nicht als „dieselbe Person“. Das ändert sich durch das Steueränderungsgesetz 2015. Die Konzernklausel wird auf Fallkonstellationen erweitert, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist. Es werden zudem generell neben einer natürlichen oder juristischen Person auch Personenhandelsgesellschaften, also OHG, KG oder vergleichbare ausländische Personenhandelsgesellschaften, als Konzernspitze zugelassen. Dabei müssen sich die Anteile am Veräußerer oder am Erwerber oder am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger jeweils zu 100 % im Gesamthandsvermögen der Personenhandelsgesellschaft befinden. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 16:08:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[StÄndG 2015 - Gewerbesteuerlicher Inlandsbegriff]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_88wco7cb">Auch für die Gewerbesteuer werden die Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erweitert. Damit können auch Steuerausländer, die in diesem erweiterten Inlandsgebiet tätig sind, ertragsteuerlich erfasst werden.</div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 16:07:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[StÄndG 2015 - Änderungen bei Einbringungen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_db2t3cav">Die Länder hatten gefordert, Lücken im Umwandlungssteuerrecht zu schließen, auf Grund derer Anteilstausch und Umwandlungen mit finanziellen Gegenleistungen steuerfrei gestaltet werden können. Zukünftig soll auch bei Einbringungen sichergestellt werden, dass die Zahlung von Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten zur Realisierung stiller Reserven führt.<div>Zukünftig können die Buchwerte bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen nur noch fortgeführt werden, soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 € (maximal den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens) nicht übersteigt.</div><div>Werden diese Werte überschritten, sind die stillen Reserven insoweit anteilig aufzudecken.</div><div>Dieselben Wertgrenzen gelten auch für den qualifizierten Anteilstausch, für die Einbringung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen und für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft.</div><div>Außerdem kommt es zur rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung, wenn im Rahmen einer Weitereinbringung oder Ketteneinbringung sperrfristbehafteter Anteile Gegenleistungen erbracht werden, die die o. g. Grenzen überschreiten.</div><div>Um im Einzelfall denkbare Besserstellungen gegenüber der bisherigen Rechtslage durch den sog. Freibetragseffekt zu vermeiden, wird geregelt, dass das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen ist, wenn der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen erhält.</div><div>Alle vorgenannten Änderungen gelten rückwirkend. Sie sind erstmals anzuwenden auf Einbringungen mit einem erfolgten Umwandlungsbeschluss oder einem abgeschlossenen Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014. Da die Protokollerklärung der Bundesregierung vom 19.12.2014 bekannt war, bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 16:05:00 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[StÄndG 2015 - Neuerungen im Grunderwerbsteuerrecht]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_e187jf89">Die bisherige Verwaltungspraxis der Beurteilung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird gesetzlich verankert. Bislang bestand keine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich des für die Tatbestandserfüllung notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Künftig wird die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft abhängig von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaften ermittelt. Bei mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft ist daher auf die jeweilige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen abzustellen und dementsprechend durchzurechnen. Bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft liegt eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft dann vor, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar um mindestens 95 % ändern. Gehen also bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile auf neue Anteilseigner über, ist die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes zu berücksichtigen. Bei mehrstufigen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften ist für jede Beteiligungsstufe gesondert zu prüfen, ob die 95 % Grenze erreicht ist. Ist die Grenze erreicht, ist die mittelbare Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen.<div>In der Regel wird die Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung, z. B. dem Kaufpreis bemessen. Ist keine Gegenleistung vorhanden, wird eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. Deren Wertansätze lagen meist gravierend unter dem gemeinen Wert eines Grundstücks. Das Bundesverfassungsgericht hat diese grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage als verfassungswidrig eingestuft. Deshalb wird sie künftig nach den Vorschriften über die Grundbesitzbewertung ermittelt. Entsprechend der Vorgabe des BVerfG ist diese Änderung rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen durch die Neuregelung eine unzulässige Änderung zu Ungunsten des Steuerzahlers eintreten würde. Daher dürfte die rückwirkende Anwendung nur möglich sein, wenn:</div><div>•	noch überhaupt keine Steuer festgesetzt wurde,</div><div>•	gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt wurde; dann kann der Einspruch aber zur Verhinderung einer Verböserung zurückgenommen werden, oder</div><div>•	gegen eine Steuerfestsetzung bereits geklagt wurde. Auch dann ist eine Verböserung nicht möglich, es sei denn, weitere Änderungen würden zu einer niedrigeren Steuer führen. Dann kann saldiert werden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 16:04:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[StÄndG 2015 - Umsatzsteuerliche Änderungen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_525xxbj8">Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldete Steuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehen kann, in dem die Rechnung mit dem unrichtigen Steuerausweis erteilt worden ist. Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er für den Umsatz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag. Nach derzeitiger Rechtslage entsteht die Steuer in diesen Fällen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Dies führt in Fällen späterer Rechnungserteilung (z. B. Nachberechnungsfälle) dazu, dass der Unternehmer die Steuer rückwirkend schuldet. Durch die nun vorgesehene Anpassung werden solche Rückwirkungsfälle vermieden: Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Das gilt auch für den unberechtigten Steuerausweis.<div>Auch wenn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind, soll es bei der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bleiben. Damit soll eine Vielzahl von in der Praxis nicht handhabbaren Abgrenzungsproblemen zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung vermieden werden.</div><div>Die Finanzverwaltung hatte bestimmte Leistungsbezüge für den hoheitlichen Bereich vom Reverse-Charge-Verfahren ausgenommen, allerdings nur in einer Verwaltungsanweisung. Um unversteuerte Umsätze zu verhindern, werden diese Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun in das UStG aufgenommen. Betroffen sind neben Bauleistungen, Strom- und Gaslieferungen, Gebäudereinigungsleistungen, Goldlieferungen, Lieferungen von Gegenständen der Anlage 3 zum UStG (Altmetalle, Schrott), Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen, integrierten Schaltkreisen und Metalle der Anlage 4 zum UStG.</div><div>Ferner wird die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) weitgehend neu geregelt. Tätigkeiten einer jPdöR, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen, werden nicht unternehmerisch ausgeübt, so dass sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wird eine jPdöR wie eine Privatperson tätig, ist sie mit dieser Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Um hoheitliche, nicht umsatzsteuerbare Leistungen zu erbringen, muss die jPdöR im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Sonderregelung tätig werden. Solche öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen sind beispielsweise Gesetze, Staatsverträge oder besondere kirchenrechtliche Regelungen. Die Nichtbesteuerung endet zudem dort, wo es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen würde. Wettbewerbsverzerrungen werden verneint, wenn der voraussichtliche Jahresumsatz der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 € nicht übersteigt. Oder, wenn vergleichbare Leistungen privater Anbieter umsatzsteuerfrei sind. Nicht unter die Umsatzsteuer fällt zudem die interkommunale Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen bei hoheitlichen Tätigkeiten. Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen wird eine fünfjährige Übergangsregelung geschaffen, innerhalb der sich die jPdöR entsprechend aufstellen und erklären können.</div><div>Eine weitere Umsatzsteuerfreiheit betrifft eine sozialrechtliche Ergänzung: Neben niedrigschwelligen Betreuungsleistungen (stundenweise Betreuung und Beaufsichtigung durch Ehrenamtliche) sind künftig auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen umsatzsteuerfrei. Die Entlastungsleistungen treten neben die Betreuungsleistungen und betreffen insbesondere die</div><div>•	hauswirtschaftliche Versorgung,</div><div>•	Unterstützung bei der Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Anforderungen  des Alltags oder</div><div>•	Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen.</div><div>Sie dienen der Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Alltag und tragen auch dazu bei, Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Die Entlastungsleistungen müssen von Einrichtungen erbracht werden, die landesrechtlich anerkannt sind.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 16:02:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_i1ln5456">Besteht das Einkommen eines Steuerbürgers ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur in vom Gesetz bestimmten Fällen durchgeführt. Ergänzend bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie beantragt wird (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung dient in erster Linie der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, wenn steuermindernde Tatsachen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Der Antrag ist durch die fristgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Dabei ist unbedingt die Festsetzungsfrist von vier Jahren zu beachten.<div>Ein Arbeitnehmer gab seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 22. Dezember 2013, also erst wenige Tage vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, ab. Die für die Einkommensteuererklärung relevanten Daten übermittelte der Arbeitnehmer im Wege der Datenfernübertragung über das Internet unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“. Die erforderliche komprimierte Steuererklärung reichte er erst am 27. Februar 2014 beim Finanzamt ein, also nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuererklärung wegen des Ablaufs der maßgeblichen Frist ab.</div><div>Das Finanzgericht Baden Württemberg gab dem Finanzamt Recht: Wird eine elektronische Steuererklärung im nicht authentifizierten Verfahren übermittelt, geht sie dem Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem diesem   i. d. R. durch Einreichung der komprimierten Steuererklärung   die für den Übermittlungsvorgang vergebene Telenummer bekannt wird. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte das Finanzgericht nicht.</div><div>Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall beschäftigen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Jan 2016 15:29:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Vergütungspflicht bei Leistung höherwertiger Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_764mj9mm">Wer Praktikanten mit Tätigkeiten betraut, die höherwertig sind als die vertraglich vereinbarten, hat diese zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie entschieden.<div>Diese hatte einer angehenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ein unentgeltliches Praktikum angeboten, welches jene im Rahmen ihrer Ausbildung zu absolvieren hatte. Die der Praktikantin und späteren Klägerin zugewiesenen Aufgaben gingen aber über die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehenen Inhalte hinaus. So erledigte die Praktikantin regelmäßig an zwei Tagen pro Woche Tests und therapeutische Tätigkeiten eigenständig und in für die Klinik wirtschaftlich verwertbarer Art und Weise. Auch führte sie bei einem Patienten regelmäßig Einzeltherapiestunden selbstständig und ohne Aufsicht oder individuelle Nachbesprechung durch und übernahm Therapiesitzungen von fest angestellten Psychotherapeuten vertretungsweise bei deren Abwesenheit. Solche eigenständigen Tests und Patientenbehandlungen waren in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in diesem Stadium der Ausbildung nicht vorgesehen.</div><div>Die Praktikantin klagte auf Vergütung der von ihr geleisteten, über den Praktikumsgegenstand hinausgehenden Leistungen und bekam Recht. Dabei verwies das Bundesarbeitsgericht darauf, dass solche Leistungen, wie sie die Klägerin erbracht habe, nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten seien.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Jan 2016 15:28:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2016]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_71ju6ciq">Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.<div>Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.</div><div>Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.</div><div>Ab dem 1.1.2016 gelten folgende Werte:</div><div>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;€/Monat &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp;<span class="fs10">€/Kalendertag</span></div><div>Werte für freie Verpflegung</div><div>alle Mahlzeiten &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;236,00 &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 7,87</div><div>Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung</div><div>Frühstück &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 50,00 &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 1,67</div><div>Mittag- u. Abendessen je &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 93,00 &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 3,10</div><div><br></div><div>Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:<div>•	1,67 € für das Frühstück</div><div>•	3,10 € für Mittag-/Abendessen.</div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2016 15:24:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2016]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_p54jimo7">Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.<div>Dabei ist zu unterscheiden zwischen</div><div>•	freier Wohnung:</div><blockquote><div>• Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.</div></blockquote><blockquote><div>•	Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.</div></blockquote><div>•	freier Unterkunft:</div><blockquote><div>•	Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft</div><div><span class="fs10">&nbsp;• A</span><span class="fs10">b dem 1.1.2016 gelten unverändert folgende Sachbezugswerte:</span></div></blockquote><blockquote><div><span class="fs10">Sachbezugswert freie Unterkunft &nbsp; &nbsp; €/Monat &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; €/Kalendertag &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; € Für den m² &nbsp; &nbsp; &nbsp; € bei einfacher Ausstattung</span></div></blockquote><div>&nbsp; &nbsp; Alte und Neue Bundesländer &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 223,00 &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 7,43 &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 3,92 &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 3,20</div><div><br></div><blockquote><div>•	Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.</div></blockquote><blockquote><div>•	Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.</div></blockquote><blockquote><div>•	Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).</div></blockquote></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2016 15:14:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rückwirkende Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes nicht zu beanstanden]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_y498z65s">Ein Unternehmer kann ein Grundstück, das er teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch (regelmäßig zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt dem Unternehmensvermögen zuordnen. Für vor dem 1.1.2011 hergestellte oder angeschaffte Gebäude kann er die für die Anschaffung bzw. Herstellung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Gleichzeitig muss er die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen (sog. Seeling-Modell).<div>Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren bis zum 30.6.2004 die bei Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten. Hierzu gehörten auch die Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 2 % jährlich. Mit Wirkung ab 1.7.2004 sind die Ausgaben Bemessungsgrundlage. Anschaffungs- und Herstellungskosten sind auf zehn Jahre (und nicht mehr 50 Jahre) zu verteilen, sodass sich die Umsatzsteuer erheblich erhöht. Die Neuregelung erfolgte durch ein im Dezember 2004 erlassenes Gesetz.</div><div>Die rückwirkende Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Unternehmer konnte spätestens ab April 2004 nicht mehr darauf vertrauen, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nur mit 2 % in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließen. Unionsrechtliche Bedenken gegen die neue Bemessungsgrundlage bestehen ebenfalls nicht.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2016 15:13:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[EU Recht erweitert Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8h35szd7">Unternehmer, die Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Menschen erbringen, können sich für die Umsatzsteuerfreiheit unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dieses befreit Pflegeleistungen weiter gehend als das nationale Recht von der Umsatzsteuer. Für die Befreiung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Pflegekraft mit der Pflegekasse auf Grund ihrer Kenntnisse einen Vertrag über Pflegeleistungen abschließen kann. Der tatsächliche Abschluss eines Vertrags ist nicht erforderlich.<div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 15:12:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nießbraucher ist nicht wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7a7i6402">Der Nießbraucher einer Eigentumswohnung ist nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme des Sondereigentums für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu dulden. Ferner sind Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit Nießbrauchern keine Wohnungseigentumsangelegenheiten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.<div>In dem vom Gericht entschiedenen Fall plante eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Sanierung von Terrassen und Balkonen. Die Verwalterin wurde von den Eigentümern ermächtigt, gerichtliche Schritte gegen „Eigentümer“ einzuleiten, die die Durchführung der Maßnahme behindern oder den Zugang zu den zu sanierenden Stellen verweigern sollten. Die Nießbraucher einer Eigentumswohnung verweigerten das Betreten der von ihnen bewohnten Wohnung zum Zwecke der Sanierung und sprachen gegen die beauftragten Unternehmen ein Hausverbot aus. Auf der Grundlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft klagte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Duldung der Sanierungsarbeiten. Sie stützte ihre Klage auf Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).</div><div>Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die Vorschriften des WEG kein Vorgehen gegen Fremdnutzer, zu denen auch Nießbraucher gehören. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften käme nicht in Betracht, weil das Gesetz keine Regelungslücke aufweise. Ebenso wären auch weitere zivilrechtliche Ansprüche gegen den Nießbraucher nicht möglich, da diese den einzelnen Wohnungseigentümern zuständen und nicht von der Gemeinschaft geltend gemacht werden könnten. Im Ergebnis hat das Gericht klargestellt, dass Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern von Wohnungseigentum, wie z. B. Mietern, keine wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten sind. Es fehlt an einer Rechtsbeziehung zur Gemeinschaft. Einem Nießbraucher steht weder ein Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung zu, noch die Befugnis, Beschlüsse anzufechten.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 15:12:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_245v3pw2">Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht. Fallen solche Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung einer leer stehenden Immobilie an, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen. Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten ändern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der Bauherr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten voran zu treiben.<div>Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungen selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen Werbungskosten um die entsprechende Quote zu kürzen.</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 15:11:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Darlehensverlust eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters kann nachträglich zu einem Veräußerungsverlust führen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_qhe33c1v">Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH veräußerte 2003 ihren Geschäftsanteil zum Anschaffungspreis, sodass sich kein Veräußerungsgewinn ergab. In der Steuererklärung gab sie diesen Sachverhalt mangels steuerlicher Auswirkung nicht an. Sie hatte der GmbH schon vor Anteilsveräußerung ein kapitalersetzendes Darlehen gewährt, das durch die Eintragung einer nachrangigen Grundschuld auf einem GmbH-Grundstück abgesichert war und auch nach dem Anteilsverkauf bestand. 2008 fiel dieses Darlehen aufgrund der Insolvenz der GmbH endgültig aus, weil der Zwangsversteigerungserlös des Grundstücks aufgrund der nachrangigen Grundschuld nicht ausreichend war. Die Gesellschafterin meinte, der Darlehensverlust gehöre zu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und führe somit nachträglich zu einem Veräußerungsverlust. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2003 müsse deshalb rückwirkend geändert werden. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Anteilsveräußerung ursprünglich nicht erklärt worden war.<div>Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Gesellschafterin, weil der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht entgegensteht, dass der entsprechende Sachverhalt dort nicht berücksichtigt war.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Dec 2015 15:10:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH müssen Fremdvergleich standhalten]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4f0z58ek">Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine GmbH, an der alle Personengesellschafter beteiligt sind (sog. beteiligungsidentische GmbH), können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört ein wirksamer Vertrag mit angemessenen Bedingungen, der auch tatsächlich vertragsgemäß durchgeführt wird.<div>Dabei kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, welchen Umfang die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften haben.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Dec 2015 15:09:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Ansparabschreibung bei beabsichtigter Buchwerteinbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_qqa3iz16">Die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen konnte bis 2006 durch eine sog. Ansparabschreibung gefördert werden. Der Ansparabschreibungsbetrag betrug 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Voraussetzung war unter anderem, dass die Investition innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Ansparabschreibung durchgeführt wurde.<div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ansparabschreibung nicht geltend gemacht werden darf, wenn bei Abgabe der Steuererklärung feststeht, dass das Unternehmen die Investition nicht mehr durchführen wird, weil es zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden soll.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Dec 2015 15:08:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unrichtige Absenderangabe in CMR-Frachtbrief führt zur Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_74q8yyk6">Die Lieferung eines Gegenstands von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist u. a. nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer sog. innergemeinschaftlichen Lieferung buch- und belegmäßig nachweist. An diesen Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt. Der Unternehmer muss u. a. einen Versendungsbeleg erstellen. Als solcher gilt auch der CMR-Frachtbrief. Dieser muss u. a. den zutreffenden Namen des Absenders enthalten. Absender ist derjenige, der den selbstständigen Frachtführer beauftragt. Wird dieser vom Abnehmer beauftragt, enthält der Frachtbrief jedoch den Namen des leistenden Unternehmers als Absender, ist der Frachtbrief falsch, der Belegnachweis damit nicht ordnungsgemäß und die Lieferung steuerpflichtig. Außerdem muss der Beleg die genaue Angabe des Bestimmungsorts enthalten. Allgemeine Angaben wie „Gegenstand wurde ordnungsgemäß aus Deutschland ausgeführt“, „aus Deutschland in die EU-Mitgliedstaaten ausgeführt“ oder „in o. g. Bestimmungsland ausgeführt“, reichen nicht aus.<div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 20 Dec 2015 23:11:00 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteuerbarkeit von Verkäufen bei eBay]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8y63dnw2">Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte im Zeitraum von zwei Jahren über zwei Verkäuferkonten bei der Internet-Handelsplattform eBay rd. 140 Pelzmäntel für insgesamt etwa 90.000 €. Diese habe sie im Zuge der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter veräußert, erklärte sie. Die unterschiedlichen Größen der verkauften Pelze resultierten daraus, dass sich die Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Das Finanzamt setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest, nachdem es aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte. Die Angaben der Finanzdienstleisterin hielt das Finanzamt für nicht glaubhaft.<div>Während das Finanzgericht dem widersprach, bestätigte der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzamts. Wer mindestens 140 fremde Pelzmäntel planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand über eine elektronische Handelsplattform in eigenem Namen verkauft, wird unternehmerisch tätig. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers hat diese Tätigkeit der Finanzdienstleisterin nichts zu tun, weil sie nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft hat. Aufgrund der unterschiedlichen Pelzarten, Pelzmarken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen ist nicht nachvollziehbar, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.</div><div>Hinweis: Für den Bundesfinanzhof ist maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, dass der Verkäufer, wie z. B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 20 Dec 2015 23:10:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zu Grunde liegenden Rechnung lediglich Scheinsitz des Leistenden angegeben ist]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7blt4s2r">Ein Unternehmer kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Leistenden tatsächlich nicht bestanden hat. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattgefunden haben, reicht nicht aus. Darüber hinaus muss ein den Vorsteuerabzug begehrender Unternehmer nachweisen, dass die entsprechende Leistung tatsächlich an ihn bewirkt worden ist. Diesbezüglich trifft ihn die objektive Feststellungslast.<div>(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 20 Dec 2015 23:09:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_05msy0av">Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, dass Zeitarbeitsunternehmen nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind, weil die Gestellung von Arbeitnehmern als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung ist.<div>Im Anschluss daran hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Zeitarbeitsunternehmen keine umsatzsteuerfreien Umsätze erbringt, wenn es staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung stellt, damit diese unmittelbar Pflegebedürftige in Einrichtungen pflegen, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 13 Dec 2015 23:09:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2016 bei verbilligter Vermietung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_vsdr8199"><div>  </div><div>

</div><div>Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an
Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66&nbsp;% der
ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Beträgt die vereinbarte Miete mindestens
66&nbsp;% der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Liegt der Mietzins unterhalb von 66&nbsp;% der
ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem
entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge
kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen
und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden
Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2016
ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten
Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht
mehr erforderlich.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die
66&nbsp;%-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an
Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil
er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten
sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.<span class="fs10">&nbsp;</span></div><div><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 13 Dec 2015 23:05:00 GMT</pubDate>
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			<guid isPermaLink="false">http://www.wolfgang-weber-stb.de/rss/vsdr8199</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_a6712l7h"><div>  </div><div>

</div><div>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann einem Mieter
wegen Mietrückständen auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er sich in
einem Insolvenzverfahren befindet, der Treuhänder aber die Freigabe des
Mietverhältnisses erklärt hat.</div><div>

</div><div>In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter seit März 2009 die
Miete nicht gezahlt. Im Juni 2010 wurde über das Vermögen des Mieters das
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Bereits im Juli 2010 erklärte die Treuhänderin
die Freigabe des Mietverhältnisses. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis
nach der Freigabeerklärung der Treuhänderin unter Berufung auf die auch bereits
vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietrückstände. Der Mieter berief sich auf
die Kündigungssperre des Insolvenzrechts, nach der der Vermieter ein
Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen darf, der in der Zeit vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.</div><div>

</div><div>Nach Auffassung der Richter entfällt die Kündigungssperre des
Insolvenzrechts mit der Freigabeerklärung der Treuhänderin. Eine
außerordentliche Kündigung kann folglich auch auf Mietrückstände gestützt
werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen waren. Die
Kündigungssperre dient dem Schutz der Insolvenzmasse und gerade nicht dem
persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragstellung im Zahlungsverzug
befindlichen Mieters. Mit der Freigabeerklärung fällt das Mietverhältnis in die
Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurück, so dass eine Kündigung auch wegen
Mietrückständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen
sind, möglich ist.<span class="fs10">&nbsp;</span></div><div><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 13 Dec 2015 23:04:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2016]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g2mljnd9">Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2012 für die Jahre 2013-2015 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2016 eine Neuberechnung erfolgen.<div>Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.</div><div>Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.</div><div>Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.</div><div>Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 06 Dec 2015 23:03:00 GMT</pubDate>
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			<guid isPermaLink="false">http://www.wolfgang-weber-stb.de/rss/g2mljnd9</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vereinbarungsgemäße Zahlung einer Pension neben einem laufenden Gehalt führt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_y30v43x9"><div>

</div><div>Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die in einer
Versorgungszusage vereinbarte Altersgrenze erreicht, er also Anspruch auf die
Zahlung der Pension hat, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn er
über die festgelegte Altersgrenze hinaus weiterarbeiten möchte. Fraglich ist,
ob die Zahlung von Pension und Gehalt aus demselben Dienstverhältnis möglich
ist.</div><div>

</div><div>Das Finanzgericht Köln folgte der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs und entschied:</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Die Zahlung der Pension erfordert nicht zwingend
das Ausscheiden des Pensionsberechtigten aus dem Betrieb oder die Beendigung
des Dienstverhältnisses.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Im Fall der Weiterbeschäftigung würde ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten
Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Gehalt aus der
fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Pension angerechnet wird.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Dies gilt auch dann, wenn das
Geschäftsführer-Gehalt erheblich reduziert wird und keine Zweifel an der
Angemessenheit von Pensions-&nbsp;und Gehaltszahlung bestehen.</div><div>

<span class="fs10 ff2">Der
Bundesfinanzhof hat nun erneut Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu entscheiden.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 06 Dec 2015 23:03:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verdeckte Gewinnausschüttung durch endgehaltsabhängige Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4rd73i4n"><div>

</div><div>Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine
Pensionszusage, werden die Aufwendungen der GmbH hierfür u.&nbsp;a. nur dann
steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn der Pensionsberechtigte
die Pension noch „erdienen“ kann. Das setzt bei einem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer voraus, dass zwischen dem Zusagezeitpunkt und
dem vorgesehenen frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
mindestens zehn Jahre liegen. Bei einem nicht beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer verringert sich der Zeitraum auf drei Jahre; dieser
muss dem Betrieb aber mindestens zwölf Jahre angehören.</div><div>

</div><div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhöhung einer
endgehaltsabhängigen Pensionszusage um über 20&nbsp;% dadurch, dass das Gehalt
aufgestockt wird, einer Neuzusage der Pension gleichkommt. Die
Gehaltsaufstockung und die damit verbundene mittelbare Erhöhung der
Pensionszusage müssen deshalb so rechtzeitig erfolgen, dass der
Erdienenszeitraum eingehalten wird. Andernfalls stellen die Aufwendungen für
die Pensionszusage, soweit sie auf die Erhöhung der Geschäftsführervergütung
zurückzuführen sind, verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH dar, die ihr
steuerliches Einkommen nicht mindern.</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 06 Dec 2015 23:02:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Betriebsaufspaltung auch bei Vermietung an vermögensverwaltende GmbH]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g3it619p"><div>

</div><div>Die Vermietung eines Grundstücks des Privatvermögens führt zu
Vermietungseinkünften. Anders ist es, wenn der Grundstückseigentümer das Objekt
an eine von ihm beherrschte GmbH vermietet, dann kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen
und das Grundstück gehört zum gewerblichen Betriebsvermögen. Voraussetzung ist,
dass das vermietete Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage für den
Mieter darstellt (sog. sachliche Verflechtung) und die an beiden Unternehmen
beteiligte Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen
durchsetzen kann (sog. personelle Verflechtung).</div><div>

<span class="fs10 ff1">Der
Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Gesellschafter einer
Grundstücksgemeinschaft waren gleichzeitig alleinige Gesellschafter einer GmbH,
an die sie ein Wohnhaus vermieteten. Die GmbH nutzte das Wohnhaus nicht für
eigene gewerbliche Tätigkeit, sondern vermietete es weiter und war somit nur
vermögensverwaltend tätig. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Fall eine
Betriebsaufspaltung vorliegt. Die personelle Verflechtung war unstreitig, weil
die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft gleichzeitig die alleinigen
Gesellschafter der GmbH waren. Ebenso lag eine sachliche Verflechtung vor, weil
das Wohnhaus eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH war.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 29 Nov 2015 23:01:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
			<guid isPermaLink="false">http://www.wolfgang-weber-stb.de/rss/g3it619p</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mehrvergütung wegen höherwertiger Vertretungstätigkeit]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_f6h36rkk"><span class="fs10 ff1">Wenn ein Arbeitnehmer mit höherwertigen
Vertretungstätigkeiten betraut wird, hat er auch Anspruch auf die entsprechende
höhere Vergütung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines
Arbeitnehmers entschieden, der vorübergehend als stellvertretender
Abteilungsleiter in einem Ministerium beschäftigt worden war und dafür eine
Vergütung verlangte, wie sie die Person erhielt, die er vertrat.</span></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 29 Nov 2015 23:00:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
			<guid isPermaLink="false">http://www.wolfgang-weber-stb.de/rss/f6h36rkk</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_58mk5t1t"><div>

</div><div>Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in
geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich
des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem
fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindestens
folgende Angaben enthalten:</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende
jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Reiseziel,</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner,</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Umwegfahrten.</div><div>

</div><div>Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen
grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als
solche erkennbar.</div><div>

<span class="fs10 ff2">Besprochene
Kassetten und Excel-Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln
kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit änderbar sind.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 29 Nov 2015 23:00:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mieter müssen Einbau neuer Rauchwarnmelder auch bei vorheriger Selbstausstattung dulden]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_c5hxkzqk"><div>

</div><div>Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren die Frage zu
entscheiden, ob ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern auch dann zu dulden hat,
wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit eigenen Rauchmeldern ausgestattet
hat.</div><div>

</div><div>In den vom Gericht entschiedenen Fällen beabsichtigten die
Vermieter, die Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und
warten zu lassen. Die Mieter lehnten den Einbau jeweils mit dem Hinweis ab,
dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten. Nach Auffassung der
Richter handelt es sich bei den geplanten Maßnahmen um bauliche Veränderungen,
die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und zu einer dauerhaften
Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den
Mietern zu dulden sind. Durch den Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder
wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen
Verbesserung auch im Vergleich zu dem Zustand führt, der bereits durch den
Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Nov 2015 13:58:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
			<guid isPermaLink="false">http://www.wolfgang-weber-stb.de/rss/c5hxkzqk</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2w12ih12"><div>

</div><div>Mietverträge unter nahestehenden Personen sind dann nicht der
Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche
Durchführung einem Fremdvergleich nicht standhalten. Eine maßgebliche Rolle
spielt dabei, ob die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien
gleichwertig gegenüber stehen oder ob sie durch die persönlichen Beziehungen
zueinander wesentlich beeinflusst werden.</div><div>

</div><div>Ein Mietvertrag ist ein Scheingeschäft, wenn die Folgerungen
aus einem solchem Vertrag bewusst nicht gezogen werden. Dies ist z.&nbsp;B.
dann der Fall, wenn der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Miete
aufzubringen.</div><div>

</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Nov 2015 13:58:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mindestlohn - Anrechnung von zusätzlichem Urlaubsgeld und Berechnung von Nachtarbeitszuschlägen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3m4wae80"><div>

</div><div>Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist nicht auf den
Mindestlohnanspruch anrechenbar. Entscheidend für die Anrechnung ist, ob die
Leistung ihrem Zweck nach die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
entgelten soll. Das zusätzliche Urlaubsgeld dient der Kompensation von
Ausgaben, die während der Erholung im Urlaub entstehen und unterstützt damit
die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Es
ist nicht als Vergütung der Normalleistung zu betrachten.</div><div>

</div><div>Die Berechnung eines dem Arbeitnehmer nach einem
Manteltarifvertrag zustehenden Nachtarbeitszuschlags hat auf der Grundlage des
Mindestlohns zu erfolgen. Das folgt hier zum einen aus dem Tarifvertrag, nach
dem die Grundlage für die Berechnung der Stundenverdienst ist, zum anderen aus
dem Arbeitszeitgesetz, nach dem der Arbeitnehmer für während der Nachtzeit
geleistete Arbeitsstunden einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag auf das
ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt hat.</div><div>

</div><div>(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen)</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Nov 2015 13:56:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
			<guid isPermaLink="false">http://www.wolfgang-weber-stb.de/rss/3m4wae80</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6om6mc2s"><div>

</div><div>Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei
Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um
herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen
Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer
Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen
(z.&nbsp;B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische
Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der
Betriebsveranstaltung sind.</div><div>

</div><div>Der Gesetzgeber hat die bisherige Verwaltungsauffassung zum
1.1.2015 durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei
wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte
Wert von 110&nbsp;€ (damals 200&nbsp;DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte
er auch aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.</div><div>

</div><div>Seit dem 1.1.2015 gilt Folgendes:</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es
sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem
Charakter handelt.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des
Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen
Organisationseinheit (z.&nbsp;B. einer Abteilung) offen stehen.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung
sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar
unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind
oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der
Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den
äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Soweit solche Zuwendungen den Betrag von
110&nbsp;€ je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht
übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich
unberücksichtigt.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Zuwendungen bis 110&nbsp;€ bleiben steuerfrei,
soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr
teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den
Freibetrag von 110&nbsp;€ und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren
Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten
steuerpflichtig.</div><div>

</div><div>Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen
Arbeitnehmern offen stand.</div><div>

</div><div>Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass
Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der
Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Nov 2015 13:55:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
			<guid isPermaLink="false">http://www.wolfgang-weber-stb.de/rss/6om6mc2s</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Familienkasse verlangt ab 2016 zwei Identifikationsnummern]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_hk7973c1"><div>

</div><div>Im Jahr 2007 ist eine Identifikationsnummer (IdNr) eingeführt
worden, die inzwischen bei den meisten steuerlichen Angelegenheiten natürlicher
Personen von der Finanzverwaltung genutzt wird.</div><div>

</div><div>Ab 2016 ist diese IdNr auch wichtig für den Bezug von
Kindergeld. Um zu verhindern, dass mehrere Personen gleichzeitig Kindergeld für
ein Kind beziehen, müssen Kindergeldberechtigte ihre eigene IdNr und die des
Kindes/der Kinder der zuständigen Familienkasse mitteilen.</div><div>

</div><div>Hinweis: Es bietet sich an, die entsprechenden IdNrn den
Familienkassen schon vor dem 1.1.2016 mitzuteilen, damit die
Kindergeldzahlungen nicht eingestellt werden. Die eigene IdNr findet man im
Einkommensteuerbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung. Falls die eigene
IdNr und/oder die des Kindes/der Kinder nicht bekannt sind, kann man diese über
ein Eingabeformular unter <span class="cf1">www.bzst.de</span>
erneut anfordern. Bei fehlendem Internetzugang geht dies auch telefonisch über
die Hotline 0228 4061240. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa vier Wochen.</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Nov 2015 13:53:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2z9ysi5k"><div>

</div><div>Seit dem 1.&nbsp;1.&nbsp;2011 können Freistellungsaufträge
nur unter Abgabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerzahlers und ggf.
seiner Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden.</div><div>

</div><div>Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes verlieren
bestehende Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer
(IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Es ist darauf zu achten, dass
Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum
1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr zugeordnet wird. Es muss kein
neuer Freistellungsauftrag erteilt werden. Es reicht aus, wenn dem Institut,
bei dem der Freistellungsauftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die IdNr
mitgeteilt wird.</div><div>

</div><div>Hinweis: Es sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Höhe
der freigestellten Beträge noch in Ordnung ist.</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Nov 2015 13:53:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten erhöht seinen Veräußerungsgewinn]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_p02nai5q"><div>

</div><div>Bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns für einen aus
der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten ist sein negatives Kapitalkonto
zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das
Kapitalkonto negativ geworden ist. Der Negativsaldo des Kontos ist auch dann in
die Berechnung eines Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn der Negativsaldo
auf handelsrechtlich zulässigen Ausschüttungen beruht und der Kommanditist
keine Verpflichtung hat, die Ausschüttung unter Umständen wieder
zurückzuzahlen. Eine eventuell bestehende Rückzahlungsverpflichtung mindert
demgegenüber den Veräußerungsgewinn. Das Veräußerungsergebnis stellt sich
strikt als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten und dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen dar.</div><div>

</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Nov 2015 13:50:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Geschenke an Geschäftsfreunde]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x3h94t59"><div>

</div><div>Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde
zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben
die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu
einem Wert von 35&nbsp;€ netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Nichtabziehbare Vorsteuer (z.&nbsp;B. bei
Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit
einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer)
nicht mehr als 35&nbsp;€ betragen.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden
sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen
Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger
sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein
besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von
allen anderen Kosten, gebucht werden.</div><div>

</div><div>Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person
und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35&nbsp;€ oder werden die formellen
Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt
nicht abzugsfähig.</div><div><div>

</div><div>Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen
deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden.
In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet
werden.</div><div>

</div><div>Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten
Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von
30&nbsp;% zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem
individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die
Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr
oder je Einzelzuwendung 10.000&nbsp;€ übersteigen. Die Zuwendungen sind
weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.</div><div><div>

</div><div>Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss
der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten
Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung
genommen. Danach ist u.&nbsp;a. Folgendes zu beachten:</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung
der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres
gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die
Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z.&nbsp;B.
Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis
10&nbsp;€) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung
einbezogen werden, werden also nicht besteuert.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke
an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35&nbsp;€ pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die
Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob
die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger
darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form
ist dafür nicht vorgeschrieben.</div><div>

</div><div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift
voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der
Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine
weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere
pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.</div><div><div>

</div><div>Die Pauschalierungsvorschriften</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->erfassen nur solche betrieblich veranlassten
Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und
einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere
eigenständige Einkunftsart,</div><div>

</div><div><!--[if !supportLists]--><span class="ff1">·</span><span class="ff1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span><!--[endif]-->erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen
Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der
Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an
Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35&nbsp;€
überschreitet oder nicht.</div><div>

</div><div>Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen
persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 60&nbsp;€
(inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer
einbezogen werden.</div><div>

</div><div>Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in
Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.</div><div></div></div><div></div></div><div></div></div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Nov 2015 13:50:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Betriebsaufgabe erfordert das Erstellen einer Schluss- und einer Aufgabebilanz]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_p5x5rej3"><div>

</div><div>Im Fall der Betriebsaufgabe sind eine letzte Schlussbilanz
und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Darauf weist der Bundesfinanzhof hin.</div><div>

</div><div>Die Schlussbilanz dient der Ermittlung des letzten laufenden
Ergebnisses. Für eventuell noch drohende Inanspruchnahmen sind in dieser Bilanz
Rückstellungen zu bilden. In der Aufgabebilanz sind anschließend nur noch die
veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und die
verbleibenden Schulden mit ihrem jeweiligen Veräußerungspreis oder gemeinen
Wert in Ansatz zu bringen. Nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibt dann der
Veräußerungsgewinn oder –verlust.</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Oct 2015 13:49:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2ksigh69"><div>

</div><div>Zur Durchführung einer Außenprüfung kann das Finanzamt vom
Unternehmer verlangen, dass er seine Steuerdaten auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellt. So kann der Betriebsprüfer die
Daten mit speziellen Analyseprogrammen auswerten. Diese Programme sind in der
Regel auf Laptops installiert, die die Betriebsprüfer mit sich führen. Wenn ein
solcher Laptop in fremde Hände gerät, besteht die Gefahr der missbräuchlichen
Verwendung der Daten. Daher dürfen der Datenzugriff und die Auswertung nur in
den Geschäftsräumen des Unternehmers oder in den Diensträumen der
Finanzverwaltung stattfinden. Nach Abschluss der Außenprüfung dürfen die Daten
nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt
werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens,
z.&nbsp;B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren, benötigt werden.
Ein Arbeiten im Home-Office kann es damit für Betriebsprüfer kaum noch geben.
Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung ihre Prüfungsanordnungen anpassen
müssen.</div><div>

</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Oct 2015 13:48:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien in Kraft]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_hw288723">Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt hat, können verschiedene Entlastungen in Kraft treten.<div>Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:</div><div>Grundfreibetrag:</div><div>•	Anhebung ab 1. Januar 2015 von 8.354 € um 118 € auf 8.472 €</div><div>•	Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 € auf 8.652 €</div><blockquote><div>Die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt.</div></blockquote><div>Kinderfreibetrag (bei Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):</div><div>•	Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 € auf 7.152 €</div><div>•	Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 € auf 7.248 €</div><div>Kindergeld:</div><div>•	Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 € monatlich je Kind (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder)</div><div>•	Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind</div><div>Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Die Erhöhung für 2015 wird ab Oktober 2015 in einem Betrag nachgezahlt. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.</div><div>Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 € monatlich):</div><div>•	Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € monatlich.</div><div>Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:</div><div>•	Anhebung ab 1. Januar 2015 von 1.308 € um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind.</div><blockquote><div>Die Anhebung des Entlastungsbetrags wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.</div></blockquote><div>Unterhaltshöchstbetrag:</div><div>Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € (bisher: 8.354 €) erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.</div><div>Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen:</div><div>Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Oct 2015 09:36:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_n3ei32vp">Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen waren dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit vorlag.<div>Nunmehr ist der BFH zur alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerzahler zwangsläufig ist.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Oct 2015 09:35:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Arbeitgeberversicherung - Neue Umlagesätze ab 1. September 2015]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ecntv6o9">Die Minijob-Zentrale hat mitgeteilt, dass sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung seit dem 1. September 2015 verändert haben:<div>•	Umlage 1: 1,00 %, bis 31.8.2015 0,70 %</div><div>•	Umlage 2: 0,30 %, bis 31.8.2015 0,24 %.</div><div>Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).</div><div>Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser ab dem Beitragsmonat September 2015 automatisch angepasst. Es ist nichts weiter zu unternehmen, es sei denn, die Höhe der abzuführenden Abgaben ändert sich aus einem anderen Grund.</div><div>Falls die Abgaben monatlich überwiesen werden und deshalb ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet ist, muss dieser erstmals zur Fälligkeit am 28. September 2015 abgeändert werden. Wenn Sie der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt haben, bucht diese die fälligen Abgaben unter Berücksichtigung der neuen Umlagesätze rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab. Es muss hierzu nichts veranlasst werden.</div><div>Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Die Minijob-Zentrale übernimmt (wie üblich) die Berechnung der Abgaben.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 12 Oct 2015 09:34:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderung bei der Mindestlohndokumentation seit 1.8.2015 in Kraft]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_011c27k6">Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit 1.8.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.<div>Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 12 Oct 2015 09:34:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_so1i6oq0">Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung und hat die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (zumindest ihre Mitveranlassung), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.<div>Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit folgendem Fall auseinandersetzen: Eine Kundin hatte die ihr von einer GmbH in Rechnung gestellten Beträge nicht auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das gemeinsame Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH und seiner Frau überwiesen. Den Betrag buchte man anschließend nicht als Einnahmen, sondern als Bareinzahlung in die Kasse der GmbH.</div><div>Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und auch des Finanzgerichts, dass es sich bei den Zahlungen um vGA handelte, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus Kapitalvermögen waren. Dabei war unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft, handelnd durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, erkannt hat, dass sie durch ihre Handhabung vGA bewirkt hat. Auch der Umstand, dass die Zahlungen der GmbH Rechnungen auf das Privatkonto der Eheleute durch Dritte erfolgten, ändert nichts daran.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 09:33:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund Zeitreihenvergleichs nur eingeschränkt zulässig]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_kp413v16">Bei Betriebsprüfungen im Gastronomiegewerbe wenden die Prüfer häufig den sog. Zeitreihenvergleich an, um die erklärten Umsätze zu überprüfen. Hierbei werden die Summe der Umsätze und der Wareneinsätze einer Woche gegenübergestellt und der sich daraus ergebende Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der höchste Aufschlagsatz eines beliebigen 10-Wochen-Zeitraums innerhalb eines Jahres wird dann auf den Wareneinsatz des ganzen Jahres angewendet und mit den erklärten Umsätzen verglichen. Weil die so errechneten Umsätze meistens höher als die erklärten sind, schätzt der Betriebsprüfer die höheren Besteuerungsgrundlagen mit den entsprechenden Steuerfolgen.<div>Der Bundesfinanzhof hat sich sehr ausführlich mit der Problematik des Zeitreihenvergleichs eines Gastronomiebetriebs auseinandergesetzt und für die Praxis folgende Hinweise zur Anwendbarkeit gegeben:</div><div>•	Ist eine Buchführung formell ordnungsgemäß oder hat sie nur ganz geringfügige formelle Mängel, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit nicht allein auf Grund des Zeitreihenvergleichs geführt werden. Materielle Unrichtigkeit bedeutet hierbei Unvollständigkeit der erklärten Umsätze.</div><div>•	Ist eine Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, kann aber die materielle Unrichtigkeit vom Finanzamt nicht konkret nachgewiesen werden, muss zunächst auf andere Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden, wie beispielsweise die Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung.</div><div>•	Sind diese Schätzungsmethoden aber nicht sinnvoll einsetzbar, kann der Zeitreihenvergleich einen Anhaltspunkt für die Hinzuschätzungen bilden. Dieser muss allerdings technisch korrekt durchgeführt worden sein. So muss das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Umsatz im jeweiligen Wochenrhythmus weitgehend konstant sein und die Betriebsstruktur darf sich nicht verändert haben.</div><div>Wichtig war dem Gericht noch der Hinweis, dass Speisekarten und beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen die Betriebsanleitung und die Programmierprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Fehlen diese, ist das Finanzamt schon deswegen zu Schätzungen berechtigt.</div><div>Hinweis: Bei Gastronomiebetrieben mit großer Lagerhaltung, z. B. in Kühlhäusern oder schwankenden Ein- oder Verkaufspreisen ist der Zeitreihenvergleich methodisch ungeeignet.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 09:32:00 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
			<guid isPermaLink="false">http://www.wolfgang-weber-stb.de/rss/kp413v16</guid>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_23qm2916">Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung insbesondere die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten, weil die daraus entstehenden Kosten insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Dynamik beeinträchtigen.<div>•	Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 € Umsatzerlöse und jeweils 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Bilanzierung und der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit. Mit Wirkung ab 2016 werden diese Beträge um 20 % auf 600.000 € bzw. 60.000 € erhöht.</div><div>•	Im Gleichlauf zum Handelsrecht werden – ebenfalls mit Wirkung ab 2016 – auch die Schwellenwerte der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 600.000 € (Umsatz) und 60.000 € (Gewinn) erhöht. Wer die in 2015 gültigen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitet, aber die neuen Schwellenwerte in 2016 unterschreitet, wird vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten.</div><div>•	Durch das Faktorverfahren soll bei Ehegatten oder Lebenspartnern in der Steuerklassenkombination IV/IV der individuell zutreffende Lohnsteuerabzug erzielt werden. Der Faktor hat zurzeit eine Gültigkeit von bis zu einem Kalenderjahr. Zukünftig soll der Faktor bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung wird das Bundesministerium der Finanzen den erstmaligen Anwendungszeitpunkt dieser Regelung per Verwaltungsschreiben festlegen.</div><div>•	Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Das Verfahren zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss er dann nicht berücksichtigen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Schon mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wird der Betrag von 62 € auf 68 € erhöht. Hintergrund ist der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 €.</div><div>•	Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z. B. Kapitalgesellschaften, müssen zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs auf Kapitalerträge jährlich die so genannten KiStAM (Kirchensteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen. Zuvor müssen sie die Schuldner der Kapitalertragsteuer – bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner – über den Abruf informieren, damit diese gegebenenfalls einen Sperrvermerk setzen können. Diese jährliche Informationspflicht wird nun umgewandelt in eine einmalige Information während der Dauer der rechtlichen Verbindung. Die Information hat vor der Abfrage der KiStAM und schriftlich oder in geeigneter Form zu erfolgen.</div><div><span class="fs10">•&nbsp;</span><span class="fs10">Existenzgründer werden von Auskünften zu statistischen Zwecken u. a. im Bereich Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe, Handel und Beherbergung befreit. Im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und in den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 800.000 € erwirtschaftet hat. Bei Gesellschaften müssen alle Gesellschafter Existenzgründer sein, um sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen zu können. Dabei gilt als Existenzgründer, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnimmt.</span><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Sep 2015 09:28:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei weniger als 10 %-iger Nutzung eines Gegenstands für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g9g53g3u">Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, wie weit der Vorsteuerausschluss im nationalen Recht für Gegenstände geht, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Das Unionsrecht ermächtigt Deutschland, den Vorsteuerabzug für solche Gegenstände zu versagen, „die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen [Unternehmers] oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden“.<div>Ein Unternehmer kann drei verschiedene Sphären haben: Er hat eine unternehmerische Sphäre (Sphäre 1). Daneben hat er regelmäßig eine unternehmensfremde (private) Sphäre (Sphäre 2). Er kann zusätzlich eine nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Sphäre haben (Sphäre 3). Zu dieser letzten Sphäre gehören z. B.: unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden; hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Allen diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gehören, aber auch nicht als private Tätigkeiten angesehen werden können.</div><div>Nutzt der Unternehmer einen Gegenstand zu 95 % in der unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 2), ist unstreitig der Vorsteuerabzug auf den Einkauf in voller Höhe ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hält es für unionsrechtlich fraglich, ob der Vorsteuerabzug auch in voller Höhe ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand zu 95 % in der nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 3) und zu 5 % in der unternehmerischen Sphäre (Sphäre 1) genutzt wird oder ob dann nicht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 5 % zu gewähren ist. Es spreche vieles dafür, die Ermächtigung an Deutschland so auszulegen, dass sie den vollen Vorsteuerabzug nur bei einer mehr als 90 % igen unternehmensfremden Nutzung (Sphäre 2) ausschließt. Da die Auslegung des Unionsrechts dem EuGH obliegt, hat er diesem die Frage vorgelegt.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Sep 2015 09:27:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_zm834120">Das Einkommensteuergesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Die Pauschalierung erfordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das bestehende Wahlrecht muss nicht einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die Lohnsteuer kann von einem Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben und bei anderen Arbeitnehmern pauschal ermittelt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.<div>Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass für die geringfügige Beschäftigung eines alleinigen Gesellschafters einer GmbH die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig ist.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Sep 2015 14:59:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_vce7yaaf">Den Pflegepauschbetrag erhält nur, wer die Hilflosigkeit belegt.<div>Dazu gehört, dass das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachgewiesen wird.</div><div>Dem Merkmal „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.</div><div>(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Sep 2015 14:59:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Entgeltfortzahlung während bloßer Erholungskur ohne medizinische Notwendigkeit]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9044534e">Kur ist nicht gleich Kur. Diese Erfahrung musste eine als Köchin beschäftigte Arbeitnehmerin machen, die von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Zeit einer von ihr absolvierten Kur begehrte.<div>Hintergrund: Wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten können, weil sie an einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge teilnehmen, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung die Maßnahme bewilligt hat und dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist.</div><div>Diese Voraussetzungen verneinte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Zwar habe sich die Krankenkasse der Köchin an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beteiligt, doch sei weder aus den Schreiben der Krankenkasse noch aus den dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, dass die durchgeführte Kurmaßnahme dazu gedient hätte, einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu begegnen. Bloße Erholungskuren, die nur der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.</div><div>Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Sep 2015 14:58:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Auswirkung von Verrechnungskonten zwischen zwei Betrieben eines Unternehmers auf die Höhe des Betriebsvermögens bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für einen der Betriebe]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_50qr268w">Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe besteht die Möglichkeit, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen. Führt ein Unternehmer mit zwei Betrieben Verrechnungskonten, um Zahlungen wirtschaftlich richtig zuzuordnen, sind diese Konten mit ihrem Aktiv- oder Passivsaldo zur Feststellung der Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens lässt sich nicht dadurch beeinflussen, dass statt der Verrechnung Geldbeträge in dem einen Betrieb entnommen und in den anderen Betrieb eingelegt werden.<div>Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs lag der Fall zu Grunde, dass das Finanzamt einem Unternehmer die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags wegen Überschreitung der Betriebsvermögensgrenze versagte. Der Unternehmer führte zwei Betriebe, eine Werkstatt und einen Fuhrbetrieb. Für den Fuhrbetrieb hatte er einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Kundenzahlungen für diesen Betrieb erfolgten auf das Bankkonto der Werkstatt. Um buchhalterisch die im Fuhrbetrieb bestehende Forderung auszugleichen, erfasste er den Vorgang auf einem Verrechnungskonto „Werkstatt“. Spiegelbildlich wurde in der Buchhaltung der Werkstatt vorgegangen. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, die Verrechnungskonten in beiden Betrieben müssten saldiert werden. Dadurch ergäbe sich ein unter den Antragsgrenzen liegender Wert für das maßgebliche Betriebsvermögen. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Sep 2015 14:57:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_836msgav">Zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.<div>Es war u. a. streitig, ob ein Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH &amp; Co. KG beteiligten Kommanditisten ist, auch wenn der Kommanditist nicht an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH beteiligt ist und somit keinen besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann.</div><div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beteiligung des Kommanditisten an einer nur geschäftsführenden Komplementär-GmbH grundsätzlich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist, wenn der Kommanditist auf Grund der Höhe seiner Beteiligung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nehmen kann. Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist folglich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn in Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Sep 2015 14:56:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Veräußerungsgewinne von Betriebsvermögen sind auch bei nicht abzugsfähiger AfA zu versteuern]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5829ainz">Unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu werten und dürfen den Gewinn nicht mindern. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Behandlung des Veräußerungsgewinns eines Wohnmobils, das ein Handelsvertreter als mobiles Verkaufsbüro 2001 für 170.000 DM gekauft hatte. Die Aufwendungen für das Wohnmobil einschließlich der Absetzungen für Abnutzung (AfA) wurden wegen des unangemessenen Repräsentationsaufwands zu 40 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Als er 2006 das Wohnmobil mit einem Gewinn von 25.000 € verkaufte, wollte er 40 % hiervon nicht versteuern, weil die AfA insoweit auch nicht als Betriebsausgabe abgezogen worden war. Das Gericht bestätigte aber seine ständige Rechtsprechung, dass Veräußerungsgewinne auch dann zu versteuern sind, wenn die AfA ganz oder teilweise nicht abzugsfähig war.</div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Sep 2015 14:55:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbständiger Arbeit im EDV-Bereich]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x9h2o256">In sachlicher Hinsicht grenzt sich die selbstständige von einer gewerblichen Tätigkeit dadurch ab, dass die geistige Arbeitsleistung gegenüber dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht. Ausbildung und persönliches Können bilden das beherrschende Moment.<div>Ist für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV oder Informationstechnik zu untersuchen, ob sie als selbstständige Arbeit eines Ingenieurs oder als ingenieurähnliche Berufsausübung anzusehen ist, muss eine abgestufte Prüfung vorgenommen werden:</div><div>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Tätigkeit durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt ist. Kernbereiche dafür sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen. Die Arbeitsweise basiert auf vorhandenen naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen.</div><div>Bei Tätigkeiten auf den Gebieten der EDV und Informationstechnik muss sich die Arbeit zusätzlich auf die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden erstrecken. Dazu gehört u. a. die Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau und die Verwaltung von Firmennetzwerken und –servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen oder Organisationsstrukturen.</div><div>Soweit auf die Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs abgestellt wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Person über eine für diesen Beruf kennzeichnende Ausbildung verfügt und der ähnliche Beruf dem des Ingenieurs hinsichtlich der entfalteten Tätigkeiten im Wesentlichen gleicht.</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 06 Sep 2015 23:07:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Behandlung veruntreuter Fremdgelder]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3959ot54">Ein Rechtsanwalt ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er betrieb den Forderungseinzug ärztlicher Honorare gegenüber säumigen Patienten und forderte bei diesen Patienten neben dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Arztes auch sein Anwaltshonorar gegenüber seinem Mandaten als auch seine Auslagen ein. Mit dem Mandanten war vereinbart, dass er die beigetriebenen Geldbeträge erst dann an diesen weiterzuleiten hatte, wenn die Beträge entweder vollständig eingegangen waren oder eine weitere Beitreibung endgültig aussichtslos war. Teile der Fremdgelder verwendete der Rechtsanwalt, um hieraus seine eigenen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Das Finanzamt behandelte die veruntreuten Gelder als Betriebseinnahmen.<div>Der Bundesfinanzhof entschied, dass Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt in fremdem Namen und für fremde Rechnung auf Grundlage einer Inkassovollmacht vereinnahmt hat, auch dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn diese Gelder bewusst nicht auf einem Anderkonto, sondern auf einem betrieblichen Geschäftskonto vereinnahmt werden, um dessen Minussalden auszugleichen. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits bei der Vereinnahmung beabsichtigt, diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Die unrechtmäßige Verwendung der Fremdgelder führt nicht zu steuerbaren Einkünften in Höhe der veruntreuten Beträge, weil er die Fremdgelder nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern durch privat veranlasste Straftaten erlangt.</div><div>Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Geldbeträge, die jemand veruntreut, nicht zu steuerbaren Einkünften. Dieser Zufluss steht nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 06 Sep 2015 23:06:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_kdhr6hiw">Wird ein Gegenstand umgetauscht, weil er mangelhaft ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Selbst wenn der leistende Unternehmer für den Umtausch eine neue Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellt (was unzutreffend wäre), kann der Erwerber die unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Vielmehr bleibt der Vorsteuerabzug aus der bei der Erstlieferung erstellten Rechnung bestehen.<div>(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 06 Sep 2015 23:05:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Autorenlesung kann theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_j35v78v1">19 % oder 7 %, das ist hier – frei nach Hamlet – die Frage. Das bloße Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum stellt weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers dar. Ebenso wie das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist. Hier greift der Regelsteuersatz von 19 %. Verändert aber der Autor zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung unterschiedlich handelnder Personen seine Stimme und ruft durch Mimik, Körperhaltung und Bewegung beim Publikum Emotionen hervor, kann die Lesung theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Für eine Theaterähnlichkeit sprechen auch unterbrechende Erläuterungen, Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches.<div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 30 Aug 2015 23:04:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bei Eigenbedarfskündigung ist nur weit überhöhter Wohnbedarf rechtsmissbräuchlich]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_d00586t5">Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Vermieter selbst beurteilen darf, ob die Wohnung, für die er Eigenbedarf geltend macht, für sich angemessen ist.<div>Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die 125 Quadratmeter große Mietwohnung zugunsten seines 22 jährigen Sohnes gekündigt. Den geltend gemachten Eigenbedarf hielt das Gericht nicht für weit überhöht. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen. Die Vorstellungen des Vermieters im Rahmen seiner Lebensplanung seien nicht gerichtlich ersetzbar. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf dürften die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch überprüfen. Rechtsmissbräuchlich sei aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem sei die Prüfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Größen für eine bestimmte Personenzahl ausreichen, sei unzulässig. Da die Vorinstanz diese Anforderungen nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 30 Aug 2015 23:02:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nur bei Verwendung des Darlehens für die Einkünfteerzielung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_48w0s31b">Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die entsprechenden Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn Aufwendungen für ein vermietetes Objekt zunächst aus Eigenmitteln finanziert werden und dafür später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss.<div>(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 23 Aug 2015 23:02:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Feststellung eines Verlustvortrags ohne Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids bei unterlassener Veranlagung möglich]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0gbl5v2a">Eine Studentin, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet war, erklärte in den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007, die sie erst im Jahr 2012 beim Finanzamt einreichte, Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten ihrer künftigen Arbeitnehmertätigkeit. Das Finanzamt lehnte die Einkommensteuerveranlagungen ab, weil die Steuererklärungen nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereicht worden waren und deswegen Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Steuererklärung 2007 hätte beispielsweise bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingehen müssen.<div>Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Studentin. Die Einkommensteuerveranlagungen durften zwar nicht mehr durchgeführt werden, aber die entstandenen Studiumskosten konnten trotzdem noch für 2005 bis 2007 als Verlustvortrag in gesonderten Bescheiden festgestellt werden. Für den Verlustvortrag gilt in den Fällen, in denen der Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Die Studentin konnte die jetzt festgestellten Verlustvorträge mit ihren späteren positiven Einkünften steuermindernd verrechnen.</div><div>Hinweis: Zurzeit gibt es Bestrebungen des Gesetzgebers, dieses Urteil außer Kraft zu setzen. Sollte es Bestand haben, können bis Ende 2015 vorweggenommene Werbungskosten, insbesondere Kosten eines Studiums, noch für Jahre ab 2008 geltend gemacht und ein Bescheid über die Feststellung eines Verlustvortrags beantragt werden, wenn für die Jahre keine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Das Finanzamt wird entsprechende Anträge bei Aufwendungen für ein Erststudium zwar wegen einer für die Steuerzahler ungünstigen Gesetzesänderung ablehnen. Hiergegen sollte unter Hinweis auf die ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung Einspruch eingelegt werden, der dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruht.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Sun, 23 Aug 2015 22:59:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kindergeldanspruch wegen Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_o1ruy12m">Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist.<div>Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass das Kind nicht beschäftigungslos ist, wenn es selbstständig tätig ist und nicht nur gelegentlich und mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die so genannte Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht übersteigen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Aug 2015 21:43:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Differenzkindergeld bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ps24rnc2">Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch im Inland, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen besteht.<div>Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig ist und dass das inländische Kindergeld nur um den vergleichbaren Anspruch in einem anderen Staat zu kürzen ist.</div><div>Der Bundesfinanzhof hat das unter Hinweis auf diese Rechtsprechung bestätigt. Gleichzeitig hat das Gericht aber festgestellt, dass ein über das so genannte Differenzgeld hinaus gehender Anspruch ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistung gestellt worden ist.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Aug 2015 21:42:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fristlose Wohnraumkündigung bei Verweigerung von Instandsetzungsarbeiten]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0f394pty">Der Vermieter kann einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser den Zutritt zur Wohnung für dringend erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen verweigert. Der Vermieter muss in solchen Fällen nicht den Mieter zunächst im Wege einer Duldungsklage auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.<div>Im entschiedenen Fall stellte der Vermieter in seinem Mehrfamilienhaus Hausschwamm fest. Damit Notmaßnahmen durchgeführt werden konnten, zog der Mieter in ein Hotel. Nach Beendigung der Arbeiten konnte er die Wohnung wieder beziehen. Als weitere Sanierungsmaßnahmen erfolgen sollten, verweigerte der Mieter den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt zur Wohnung gewährte der Mieter Einlass für weitere Maßnahmen. Nachdem der Mieter im Folgenden den Zugang zu einem Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigerte, sprach der Vermieter erneut eine fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Mieter.</div><div>Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass Modernisierungs  und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung eines Mietobjekts und dessen wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bestehe. Der Vermieter müsse in einem solchen Fall den Mieter vorab nicht auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Das Gericht hat die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Aug 2015 21:41:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_l7y059w3">Das Schleswig Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Einbauküche grundsätzlich nicht einheitlich als Sachgesamtheit zu erfassen ist. Es sind die Einzelbestandteile zu bewerten.<div>Für die Praxis hat das Urteil folgende Auswirkungen:</div><div>•	Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile. Lässt der Vermieter Herd und Spüle erstmals einbauen, liegen Herstellungskosten des Gebäudes vor. Die Aufwendungen sind über die zeitanteilige Abschreibung zu berücksichtigen. Werden Herd und Spüle ersetzt, so führt dies in der Regel zu sofort als Werbungskosten zu berücksichtigendem Erhaltungsaufwand.</div><div>•	Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (z. B. Kühlschränke, Dunstabzugshauben) sowie für die übrigen Einbaumöbel sind über die Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die Höhe der Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Sollte der Wert des einzelnen Gerätes geringer als 410 € (netto) sein, liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Dann ist die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung liegt bis zu einem Bruttowert von 487,90 € ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor.</div><div>Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Aug 2015 21:40:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9r6qly4k">Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden dürfen, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Die entsprechende Vorschrift verstößt nach Ansicht des Gerichts, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Vertragsparteien geht, weder gegen Recht der Europäischen Union noch gegen Verfassungsrecht.<div>Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von der beklagten Stadt mehrfach im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden und anschließend über sechs Monate arbeitslos war. Nachdem ein weiterer, auf die Dauer von 16 Monaten befristeter Arbeitsvertrag mit der Stadt abgelaufen war, klagte die Arbeitnehmerin auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie berief sich darauf, die der Befristung zu Grunde liegende Regelung verstoße gegen das im europäischen Recht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen nationales Verfassungsrecht.</div><div>Dies sahen alle Instanzen einschließlich des Bundesarbeitsgerichts anders. Letzteres verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Diese Voraussetzungen hätten bei der Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte Vorschrift sei sowohl mit europäischem Recht, als auch mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar, weil mit ihr erreicht werde, dass ältere Arbeitnehmer größere Chancen hätten, im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse eingestellt zu werden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Aug 2015 21:39:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_692cyu41">Das Bundesministerium der Finanzen hat als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober 2015 festgelegt.<div>Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Aug 2015 21:38:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6v9m2n51">Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Waren (Bücher, CDs) mit einem Warenwert unter 22 € aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an in Deutschland ansässige Kunden in Deutschland umsatzsteuerbar ist.<div>Für den Händler holte die Post die Ware aus einem Auslieferungslager in der Schweiz ab und erledigte die Zollformalitäten, indem sie dem deutschen Zoll einen „Antrag auf Freischreibung der Sendungen“ des Händlers vorlegte, in dem es auch hieß, dass die Sendungen an diverse Empfänger in Deutschland gehen und die Einfuhr im Namen der Empfänger erfolgte. Der Wert pro Sendung lag unter 22 €. Danach brachte die Post die Waren in ihr Zentrallager in Deutschland. Von dort aus belieferte sie die Kunden.</div><div>Wird der Gegenstand der Lieferung versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt. Gelangt der Gegenstand bei der Versendung aus dem Drittland nach Deutschland und ist der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort der Lieferung als in Deutschland gelegen. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nur derjenige, der im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt.</div><div>Der Umweg über die Post und deren Antrag half dem Händler nicht. Die Empfänger wurden nicht zu Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer, sondern das blieb der Händler. Damit galt die Lieferung als in Deutschland ausgeführt und unterlag hier der Umsatzsteuer.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 03 Aug 2015 08:31:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Kein gutgläubiger Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer seine Einbeziehung in einen Subventionsbetrug grob fahrlässig nicht erkennt]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_fy57279n">Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erbracht hat. Täuscht der leistende Unternehmer den Leistungsempfänger über den Umfang der erbrachten Leistung (z. B. um Subventionen zu erschleichen), kann der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die tatsächlich nicht erbrachten Leistungen nur als Vorsteuer abziehen, wenn er seine Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte. Wird der Leistungsempfänger wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetrugs verurteilt, schließt dies den Vorsteuerabzug mangels guten Glaubens aus.<div>(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 03 Aug 2015 08:30:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_hjscg63r">Ein Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt dabei unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.<div>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in bisherigen Entscheidungen klar gestellt, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist. Daraus ergibt sich, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes lässt der BFH nur dann eine Ausnahme zu, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.</div><div>In einem neueren Fall wurde festgestellt, dass ein Taxiunternehmen die Einnahmen nur einmal wöchentlich erfasste und vollständig ausgefüllte Schichtzettel nicht vorhanden waren. Aus diesem Grund wies der BFH die Beschwerde des Unternehmens zurück. Die Revision ist nicht möglich.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 03 Aug 2015 08:29:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3yjav061">Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.<div>Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte beanstandet, dass eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der vorauszusehenden Festsetzung von Regressen. Dagegen sahen Finanzverwaltung und Finanzgericht keinen Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten.</div><div>Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss bei solchen Überschreitungen mit Rückzahlungen gerechnet werden. Deshalb ist die Bildung einer Rückstellung in Ordnung.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 Jul 2015 17:40:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8i9ipv03">Der Vermieter einer Wohnung darf seinem sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann kündigen, wenn das Sozialamt ohne dessen Verschulden die Miete nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.<div>Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, nachdem der Mieter die Miete für mehrere Monate nicht gezahlt hatte. Der Mieter hatte allerdings rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Die Übernahme der Wohnungskosten erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch die Behörde, so dass Mietzahlungen nicht geleistet wurden. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistungen zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz: “Geld hat man zu haben”.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 Jul 2015 17:38:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Entschädigungszahlung einer Gebäudefeuerversicherung als steuerbare Einnahme]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_afs9up5f">Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) können zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Ein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann gegeben, wenn im Schadensfall der Schaden ausgeglichen wird, der als AfaA wirksam geworden ist. Die Zahlung ist bei der Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand (AfaA) steuerlich ausgewirkt hat.<div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 Jul 2015 17:37:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_io6pp0fd">Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.<div>Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt klar gestellt, dass Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 Jul 2015 20:02:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x104yoc6">Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an.<div>Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung – dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werde. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 Jul 2015 20:02:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.8.2015]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_n39yd2ya">Ab dem 17.8.2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung gelten, die regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.<div>Nach bisherigem deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert. Ab dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.</div><div>Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer.</div><div>Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht.</div><div>Wer nach den genannten Kriterien seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben könnte, sollte deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 Jul 2015 21:26:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteu]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_v5466aq7">Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstößt.<div>Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau beauftragt.</div><div>Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt und klar gestellt, welche Aufwendungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind:</div><div>•	Die Ausbaukosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.</div><div><span class="fs10">•&nbsp;</span>Eigenleistungen und Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen, bei denen es an einem derartigen in personeller, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 Jul 2015 21:25:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_nfn9kktx">Betreiber privater Krankenhäuser können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf das Unionsrecht beziehen und ihre Leistungen steuerfrei erbringen, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen.<div>Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.</div><div>Damit steht die Steuerfreiheit unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung haben oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf den Streitfall (Quote über 35 %) zu.</div><div>Hinweis: Ob ein Berufen auf die Steuerfreiheit sinnvoll ist, sollte unter dem Aspekt des Vorsteuerabzugs mit dem Steuerberater geklärt werden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 06 Jul 2015 09:48:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_zd4cfzs2">Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.<div>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Im entschiedenen Fall dienten die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigten.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 06 Jul 2015 09:47:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Mindestpensionsalter bei Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung auf Grund einer Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_i1cs9toa">Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, muss sie für die künftigen Zahlungen eine Rückstellung bilden. Für die Berechnung des steuerlichen Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zu Grunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des Teilwerts auch für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Mindestpensionsalter nicht anzusetzen.<div>(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Jun 2015 09:41:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_52249d44">Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.<div>Das Finanzgericht Rheinland Pfalz entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann.</div><div>Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafés nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern.</div><div>Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Jun 2015 09:40:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Umfangreicher Erbbaurechtsvertrag kann zur Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung führen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_npew1emw">Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs stellt sich die Frage, ob dies zu einer Zwangsbetriebsaufgabe und somit zur Aufdeckung der stillen Reserven führt oder zum Wahlrecht für einen sog. ruhenden Gewerbebetrieb, der nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe führt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpächter zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und gegenüber dem Finanzamt nicht eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Verpächter die Absicht hat, den unterbrochenen Betrieb wieder aufzunehmen, sofern das mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern möglich ist.<div>Bei diesen Wirtschaftsgütern muss es sich aber um wesentliche Betriebsgrundlagen handeln, die dem verpachteten Betrieb das Gepräge geben. Dem Verpächter muss es objektiv möglich sein, seinen Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.</div><div>Dies ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber dann nicht möglich, wenn zulasten des verpachteten Betriebsgrundstücks ein Erbbaurecht zugunsten des Pächters bestellt wird, das ihn ermächtigt, auf dem Grundstück ein vollkommen anderes Gebäude zu errichten, in dem die Fortsetzung des ursprünglichen Betriebs des Verpächters nicht möglich ist. Ein solcher Erbbaurechtsvertrag führt zur Zwangsbetriebsaufgabe und Aufdeckung der stillen Reserven.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Jun 2015 12:21:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_dz32ivg4">Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.<div>Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche Indizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers und eben auch die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen.</div><div>(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Jun 2015 12:16:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei der Maklercourtage kommen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_287xq010">Am 27.3.2015 hat das Mietrechtsnovellierungsgesetz die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen und wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Allerdings müssen die meisten Bundesländer noch die Gebiete festlegen, in denen sie einen „angespannten Wohnungsmarkt“ sehen.<div>Das Gesetz ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten zu erklären und dort die Mieten zu deckeln. Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter in diesen Gebieten die Miete künftig nicht mehr beliebig erhöhen. Ausschlaggebend für die Festlegung der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung sein. Die Festlegung der Gebiete ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt. In diesen festgelegten Gebieten darf die Miete dann nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus den örtlichen Mietspiegeln. Die Deckelung gilt auch für die Staffelmiete. Bei der Indexmiete ist die vereinbarte Miete gedeckelt. Ausnahmen sind vorgesehen für Neubauten, umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Mietverträge. Dabei gelten als Neubauten Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet worden sind. Als umfassend gilt eine Modernisierung, wenn mehr als ein Drittel der Mittel aufgewendet wird, die ein vergleichbarer Neubau gekostet hätte.</div><div>Das Gesetz sieht auch vor, dass bei einer Vermietung derjenige den Makler zahlt, in dessen Auftrag der Vermittler tätig wird. Es gilt die Regel „Wer bestellt, bezahlt“. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Jun 2015 12:15:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Teilnahme eines Arztes an Studien von Pharmaunternehmen stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_65ou2u0o">Leistungen eines Arztes im Rahmen von sog. Studien, die von Pharmaunternehmen vergütet werden, stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann umsatzsteuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ dar, wenn die vergüteten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen. Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nur die Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, d.h. zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Zur Umsatzsteuerfreiheit der Teilnahme an Studien ist deshalb zumindest erforderlich, dass der Arzt nachweist, dass Gegenstand der Studien auch die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen waren. Umsatzsteuerfrei kann auch die Teilnahme an Studien sein, die der Validierung der therapeutischen Wirkung neuentwickelter Therapien dienen; dies hat der Bundesfinanzhof allerdings offengelassen.</div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Jun 2015 07:14:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3h9p59h5">Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Es liegt in diesem Fall keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern der Erwerber tritt lediglich hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter in die „Fußstapfen“ des Veräußerers. Dies führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung beim veräußernden Unternehmer nicht zu einer Änderung der Verhältnisse und damit nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen kann.<div>In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin Brandenburg war streitig, ob eine Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.</div><div>Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in die Miet- oder Pachtverträge ein Vermietungs  oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Die Übernahme eines Vermietungsunternehmens setzt allerdings voraus, dass das vom Veräußerer betriebene Unternehmen ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen ist.</div><div>Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer mehrere Grundstücke bebaut, vermietet und spätestens nach 17-monatiger Mietdauer an einen Erwerber verkauft. Das Gericht entschied, dass kein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen vorliegt, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung auf Grund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können. Der Veräußerer muss demnach vor der Veräußerung eine langfristige Vermietungstätigkeit ausgeübt haben, um ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen übertragen zu können. Hat er von Anfang an eine mindestens gleichwertige Verkaufsabsicht, ist das nicht der Fall.</div><div>Das Urteil hat für den Veräußerer Folgen:</div><div>•	Die Veräußerung der Grundstücke war keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.</div><div>•	Die Veräußerung war eine steuerbare, jedoch umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung.</div><div>•	Diese steuerfreie Grundstückslieferung löst die Berichtigung der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuern aus.</div><div>Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Jun 2015 07:13:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5z3p286h">Eine Apotheke war buchführungspflichtig und verwendete ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Apotheke der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.<div>Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders: Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Bei Verwendung einer PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Finanzverwaltung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Jun 2015 07:12:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_35aulsku">Nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung wird bei Sondervergütungen der Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der Weise ermittelt, dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird. Danach muss nur für solche Ansprüche des Gesellschafters ein korrespondierender Aktivposten in seiner Sonderbilanz gebildet werden, die zu einer Sondervergütung im Sinne dieser Vorschrift führen. Deshalb sind bei einer Nutzungsüberlassung nur solche Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft in seiner Sonderbilanz zu aktivieren, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts erbracht werden.<div>Wenn ein Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache übernommen hat, muss der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht aktiviert werden, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandelsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Jun 2015 07:11:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_570mg03v">Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen sind, auch wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat.<div>Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorabausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am 21.1.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnausschüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Jun 2015 16:48:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ch03677p">Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Unternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke, ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschaftsguts zu erhöhen.<div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die dem Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.</div><div>Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepartner des Unternehmers mit seiner Zustimmung die Option ausgeübt und den Pkw zum Preis von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Erhöhung des Privatvermögens des Ehepartners ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem Betriebsvermögen zu bewerten.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Jun 2015 16:48:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_w7837s81">Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von 1999 und 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Er machte von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler aus den Verträgen Einnahmen von 402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab er nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 € mit der Begründung an, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren).<div>Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Jun 2015 16:47:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_451dw560">Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.<div>Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.</div><div>Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.8.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.</div><div>Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 May 2015 16:46:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann gerechtfertigt sein]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_jh578710">Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbilder die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.<div>Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines jungen Mannes entschieden, der sich in der Berufsausbildung zum Bankkaufmann befand. Nachdem er das in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld gezählt hatte, wurde ein Kassenfehlbestand von 500,00 € festgestellt. Daraufhin kündigte die Bank dem Auszubildenden. In dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren trug die Bank vor, der Auszubildende habe in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags genannt, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war.</div><div>Der Auszubildende hielt die Kündigung für unwirksam. Er vertrat die Auffassung, ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Außerdem machte er geltend, seine Anhörung durch den Arbeitgeber sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden würde. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Vertrauensperson einzuschalten.</div><div>Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch Ausbildungsverhältnisse unter bestimmten Umständen durch Verdachtskündigung beendet werden können. Die von den unteren Instanzen bei der Abweisung der Klage vorgenommene Würdigung der Umstände des konkreten Falles sei nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für die Anhörung des Auszubildenden. Weder habe es einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas bedurft noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Deshalb sei das Berufsausbildungsverhältnis durch die Verdachtskündigung wirksam beendet worden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 May 2015 16:44:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_f1l1yq00">Nach dem Kauf eines vermieteten sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses wirkte der Grundstückseigentümer auf die Beendigung sämtlicher Mietverhältnisse hin, um eine Komplettsanierung des Hauses durchführen zu können. Im Jahr 1999 zogen die letzten Mieter aus. Im Jahr 2011 erfolgte die Generalsanierung des Gebäudes. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden fast keine Vermietungseinkünfte erzielt, sodass das Finanzamt die Werbungskostenüberschüsse (Verluste) für die Jahre 2002 bis 2007 nicht anerkannte.<div>Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen, sind auch während der Leerstandszeiten als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Im entschiedenen Fall hat der Vermieter allerdings den zeitlich begrenzten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum überschritten. Er hatte über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren nichts unternommen, um die Wohnungen zu sanieren und zu vermieten.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 May 2015 11:11:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Vermieter müssen Wohnungsschäden beseitigen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3ib5lys6">Auch wenn der Mieter einen Brandschaden selbst verursacht hat, kann er vom Vermieter die Behebung verlangen und bis dahin sogar die Miete mindern. Das gilt zumindest dann, wenn der Mieter die Kosten einer Wohngebäudeversicherung des Vermieters übernehmen muss. Denn der Mieter kann in einem solchen Fall erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Versicherung im Schadensfall auch zu Gute kommen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.<div>In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die zwölfjährige Tochter der Mieter Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen. Das erhitzte Öl hatte einen Brand in der Küche verursacht. Vermieter sind zwar grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in Stand zu halten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Für das Gericht war aber entscheidend, dass der Vermieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die Kosten hierfür aber auf die monatliche Miete umgelegt hatte. Deshalb kann der Mieter sich darauf verlassen, dass die Leistungen der Versicherung auch vom Vermieter in Anspruch genommen werden. Ferner billigten die Richter dem Mieter zu, die Miete bis zur Schadensbeseitigung mindern zu dürfen. Ob diese Sichtweise auch gilt, wenn der Vermieter mit einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsprämie für seine übrigen Mietwohnungen rechnen muss, hat das Gericht offengelassen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 May 2015 11:10:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_88295fv5">Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es notwendig, bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. Die Beweiserhebung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden.<div>Auf Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ist ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Auch die Klinik bzw. der Arzt müssen dazu detaillierte Angaben machen.</div><div>(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 May 2015 11:06:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vom Unternehmer gegen Vorlage eines Gutscheins kostenlos ausgeführte Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7zy411xo">Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, wonach dessen Besitzer eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch nehmen darf, liegt bei Einlösung des Gutscheins kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Hingabe des Gutscheins ist keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistung des Unternehmers.<div>Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn der Besitzer des Gutscheins für die Inanspruchnahme der Leistung ein geringeres Entgelt entrichten muss. Nur das tatsächlich gezahlte Entgelt ist dann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 May 2015 11:05:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kündigung wegen Fettleibigkeit kann Schadenersatzansprüche auslösen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_kdwl8q86">Wenn einem Arbeitnehmer wegen einer bei ihm vorliegenden Fettleibigkeit (Adipositas) gekündigt wird, kann dies Schadenersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber auslösen. Denn nach europäischem Recht sind Kündigungen, die aufgrund einer Behinderung erfolgen, rechtswidrig. Über einen derartigen Fall hatte der Gerichtshof der Europäischen Union zu entscheiden.<div>Der Arbeitnehmer war 15 Jahre lang für eine dänische Gemeinde als sog. Tagesvater tätig gewesen und hatte fremde Kinder bei sich daheim betreut. Im November 2010 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Gemeinde beendet. Dies wurde damit begründet, dass die Zahl der zu betreuenden Kinder zurückgegangen sei. Warum gerade der Arbeitnehmer entlassen wurde, wurde nicht näher dargelegt.</div><div>Der Arbeitnehmer, der an Fettleibigkeit leidet, machte vor einem dänischen Gericht geltend, die Entlassung beruhe allein auf seinem Übergewicht. Da dies eine Diskriminierung darstelle, stehe ihm Schadenersatz gegen die Gemeinde zu.</div><div>Der Gerichtshof entschied, dass nicht jede Kündigung wegen Fettleibigkeit automatisch unzulässig sei, dass diese Krankheit aber als „Behinderung“ im Sinne des europäischen Rechts anzusehen sei, mit der Folge, dass eine hierauf gestützte Kündigung als rechtswidrig betrachtet werden müsse, wenn die Krankheit eine Einschränkung mit sich bringe, die unter anderem auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, und die den Arbeitnehmer in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt waren.</div><div>Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kündigung einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet, wenn seine Krankheit so ausgeprägt war, dass sie bereits als „Behinderung“ im oben beschriebenen Sinne gewertet werden muss.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 May 2015 08:27:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1r1jg203">Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.<div>(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 May 2015 08:25:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verpflegungsmehraufwand bei Ansatz einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5l581vk2">Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung. Als Wohnung ist hier der Ort des Lebensmittelpunkts gemeint. Das gleiche gilt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ständig in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet.<div>Der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, stellt keine doppelte Haushaltsführung dar. Die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate spielt also in diesem Fall keine Rolle. Für die Berechnung der Verpflegungspauschale bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist alleine die jeweilige Abwesenheit von der vor Ort genommenen Wohnung maßgebend.</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 May 2015 08:25:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_a6qm9c57">Ob eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, hängt u. a. auch von der Feststellung ab, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines Arbeitnehmers befindet. Hält sich ein Arbeitnehmer zusammen mit einem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten Zweithaushalt auf, bedeutet das noch nicht, dass dort auch der Lebensmittelpunkt liegt.<div>Die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung eines Arbeitnehmers kann dessen Lebensmittelpunkt darstellen, auch wenn er sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem Lebensgefährten am Beschäftigungsort aufhält. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.</div><div>Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs wird die bisher für berufstätige Ehegatten geltende Rechtsprechung auch auf unverheiratete Lebensgefährten ausgedehnt.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 Apr 2015 09:43:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags ist in einem Folgejahr möglich]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_xxs291kc">Ist eine bestimmte Betriebsgröße nicht überschritten, eine Investitionsabsicht vorhanden und macht der Unternehmer Angaben zum begünstigten Wirtschaftsgut, kann er für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden ist, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden.<div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 Apr 2015 09:42:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7o2208s6">Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, ist der ggf. zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von höchstens 1.250 € nicht mehrfach, sondern nur einmal zu gewähren. Die getätigten Aufwendungen sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, bleibt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – für den Zeitraum von 2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.<div>Damit wird die in 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführte Regelung entschärft, dass für den unbeschränkten Abzug kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 Apr 2015 09:41:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_55sdi58r">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.<div>Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht.</div><div> </div><div>Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung zukam, galten für sie die gleichen Regeln wie für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. In einem anderen Verfahren hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen eines Selbstständigen für regelmäßige Autofahrten zu seinem einzigen Auftraggeber nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind.</div><div>Hinweis: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 Apr 2015 09:35:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung als Handwerkerleistung]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_c7e743aj">Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich die Finanzverwaltung sich in vielen Fällen zeigt: Ein Finanzamt hatte den Abzug der Kosten von 357 € für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung mit der Begründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht begünstigt.<div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient hat und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 Apr 2015 17:42:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1s1g1g04">Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels Einkommensteuerbescheid die Nachricht erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern.“ Die Rentner lehnten die Aufforderung, für 2010 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ab, sodass das Finanzamt schätzte.<div>Letztlich entschied der Bundesfinanzhof, dass in dem entschiedenen Fall spätestens ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand. Durch das Alterseinkünftegesetz war die Besteuerung der Renten zum 1.1.2005 neu geordnet worden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 Apr 2015 17:41:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsätze aus stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8mv00f3t">Die Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sind mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Wohn- und Schlafräume sind Räumlichkeiten, die so eingerichtet sind, dass man darin wohnen kann. Dazu gehören u. a. Räumlichkeiten des Hotelgewerbes. Die Räume müssen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Das ist der Fall, wenn der Beherbergungsunternehmer die Absicht hat, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.<div>Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Entsprechende Umsätze sind danach mit dem Steuersatz von 19 % zu versteuern. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verlangt das Finanzgericht, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird.</div><div>Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 07 Apr 2015 11:28:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_bo9rjd5h">Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht.<div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 07 Apr 2015 11:27:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ne4720g7">Ein Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die durch den Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sei.<div>Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Gegenstand der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist nicht die geänderte Sachherrschaft in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer. Auf der Ebene der Gesellschaft als grundbesitzende Gesamthand liegt daher ertragsteuerlich keine „Anschaffung“ des Bürogebäudes vor: Der Grundbesitz befindet sich nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 30 Mar 2015 11:26:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Zahlung der Umsatzsteuer]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_zc711348">Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.<div>Ein Freiberufler war der Ansicht, dass eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010 abgeflossen sei.</div><div>Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung für wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben nicht anzuwenden.</div><div>Hinweis: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung noch bei der Gewinnermittlung des abgelaufenen Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden, muss die letzte Umsatzsteuervoranmeldung eines Veranlagungszeitraums ggf. noch vor Ablauf der Abgabefrist übertragen werden. Im entschiedenen Fall hätte die Übertragung der Voranmeldung am 8.1.2010 erfolgen müssen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 30 Mar 2015 11:26:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9y27qsvu">Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.<div>Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein.</div><div>Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen.</div><div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Mar 2015 12:25:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs wegen Krankheit am Jahresende]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_nnbu6evs">Wenn in einem Tarifvertrag geregelt ist, dass der nicht gewährte Urlaub auf das nächste Jahr nur übertragen werden kann, wenn die Gewährung aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen bis zum Ablauf des alten Urlaubsjahres nicht möglich war, so ist dies insofern unwirksam, als dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen trotz der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme wegen Krankheit am Jahresende zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.<div>Eine Bäckereifachverkäuferin hatte nach dem betreffenden Manteltarifvertrag im Jahre 2010 einen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen. Davon nahm sie 16 Tage in Anspruch. Zum Jahresende erkrankte sie und hatte deshalb keine Gelegenheit, im Urlaubsjahr weiteren Urlaub zu nehmen. Betriebliche Gründe standen der Urlaubsgewährung nicht entgegen. Die Verkäuferin verlangte, dass 11 Resturlaubstage in das Jahr 2011 übertragen würden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage unter Hinweis auf den Manteltarifvertrag ab, erst vor dem Bundesarbeitsgericht erhielt die Verkäuferin überwiegend Recht.</div><div>Zwar wurden ihr nicht die 11 Werktage gutgeschrieben, die sich nach dem Manteltarifvertrag errechneten, wohl aber die acht Werktage, die ihr als weiterer gesetzlicher Mindesturlaub für das Jahr 2010 zustanden. Insoweit verstoße die tarifvertragliche Ausschlussklausel nämlich gegen gesetzliche Vorschriften.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Mar 2015 12:24:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_xn80q309">Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.<div>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig.</div><div>In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 € verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Mar 2015 12:24:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit „Hartz-IV“-Empfängern]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9t239cs7">Folgender Fall ereignete sich vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes: Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Empfänger von Sozialleistungen mit Bürohilfstätigkeiten in seiner Kanzlei und zahlte ihnen Stundenlöhne von 1,53 € bzw. 1,64 €. Dies war sittenwidrig, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg entschied. Es verurteilte den Rechtsanwalt, dem Jobcenter, welches den zwei Bürokräften ihre Löhne mit „Hartz-IV“-Mitteln aufgestockt hatte, die aufgestockten Beträge, insgesamt rund 3.400,00 €, zu erstatten.<div>Die Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei Euro sei regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam, wenn die Vergütung mehr als 50 % hinter der üblichen Vergütung zurückbleibe. Es liege dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaube. Die Arbeitsleistungen der Bürohilfskräfte seien im vorliegenden Fall für den Rechtsanwalt von wirtschaftlichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen fest angestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Es entlaste den Rechtsanwalt nicht, dass er den Bürohilfskräften eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen, denn dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu einem so geringen Stundenlohn führe.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Mar 2015 12:21:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Balkon-Raucher müssen auf Nachbarn Rücksicht nehmen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1965c4o3">Raucher können verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Diese Einschränkung ist bei einer wesentlichen Geruchsbelästigung möglich, hat der Bundesgerichtshof entschieden.<div>Zu entscheiden hatte das Gericht einen Streit zwischen Mietern, die in über- bzw. untereinander gelegenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses wohnten. Die Nichtraucher fühlten sich vom heraufziehenden Geruch gestört und befürchteten Gesundheitsschäden durch das Passivrauchen. Sie verlangten, dass den Nachbarn das Rauchen zu festgelegten Zeiten auf dem Balkon untersagt wurde.</div><div>Nach Auffassung der Richter können nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem rauchenden Nachbarn haben. Dieser Abwehranspruch besteht aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigung zu werten sind. Bei unwesentlichen Gesundheitsbelästigungen kommen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohen. Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn kann das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Folglich müssten für den Nichtraucher Zeiten gefunden werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Das Gericht verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurück, die nun unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden hat.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Mar 2015 12:21:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_nlw3a7qc">Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu zahlenden Raten einen Zinsanteil.<div>Ein Mann verkaufte im September 2005 sein Wohngrundstück. Der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgte zum 1. April 2006. Die Käufer zahlten auf den Kaufpreis ab diesem Datum Teilbeträge von monatlich mindestens 2.000 €. Der gesamte restliche Kaufpreis war am 31. März 2011 fällig. Zinszahlungen wurden weder vereinbart, noch ausgeschlossen. Das Finanzamt meinte, die in einem Jahr gezahlten Raten von 24.000 € enthielten einen Zinsanteil von 4.344 € und besteuerte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.</div><div>Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt. Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung weniger hätte zahlen müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält. Außerdem seien die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt für die vorzeitige Besitzüberlassung vor der Kaufpreisfälligkeit gewesen.</div><div>Bei der Berechnung des Zinsanteils ging das Finanzamt von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl der marktübliche Zins nachweislich geringer war. Auch daran hielt der Bundesfinanzhof fest.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Mar 2015 12:20:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4615t88c">Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler auf Antrag den an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Der den Unterhalt empfangende Ehegatte muss zustimmen und im Gegenzug die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Versäumt es der Unterhaltszahler, die Sonderausgaben vor Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids geltend zu machen, führt der erst danach gestellte Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag.<div>(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Mar 2015 13:51:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015]]></title>
			<link>http://www.wolfgang-weber-stb.de/index.html</link>
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_973ak60c">Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.<div>Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 1.1.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.</div><div>Danach gilt künftig Folgendes:</div><div>•	Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.</div><div>•	Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.</div><div>•	Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.</div><div>•	Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.</div><div>•	Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.</div><div>Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.</div><div>Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Mar 2015 13:50:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.2015]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3u282463">Am 1.1.2015 ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz in Kraft getreten.<div>Die wichtigsten Änderungen im Überblick:</div><div>Geringfügigkeitsgrenze</div><div>Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.</div><div>Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 31.3.2016) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten.</div><div>Betriebsprüfungen</div><div>Die Künstlersozialabgabe wird seit 1.1.2015 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten.</div><div>Ausgleichsvereinigung</div><div>Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren.</div><div>Bußgelder</div><div>Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 50.000 €.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Mar 2015 13:49:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015]]></title>
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			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_k00g31jj">Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1.1.2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot.<div>Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1.1.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen.</div><div>Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die „faktische Unmöglichkeit“ der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig.</div><div>Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.</div><div>Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.</div><div>Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000,00 € festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00 €, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio. € sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio. €.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Mar 2015 13:47:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[JStG 2015 = Gesetz zur Anpassung an den Zollkodes in der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_41on5f9b"><p class="imTALeft"><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:21:50 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[JStG 2015 - Änderungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_qj0tv5s2"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs24"> &nbsp;</span><span class="fs20 ff2">Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit die Gewinnermittlung nach Durchschnittss&#228;tzen ger&#252;gt. Die wesentlichen festgestellten M&#228;ngel betreffen jedoch nicht die Grundbetr&#228;ge f&#252;r die &#252;bliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassung von Gewinnen aus T&#228;tigkeiten in Sonderbereichen, z. B. erhebliche Tierzucht und Tierhaltung; Sondernutzungen wie Spargel-, Obst-, Wein- und Gartenbau; Dienstleistungen sowie Ver&#228;u&#223;erung und Entnahme von wertvollem Anlageverm&#246;gen.<br />Grunds&#228;tzlich wird an der pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittss&#228;tzen f&#252;r kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgehalten.<br />Die Gewinnermittlung nach Durchschnittss&#228;tzen ist nur dann vorrangig anzuwenden, wenn f&#252;r den jeweiligen Betrieb keine Buchf&#252;hrungspflicht besteht. Durch die Differenzierung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und den &#252;brigen Nutzungen wird den unterschiedlichen Betriebstypen innerhalb der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen. Die f&#252;r Klein- und Nebenerwerbsbetriebe m&#246;gliche pauschale Gewinnermittlung wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.<br />Dazu erfolgte eine Beschr&#228;nkung der Pauschalierung, die k&#252;nftig nur bis 50 Hektar und nur f&#252;r kleinere Sondernutzungen m&#246;glich sein wird. Einheitliche Grundbetr&#228;ge f&#252;r die landwirtschaftliche Fl&#228;che und einheitliche Zuschl&#228;ge ab der 25. Vieheinheit sollen die Berechnung vereinfachen.<br />Im Bereich Forstwirtschaft m&#252;ssen die Betriebseinnahmen konkret erfasst werden, jedoch k&#246;nnen Betriebsausgabenpauschalen abgezogen werden.<br />F&#252;r Sondernutzungen sind Durchschnittssatzgewinne vorgesehen. Au&#223;ergew&#246;hnliche Ereignisse, wie der Verkauf von Anlageverm&#246;gen ab 15.000 € oder Entsch&#228;digungen, sind zus&#228;tzlich zu erfassen.<br />F&#252;r dem Grunde nach gewerbliche T&#228;tigkeiten gibt es einen Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen.<br />Die &#196;nderungen gelten erstmals f&#252;r Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:20:41 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_st20xh58"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1"><b>Vorratsgesellschaften<br /></b>Bei &#220;bernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels besteht seit 1.1.2015 im Jahr der &#220;bernahme und im folgenden Jahr die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:20:12 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_bgnfww89"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsf&#228;lle, die einen gr&#246;&#223;eren Steuerschaden zur Folge h&#228;tten, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln, dass f&#252;r die Dauer von maximal neun Monaten die Reverse-Charge-Regelung (d. h. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&#228;ngers) auch f&#252;r diese Fallgruppen gilt.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:19:48 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[JStG 2015 - Weitere Dialyseleistungen umsatzsteuerfrei]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8tl12w04"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Einrichtungen, mit denen Vertr&#228;ge nach dem SGB V &#252;ber die Erbringung nicht &#228;rztlicher Dialyseleistungen bestehen, sind nun auch von der Umsatzsteuer befreit und wurden damit zugelassenen Dialysezentren gleich gestellt.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:19:23 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_v53942ap"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2">Die mit Wirkung zum 1.10.2014 eingef&#252;hrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&#228;ngers bei Metalllieferungen wird eingeschr&#228;nkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, B&#228;nder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst.<br />Au&#223;erdem wurde f&#252;r Metalllieferungen gem&#228;&#223; der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie f&#252;r die Lieferung von Mobilfunkger&#228;ten) eine Bagatellgrenze von 5.000 € eingef&#252;hrt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&#228;ngers eingeschr&#228;nkt.<br />Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&#228;ngers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 wird es nicht beanstandet,<br /> &nbsp;&nbsp;wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind oder<br /> &nbsp;&nbsp;wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&#228;ngers angewendet haben, obwohl der leistende Unternehmer Steuerschuldner w&#228;re.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:18:33 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_21n5y742"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsverm&#246;gen gew&#228;hrten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot, wenn die Darlehens&#252;berlassung nicht fremd&#252;blich und damit durch das Gesellschaftsverh&#228;ltnis veranlasst war. Die Beteiligung an der K&#246;rperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbst&#228;ndige Wirtschaftsg&#252;ter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der K&#246;rperschaft selbst, nicht aber auf die F&#228;lle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die K&#246;rperschaft.<br />Nun ist das Abzugsverbot auch auf die F&#228;lle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die K&#246;rperschaft zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremd&#252;blichen Konditionen ausgedehnt.<br />Au&#223;erdem wurde geregelt, dass bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gr&#252;nden nicht fremd&#252;blichen &#220;berlassung von Wirtschaftsg&#252;tern an eine Kapitalgesellschaft, an der der &#220;berlassende zu mindestens 25 % beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsf&#228;llen), das Teilabzugsverbot auch f&#252;r die Betriebsverm&#246;gensminderungen, Betriebsausgaben oder Ver&#228;u&#223;erungskosten (Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift.<br />Die Neuregelung gilt f&#252;r ab dem 1.1.2015 beginnende Wirtschaftsjahre.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:17:49 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_l0hb224o"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Eink&#252;nfte aus einer gewerblichen T&#228;tigkeit, einer land- und forstwirtschaftlichen T&#228;tigkeit oder einer freiberuflichen T&#228;tigkeit werden gesondert festgestellt, wenn das sog. T&#228;tigkeitsfinanzamt nicht auch das Wohnsitzfinanzamt ist. Ma&#223;gebend f&#252;r die Frage, ob eine gesonderte Feststellung durchzuf&#252;hren ist oder nicht, sind die Verh&#228;ltnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.<br />Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gab es Unsicherheiten &#252;ber die Zust&#228;ndigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerungen.<br />Daher ist nun geregelt, dass f&#252;r die Bestimmung der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit die aktuellen &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse auch f&#252;r Feststellungszeitr&#228;ume vor dem Ortswechsel ma&#223;gebend sind. Die Entscheidung der Frage, ob eine gesonderte Feststellung durchzuf&#252;hren ist oder nicht, richtet sich aber weiterhin nach den Verh&#228;ltnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:17:16 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Billigkeitsregelungen bei der Festsetzung von Realsteuermessbeträgen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_99iqkht9"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf dem Gebiet der Einkommen oder K&#246;rperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung k&#246;nnen auch Billigkeitsregelungen aus sachlichen Gr&#252;nden enthalten. Diese Billigkeitsregelungen finden auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags seitens der Landesfinanzbeh&#246;rden Eingang, soweit dies nicht ausdr&#252;cklich ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sog. Sanierungserlass lie&#223; an der langj&#228;hrigen Verwaltungspraxis zweifeln. Mit der &#196;nderung werden diese Zweifel beseitigt. Sachliche Billigkeitsregelungen, die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, einer obersten Bundesfinanzbeh&#246;rde (BMF-Schreiben) oder einer obersten Landesfinanzbeh&#246;rde enthalten sind, k&#246;nnen daher auch bei der Festsetzung von Gewerbesteuermessbetr&#228;gen beachtet werden. Das gilt f&#252;r Entscheidungen ab dem 1.1.2015, auch f&#252;r Besteuerungszeitr&#228;ume davor.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:16:46 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Familienausgleichsleistung bei Zwangspause wegen freiwilligem Wehrdienst]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_s645b5mc"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Kinder sind auch w&#228;hrend Zwangspausen von h&#246;chstens vier Monaten, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes liegen, im Familienleistungsausgleich zu ber&#252;cksichtigen. Dementsprechend besteht f&#252;r ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, f&#252;r einen &#220;bergangszeitraum von jeweils bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:16:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8q2u4r43"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bei der Kapitalertragsteuer ist der Abzugsschuldner (in der Regel die Bank) seit 1.1.2015 verpflichtet, auch nachtr&#228;glich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsauftr&#228;ge zu ber&#252;cksichtigen. Das gilt l&#228;ngstens bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:15:24 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Steuerfreiheit für INVEST-Zuschuss]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_33a42989"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der INVEST f&#252;r Wagniskapital, der im Mai 2013 zur Verbesserung der Rahmenbedingungen f&#252;r Beteiligungskapital eingef&#252;hrt wurde, wird steuerfrei gestellt.<br />Business Angels erhalten danach f&#252;r ihre Investments in nicht b&#246;rsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe. Erfasst sind nur Investitionen zwischen 10.000 € und 250.000 €.<br />Die Regelung soll mehr privates Beteiligungskapital als bislang mobilisieren. Die Steuerbefreiung ist notwendig, damit der Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:14:55 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6qjfxv36"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 steuerfrei. Dabei handelt es sich zum einen um Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebed&#252;rftigen Angeh&#246;rigen ber&#228;t oder hierf&#252;r Betreuungspersonen vermittelt. Daneben kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gr&#252;nden entstehen und die den &#252;blicherweise erforderlichen regelm&#228;&#223;igen Betreuungsbedarf &#252;bersteigen, bis zu einem H&#246;chstbetrag von 600 € pro Jahr ersetzen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:14:25 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[JStG 2015 - Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9ptfd79f"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen sind bis zu 110 € je Arbeitnehmer und je Veranstaltung (f&#252;r bis zu zwei Veranstaltungen j&#228;hrlich) steuerfrei. Dabei handelt es sich seit 1.1.2015 nicht mehr um eine so genannte Freigrenze, sondern um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei &#220;berschreiten des Betrags von 110 € nicht mehr die gesamte Zuwendung, sondern nur noch der 110 € &#252;bersteigende Betrag versteuert werden muss. Dabei kann der Arbeitgeber von der M&#246;glichkeit der Pauschalbesteuerung (25 %) Gebrauch machen.<br />Bei der Ermittlung der dem einzelnen Arbeitnehmer zugeflossenen Zuwendungen sind Kosten, die der Arbeitgeber gegen&#252;ber Dritten f&#252;r den &#228;u&#223;eren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet, einzubeziehen. Zuwendungen an den Arbeitnehmer und an dessen Begleitpersonen sind zusammenzurechnen. Eine steuerfreie Erstattung der Reisekosten kann zus&#228;tzlich erfolgen. Die Regelung gilt auch dann, wenn die Betriebsveranstaltung nur Betriebsteile (betriebliche Organisationseinheiten von einiger Bedeutung und Gr&#246;&#223;e) betrifft.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:13:55 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Zuschläge für Kindererziehungszeiten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_dxcvm2v8"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Steuerfreiheit f&#252;r zu Versorgungsbez&#252;gen gew&#228;hrte Zuschl&#228;ge f&#252;r nach dem 31.12.2014 geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten wurde abgeschafft.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:13:02 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5egea7e7"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Zahlungen im Rahmen einer Ehescheidung oder Aufl&#246;sung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten als Gegenleistung f&#252;r dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich sind nun als Sonderausgaben abziehbar. Beim Empf&#228;nger sind die Leistungen zu versteuern.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:12:37 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Erstausbildung nun definiert]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_pu2s6tc7"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Aufwendungen f&#252;r eine Erstausbildung sind nur bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar, f&#252;r eine Zweitausbildung ist hingegen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben m&#246;glich. Eine Erstausbildung liegt grunds&#228;tzlich vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zw&#246;lf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlusspr&#252;fung durchgef&#252;hrt wird.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:12:13 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Änderung bei den Identifikationsnummern]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_hg4v4b89"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Steuer-Identifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist bei vorgeschriebenen Antr&#228;gen, Erkl&#228;rungen oder Daten&#252;bermittlungen nun auch von Dritten zu verwenden. Wird die Identifikationsnummer wie z. B. im ELStAM-Verfahren und beim Kapitalertragsteuer-Abzug mehrfach ben&#246;tigt, ist diese nicht jedes Mal neu zu erheben. Bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen wird die Zuordnung der Wirtschafts-Identifikationsnummer durch die Speicherung eines zus&#228;tzlichen f&#252;nfstelligen Unterscheidungsmerkmals erm&#246;glicht.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:11:30 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Änderungen bei der Basisrente]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5e7lpyvr"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff3 cf0">Wie bei der Riester-Rente ist nun auch bei der Basisrente und bei Kleinbetragsrenten alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste j&#228;hrliche Auszahlung m&#246;glich.<br />Die Beitr&#228;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente k&#246;nnen ab 2015 bis zum H&#246;chstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2015: 22.172 €) abgezogen werden.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:10:19 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Anpassung der Vollstreckungskosten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_uf19pcw0"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die nach der Abgabenordnung zu entrichtenden Geb&#252;hren wurden an die bereits erh&#246;hten Gerichtsvollziehergeb&#252;hren und die Geb&#252;hren und Auslagen der Zivilprozessordnung angepasst.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:09:23 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_282438jb"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Finanzbeh&#246;rden wurden berechtigt und verpflichtet, den im Bereich Geldw&#228;sche zust&#228;ndigen Aufsichtsbeh&#246;rden Anhaltspunkte f&#252;r die Durchf&#252;hrung eines Bu&#223;geldverfahrens gegen nach dem Geldw&#228;schegesetz Verpflichtete des Nichtfinanzsektors mitzuteilen.<br />Mitzuteilen sind nur Tatsachen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind. Die Finanzbeh&#246;rden m&#252;ssen nicht mehr pr&#252;fen, ob eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldw&#228;schegesetzes vorliegen k&#246;nnte.<br />Zum Nichtfinanzsektor geh&#246;ren beispielsweise Versicherungsvermittler, Treuh&#228;nder, Autoh&#228;ndler, Juweliere, Immobilienmakler.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:08:50 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Korrektur widerstreitender Steueranrechnungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_80f0mu02"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Wird eine Anrechnungsverf&#252;gung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag zur&#252;ckgenommen und ein f&#252;r den Rechtsbehelfsf&#252;hrer/Antragsteller g&#252;nstigerer Verwaltungsakt erlassen, k&#246;nnen sowohl ihm gegen&#252;ber als auch gegen&#252;ber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner, Abtretungsempf&#228;nger, Pfandgl&#228;ubiger) durch &#196;nderung einer Anrechnungsverf&#252;gung oder eines Abrechnungsbescheids die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. War ein Dritter Rechtsbehelfsf&#252;hrer oder Antragsteller, sollen die Folgerungen auch gegen&#252;ber dem Steuerzahler und ggf. auch gegen&#252;ber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner) gezogen werden k&#246;nnen. Durch diese Korrekturvorschrift soll eine doppelte Anrechnung von Steuerzahlungen umfassend vermieden werden. Sie gilt seit 31.12.2014, und zwar auch f&#252;r Verwaltungsakte, die bereits zuvor ergangen sind. Hierdurch er&#252;brigt sich der bisher verwendete Widerrufsvorbehalt.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:08:09 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Anrechnung ausländischer Steuern verbessert]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6qee142s"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Ab 2015 wird der Anrechnungsh&#246;chstbetrag in der Weise ermittelt, dass ausl&#228;ndische Steuern h&#246;chstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausl&#228;ndischen Eink&#252;nfte angerechnet werden. Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verh&#228;ltnis zwischen ausl&#228;ndischen Eink&#252;nften und der Summe der Eink&#252;nfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer ber&#252;cksichtigt, die auf die ausl&#228;ndischen Eink&#252;nfte entf&#228;llt. Dadurch, dass auf ausl&#228;ndische Eink&#252;nfte der Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tats&#228;chlich unterliegen, kommt es zu keiner Benachteiligung dieser ausl&#228;ndischen Eink&#252;nfte gegen&#252;ber inl&#228;ndischen Eink&#252;nften, weil nun auch personen- und familienbezogene Abzugsbetr&#228;ge bei der Steueranrechnung ber&#252;cksichtigt werden.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:07:35 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[JStG 2015 - Verjährung bei ressortfremden Grundlagenbescheiden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_m39u5r2c"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Soweit f&#252;r die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist (z. B. Festsetzung des Einheitswerts eines Grundst&#252;cks f&#252;r die Grundsteuer), endet die Festsetzungsfrist (z. B. f&#252;r die Grundsteuer) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (z. B. Einheitswertbescheid); sog. Ablaufhemmung. Grundlagenbescheide ressortfremder Beh&#246;rden (z. B. Bescheinigung der Steuerbefreiung f&#252;r Bildungsleistungen der zust&#228;ndigen Kultusbeh&#246;rde) haben diese Wirkung nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist f&#252;r die betroffene Steuer erlassen worden sind. Damit h&#228;ngt das Schicksal eines Steuerbescheids, diesen an einen Grundlagenbescheid anzupassen, allein davon ab, ob die zust&#228;ndige Beh&#246;rde den Grundlagenbescheid rechtzeitig erlassen hat. Problematisch ist hierbei insbesondere, dass diese Beh&#246;rde regelm&#228;&#223;ig nicht wei&#223;, wann die Festsetzungsfrist f&#252;r den Steuerbescheid endet.<br />Der Neuregelung bewirkt, dass f&#252;r alle Grundlagenbescheide, die nicht den Vorschriften der Abgabenordnung unterliegen, grunds&#228;tzlich die Ablaufhemmung gilt - allerdings nur, soweit der fragliche Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde beantragt worden ist. Damit tr&#228;gt der Antragsteller nicht mehr das Risiko der Bearbeitungsfrist. Die Neuregelung gilt auch f&#252;r Bescheide &#252;ber Billigkeitsma&#223;nahmen.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Feb 2015 14:04:38 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_613v509s"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Zu den Eink&#252;nften aus Gewerbebetrieb geh&#246;rt auch der Gewinn oder Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus der Aufl&#246;sung einer Kapitalgesellschaft erzielt. Die Eink&#252;nfte errechnen sich aus dem gemeinen Wert des dem Gesellschafter bei der Aufl&#246;sung zugeteilten oder zur&#252;ckgezahlten Verm&#246;gens abz&#252;glich der Anschaffungs &nbsp;und Ver&#228;u&#223;erungskosten. Ein Gewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das auf die Beteiligung entfallende Verm&#246;gen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein Verlust kann bereits in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem mit einer wesentlichen &#196;nderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, sp&#228;testens aber im Jahr der L&#246;schung der Gesellschaft im Handelsregister. Durch sp&#228;tere Ereignisse k&#246;nnen sich die urspr&#252;nglich ermittelten und bei der Besteuerung ber&#252;cksichtigten Eink&#252;nfte noch &#228;ndern. In diesem Fall sind die urspr&#252;nglichen Steuerbescheide entsprechend zu &#228;ndern.<br />In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde eine Bau GmbH 2001 im Handelsregister gel&#246;scht. 2003 wurde eine Nachtragsliquidation angeordnet, weil ein Bauherr noch gerichtlich Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che gegen die GmbH geltend gemacht hatte. Sp&#228;ter einigte man sich auf einen Schadensersatz, den der Gesellschafter 2005 zahlen musste. Der Gesellschafter machte die Zahlung als nachtr&#228;glichen Aufl&#246;sungsverlust f&#252;r den Veranlagungszeitraum 2005 geltend und wollte entsprechende Einkommensteuern erstattet haben. Das Gericht entschied, dass der Schadensersatz als nachtr&#228;glicher Aufl&#246;sungsverlust zu werten war. Er war als sog. r&#252;ckwirkendes Ereignis im Veranlagungszeitraum 2001 zu ber&#252;cksichtigen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Feb 2015 13:44:55 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_lc63xax5"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">K war alleiniger Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH &amp; Co. KG. Komplement&#228;rin der KG war eine kapitalm&#228;&#223;ig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigent&#252;mer eines der KG zur Nutzung &#252;berlassenen Grundst&#252;cks. Er &#252;bertrug das Grundst&#252;ck mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 ver&#228;u&#223;ert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Versto&#223; gegen gesetzlich vorgesehene Behaltefristen. Deshalb sollte die &#220;bertragung des Grundst&#252;cks von K auf die KG r&#252;ckwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgel&#246;st und eine dementsprechende Versteuerung vorgenommen werden.<br />Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Wird das Grundst&#252;ck durch den alleinigen Kommanditisten an der Einpersonen-GmbH &amp; Co. KG unentgeltlich in das Gesamthandsverm&#246;gen dieser KG &#252;bertragen, kann die Einlage mit dem Buchwert erfolgen. Das gilt auch, wenn die KG das Grundst&#252;ck anschlie&#223;end innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren ver&#228;u&#223;ert.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Feb 2015 13:43:55 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ci8c6iq1"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam einen M&#228;hdrescher, den sie sodann ohne gesondertes Entgelt im Rahmen ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs nutzen, sind die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft unmittelbar Leistungsempf&#228;nger bei der Lieferung des M&#228;hdreschers. Sie k&#246;nnen deshalb den auf sie entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer aus dem Einkauf des M&#228;hdreschers als Vorsteuer abziehen. Die Bruchteilsgemeinschaft als solche ist nicht Unternehmerin, da sie keine eigene wirtschaftliche T&#228;tigkeit aus&#252;bt.<br />Erwirbt ein Miteigent&#252;mer den Miteigentumsanteil eines anderen Miteigent&#252;mers, liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen den beiden Miteigent&#252;mern vor, sodass der Erwerber die ihm vom Ver&#228;u&#223;erer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.<br />Weist der Ver&#228;u&#223;erer in der Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig aus, so kann der Leistungsempf&#228;nger gleichwohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer ist (im Gegensatz zu einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer) eine gesetzlich geschuldete Steuer.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Feb 2015 13:42:42 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_bt3tp6y0"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die unentgeltliche &#220;berlassung einer Wohnung durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Arbeitnehmer f&#252;hrt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs regelm&#228;&#223;ig dazu, dass die Kapitalgesellschaft die auf hierf&#252;r notwendige Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Eingangsleistungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen T&#228;tigkeit der Kapitalgesellschaft. &#220;bernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, geh&#246;ren nur dann zur wirtschaftlichen T&#228;tigkeit des Unternehmers, wenn sie im &#252;berwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt werden (z. B. &#220;bernachtungsleistungen anl&#228;sslich einer Dienstreise oder einer sonstigen Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit des Arbeitnehmers). Bei langfristiger &#220;berlassung einer Wohnung steht das private Wohnbed&#252;rfnis des Arbeitnehmers im Vordergrund.<br />Bei Geb&#228;uden, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, scheidet ein Vorsteuerabzug auch bei entgeltlicher &#220;berlassung der Wohnung aus.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Feb 2015 13:41:44 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Anrechnung von Zulagen auf einen tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9pgxdsi7"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wenn ein f&#252;r allgemeinverbindlich erkl&#228;rter sog. Mindestlohntarifvertrag f&#252;r eine bestimmte Branche einen Mindestlohn „je Stunde“ vorschreibt, individuelle Arbeitsvertr&#228;ge aber eine geringere Stundenverg&#252;tung vorsehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung um bestimmte Zuschl&#228;ge (z. B. f&#252;r Sp&#228;tschichten oder Nachtarbeit) und um verm&#246;genswirksame Leistungen erg&#228;nzt wird, so ergibt sich die Frage, inwiefern diese Zuschl&#228;ge und verm&#246;genswirksamen Leistungen auf den zu zahlenden Mindestlohn angerechnet werden k&#246;nnen.<br />So war es im Falle eines Altpapier-Sortierers, dessen Arbeitsvertrag eine Verg&#252;tung von 6,73 € je Stunde vorsah, w&#228;hrend der f&#252;r die Abfallwirtschaft geltende, f&#252;r allgemeinverbindlich erkl&#228;rte Mindestlohntarifvertrag einen Mindestlohn von 8,02 € je Stunde festgelegte. In dem Betrieb wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zuschl&#228;ge bei regelm&#228;&#223;iger Nachtarbeit von 25 % und f&#252;r Sp&#228;tschichten von 5 % je Stunde gezahlt, au&#223;erdem verm&#246;genswirksame Leistungen. So auch an den Altpapier-Sortierer.<br />Mit seiner Klage verlangte dieser von seinem Arbeitgeber f&#252;r die Monate Januar bis einschlie&#223;lich Juli 2010 die Differenz zwischen dem Mindestlohn und dem ihm tats&#228;chlich gezahlten Stundenlohn ohne Ber&#252;cksichtigung der verm&#246;genswirksamen Leistungen und der gezahlten Zuschl&#228;ge f&#252;r Sp&#228;tschichten und Nachtarbeit, insgesamt 1.285,85 € brutto.<br />Der beklagte Arbeitgeber meinte, die gezahlten Zuschl&#228;ge und verm&#246;genswirksamen Leistungen seien auf den Mindestlohn anzurechnen, so dass die Zahlungsanspr&#252;che des Arbeitnehmers in entsprechender H&#246;he bereits erf&#252;llt seien.<br />Diese Argumentation &#252;berzeugte das Bundesarbeitsgericht nur teilweise: Der Kl&#228;ger k&#246;nne den Mindestlohn von 8,02 € je Stunde verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers h&#228;tten die von ihm geleisteten Zuschl&#228;ge f&#252;r Nachtarbeit und die verm&#246;genswirksamen Leistungen den Mindestlohnanspruch des Kl&#228;gers in den jeweiligen Monaten nicht teilweise erf&#252;llt. Demgegen&#252;ber sei der Verg&#252;tungsanspruch des Kl&#228;gers, wie die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, durch Zahlung der Sp&#228;tschichtzuschl&#228;ge teilweise erloschen, weshalb der Arbeitgeber nur verpflichtet sei, an den Kl&#228;ger insgesamt 1.180,96 € brutto zu zahlen.<br />Es kommt in diesen F&#228;llen also immer auf eine sehr differenzierte Betrachtung an.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Feb 2015 13:03:45 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten ist verfassungswidrig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_gjk72yvs"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Versagung des Werbungskostenabzugs f&#252;r die Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung verfassungsgem&#228;&#223; ist. Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungskosten f&#252;r einen Beruf als notwendige Voraussetzung f&#252;r eine nachfolgende Berufst&#228;tigkeit anzusehen und damit beruflich veranlasst sind. Insoweit muss ein Abzug als Werbungskosten m&#246;glich sein.<br />Die Ber&#252;cksichtigung solcher Kosten als Sonderausgaben bis zu einer H&#246;he von 6.000 (vor dem 1.1.2012 4.000 €) tr&#228;gt diesem Grundsatz nicht ausreichend Rechnung. Dar&#252;ber hinaus geht der Sonderausgabenabzug in den meisten F&#228;llen ins Leere, da w&#228;hrend der ersten Ausbildung keine oder nur geringe Eink&#252;nfte erzielt werden. Dagegen sieht das Gericht die r&#252;ckwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 nicht als verfassungswidrig an. Diese Regelung korrespondiert nach Aussage des Gerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur R&#252;ckwirkung gesetzlicher Vorschriften.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Feb 2015 13:02:46 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5avw69v6"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verschonungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz f&#252;r Betriebsverm&#246;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, sp&#228;testens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.<br />Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung gef&#252;hrt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitspl&#228;tze steuerlich zu beg&#252;nstigen. Die Privilegierung betrieblichen Verm&#246;gens ist jedoch unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, soweit sie &#252;ber den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinaus greift, ohne eine Bed&#252;rfnispr&#252;fung vorzusehen. Sie bedarf insbesondere beim &#220;bergang gro&#223;er Unternehmensverm&#246;gen der Korrektur.<br />Ebenfalls unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Besch&#228;ftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Verm&#246;gens mit einem Verwaltungsverm&#246;gensanteil bis zu 50 %. Nach den Ausf&#252;hrungen des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss weisen weit &#252;ber 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Besch&#228;ftigte auf. Betriebe k&#246;nnen daher fast fl&#228;chendeckend die steuerliche Beg&#252;nstigung ohne R&#252;cksicht auf die Erhaltung von Arbeitspl&#228;tzen beanspruchen, obwohl der mit dem Nachweis und der Kontrolle der Mindestlohnsumme verbundene Verwaltungsaufwand nicht so hoch ist wie teilweise geltend gemacht wird. Sofern der Gesetzgeber an dem gegenw&#228;rtigen Verschonungskonzept festh&#228;lt, wird er die Freistellung von der Lohnsummenpflicht auf Betriebe mit einigen wenigen Besch&#228;ftigten begrenzen m&#252;ssen.<br />Auch die Regelung &#252;ber das Verwaltungsverm&#246;gen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Ziele des Gesetzgebers, nur produktives Verm&#246;gen zu f&#246;rdern und Umgehungen durch steuerliche Gestaltung zu unterbinden, sind zwar legitim und auch angemessen. Dies gilt jedoch nicht, soweit beg&#252;nstigtes Verm&#246;gen mit einem Anteil von bis zu 50 % Verwaltungsverm&#246;gen insgesamt in den Genuss der steuerlichen Privilegierung gelangt.<br />Die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes sind insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen f&#252;hren. Die genannten Verfassungsverst&#246;&#223;e haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.<br />Hinweis: Wer einen Steuerbescheid hat, muss sich aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes keine Sorgen machen. Dar&#252;ber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine gro&#223;z&#252;gige &#220;bergangsfrist ausgesprochen. Bis zum 30. Juni 2016 gilt das alte Recht grunds&#228;tzlich weiter. Alle bis dahin vom Finanzamt entschiedenen &#220;bertragungen k&#246;nnten deshalb beg&#252;nstigt werden. In der Zwischenzeit muss der Gesetzgeber allerdings Neuregelungen schaffen, die auf den heutigen Tag zur&#252;ckwirken k&#246;nnen. Das Gericht erlaubt dem Gesetzgeber, im Falle einer exzessiven Ausnutzung der Beg&#252;nstigungen Unternehmens&#252;bertragungen ab heute zu belasten.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Feb 2015 12:59:08 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Keine Umsatzsteuer auf Pkw-Nutzung des Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_62jcp216"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wird ein dem Unternehmensverm&#246;gen zugeordneter PKW vom Unternehmer f&#252;r private Zwecke genutzt, ist dies umsatzsteuerlich relevant. Soweit vorsteuerbelastete Kosten angefallen sind, sind diese mit den auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen.<br />Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings unternehmerische Fahrten und dienen nicht privaten Zwecken.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Jan 2015 10:12:16 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankentransporte können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_269ebj33"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">F&#252;hrt ein Mietwagenunternehmen mit nicht eigens hergerichteten Fahrzeugen Krankenfahrten durch, k&#246;nnen die Entgelte dem erm&#228;&#223;igten Umsatzsteuersatz unterliegen. Voraussetzung ist, dass die Krankentransporte auf der Grundlage von gleicherma&#223;en f&#252;r Taxen geltenden Sondervereinbarungen erbracht werden. F&#252;hren Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen im Auftrag von Krankenkassen Krankenfahrten zu denselben Bedingungen durch, d&#252;rfen die Leistungen des Mietwagenunternehmens keinem h&#246;heren Steuersatz unterworfen werden als die Leistungen des Taxiunternehmens.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Jan 2015 10:11:21 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen unterliegen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_i9nv2r9u"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union entschieden, dass Personenbef&#246;rderungsleistungen von Mietwagenunternehmen regelm&#228;&#223;ig dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Die h&#246;here Besteuerung gegen&#252;ber Taxiunternehmen, deren Ums&#228;tze teilweise dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz unterliegen, sei gerechtfertigt, da Taxiunternehmen eine Bef&#246;rderungspflicht haben und die von der &#246;ffentlichen Hand festgesetzten Bef&#246;rderungsentgelte beachten m&#252;ssen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Jan 2015 10:10:10 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3k87k9g3"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist f&#252;r Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu &#252;bertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverl&#228;ngerung ab 2015 auch f&#252;r diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder viertelj&#228;hrlich abgegeben haben.<br />Voranmeldungszeitraum f&#252;r die Umsatzsteuer ist<br />• das Kalendervierteljahr,<br />• der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2014 mehr als 7.500 € betragen hat.<br />Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.<br />Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-&#220;berschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2015 oder eines Antrags auf Dauerfristverl&#228;ngerung f&#252;r 2015 bis zum 10.2.2015 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.<br />Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, k&#246;nnen Fristverl&#228;ngerung f&#252;r 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2015 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat sp&#228;ter f&#228;llig.<br />Die Fristverl&#228;ngerung ist davon abh&#228;ngig, dass eine Sondervorauszahlung in H&#246;he eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen f&#252;r 2014 angemeldet und bis zum 10.2.2015 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2016 f&#228;llige Vorauszahlung f&#252;r Dezember 2015 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.<br />Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2015 grunds&#228;tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden m&#252;ssen. F&#228;llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der n&#228;chste Werktag der Stichtag.<br />Vierteljahreszahler m&#252;ssen keine Sondervorauszahlung entrichten. F&#252;r sie gilt die f&#252;r ein Kalenderjahr genehmigte Fristverl&#228;ngerung auch f&#252;r die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verh&#228;ltnisse nicht ge&#228;ndert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen F&#228;llen bis zum 10.4.2015 zu stellen.<br />Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zur&#252;cknimmt oder das Finanzamt die Fristverl&#228;ngerung widerruft.<br />F&#252;r Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche T&#228;tigkeit neu begr&#252;nden, ist im Jahr der Aufnahme der T&#228;tigkeit und im folgenden Jahr grunds&#228;tzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Jan 2015 15:25:23 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_b56kwtkk"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das lange erwartete endg&#252;ltige Schreiben zu den „Grunds&#228;tzen zur ordnungsm&#228;&#223;igen F&#252;hrung und Aufbewahrung von B&#252;chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ ver&#246;ffentlicht und damit die Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger DV-gest&#252;tzter Buchf&#252;hrungssysteme (GoBS) sowie zum Datenzugriff und zur Pr&#252;fung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgel&#246;st, weil die bisherigen Stellungnahmen „veraltet und technisch &#252;berholt waren.“ Das BMF ist der Auffassung, dass durch GoBD „keine &#196;nderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist. Die Anpassungen seien im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden.<br />Die GoBD besch&#228;ftigen sich insbesondere mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und au&#223;ersteuerlicher Buchf&#252;hrungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit f&#252;r die F&#252;hrung elektronischer Aufzeichnungen und B&#252;cher, mit den Grunds&#228;tzen der Nachvollziehbarkeit, Nachpr&#252;fbarkeit, Wahrheit, Vollst&#228;ndigkeit, Richtigkeit. Weiter wird das Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion), die Aufzeichnung der Gesch&#228;ftsvorf&#228;lle und das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit und die elektronische Aufbewahrung von Gesch&#228;ftsunterlagen geregelt. Auch der Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachpr&#252;fbarkeit und Fragen der Zertifizierung und Softwaretestaten werden geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf Gro&#223;- als auch auf Kleinbetriebe beziehen, wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Anforderungen an der Betriebsgr&#246;&#223;e orientieren.<br />Die endg&#252;ltige Fassung der GoBD gilt f&#252;r Veranlagungszeitr&#228;ume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.<br />Hinweis: Wichtige Forderungen insbesondere der Steuerberaterschaft sind im jetzt ver&#246;ffentlichten BMF-Schreiben nicht ber&#252;cksichtigt worden. So ist z. B. der Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht definiert. Auch die vielen Praxisprobleme sind vom BMF nicht ber&#252;cksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese &#196;nderungen gar nicht ber&#252;cksichtigt. Das BMF hat auch nicht ber&#252;cksichtigt, dass es fast unm&#246;glich ist, Software bis zum 31.12.2014 umzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine &#220;bergangsregelung schafft.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 12 Jan 2015 15:23:41 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nutzung eines zum Betriebsvermögen des Ehegatten gehörenden PKW]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_q43m2yh9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist f&#252;r jeden Kalendermonat mit 1 % des inl&#228;ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz&#252;glich der Kosten f&#252;r Sonderausstattung einschlie&#223;lich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Abgeltungswirkung gilt nicht f&#252;r die Nutzung des betrieblichen PKW, den ein Steuerzahler auch im Rahmen eines anderen Betriebs oder einer &#220;berschusseinkunftsart nutzt. In diesen F&#228;llen ist die entsprechende Nutzungsentnahme gesondert zu bewerten.<br />Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof den Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW, der einem Ehegatten geh&#246;rte, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wurde. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Nutzung des PKW durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 % Regelung beim Eigent&#252;mer-Ehegatten abgegolten war. Eine zus&#228;tzliche Nutzungsentnahme war nicht anzusetzen. Allerdings konnte die Ehefrau auch keinen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ansetzen.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 12 Jan 2015 15:22:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Minijobs: Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen aus]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_o954qu0z"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze f&#252;r geringf&#252;gig entlohnte Besch&#228;ftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen f&#252;r versicherungspflichtige Besch&#228;ftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800,00 € auf 450,01 € bis 850 €. F&#252;r Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 € und 450,00 € verdient haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. F&#252;r die Berechnung der Sozialversicherungsbeitr&#228;ge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.<br />Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist auf den Wegfall der &#220;bergangsregelungen f&#252;r Besch&#228;ftigungen in der Gleitzone zum 1.1.2015 hin:<br />• Aufgrund von &#220;bergangsregelungen besteht f&#252;r diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis nach Ma&#223;gabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringf&#252;gig entlohnten Besch&#228;ftigung (450 €-Minijob) vorliegen, sind die hierf&#252;r ma&#223;geblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.<br />• Diese &#220;bergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis &#252;ber den 31.12.2014 hinaus unver&#228;ndert fortbesteht, &#228;ndert sich der sozialversicherungsrechtliche Status.<br />• Ab dem 1.1.2015 wird aus der Besch&#228;ftigung in der Gleitzone eine geringf&#252;gig entlohnte Besch&#228;ftigung (450 €-Minijob).<br />• Zu diesem Zeitpunkt entf&#228;llt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen f&#252;r 450 €-Minijobs. Das hei&#223;t, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.<br />• Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Besch&#228;ftigung &#252;ber den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierf&#252;r ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzu&#228;ndern, dass sich die regelm&#228;&#223;ige monatliche Verg&#252;tung ab dem 1.1.2015 auf &#252;ber 450 € erh&#246;ht.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 Jan 2015 18:57:29 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine notwendige Beiladung der übrigen Erwerber von Eigentumswohnungen bei Streit über Aufteilung des Gesamtkaufpreises]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_73iri8r9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Erwerber einer Eigentumswohnung stritt sich mit dem Finanzamt, wie der von ihm gezahlte Kaufpreis auf Grund und Boden sowie Geb&#228;ude aufzuteilen ist. Letztendlich wollte er eine h&#246;here Bemessungsgrundlage f&#252;r die Sonderabschreibungen nach dem F&#246;rdergebietsgesetz erreichen.<br />Als er auch vor dem Finanzgericht nicht Recht bekam, r&#252;gte er, dass die Erwerber der anderen Eigentumswohnungen in dem Mehrparteienhaus nicht beigeladen worden sind. Das allerdings vergeblich, denn die Feststellung zur Aufteilung des Kaufpreises betrifft keine gemeinschaftlichen Besteuerungsgrundlagen, sondern sind auf die einzelnen Eigentumswohnungen bezogen. Damit waren die &#252;brigen Eigent&#252;mer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits rechtlich betroffen.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 Jan 2015 18:56:20 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Objektbezogenheit der Bescheinigung für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_clpx7kwx"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wird in einem im Sanierungsgebiet gelegenen Geb&#228;ude durch Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum eine vorher nicht vorhandene Eigentumswohnung errichtet, kann daf&#252;r die „Sanierungs-AfA“ nur in Anspruch genommen werden, wenn die zust&#228;ndige Gemeindebeh&#246;rde die Erf&#252;llung der Voraussetzungen objektbezogen bescheinigt. Daher reicht es nicht, wenn bescheinigt wird, dass das gesamte Geb&#228;ude in einem durch Sanierungssatzung f&#246;rmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist.<br />Denn die Gew&#228;hrung der Beg&#252;nstigung ist nicht f&#252;r das Geb&#228;ude als Ganzes, sondern objektbezogen f&#252;r die Eigentumswohnung als selbstst&#228;ndiges Wirtschaftsgut, das eigenen Regeln f&#252;r die erh&#246;hten Absetzungen unterliegt, zu beurteilen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Dec 2014 18:55:07 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rückwirkende Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels ist unzulässig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6h8h239v"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Den Schl&#252;ssel f&#252;r die Verteilung der Heizkosten d&#252;rfen Wohnungseigent&#252;mer nicht r&#252;ckwirkend &#228;ndern. Eine &#196;nderung ist nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zul&#228;ssig.<br />In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatten Wohnungseigent&#252;mer mehrheitlich die Verteilung der Heizkosten in der Jahresabrechnung r&#252;ckwirkend ge&#228;ndert. Hiergegen wendete sich ein Wohnungseigent&#252;mer. Das Gericht gab ihm Recht. Der angefochtene Beschluss der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft widerspricht ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung. Die r&#252;ckwirkende &#196;nderung des Verteilungsschl&#252;ssels f&#252;r Heizkosten ist unzul&#228;ssig. Die Festlegung und &#196;nderung des Abrechnungsma&#223;stabs ist nach der Heizkostenverordnung nur mit Wirkung zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zul&#228;ssig. Diese gesetzliche Regelung gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Ebenso ergibt sich aus den Grunds&#228;tzen ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung, dass eine r&#252;ckwirkende Ver&#228;nderung von Verteilungsschl&#252;sseln, die zu einer nachtr&#228;glichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts f&#252;hren, in der Regel unzul&#228;ssig ist. Nur wenn der bisherige Schl&#252;ssel unbrauchbar oder unpraktikabel ist oder zu grob unbilligen Ergebnissen f&#252;hrt, ist ausnahmsweise eine r&#252;ckwirkende &#196;nderung m&#246;glich. Im entschiedenen Fall war f&#252;r das Gericht jedoch keine Ausnahmesituation erkennbar.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Dec 2014 18:53:36 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Gesellschafter Geschäftsführer überlassenen Firmenwagen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_nn1u86x5"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wird einem GmbH Gesellschafter Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ein Firmenwagen unentgeltlich auch f&#252;r Privatfahrten &#252;berlassen und kein Fahrtenbuch gef&#252;hrt, hat er den Wert des Vorteils hierf&#252;r nach der sog. 1 % Methode der Einkommensteuer zu unterwerfen. Gleichzeitig ist auch Umsatzsteuer abzuf&#252;hren. Zur Bemessungsgrundlage hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil Stellung genommen.<br />Danach ist zun&#228;chst festzustellen, ob die &#220;berlassung des Firmenwagens im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers steht oder seinen Grund im Gesellschaftsverh&#228;ltnis hat. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.<br /></span><span class="ff1 fs20"><br />1. Beispiel: &#220;berlassung auf Grund des Arbeitsverh&#228;ltnisses<br />Brutto-Listenpreis 30.000,00 €<br />12 % hiervon als Bemessungsgrundlage brutto 3.600,00 €<br />umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage netto 3.025,21 €<br />19 % Umsatzsteuer 574,78 €<br /><br />2. Beispiel: &#220;berlassung auf Grund des Gesellschaftsverh&#228;ltnisses<br />Brutto-Listenpreis 30.000,00 €<br />12 % hiervon 3.600,00 €<br />20 % Abzug f&#252;r nicht vorsteuerbehaftete Kosten - 720,00 €<br />verbleiben netto 2.880,00 €<br />19 % Umsatzsteuer hiervon 547,20 €<br /><br />Hinweis: Das Gericht folgt mit dem Urteil ausdr&#252;cklich der Auffassung der Finanzverwaltung.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Dec 2014 18:52:13 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Veräußerung einer unvermieteten Ferienwohnung als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_wzub02kw"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine nicht umsatzsteuerbare Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung vor, wenn eine Ferienwohnung, die zur Vermietung bestimmt ist, ver&#228;u&#223;ert wird.<br />Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unabh&#228;ngig davon, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Ver&#228;u&#223;erung vermietet ist. Zwar stellt die Ver&#228;u&#223;erung eines unvermieteten Grundst&#252;cks regelm&#228;&#223;ig keine Ver&#228;u&#223;erung eines Unternehmens(-teils) dar. Dies ist aber bei Ferienwohnungen anders. Hier reicht es aus, dass diese vom Ver&#228;u&#223;erer zur Vermietung bestimmt war und der Erwerber diese Vermietungsabsicht fortf&#252;hrt.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Dec 2014 18:51:27 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Vorsteuerabzug aus Baukosten eines gemischt genutzten Gebäudes nur bei rechtzeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_sgy83q95"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Unternehmer begann 2007 mit dem Bau eines Geb&#228;udes, das 2009 fertig gestellt wurde. Einige R&#228;ume wurden danach umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere f&#252;r eigene Wohnzwecke genutzt. Im November 2010 gab er die Umsatzsteuererkl&#228;rung 2007 ab und machte darin die Vorsteuern f&#252;r die 2007 angefallenen Baukosten insoweit geltend, als sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten R&#228;umlichkeiten entfielen.<br />Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Vorsteuerabzug f&#252;r 2007 nicht zu gew&#228;hren ist, weil eine Zuordnung des umsatzsteuerpflichtig vermieteten Geb&#228;udeteils zum Unternehmensverm&#246;gen nicht rechtzeitig dem Finanzamt gegen&#252;ber erkl&#228;rt worden war.<br />Hinweis: Die Erkl&#228;rung &#252;ber die Zuordnung ist sp&#228;testens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegen&#252;ber abzugeben.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Dec 2014 18:49:46 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_qk404j5s"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Ingenieurb&#252;ro f&#252;r Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) ermittelte den Gewinn durch Betriebsverm&#246;gensvergleich nach dem Einkommensteuergesetz. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 aktivierte sie unfertige Leistungen in H&#246;he von 8,5 Mio. DM und passivierte erhaltene Anzahlungen in H&#246;he von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Au&#223;enpr&#252;fung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die KG in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erf&#252;llt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. F&#252;r m&#246;gliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine R&#252;ckstellung in H&#246;he der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an und erh&#246;hte den Gesamthandsgewinn der KG auf rd. 4 Mio. DM.<br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach &#167; 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach &#167; 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Gesch&#228;fte zu bilanzieren.<br />Die Erh&#246;hung des Gesamthandsgewinns der KG f&#252;r das Streitjahr 2000 war rechtm&#228;&#223;ig, da der festgestellte Gewinn zum Abschlussstichtag bereits in voller H&#246;he realisiert worden war. Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erf&#252;llungshandlungen wirtschaftlich erf&#252;llt hat und ihm die Forderung auf die Zahlung so gut wie sicher ist. Eine Dienst- oder Werkleistung ist wirtschaftlich erf&#252;llt, wenn sie - abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen - erbracht worden ist. Nach HOAI in der im Streitjahr geltenden Fassung hatte der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abst&#228;nden einen Anspruch auf Abschlagszahlungen f&#252;r bereits nachgewiesene Leistungen.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Dec 2014 18:48:07 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x3198h5o"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Teilwertabschreibungen sind grunds&#228;tzlich auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsg&#252;ter des Anlageverm&#246;gens m&#246;glich. Bei der Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gr&#252;nde f&#252;r eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen. Grundlage f&#252;r eine solche Beurteilung k&#246;nnen herabgesetzte Bodenrichtwerte der Gutachteraussch&#252;sse sein.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Dec 2014 18:46:26 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2xx4h7ol"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Beteiligt sich eine verm&#246;gensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich t&#228;tigen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft), kommt es zur so genannten Abf&#228;rbewirkung. Alle Eink&#252;nfte der Obergesellschaft werden durch die gewerblichen Beteiligungseink&#252;nfte der Untergesellschaft zu Eink&#252;nften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Hat die Untergesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, tritt die Abf&#228;rbewirkung erst in dem Jahr ein, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Denn erst dann ist der Obergesellschaft grunds&#228;tzlich ein Gewinnanteil zugewiesen.<br />Beispiel: Eine verm&#246;gensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abf&#228;rbewirkung bei der Obergesellschaft tritt erst im Jahr 2013 ein.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Dec 2014 18:45:09 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Kein Gewerbesteuererlass trotz Gewinnaufzehrung durch Steuerbelastung bei gewerblicher Zwischenverpachtung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_z77pu97r"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine GmbH pachtete zwei Hotels, die sie im Wege der Unterverpachtung einem Dritten zur Nutzung &#252;berlie&#223;. Sie erwirtschaftete einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in H&#246;he von 105.395 €. Die darauf zu zahlende K&#246;rperschaftsteuer belief sich auf 15.809 €, die Gewerbesteuer durch Hinzurechnung der Pachtzinsen i. H. v. 522.790 € auf 89.902 €. Damit &#252;berstieg die Ertragsteuerbelastung den entstandenen Gewinn um 316 €. Das Finanzamt lehnte trotzdem einen teilweisen Erlass anteiliger Gewerbesteuer aus Billigkeitsgr&#252;nden ab.<br />Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Der Charakter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften stellt noch keinen Grund f&#252;r einen Steuererlass dar, selbst wenn es zu einer Substanzbesteuerung kommt. Gr&#252;nde f&#252;r einen zumindest Teilerlass k&#246;nnten lediglich vorliegen, wenn die Gewerbesteuer bei einer &#252;ber mehrere Jahre andauernden Verlustperiode nicht mehr aus dem Ertrag des Unternehmens gezahlt werden kann, sondern aus der Substanz gezahlt werden muss. Au&#223;erdem muss diese Belastung im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten zu existenzgef&#228;hrdenden oder existenzvernichtenden H&#228;rten f&#252;hren.<br />Die Ablehnung eines Erlasses wird im konkreten Fall damit begr&#252;ndet, dass der Gewinn nahezu ausreicht, um die Gewerbe- und K&#246;rperschaftsteuer zahlen zu k&#246;nnen.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Dec 2014 18:44:04 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_bw8j458z"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Mieten und Pachten f&#252;r weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgem&#228;&#223;. Die gesetzliche Vorschrift ist nach dieser Beurteilung Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, Aufwendungen, die ein Finanzierungselement im weitesten Sinn beinhalten, nur noch eingeschr&#228;nkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu ber&#252;cksichtigen.<br />Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass eine GmbH zu einem festen Mietzins Ladenlokale anmietet. Sie wurden zu einem umsatzabh&#228;ngigen Miet- oder Pachtzins einschlie&#223;lich darin befindlicher Verkaufseinrichtungen weitervermietet. Die angefallenen Mietaufwendungen wurden mit ihrem gesetzlich festgelegten Anteil dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Dec 2014 18:42:29 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Folgende Unterlagen können im Jahr 2015 vernichtet werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9aqr830b"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Nachstehend aufgef&#252;hrte Buchf&#252;hrungsunterlagen k&#246;nnen nach dem 31. Dezember 2014 vernichtet werden:<br /> <b>Aufzeichnungen</b> aus 2004 und fr&#252;her.<br /> <b>Inventare</b>, die bis zum 31.12.2004 aufgestellt worden sind.<br /> <b>B&#252;cher</b>, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2004 oder fr&#252;her erfolgt ist.<br /> <b>Jahresabschl&#252;sse, Er&#246;ffnungsbilanzen und Lageberichte</b>, die 2004 oder fr&#252;her aufgestellt worden sind.<br /> <b>Buchungsbelege</b> aus dem Jahre 2004 oder fr&#252;her.<br /> <b>Empfangene Handels-</b> oder <b>Gesch&#228;ftsbriefe</b> und <b>Kopien der abgesandten Handels- oder Gesch&#228;ftsbriefe</b>, die 2008 oder fr&#252;her empfangen bzw. abgesandt wurden.<br /> sonstige f&#252;r die <b>Besteuerung bedeutsame Unterlagen</b> aus dem Jahre 2008 oder fr&#252;her.<br />Dabei sind die Fristen f&#252;r die Steuerfestsetzungen zu beachten.<br />Unterlagen d&#252;rfen <b>nicht</b> vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind<br /> f&#252;r eine begonnene Au&#223;enpr&#252;fung,<br /> f&#252;r anh&#228;ngige steuerstraf- oder bu&#223;geldrechtliche Ermittlungen,<br /> f&#252;r ein schwebendes oder aufgrund einer Au&#223;enpr&#252;fung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begr&#252;ndung der Antr&#228;ge an das Finanzamt und<br /> bei vorl&#228;ufigen Steuerfestsetzungen.<br />Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten f&#252;r zehn Jahre vorgehalten werden m&#252;ssen.<br />Nat&#252;rliche Personen, deren Summe der positiven Eink&#252;nfte aus &#220;berschusseink&#252;nften (aus nichtselbst&#228;ndiger Arbeit, Kapitalverm&#246;gen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Eink&#252;nfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2014 betragen hat, m&#252;ssen ab 2015 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen f&#252;r jeden Ehegatten gesondert ma&#223;gebend.<br />Die Verpflichtung entf&#228;llt erst mit Ablauf des f&#252;nften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erf&#252;llt sind.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 24 Nov 2014 20:35:10 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Business-Kleidung ist keine als Werbungskosten abziehbare typische Berufskleidung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_72cd3r6c"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Aufwendungen f&#252;r die Anschaffung von Kleidung befriedigen das allgemeine Bed&#252;rfnis des Menschen, bekleidet zu sein, und sind i. d. R. Aufwendungen f&#252;r die Lebensf&#252;hrung, auch wenn die Kleidung gleichzeitig im Beruf benutzt wird. Diese Aufwendungen sind deshalb grunds&#228;tzlich nicht abziehbar.<br />Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg f&#252;hrt die Anschaffung b&#252;rgerlicher Kleidung selbst dann nicht zu einem Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsst&#252;cke so gut wie ausschlie&#223;lich im Beruf getragen werden. Die Ber&#252;cksichtigung von Aufwendungen f&#252;r Bekleidung scheidet immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsst&#252;cks als b&#252;rgerliche Kleidung im Rahmen des M&#246;glichen und &#220;blichen liegt.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Nov 2014 20:34:11 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2015]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ye63ezd5"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Bez&#252;ge der Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH sind sp&#228;testens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu &#252;berpr&#252;fen. Falls die Bez&#252;ge eines Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrers zuletzt im Jahre 2011 f&#252;r die Jahre 2012-2014 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2015 eine Neuberechnung erfolgen.<br />Bei der &#220;berpr&#252;fung der Angemessenheit des Gesch&#228;ftsf&#252;hrergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit ber&#252;cksichtigt: Festgehalt, Zusatzverg&#252;tungen (z. B. &nbsp;Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und &nbsp;Sachbez&#252;ge. Dabei m&#252;ssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtverg&#252;tung angemessen sein. Danach ist zu pr&#252;fen, ob auch ein fremder Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, der keine Beteiligung an der GmbH h&#228;lt, diese Entlohnung f&#252;r seine T&#228;tigkeit erhalten h&#228;tte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbez&#252;ge - z. B. wegen weiterer Bez&#252;ge aus anderen T&#228;tigkeiten - auf einen bestimmten H&#246;chstbetrag zu begrenzen.<br />Damit die Verg&#252;tungen des Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrers als &nbsp;Betriebsausgaben ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Verg&#252;tungen der Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer erh&#228;lt. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte &nbsp;Gewinnaussch&#252;ttung vor.<br />Sowohl die Neufestsetzung als auch s&#228;mtliche &#196;nderungen der Bez&#252;ge sind grunds&#228;tzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.<br />Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bez&#252;ge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Nov 2014 20:32:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2015 bei verbilligter Vermietung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_r2e3047s"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angeh&#246;rige als auch an fremde Dritte betr&#228;gt die Grenze 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:<br /> Betr&#228;gt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenh&#228;ngenden Werbungskosten voll abzugsf&#228;hig.<br /> Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete, k&#246;nnen die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.<br /> Aus diesem Grund sollten bestehende Mietvertr&#228;ge kurzfristig darauf gepr&#252;ft werden, ob sie den &#252;blichen Konditionen entsprechen und auch so durchgef&#252;hrt werden. Dies gilt auch f&#252;r die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die H&#246;he der Miete gepr&#252;ft und zum 1.1.2015 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die &#228;u&#223;ersten Grenzen heranzugehen. Eine Total&#252;berschussprognose ist in allen F&#228;llen nicht mehr erforderlich.<br />Bei der H&#246;he der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angeh&#246;rige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und <b>Nebenkosten</b> sollten von den Angeh&#246;rigen p&#252;nktlich bezahlt werden.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Nov 2014 20:30:46 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Übermäßiges Rauchen in einer Mietwohnung kann zur Kündigung führen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8tr43u7a"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Raucht ein Mieter in seiner Wohnung, berechtigt dies allein den Vermieter nicht zur K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Rauch in das Treppenhaus gelangt und der rauchende Mieter es trotz mehrfacher Ermahnungen des Vermieters unterl&#228;sst, das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts D&#252;sseldorf ein schwerwiegender Pflichtversto&#223;, der eine K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses rechtfertigt.<br />In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten sich Hausbewohner &#252;ber eine starke Geruchsbel&#228;stigung durch Zigarettenrauch beschwert. Daraufhin hat der Vermieter den Mieter abgemahnt, das Mietverh&#228;ltnis gek&#252;ndigt und auf R&#228;umung geklagt. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt f&#252;r sich genommen noch kein vertragswidriges Verhalten dar und kann weder eine fristlose noch eine ordentliche K&#252;ndigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtversto&#223; liegt darin, dass der Mieter keine Ma&#223;nahmen getroffen hat, um das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Vielmehr hat er die Geruchsbel&#228;stigung sogar noch gef&#246;rdert, indem er seine Wohnung unzureichend gel&#252;ftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert hat.<br />Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grunds&#228;tzliche Kl&#228;rung der Frage zu erm&#246;glichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen K&#252;ndigungsgrund darstellen.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Nov 2014 20:29:19 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mindestbesteuerung bei sog. Definitiveffekten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5lvny0yf"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Unternehmensverluste k&#246;nnen in k&#252;nftige Jahre vorgetragen werden und mindern dann die Einkommensteuer-, K&#246;rperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuerbelastung. Der Verlustvortrag ist allerdings betragsm&#228;&#223;ig begrenzt, sodass ein Unternehmen unter Umst&#228;nden in den Folgejahren Steuern bezahlen muss, obwohl es noch &#252;ber Verlustvortr&#228;ge verf&#252;gt (sog. Mindestbesteuerung).<br />Der Bundesfinanzhof h&#228;lt diese Regelung zumindest in den F&#228;llen f&#252;r verfassungswidrig, in denen der Verlust und der sp&#228;tere Gewinn auf demselben Rechtsgrund beruhen, zwischen beiden also ein innerer Sachzusammenhang besteht, und der Verlustvortrag sich wegen Liquidation der Gesellschaft steuerlich nicht mehr auswirken kann. Er hat deshalb die entsprechende gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da nur dieses ein Gesetz f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;ren kann.<br />Beispiel zur K&#246;rperschaftsteuer:<br />Die A hat gegen X eine Forderung in H&#246;he von 4 Mio. €, die sie in 2012 wegen Uneinbringlichkeit abschreibt. Ihr Verlust in 2012 betr&#228;gt ebenfalls 4 Mio. €. Im Jahr 2013 wird die Forderung wieder werthaltig, sodass die Teilwertabschreibung r&#252;ckg&#228;ngig gemacht wird. Die GmbH erzielt einen Gewinn von 4 Mio. €. In 2014 wird &#252;ber das Verm&#246;gen der GmbH das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet, es fallen nur noch Verluste an.<br />L&#246;sung nach bisheriger Rechtslage:<br />Die A kann von dem Verlust 2012 in 2013 nur 2,8 Mio. € (1 Mio. zzgl. 60 % von 3 Mio.) von ihrem Gewinn abziehen, sodass sie auf 1,2 Mio. € Steuern zahlen muss. Den restlichen Verlust in H&#246;he von 1,2 Mio. € kann sie zwar in sp&#228;tere Jahre vortragen. Da sie aber liquidiert wird, bleibt der Verlustvortrag ohne steuerliche Auswirkung.<br />Diese endg&#252;ltige steuerliche Nichtber&#252;cksichtigung von Verlusten h&#228;lt der Bundesfinanzhof f&#252;r verfassungswidrig. Ob die Mindestbesteuerung auch dann verfassungswidrig ist, wenn kein innerer Sachzusammenhang zwischen Verlust und sp&#228;terem Gewinn besteht, bleibt offen. Man muss abwarten, ob und inwieweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit schafft.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 03 Nov 2014 20:27:36 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_676fnj51"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Das Bundesministerium der Finanzen hat eine neues Vordruckmuster (USt 1 TG) f&#252;r den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&#228;ngers bei Bauleistungen und/oder Geb&#228;udereinigungsleistungen herausgegeben.<br />Werden Bauleistungen und/oder Geb&#228;udereinigungsleistungen von einem im Inland ans&#228;ssigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempf&#228;nger Steuerschuldner unabh&#228;ngig davon, ob er sie f&#252;r eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Gesetzes verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften f&#252;r die Besteuerung seiner Ums&#228;tze zust&#228;ndige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausf&#252;hrung des Umsatzes g&#252;ltige Bescheinigung dar&#252;ber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt.<br />Der Nachweis nach dem Vordruckmuster ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierf&#252;r erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zust&#228;ndige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erf&#252;llt sind. Die G&#252;ltigkeitsdauer der Bescheinigung betr&#228;gt maximal drei Jahre. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung f&#252;r die Zukunft widerrufen oder zur&#252;ckgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zur&#252;ckgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.<br />Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempf&#228;nger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegen&#252;ber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempf&#228;nger einen gef&#228;lschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempf&#228;nger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zur&#252;ckgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.<br />Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abstimmen, ihre Bescheinigungen pr&#252;fen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 03 Nov 2014 20:26:13 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_m5d721e2"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">In der Handelsbilanz sind R&#252;ckstellungen f&#252;r ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung f&#252;r die Bildung einer R&#252;ckstellung f&#252;r ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer H&#246;he nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des k&#252;nftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren H&#246;he zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Des Weiteren setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten im Sinne einer Au&#223;enverpflichtung voraus, die erzwingbar ist.<br />Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verpflichtung zur Pr&#252;fung des Jahresabschlusses rechtfertigt die Bildung einer R&#252;ckstellung nicht. Diese Pr&#252;fung dient als Grundlage f&#252;r die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Der gepr&#252;fte Jahresabschluss bildet sodann seinerseits die Grundlage u.a. f&#252;r die von der Gesellschafterversammlung zu treffenden Gewinnverwendungsbeschl&#252;sse. Die Selbstverpflichtung dient ausschlie&#223;lich dem einzelnen Gesellschafter. Der aus dem Gesellschaftsvertrag dem einzelnen Gesellschafter erwachsene Anspruch auf Durchf&#252;hrung des formalisierten Pr&#252;fungsverfahrens kann naturgem&#228;&#223; nur innerhalb des Gesellschafterverbundes geltend gemacht und durchgesetzt werden. Er stellt daher keine Au&#223;enverpflichtung dar. Unerheblich ist, dass der einzelne Gesellschafter die Verpflichtung, den Jahresabschluss pr&#252;fen zu lassen, einklagen kann. Denn die Einklagbarkeit der Verpflichtung ist f&#252;r sich gesehen nicht geeignet, die freiwillige Selbstverpflichtung als eine Au&#223;enverpflichtung erscheinen zu lassen. Insoweit stehen sich die einzelnen Gesellschafter, denen ein entsprechendes Klagerecht zusteht, und die Personengesellschaft nicht als fremde Dritte gegen&#252;ber.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 Oct 2014 20:22:50 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist notwendiges Betriebsvermögen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_e84fnu9d"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Das Steuerrecht ist nicht nur schwer verst&#228;ndlich, sondern f&#252;hrt mitunter zu kuriosen Ergebnissen. Dies musste ein Rechtsanwalt feststellen, der seine betrieblichen Fahrten mit seinem PKW einzeln aufgezeichnet und die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Aus diesem Grunde ordnete das Finanzamt das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsverm&#246;gen zu. Weil der Rechtsanwalt kein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch gef&#252;hrt hatte, ermittelte das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil nach der 1 % Dieser Wert war aber h&#246;her als die tats&#228;chlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das Finanzamt beschr&#228;nkte zwar den Wert des privaten Nutzungsanteils auf die Kosten (sog. Kostendeckelung), aber im Ergebnis konnte der Rechtsanwalt trotz seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Handhabung des Finanzamts best&#228;tigt.<br /><b>Hinweis:</b> Die ung&#252;nstige Versteuerung nach der 1 % h&#228;tte durch die F&#252;hrung eines ordnungsgem&#228;&#223;en Fahrtenbuchs vermieden werden k&#246;nnen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 Oct 2014 20:21:10 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Änderungen durch das Kroatiengesetz]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ct0njf37"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Verschiedene Bereiche des deutschen Steuerrechts mussten wegen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU angepasst werden. Das sogenannte Kroatienanpassungsgesetz wurde aber auch genutzt, um weitere steuerliche &#196;nderungen unterzubringen. Soweit nichts anderes angegeben ist, gelten die &#196;nderungen ab dem 1.1.2015. Betroffen sind u. a. die folgenden Bereiche:<br />Umsatzsteuergesetz<br />• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&#228;ngers wird auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und Spielekonsolen ausgeweitet.<br />• Aufnahme des Regelwerks Mini-one-stop-shop (MOSS), deutsch: kleine einzige Anlaufstelle (KEA): Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen werden am Sitzort des privaten Leistungsempf&#228;ngers erbracht. Die leistenden Unternehmen m&#252;ssen deshalb in einer Vielzahl von Staaten umsatzsteuerliche Erkl&#228;rungspflichten erf&#252;llen. MOSS/KEA erleichtert den Unternehmen die praktische Handhabung, indem nur ein Datensatz an das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern &#252;bermittelt werden muss (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS/KEA gilt ab dem 1. Oktober 2014, ist aber erstmals f&#252;r Besteuerungszeitr&#228;ume ab dem 1.1.2015 anzuwenden.<br />• Der erm&#228;&#223;igte Umsatzsteuersatz gilt auch f&#252;r H&#246;rb&#252;cher.<br />• Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsf&#246;rderung sowie vergleichbare Leistungen, die eng mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, werden von der Umsatzsteuer befreit.<br />Einkommensteuergesetz<br />• Entsch&#228;digungen, die aufgrund eines Dienstunfalls geleistet werden, sind steuerfrei. Das gilt nun auch f&#252;r Zahlungen an Personen, die w&#228;hrend des Freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes einen Schaden erleiden, sowie f&#252;r Beamte, die im zivilen Dienst einen gef&#228;hrlichen Dienst aus&#252;ben.<br />• Werden Anspr&#252;che aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, geh&#246;rt die Differenz zwischen Versicherungsleistung und Aufwendungen f&#252;r den Erwerb des Versicherungsanspruchs zu den Eink&#252;nften aus Kapitalverm&#246;gen. Die &#196;nderung betrifft Auszahlungen f&#252;r nach dem 31.12.2014 eintretende Versicherungsf&#228;lle. Die Steuerpflicht gilt nicht bei der &#220;bertragung von Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gr&#252;nden.<br />• Wiedereinf&#252;hrung der Fifo-Methode beim Handel mit Fremdw&#228;hrungsbetr&#228;gen. Bei Anschaffung und Ver&#228;u&#223;erung mehrerer gleichartiger Fremdw&#228;hrungsbetr&#228;ge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Betr&#228;ge zuerst ver&#228;u&#223;ert wurden.<br />• Die Grenzwerte f&#252;r die Abgabe einer j&#228;hrlichen Anmeldung der Lohnsteuer werden von 1.000 € auf 1.080 € angehoben.<br />• Um Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen zu k&#246;nnen, muss die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben werden. Verweigert der Empf&#228;nger die Mitteilung seiner Identifikationsnummer, kann der Zahlende diese beim Finanzamt erfragen.<br />• Wird vor einem Wegzug ins Ausland Privatverm&#246;gen in das Betriebsverm&#246;gen einer Personengesellschaft eingebracht und anschlie&#223;end die Rechtsform mehrfach gewechselt, entf&#228;llt der Steuerzugriff. Umwandlungen nach dem 31.12.2013 bei im Ausland ans&#228;ssigen Anteilseignern sind nur noch mit Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zul&#228;ssig.<br />Gewerbesteuergesetz<br />Auch Einrichtungen ambulanter Rehabilitation werden von der Gewerbesteuer freigestellt.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 Oct 2014 14:54:28 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8920kcj9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Aufwendungen f&#252;r im &#252;berwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgef&#252;hrte Betriebsveranstaltungen d&#252;rfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Au&#223;erdem d&#252;rfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgef&#252;hrt werden. Wird die Freigrenze von 110 € &#252;berschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. <br />Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul&#246;sen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren k&#246;nnen:<br />• Kosten f&#252;r die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - insbesondere Mietkosten und Kosten f&#252;r die organisatorischen T&#228;tigkeiten eines Eventveranstalters - sind grunds&#228;tzlich nicht zu ber&#252;cksichtigen.<br />• Die zu ber&#252;cksichtigenden Kosten k&#246;nnen zu gleichen Teilen auf die G&#228;ste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangeh&#246;rige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.<br />Der auf die Familienangeh&#246;rigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze &#252;berschritten ist, jedoch nicht mehr zuzurechnen.<br />Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.<br />Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung best&#228;tigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch &#252;ber zwei Tage (mit &#220;bernachtung) hinziehen.<br />Bei den am Ende eines Jahres &#252;blichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:<br />• Geschenkp&#228;ckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anl&#228;sslich solcher Feiern &#252;bergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.<br />• Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grunds&#228;tzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Pr&#252;fung der Freigrenze zu ber&#252;cksichtigen. Die gezahlten Betr&#228;ge k&#246;nnen dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.<br />• Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsm&#246;glichkeit und m&#252;ssen voll versteuert werden.<br />Hinweis: Die Freigrenze von 110 € soll ab 1.1.2015 auf 150 € angehoben werden. Gleichzeitig sollen auch die auf die Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten in die Freigrenze von 150 € mit einbezogen werden. Reisekosten und Geschenke sollen zuk&#252;nftig mit in die Kosten der Betriebsveranstaltung eingerechnet werden. Es ist dann unbeachtlich, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden k&#246;nnen oder ob die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltungen anteilig auf die Teilnehmer umgelegt werden. Au&#223;erdem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangeh&#246;rigen offenstehen.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 Oct 2014 14:53:30 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Entnahme von Gegenständen bei Betriebsaufgabe]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_f28p41le"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen f&#252;r Zwecke, die au&#223;erhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.<br />Ein Ingenieur entwickelte im Rahmen seines Einzelunternehmens (Ingenieurb&#252;ro) eine Maschine. Ende April 2001 stellte er sein Ingenieurb&#252;ro ein. Er erstellte eine Aufgabebilanz und bilanzierte u. a. auch die Maschine. Vorher hatte er zusammen mit seiner Ehefrau eine Kommanditgesellschaft (KG) gegr&#252;ndet, bei der er Komplement&#228;r wurde. Die bisher dem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenst&#228;nde (Maschine und B&#252;roeinrichtung) &#252;bertrug der Ingenieur nicht in das Gesamthandsverm&#246;gen der KG, sondern &#252;berlie&#223; diese der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung. S&#228;mtliche Gegenst&#228;nde des Sachanlageverm&#246;gens seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsverm&#246;gen des Kl&#228;gers erfasst. Das Finanzamt bema&#223; deshalb die Umsatzsteuerschuld nach dem Restwert der Gegenst&#228;nde zuz&#252;glich erhaltener Zusch&#252;sse und Sonderabschreibungen.<br />Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche &#220;berlassung der Wirtschaftsg&#252;ter an die KG zu einer Entnahme f&#252;hrte, weil die Unternehmereigenschaft des Ingenieurs mit Ablauf des April 2001 endete und die Entnahmezwecke damit au&#223;erhalb des Unternehmens lagen. Die Voraussetzungen einer Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung waren nicht gegeben, weil keine Gegenst&#228;nde des Unternehmens in die KG eingebracht worden waren und es damit an der Voraussetzung f&#252;r eine Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung fehlte.<br />Hinweis: Das Finanzgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der tats&#228;chliche Restwert der entnommenen Gegenst&#228;nde war. Dieser k&#246;nnte niedriger sein als der der Entnahme bisher zu Grunde gelegte Wert. Das Finanzgericht muss deshalb objektive Anhaltspunkte einer &#252;ber den bisherigen Wertansatz m&#246;glicherweise hinausgehenden Wertminderung der entnommenen Gegenst&#228;nde ber&#252;cksichtigen. Solche Anhaltspunkte k&#246;nnen z. B. die zeitnahe Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive) Funktionsuntauglichkeit der Maschine sein.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 Oct 2014 14:50:48 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Jahresabschluss 2013 muss bis zum 31.12.2014 veröffentlicht werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0zm1jzcn"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">F&#252;r Gesch&#228;ftsjahre, die nach dem 31.12.2012 begonnen hatten, endet am 31.12.2014 die Frist zur Ver&#246;ffentlichung des Jahresabschlusses, z. B. einer GmbH oder einer GmbH &amp; Co. KG. Bis zu diesem Stichtag m&#252;ssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2013 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.<br />Kapitalgesellschaften m&#252;ssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschl&#252;sse nicht einreichen.<br />F&#252;r Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht &#252;berschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerl&#246;se bis 700.000 € und durchschnittlich 10 besch&#228;ftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor:<br />Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollst&#228;ndig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverh&#228;ltnissen, Angaben zu den Vorsch&#252;ssen oder Krediten, die an Mitglieder des Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gew&#228;hrt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).<br />Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss einger&#228;umt.<br />Zwischen Offenlegungspflicht durch Ver&#246;ffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gew&#228;hlt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch f&#252;r die Hinterlegung vorgeschrieben.<br />Das Bundesamt f&#252;r Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH &amp; Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss f&#252;r nach dem 31.12.2012 begonnene Gesch&#228;ftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngeb&#252;hr f&#228;llig, die auch nach versp&#228;teter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 Oct 2014 14:49:35 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Geschenke an Geschäftsfreunde]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0g58vox3"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Zum Jahresende ist es &#252;blich, Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind f&#252;r den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von gro&#223;er Bedeutung:<br />• Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empf&#228;nger abzugsf&#228;hig.<br />• Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, &#196;rzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen F&#228;llen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.<br />• Es muss eine ordnungsgem&#228;&#223;e Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empf&#228;ngers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empf&#228;nger sowie der Art und der Betragsh&#246;he des Geschenks gefertigt werden.<br />• Schlie&#223;lich m&#252;ssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchf&#252;hrung „Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.<br />&#220;berschreitet die Wertgrenze s&#228;mtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsf&#228;hig.<br />Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und d&#252;rfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde“ gebucht werden. In diesen F&#228;llen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.<br />Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die M&#246;glichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empf&#228;ngers zu gew&#228;hrleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empf&#228;nger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € &#252;bersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze pr&#252;fen zu k&#246;nnen.<br />Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empf&#228;nger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten L&#228;ndererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:<br />• Grunds&#228;tzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer f&#252;r alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew&#228;hrten Zuwendungen einheitlich auszu&#252;ben. Es ist jedoch zul&#228;ssig, die Pauschalierung jeweils gesondert f&#252;r Zuwendungen an Dritte (z. B. Gesch&#228;ftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.<br />• Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) m&#252;ssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.<br />• Bei der Pr&#252;fung, ob Aufwendungen f&#252;r Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr &#252;bersteigen, ist die &#252;bernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen f&#252;r die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.<br />• Der Unternehmer muss den Zuwendungsempf&#228;nger dar&#252;ber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist daf&#252;r nicht vorgeschrieben.<br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empf&#228;nger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zuflie&#223;en. Die Norm begr&#252;ndet keine weitere eigenst&#228;ndige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.<br />Die Pauschalierungsvorschriften<br />• erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empf&#228;nger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Eink&#252;nften f&#252;hren und begr&#252;nden keine weitere eigenst&#228;ndige Einkunftsart,<br />• erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde, und zwar unabh&#228;ngig davon, ob ihr Wert 35,00 € &#252;berschreitet oder nicht.<br />Nach einer Verf&#252;gung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main m&#252;ssen blo&#223;e Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen pers&#246;nlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubil&#228;um) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.<br />Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelf&#228;llen der Steuerberater gefragt werden.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 Oct 2014 14:48:13 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Maklerkosten für Veräußerung eines Grundstücks können Werbungskosten sein]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_199m71am"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Maklerkosten f&#252;r den Verkauf eines im Privatverm&#246;gen befindlichen Grundst&#252;cks sind grunds&#228;tzlich den Ver&#228;u&#223;erungskosten zuzurechnen.<br />Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem besonders gelagerten Sachverhalt Maklerkosten als Werbungskosten bei den Mieteink&#252;nften anerkannt. Im entschiedenen Fall hatte ein Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ein Mietwohnhaus durch einen Makler verkaufen lassen. Der Kaufpreis wurde vom K&#228;ufer vereinbarungsgem&#228;&#223; direkt an eine Bank &#252;berwiesen, die ein Darlehen zur Finanzierung eines anderen Mietwohnhauses gew&#228;hrt hatte. Hierdurch sanken die Zinsaufwendungen f&#252;r dieses Wohnhaus. Die Maklerkosten machte er als Werbungskosten insoweit geltend, als mit dem Verkaufspreis das Darlehen getilgt wurde. Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Maklerkosten aber nur dann abzugsf&#228;hig sind, wenn der Verkaufspreis des Hauses von vornherein zur Darlehenstilgung f&#252;r das andere Objekt vorgesehen war.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 06 Oct 2014 14:38:43 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehensablösung wegen Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_b0bx2pru"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wird ein Darlehen w&#228;hrend des Laufs der Zinsbindung zur&#252;ckgezahlt, kann das Kreditinstitut eine sog. Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung verlangen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ein vermietetes Wohnhaus ver&#228;u&#223;ert. Mit dem Verkaufspreis l&#246;ste er ein Darlehen bei seiner Bank ab, die hierf&#252;r allerdings eine Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung verlangt hatte. Der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer wollte den gezahlten Betrag als Werbungskosten bei den Vermietungseink&#252;nften absetzen. Das Gericht entschied aber, dass Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen im Zusammenhang mit einem Grundst&#252;cksverkauf nicht abzugsf&#228;hig sind.<br />Tipp: Die Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung ist aber steuerlich abzugsf&#228;hig, wenn das Haus weiterhin vermietet wird.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 06 Oct 2014 14:37:53 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Vermietungseinkünften]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1h7n7bah"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Absetzung f&#252;r au&#223;ergew&#246;hnliche Abnutzung (AfaA) setzt entweder die Substanzeinbu&#223;e oder Einschr&#228;nkung der Nutzungsm&#246;glichkeit eines bestehenden Wirtschaftsguts voraus. Es muss sich folglich um eine technische oder wirtschaftliche Abnutzung handeln.<br />F&#252;r ein Geb&#228;ude liegen diese Voraussetzungen vor, wenn es bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses durch die auf den bisherigen Mieter ausgerichtete Gestaltung nicht mehr oder nur eingeschr&#228;nkt an einen Dritten vermietbar ist. Die einschr&#228;nkenden Nutzungsm&#246;glichkeiten m&#252;ssen sich w&#228;hrend der Vermietungsphase ergeben haben. Wird ein bereits mit M&#228;ngeln behaftetes Geb&#228;ude erworben, kommt eine AfaA nicht in Frage. Ma&#223;stab f&#252;r die Beurteilung eines abschreibungsf&#228;higen Mangels ist der Vergleich zwischen der Nutzbarkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs und dem sp&#228;teren Zeitpunkt der Geltendmachung einer AfaA.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 06 Oct 2014 14:37:03 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Keine Berücksichtigung von Eigenmieten als Werbungskosten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_458w1fz1"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Grundst&#252;ckseigent&#252;mer bewohnte eine ihm geh&#246;rende Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Sp&#228;ter mietete er f&#252;r sich eine andere Wohnung an und vermietete die bisher von ihm eigengenutzte Wohnung. Die Mietaufwendungen f&#252;r die jetzt von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung machte er bei der vermieteten Wohnung als Werbungskosten geltend. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er an, dass das Entstehen seiner Mietaufwendungen notwendige Bedingung und Voraussetzung f&#252;r das Vermieten seiner vorher selbst genutzten Wohnung sei. Seine jetzige Eigenmiete sei durch die Vermietung veranlasst.<br />Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Aufwendungen f&#252;r das private Wohnen geh&#246;ren grunds&#228;tzlich zu den nicht abzugsf&#228;higen Kosten der Lebensf&#252;hrung. Sie sind durch den Grundfreibetrag abgegolten. Ausl&#246;sendes Moment f&#252;r die eigenen Mietaufwendungen war die private Entscheidung zum Umzug und zur Nutzung dieser Wohnung f&#252;r eigene Wohnzwecke.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Sep 2014 14:36:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0h1vp341"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Mindestbemessungsgrundlage ist diejenige Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung der Umsatzsteuer verwendet wird, wenn ein Entgelt entweder nicht vorhanden ist oder ein Gesch&#228;ft zwischen nahe stehenden Personen vorliegt, bei denen ein Entgelt unterhalb des &#252;blichen Marktpreises vereinbart worden ist. Ziel der Mindestbemessungsgrundlage ist es, unbelasteten privaten Konsum eines Unternehmers und der ihm nahe stehenden Kreise zu verhindern, insbesondere auch eine missbr&#228;uchliche Ausnutzung des Vorsteuerabzugs durch Unternehmer zur Entlastung ihres privaten Konsums von der Umsatzsteuer schon im Ansatz unm&#246;glich zu machen.<br />Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesfinanzhof zu befassen: Eheleute errichteten im Jahr 2005 als Grundst&#252;cksgemeinschaft eine Schweinezuchtanlage. Diese verpachteten sie umsatzsteuerpflichtig an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn, der einen landwirtschaftlichen Betrieb f&#252;hrte. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung anfallenden Vorsteuerbetr&#228;ge machte die Grundst&#252;cksgemeinschaft in den Jahren 2005 bis 2007 geltend. Aus der Verpachtung erkl&#228;rte sie steuerpflichtige Ums&#228;tze. Das Finanzamt ermittelte die Mindestbemessungsgrundlage und erh&#246;hte die Pacht.<br />Das Gericht hat entschieden, dass die in vollem Umfang steuerpflichtigen Ums&#228;tze der Grundst&#252;cksgemeinschaft aus der Verpachtung nicht nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem Entgelt zu bemessen sind. Die Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempf&#228;nger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung unterliegt.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Sep 2014 14:35:12 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Nichtumsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung trotz vorübergehender Fortführung des Unternehmens durch Veräußerer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_gva6t02w"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, setzt voraus, dass der Unternehmer sein ganzes Unternehmen oder einen Teil des Unternehmens ver&#228;u&#223;ert und der Erwerber beabsichtigt, das Unternehmen fortzuf&#252;hren. Der Ver&#228;u&#223;erer darf das Unternehmen also nicht auf eigene Rechnung und Gefahr selbst fortf&#252;hren.<br />Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist f&#252;r eine nichtsteuerbare Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung unsch&#228;dlich, wenn Ver&#228;u&#223;erer und Erwerber den Vollzug der Vereinbarung vor&#252;bergehend aussetzen, um steuerrechtliche Zweifelsfragen zu kl&#228;ren. F&#252;hrt in der Zwischenzeit der Ver&#228;u&#223;erer das Unternehmen fort, bleibt die Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung gleichwohl nichtsteuerbar.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Sep 2014 14:33:39 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mindestlohn ab 1.1.2015]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_78445stl"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Durch das im Juli 2014 verabschiedete so genannte Tarifautonomiest&#228;rkungsgesetz wird ab dem 1.1.2015 grunds&#228;tzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € eingef&#252;hrt. In den ersten beiden Jahren kann in einzelnen Branchen &#252;ber Tarifvertr&#228;ge davon noch abgewichen werden; ab dem 1.1.2017 gilt der Mindestlohn dann ausnahmslos.<br />Nachfolgend die wichtigsten Informationen hierzu:<br />• Ab dem 1.1.2015 gilt grunds&#228;tzlich f&#252;r in Deutschland t&#228;tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 €, z. B. auch f&#252;r ausl&#228;ndische Besch&#228;ftigte, Saisonarbeiter, Minijobber und Praktikanten.<br />• Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt.<br />• Der Mindestlohn wird ab 1.1.2017 alle zwei Jahre angepasst. &#220;ber die H&#246;he der Anpassungen ber&#228;t eine Kommission der Tarifpartner.<br />• Bis zum 31.12.2016 sind L&#246;hne unter 8,50 € nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmer&#252;berlassungsgesetzes f&#252;r allgemein verbindlich erkl&#228;rt wurde.<br />• Zeitungszusteller erhalten im Jahr 2015 mindestens 75 % des Mindestlohns, im Jahr 2016 mindestens 85 %, im Jahr 2017 mindestens 8,50 € und ab dem Jahr 2018 den Mindestlohn ohne Einschr&#228;nkung.<br />• Bei Langzeitarbeitslosen kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Sep 2014 14:32:38 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Anspruch der Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers auf Abgeltung des von ihm nicht genommenen Jahresurlaubs]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5rkve306"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union d&#252;rfen nationale Rechtsvorschriften der EU Mitgliedstaaten nicht vorsehen und auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub f&#252;r nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Zumindest muss dann eine Abgeltung in Geld erfolgen. Diese darf nicht davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag auf Urlaubsgew&#228;hrung oder Ausgleichszahlung gestellt hat.<br />Die Witwe eines in Deutschland verstorbenen Arbeitnehmers hatte von dessen ehemaligem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich f&#252;r von ihrem Ehemann nicht genommenen Jahresurlaub verlangt. Der Arbeitgeber weigerte sich und verwies darauf, dass Zweifel daran best&#252;nden, dass es sich bei dem Anspruch auf Urlaub um einen vererbbaren Anspruch handele. Daraufhin klagte die Frau. W&#228;hrend ihre Klage vor dem Arbeitsgericht unter Hinweis auf eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen wurde, legte das Landesarbeitsgericht den Fall dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union vor.<br />Dieser verwies darauf, dass in den ma&#223;geblichen Vorschriften des europ&#228;ischen Rechts von „bezahltem Mindestjahresurlaub“ die Rede sei und leitete daraus her, dass ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch den Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht. Weil der Verstorbene in den letzten Jahren vor seinem Tod &#252;ber lange Strecken arbeitsunf&#228;hig war und keinen Urlaub nahm, ging es im konkreten Fall um den Ausgleich von 140,5 offenen Tagen Jahresurlaub.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Sep 2014 14:31:46 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nutzung einer Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2424483h"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Entstehen einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr&#252;ndeten doppelten Haushaltsf&#252;hrung notwendige Mehraufwendungen, sind diese als Werbungskosten abzugsf&#228;hig. Eine doppelte Haushaltsf&#252;hrung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer au&#223;erhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh&#228;lt, besch&#228;ftigt ist und auch am Besch&#228;ftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt f&#252;hren.<br />Eine Arbeitnehmerin, die in A t&#228;tig war, schloss im Mai 2008 einen Mietvertrag &#252;ber eine in A gelegene Zweizimmerwohnung ab. Diese Wohnung erkl&#228;rte sie am 30. Oktober 2008 gegen&#252;ber der Meldebeh&#246;rde als Hauptwohnung. In ihrer Einkommensteuererkl&#228;rung f&#252;r 2008 machte sie wegen der Wohnung in A Mehraufwendungen f&#252;r eine doppelte Haushaltsf&#252;hrung als Werbungskosten bei ihren Eink&#252;nften aus nichtselbst&#228;ndiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen f&#252;r die doppelte Haushaltsf&#252;hrung nicht als gegeben.<br />Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen. Allein das Vorhalten einer Wohnung f&#252;r gelegentliche Besuche oder f&#252;r Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Wenn der Steuerzahler nicht nachweisen kann, dass er &#252;berhaupt etwas zum Haushalt beitr&#228;gt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Das Gericht f&#252;hrt weiter aus:<br />• Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt f&#252;hrt (sein Erst- oder Haupthaushalt).<br />• Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufh&#228;lt.<br />• Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsf&#252;hrung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsf&#252;hrung vor.<br />• Wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung gef&#252;hrt wird, die auch nach Gr&#246;&#223;e und Ausstattung ein eigenst&#228;ndiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, kann vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden.<br />• Die sich einem erwachsenen Kind bietende M&#246;glichkeit, eine abgeschlossene Wohnung im Elternhaus nutzen zu k&#246;nnen, ist jedoch noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Sep 2014 14:30:49 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich der begrenzt abzugsfähigen Schuldzinsen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_869o2c5o"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Durch &#220;berentnahmen verursachte Schuldzinsen sind nur beschr&#228;nkt abzugsf&#228;hig. Die &#220;berentnahmen ermitteln sich aus dem Betrag der Entnahmen, soweit diese den Gewinn und die Einlagen des Wirtschaftsjahres &#252;bersteigen. Dabei sind an den Gesellschafter gezahlte Schuldzinsen nicht mit zu ber&#252;cksichtigen, soweit sie als Sonderverg&#252;tungen behandelt worden sind. Dies gilt nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren Beteiligung &#252;ber eine oder mehrere Personengesellschaften.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Sep 2014 14:29:51 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemalige Mitunternehmer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_oo52zsc7"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsanspr&#252;chen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuf&#252;hren.<br />Die Pensionszahlungen nach dem Ausscheiden geh&#246;ren zu den Sonderverg&#252;tungen. Sie werden zwar bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft als betrieblicher Aufwand ber&#252;cksichtigt, stellen jedoch bei dem betroffenen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar. Durch diese Handhabung soll sichergestellt werden, dass die nachtr&#228;glich bezogenen Eink&#252;nfte auch gewerbesteuerlich zutreffend erfasst werden k&#246;nnen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Sep 2014 14:29:07 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g736u795"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzen f&#252;r den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch f&#252;r die Beschaffung ausschlie&#223;lich betrieblich genutzter PKW. Ob die Aufwendungen f&#252;r das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer &nbsp;&nbsp;ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu d&#252;rfen &nbsp;&nbsp;angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben w&#252;rde.<br />So hat der Bundesfinanzhof im Falle eines Tierarztes entschieden, der die Kosten f&#252;r einen f&#252;r rd. 2.000 € pro Monat geleasten Sportwagen als Betriebsausgaben abziehen wollte. Bei einer j&#228;hrlichen Fahrleistung von nur 2.400 bis 3.800 km lag der durch Fahrtenbuch nachgewiesene betriebliche Anteil (Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen) bei etwa 90 %.<br />Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen f&#252;r das Fahrzeug wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschr&#228;nkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tier&#228;rztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repr&#228;sentationswerts eines Luxussportwagens f&#252;r seine Nutzer andererseits unangemessen. Zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen f&#252;r aufw&#228;ndigere Modelle g&#228;ngiger Marken der Oberklasse in Internetforen zur&#252;ckgegriffen werden.<br />Hinweis: Das Gericht hat hier auf Erfahrungswerte verwiesen, die mit erheblichen Risiken verbunden sind. Welche Modelle der Oberklasse und welche Internetforen (in die man alles einstellen kann) sind gemeint? Wer ein Luxusfahrzeug dem Betriebsverm&#246;gen zuordnet, muss im Einzelfall mit K&#252;rzung der Aufwendungen rechnen, selbst wenn ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch gef&#252;hrt wird.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Sep 2014 14:28:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Online-Versicherungsvermittlung eines Handelsunternehmens erlaubnispflichtig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_d28h7c82"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein gro&#223;es, mit Kaffee und Gebrauchsartikeln handelndes Unternehmen bot auf seiner Internetseite Finanzdienstleistungen und Versicherungsvertr&#228;ge eines Versicherers an, die online abgeschlossen werden konnten.<br />Der Bundesgerichtshof hatte zu kl&#228;ren, ob das Handelsunternehmen aufgrund des Internetauftritts Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen war oder dem Versicherer damit lediglich ein Werbeauftritt erm&#246;glicht wurde.<br />Nach der Entscheidung des Gerichts ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt. Da das Handelsunternehmen nicht &#252;ber die nach der Gewerbeordnung hierf&#252;r notwendige Erlaubnis der zust&#228;ndigen Industrie- und Handelskammer verf&#252;gte, wurde es zur Unterlassung dieses Angebots verurteilt.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Sep 2014 14:11:09 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags beim Unterhalt]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_l9rmh98h"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsl&#228;ufig und als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung zu ber&#252;cksichtigen, wenn sie in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.<br />Der Bundesfinanzhof hatte zu befinden, ob ein Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung der Leistungsf&#228;higkeit, die f&#252;r die Berechnung der als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung abzugsf&#228;higen Unterhaltsaufwendungen ma&#223;geblich ist, zu ber&#252;cksichtigen ist.<br />Das Gericht hat klar gestellt, dass Unterhaltsaufwendungen nur dann als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, wenn sie in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen geh&#246;ren im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Eink&#252;nfte und alle steuerfreien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist deshalb um den Investitionsabzugsbetrag zu erh&#246;hen. Dem Abzugsbetrag liegen mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde, sodass die Leistungsf&#228;higkeit des Steuerzahlers effektiv nicht beeinflusst wird.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Sep 2014 14:10:02 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Anhörung zu Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die konkreten Fehlzeiten anzugeben]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ge349652"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine K&#252;ndigung ohne Anh&#246;rung des Betriebsrats ist unwirksam. Bei der Anh&#246;rung sind dem Betriebsrat die Gr&#252;nde der K&#252;ndigung mitzuteilen. Der Betriebsrat muss anhand der mitgeteilten Gr&#252;nde in die Lage versetzt werden, innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist ohne eigene Nachforschungen Stellung nehmen zu k&#246;nnen.<br />St&#252;tzt der Arbeitgeber eine K&#252;ndigung auf h&#228;ufige krankheitsbedingte Fehlzeiten, so muss er dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre bekanntgeben. Es gen&#252;gt nicht, diese lediglich addiert geb&#252;ndelt mitzuteilen.<br />(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Berlin)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Sep 2014 14:09:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Auswärtige Großbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_im213e4m"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine ausw&#228;rtige Baustelle ist nach der bis 2013 g&#252;ltigen Rechtslage keine regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Fahrtkosten nach den Grunds&#228;tzen f&#252;r beruflich veranlasste Fahrten uneingeschr&#228;nkt abzugsf&#228;hig.<br />Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung m&#246;glich. Auch eine Baustelle als ortsfeste Einrichtung eines Dritten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste T&#228;tigkeitsst&#228;tte darstellen. Bestimmt der Arbeitgeber den Betriebssitz als erste T&#228;tigkeitsst&#228;tte, sind f&#252;r den Einsatz auf einer Gro&#223;baustelle weiterhin Reisekosten nach den allgemeinen Grunds&#228;tzen abzugsf&#228;hig.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Sep 2014 14:08:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_j3o5blbc"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Durch die Entfernungspauschale sind s&#228;mtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelm&#228;&#223;iger Arbeitsst&#228;tte (ab 2014: erster T&#228;tigkeitsst&#228;tte) veranlasst sind.<br />Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt Benzin getankt und dies erst w&#228;hrend der anschlie&#223;enden Weiterfahrt bemerkt. Der Arbeitgeber lehnte die &#220;bernahme der Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Einkommensteuererkl&#228;rung 2010 beantragte der Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale den Abzug der von ihm im Jahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten.<br />Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil auch au&#223;ergew&#246;hnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (s&#228;mtliche) und aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.<br />Die Einf&#252;hrung der verkehrsmittelunabh&#228;ngigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erw&#228;gungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tats&#228;chlich „s&#228;mtliche“ Aufwendungen abgegolten werden.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 Aug 2014 14:06:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Wechsel zur Fahrtenbuchmethode]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_92hh6yj1"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0"><br /></span></span><span class="ff1 fs20">Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1% Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen f&#252;r das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verh&#228;ltnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte zu den &#252;brigen Fahrten durch ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch nachgewiesen werden.<br />Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteil ist ein unterj&#228;hriger Wechsel von der 1 % Regelung zur Fahrtenbuchmethode f&#252;r dasselbe Fahrzeug nicht zul&#228;ssig.<br />Ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form gef&#252;hrt werden, um so nachtr&#228;gliche Einf&#252;gungen oder &#196;nderungen auszuschlie&#223;en oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Gesch&#228;ftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung auff&#252;hren. Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.<br />Aufgrund der Ber&#252;cksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsm&#228;&#223;igkeit des Fahrtenbuchs folgenden Ber&#252;cksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode w&#228;hlen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens f&#252;r den gesamten Veranlagungszeitraum f&#252;hrt, in dem er das Fahrzeug nutzt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 Aug 2014 14:05:14 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattun]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7qff89w2"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0"><br /></span></span><span class="ff1 fs20">Verwendet der Unternehmer ein Geb&#228;ude sowohl zur Ausf&#252;hrung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Ums&#228;tze, muss er die auf die Herstellung des Geb&#228;udes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausf&#252;hrung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsf&#228;hig. Die Aufteilung hat nach dem Schl&#252;ssel zu erfolgen, der die pr&#228;ziseste wirtschaftliche Zurechnung erm&#246;glicht. Dies ist regelm&#228;&#223;ig der sog. Fl&#228;chenschl&#252;ssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fl&#228;che).<br />• Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbetr&#228;ge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Fl&#228;chen zugeordnet werden k&#246;nnen, vorzunehmen ist, ist derzeit ungekl&#228;rt.<br />• Weist allerdings die Ausstattung der R&#228;umlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der H&#246;he der R&#228;ume, der Dicke der W&#228;nde oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist der sog. Umsatzschl&#252;ssel als pr&#228;ziserer Schl&#252;ssel anzuwenden.<br />• Wird das Geb&#228;ude selbst zur Ausf&#252;hrung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsums&#228;tze genutzt, gilt der sog. objektbezogene Umsatzschl&#252;ssel (Aufteilung nach dem Verh&#228;ltnis der mit diesem Geb&#228;ude erzielten Ums&#228;tze).<br />• Wird das Geb&#228;ude f&#252;r Ums&#228;tze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgeb&#228;ude), gilt der sog. Gesamtumsatzschl&#252;ssel (Verh&#228;ltnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Ums&#228;tzen des Unternehmens).<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 Aug 2014 14:03:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zeitliche Grenze des Verzichts oder der Rücknahme des Verzichts auf umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_y3yf67eu"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0"><br /></span></span><span class="ff1 fs20">Ein Unternehmer kann bei der Vermietung und Verpachtung von Grundst&#252;cken auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer f&#252;r dessen Unternehmen erfolgt und dieser das Grundst&#252;ck nicht f&#252;r vorsteuersch&#228;dliche, z. B. steuerfreie Ums&#228;tze verwendet. Bisher war nicht klar geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht oder die R&#252;cknahme des Verzichts auf eine solche Steuerbefreiung noch erkl&#228;rt werden konnte. Die Finanzverwaltung stellt auf die formelle Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung ab. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist, bei Einspruchsverzicht oder R&#252;cknahme des Einspruchs ein.<br />Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Unternehmer dadurch unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig in der Aus&#252;bung seines Wahlrechts begrenzt werde. Zeitliche Grenze f&#252;r den Verzicht oder die R&#252;cknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die Steuerfestsetzung f&#252;r das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachpr&#252;fung noch &#228;nderbar ist.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 25 Aug 2014 14:02:31 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_vu6sm011"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0"><br /></span></span><span class="ff1 fs20">Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Abzugsberechtigten nur abgezogen werden, wenn er gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Sie kann nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende Dokument vorgelegt wurde. Eine sp&#228;tere Geltendmachung ist unzul&#228;ssig. Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, dass der Vorsteuerabzug alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden k&#246;nnte.<br />Hinweis: Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abh&#228;ngig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die fr&#252;here anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem 30.6.2013 aufgehoben worden.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Aug 2014 14:01:09 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erleichterungen für Kapitalgesellschaften]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_98h6q229"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0"><br /></span></span><span class="ff1 fs20">Geh&#246;rt ein Alleingesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder ist er konfessionslos, sind eine Zulassung zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren beim Bundeszentralamt f&#252;r Steuern (BZSt) sowie die sich anschlie&#223;enden Abfragen der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) nicht erforderlich. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. hin.<br />Dar&#252;ber hinaus kann in F&#228;llen, in denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Aussch&#252;ttung vorgenommen wird, auf eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer und des KiStAM verzichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aussch&#252;ttung von Gewinnen beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Aug 2014 13:58:47 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts im eigenen landwirtschaftlichen und eigenen Lohnunternehmen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ztlcaj1n"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0"><br /></span></span><span class="ff1 fs20">Ein Landwirt machte in seinem Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag f&#252;r die zuk&#252;nftige Anschaffung eines M&#228;hdreschers geltend. Dies war auch im folgenden Jahr der Fall. Der Einsatz lag im Lohnunternehmen bei 80 % und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bei 20 %. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags mit der Begr&#252;ndung ab, dass die Nutzung des M&#228;hdreschers zu mehr als 10 % im landwirtschaftlichen Betrieb erfolge.<br />Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Die Nutzung des M&#228;hdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und in dem personell und organisatorisch damit verbundenen Lohnunternehmen ist zusammenzufassen und als einheitliche betriebliche Nutzung anzusehen. Dadurch ist eine Nutzung des dem Lohnunternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht als „au&#223;erbetrieblich“ anzusehen. Die Mitbenutzung des Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb desselben Landwirts ist keine Privatnutzung. Allerdings ist zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, der Gewinn beider Unternehmen zu addieren.<br />Hinweis: Der hier vorliegende Sonderfall entspricht der Beurteilung von Betriebsaufspaltungsf&#228;llen. Dabei wird die funktionelle Aufteilung eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Betriebe als unsch&#228;dlich angesehen. In der Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Spaltung eines einheitlichen Betriebs ganz &#252;berwiegend aus dem Grund, ertragsteuerliche Privilegien nutzen zu k&#246;nnen. Bei dem &#220;berschreiten bestimmter Umsatzgrenzen wird eine Aufteilung in einen land- und forstwirtschaftlichen und einen gewerblichen Betrieb vorgenommen. Dies l&#228;sst aber die bisherige organisatorische Einheit unber&#252;hrt, so dass eine eink&#252;nfteart&#252;bergreifende Betrachtung vorzunehmen ist. Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Vermietung des Wirtschaftsguts an einen Dritten zur Nutzung in seinem Betrieb der Beg&#252;nstigung nicht entgegensteht. Als kurzfristig wird eine Vermietung von bis zu drei Monaten angesehen. Dies entspricht dem Einsatz des M&#228;hdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Aug 2014 13:56:43 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Wegfall der Arbeitsuchendmeldung führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Kindergeldzahlung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_otzc33pd"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Stellt die Agentur f&#252;r Arbeit die Arbeitsvermittlung f&#252;r ein kindergeldberechtigtes Kind ein, f&#252;hrt dies nicht zwangsl&#228;ufig zum Wegfall des Kindergelds.<br />Der Bundesfinanzhof musste sich mit einem solchen Fall befassen. Ein vollj&#228;hriges Kind, das keinerlei Leistungen bezog, war bei der Agentur f&#252;r Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. Da sich das Kind trotz Aufforderung durch die Agentur dort ohne Angabe von Gr&#252;nden nicht gemeldet hatte, teilte die Agentur dem Kindergeldberechtigten mit, dass es die Arbeitsvermittlung einstelle. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung f&#252;r den entsprechenden Zeitraum auf.<br />Das Gericht beurteilte dies anders. Da keine ausdr&#252;ckliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begr&#252;ndete Status als arbeitsplatzsuchend entf&#228;llt, gelten hier die Vorschriften des Sozialrechts. In der Rechtslage bis 31. Dezember 2008 war eine dreimonatige Meldefrist Voraussetzung. Dies ist jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ge&#228;ndert worden. Danach entf&#228;llt die Pflicht der Agentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden unabh&#228;ngig von dessen Meldepflicht nicht mehr nach drei Monaten, sie besteht vielmehr grunds&#228;tzlich unbefristet fort. </span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Aug 2014 12:44:24 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kindergeld für verheiratetes Kind]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2a80m3iv"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Mit Wegfall der Einkommens- und Bez&#252;gegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes f&#252;r das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Die Eltern haben deshalb grunds&#228;tzlich einen Kindergeldanspruch. Mit dieser Entscheidung best&#228;tigt der Bundesfinanzhof seine bereits mehrfach ge&#228;u&#223;erte Auffassung.<br />Die Finanzverwaltung wendet zwischenzeitlich diese Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskr&#228;ftigen F&#228;llen an.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Aug 2014 12:43:59 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_v23k7z2b"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">F&#252;r ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen k&#246;rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au&#223;erstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.1.2007 gilt noch das 27. Lebensjahr.<br />Der Vater eines Kindes, das aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 2004 als behindert gilt, beantragte Kindergeld ab Januar 2004. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das Kind wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die es im Mai 2007 antrat. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches Gutachten ein, wonach das Kind infolge seiner Behinderung seit 2004 au&#223;erstande sei, selbst f&#252;r seinen Lebensunterhalt zu sorgen.<br />Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld f&#252;r den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 fest. In den &#252;brigen Zeitr&#228;umen habe das Kind selbst f&#252;r seinen Lebensunterhalt aufkommen k&#246;nnen bzw. sich ab Mai 2007 in Haft befunden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Kind auch w&#228;hrend der Haft Kindergeldberechtig sei, da die Behinderung urs&#228;chlich f&#252;r die Inhaftierung und das Kind dadurch nicht zum Selbstunterhalt f&#228;hig sei. <br />Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Behinderung eines Kindes f&#252;r dessen Unf&#228;higkeit zum Selbstunterhalt nicht urs&#228;chlich ist, wenn es sich in Untersuchungs- und anschlie&#223;ender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gef&#246;rdert wurde.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Aug 2014 12:43:41 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Kündigung während der Schwangerschaft]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5i69put7"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gek&#252;ndigt, ohne dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wei&#223;, hat die Arbeitnehmerin keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Weder die K&#252;ndigung noch ein „Festhalten“ daran ist Indiz f&#252;r eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Personalsachbearbeiterin, der fristgem&#228;&#223; w&#228;hrend der Probezeit gek&#252;ndigt worden war.<br />Da die Tatsache der Schwangerschaft der Arbeitgeberin nicht bekannt war, konnte sie bei Ausspruch der K&#252;ndigung keine Rolle gespielt haben. Zu einer anschlie&#223;enden au&#223;ergerichtlichen Einigung war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Die Arbeitgeberin durfte also ihrerseits am Prozessweg festhalten, ohne dass diesem Verhalten eine Indizwirkung zukommt. Ein Streit &#252;ber die Zahlung von Mutterschutzlohn stellt nicht allein deshalb eine Diskriminierung dar, weil nur Frauen diesen Anspruch gelten machen k&#246;nnen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Aug 2014 12:42:57 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_iuwm1706"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Kosten eines h&#228;uslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsf&#228;hig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen T&#228;tigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsf&#228;hig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verf&#252;gung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verf&#252;gung, sind Aufwendungen f&#252;r ein h&#228;usliches Arbeitszimmer grunds&#228;tzlich nicht abzugsf&#228;hig.<br />Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei F&#228;lle zu entscheiden:<br />Im ersten Fall hatte ein Gro&#223;betriebspr&#252;fer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich f&#252;r die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Pr&#252;fungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitspl&#228;tze (sog. Poolarbeitspl&#228;tze). In dem Fall sind die Aufwendungen f&#252;r das h&#228;usliche Arbeitszimmer abzugsf&#228;hig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerpr&#252;fer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verf&#252;gung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz sein kann und zwar dann, wenn bei diesem - anders als im Streitfall - aufgrund der Umst&#228;nde des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitspl&#228;tzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gew&#228;hrleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche T&#228;tigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.<br />Im zweiten Fall hatte sich ein Steuerzahler in seinem h&#228;uslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er gem&#228;&#223; einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug f&#252;r das h&#228;usliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grunds&#228;tzlich dem Typus des h&#228;uslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verf&#252;gung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich h&#228;uslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tats&#228;chlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschr&#228;nkt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Aug 2014 12:42:25 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_t77k3orn"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nutzt ein Unternehmer ein Geb&#228;ude sowohl f&#252;r den unternehmerischen als auch f&#252;r den nichtunternehmerischen privaten Bereich, kann er das Geb&#228;ude ganz, im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder gar nicht dem Unternehmensverm&#246;gen zuordnen. Die Zuordnung muss bis sp&#228;testens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt sowohl f&#252;r nat&#252;rliche als auch f&#252;r juristische Personen (z.  GmbH. Nutzt der GmbH-Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer das Geb&#228;ude teilweise f&#252;r eigene Wohnzwecke, muss die GmbH deshalb eine Zuordnungsentscheidung vornehmen. Liegt diese bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht vor, ist das Grundst&#252;ck umsatzsteuerlich dem Privatverm&#246;gen zuzurechnen. Von der Zuordnung h&#228;ngt der Umfang der abzugsf&#228;higen Vorsteuern ab.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Aug 2014 12:42:02 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Zur Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_h3d50saz"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Eine Diplom-Sozialp&#228;dagogin und Diplom-Organisationsberaterin unterwies im Wege sog. Supervision Mitarbeiter von Tr&#228;gern der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Psychiatrie, von Suchtberatungsstellen sowie der Diakonie und Caritas. Die zust&#228;ndige Bezirksregierung hatte ihr zur Vorlage bei den Finanzbeh&#246;rden bescheinigt, dass sie die berufliche Bildungsma&#223;nahme nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ordnungsgem&#228;&#223; durchf&#252;hre. Das Finanzamt behandelte die Ums&#228;tze als umsatzsteuerpflichtig.<br />Der Bundesfinanzhof h&#228;lt es f&#252;r denkbar, dass sich die P&#228;dagogin auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl) berufen kann („von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht&quot;) und hat seine <span class="cf3">Rechtsprechung ge&#228;ndert und entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule t&#228;tig ist, sich an Sch&#252;ler oder Hochsch&#252;ler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder<b> </b>Studienplan eingebetteten Unterricht handelt.<br /></span></span></span><span class="cf0 fs20 ff1">Die P&#228;dagogin kann geltend machen, dass ihre Leistungen nach der MwStSystRl als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, steuerfrei sind.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Aug 2014 12:41:24 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Einseitige Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen bei Gewerberäumen zulässig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_rdupt13p"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Reichen die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr aus, um die Kosten zu decken, darf der Vermieter von Gewerber&#228;umen diese einseitig anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.<br />Die Parteien hatten in einem befristeten Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, die Nebenkostenvorauszahlung einseitig neu festzusetzen. Hiervon machte der Vermieter Gebrauch. Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags k&#252;ndigte der Mieter das Mietverh&#228;ltnis. Er berief sich darauf, dass wegen des &#196;nderungsrechts des Vermieters die f&#252;r befristete Mietvertr&#228;ge vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei, mit der Konsequenz, dass es sich um ein kraft Gesetzes unbefristetes Mietverh&#228;ltnis handele, das unter Einhaltung der gesetzlichen K&#252;ndigungsfrist gek&#252;ndigt werden k&#246;nne. Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtlich zul&#228;ssig, wenn die Vertragsparteien in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Mietvertrags vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an die Nebenkostenabrechnung die H&#246;he der k&#252;nftigen Nebenkostenvorauszahlungen einseitig anpassen darf. Die mit der einseitigen Erh&#246;hung der Nebenkostenvorauszahlung verbundene gleichzeitige &#196;nderung der vom Mieter geschuldeten Gesamtmiete unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Mit einer solchen Regelung soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungsh&#246;he erm&#246;glicht werden, was gerade bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll ist.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Jul 2014 12:40:38 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7u2jv86f"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Was passiert, wenn der Eigent&#252;mer einer vermieteten Immobilie diese nach Ablauf der so genannten Spekulationsfrist (nicht steuerbar) ver&#228;u&#223;ert, der Ver&#228;u&#223;erungserl&#246;s aber nicht ausreicht, das zur Anschaffung der Immobilie aufgenommene Darlehen restlos zu tilgen?<br />Der Ver&#228;u&#223;erer darf auf das Anschaffungsdarlehen gezahlte nachtr&#228;gliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Eink&#252;nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dieses gilt auch, wenn der Ver&#228;u&#223;erer zur Tilgung des restlichen Anschaffungsdarlehens ein Umschuldungsdarlehen aufnimmt. Voraussetzung ist aber immer, dass der Erl&#246;s aus der Ver&#228;u&#223;erung stets und in vollem Umfang zur Abl&#246;sung des Anschaffungsdarlehens verwendet wird.<br />Hinweis: Schon 2012 hatte der Bundesfinanzhof im Falle einer steuerbaren Immobilienver&#228;u&#223;erung entschieden, dass der nachtr&#228;gliche Schuldzinsenabzug zul&#228;ssig ist.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Jul 2014 12:40:08 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nachträglicher Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_31m2q4q6"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die unentgeltliche &#220;bertragung von Betriebsverm&#246;gen, land- und forstwirtschaftlichem Verm&#246;gen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich privilegiert. Es wird ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag gew&#228;hrt. Beide k&#246;nnen insoweit r&#252;ckwirkend wegfallen, als beg&#252;nstigtes Verm&#246;gen innerhalb eines Zeitraums von f&#252;nf Jahren ver&#228;u&#223;ert wird. Als Ver&#228;u&#223;erung gilt jede entgeltliche &#220;bertragung. Unerheblich ist, aus welchen Gr&#252;nden die Ver&#228;u&#223;erung stattfindet, folglich auch, ob sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Wie restriktiv die Wegfallklausel angewendet wird, ist daran zu erkennen, dass selbst die Er&#246;ffnung eines Insolvenzverfahrens, zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten oder die Ver&#228;u&#223;erung von Verm&#246;gensteilen zur Erf&#252;llung von Pflichtteilsanspr&#252;chen steuersch&#228;dlich sind.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Jul 2014 12:39:43 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vertragliches Pensionierungsalter zur Berechnung einer Pensionsrückstellung auch bei Hineinwachsen in beherrschende Stellung maßgebend]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_74p9y6n0"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von Pensionsr&#252;ckstellungen f&#252;r Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bis zum Veranlagungszeitraum 2007 ein Mindestpensionierungsalter von 65 Jahren zu ber&#252;cksichtigen, auch wenn die Zusage auf ein fr&#252;heres Lebensalter gemacht wurde. Die Berechnung auf einen sp&#228;teren Zeitpunkt bewirkt eine niedrigere j&#228;hrliche Zuf&#252;hrung zur gewinnmindernden R&#252;ckstellung in der Bilanz und somit auch h&#246;here Steuern.<br />In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde einem Gesellschafter Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH 1987 eine Pension auf sein 60. Lebensjahr zugesagt. Weil er damals nur zu 25 % beteiligt war, wurde die R&#252;ckstellung auf das zugesagte Pensionierungsalter berechnet und vom Finanzamt akzeptiert. Im Jahr 2002 stieg seine Beteiligung auf 60 %, sodass er zum beherrschenden Gesellschafter Gesch&#228;ftsf&#252;hrer wurde. Nach Auffassung des Finanzamts durfte die Pensionsr&#252;ckstellung jetzt nicht mehr auf das 60.Lebensjahr, sondern nur auf das 65. Lebensjahr berechnet werden. Das Finanzamt erh&#246;hte den Gewinn der GmbH deswegen um mehr als 400.000 €.<br />Das Gericht sah das anders und entschied, dass in diesem Fall bei der Bewertung der Pensionsr&#252;ckstellung auf das vertragliche Pensionierungsalter von 60 Jahren abzustellen ist.<br />Hinweis: Seit 2008 verlangt die Finanzverwaltung ein Mindestpensionierungsalter f&#252;r die Geburtsjahrg&#228;nge 1953 bis 1961 von 66 Jahren und ab Geburtsjahrgang 1962 von 67 Jahren.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Jul 2014 12:38:58 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Betriebsaufgabeerklärung bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3clzn24w"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs f&#252;hrt nicht zwangsl&#228;ufig zu einer Betriebsaufgabe. Hierzu muss gegen&#252;ber dem Finanzamt eine ausdr&#252;ckliche Erkl&#228;rung abgegeben werden, die eindeutig erkennen l&#228;sst, dass sich der Verp&#228;chter f&#252;r eine Aufgabe des Betriebs entschieden hat.<br />Die Erbin einer Apotheke hatte in ihrer Einkommensteuererkl&#228;rung 1998, die erst im Jahre 2000 beim zust&#228;ndigen Finanzamt eingereicht wurde, die &#220;berlassung der Apotheke an fremde Dritte als Eink&#252;nfte aus Vermietung und Verpachtung erkl&#228;rt. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme&quot;.<br />Der Bundesfinanzhof hat zun&#228;chst klargestellt, dass eine Erkl&#228;rung zur Betriebsaufgabe grunds&#228;tzlich nicht mit R&#252;ckwirkung abgegeben werden kann. Ob die in dem geschilderten Fall abgegebene Aufgabeerkl&#228;rung auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererkl&#228;rung wirkt, kann so nicht abschlie&#223;end beurteilt werden. Das Gericht muss im Wege der Auslegung ermitteln, zu welchem Zeitpunkt diese Erkl&#228;rung wirkt.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Jul 2014 12:38:06 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Vorsteuerabzug für empfangene Leistungen bei Kenntnis über betrügerisches Verhalten des Leistenden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_b457e8ja"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs24"> </span><span class="fs20 ff2">Die dem Empf&#228;nger einer Leistung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist f&#252;r ihn nur abzugsf&#228;hig, wenn kein betr&#252;gerisches Verhalten des Leistenden vorliegt. Die Steuerbeh&#246;rden haben daf&#252;r den Beweis anzutreten. Sie m&#252;ssen durch objektive Umst&#228;nde belegen, dass der Empf&#228;nger wusste oder h&#228;tte wissen m&#252;ssen, dass dem zur Begr&#252;ndung des Vorsteuerabzugs geltend gemachten Umsatz eine Betrugsabsicht zugrunde liegt.<br />Es reicht f&#252;r eine Versagung des Vorsteuerabzugs nicht aus, wenn sich sp&#228;ter herausstellt, dass die Leistung nicht vom Leistenden erbracht wurde. Selbst schwerwiegende Indizien f&#252;r diese Vermutung, wie beim Leistenden nicht vorhandenes Personal, nicht vorhandene Sachmittel und Verm&#246;genswerte, keine buchhalterischen Aufzeichnungen oder gef&#228;lschte Unterschriften reichen allein nicht f&#252;r eine Beweisf&#252;hrung aus. Nur wenn die festgestellten Sachverhalte den Tatbestand des Betrugs erf&#252;llen und sie dem Leistungsempf&#228;nger bekannt waren oder bekannt sein mussten, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.<br />(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Jul 2014 12:32:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit anschließender Beförderung in ein Drittland]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g3ulgix6"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Unternehmer hatte einen teuren PKW umsatzsteuerlich dem Unternehmensverm&#246;gen seines Einzelunternehmens unter Vorsteuerabzug zugeordnet. Sp&#228;ter verlegte er seinen Wohnsitz (nicht sein Unternehmen) in die Schweiz und entnahm den PKW in den nichtunternehmerischen Bereich. Er vertrat die Auffassung, die Entnahme des PKW sei als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht.<br />Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit sp&#228;terer Bef&#246;rderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Lieferung ist nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerfrei, da die Anwendung der Vorschrift auf entsprechende Entnahmen ausdr&#252;cklich ausgeschlossen wird. Auch nach Unionsrecht ist die Entnahme des PKW nicht umsatzsteuerfrei.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Jul 2014 12:31:53 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Geldwerter Vorteil für Privatnutzung bei Überlassung eines Dienstwagens]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8anx9enx"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">&#220;berl&#228;sst der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, stellt der Nutzungsvorteil einen Lohnzufluss dar. Dieser wird grunds&#228;tzlich mit 1 % des Brutto-Listenpreises bei Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzt. Die Behauptung, das &#252;berlassene Fahrzeug w&#252;rde privat nicht genutzt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Auch wenn ein Verbot der Privatnutzung besteht, diese jedoch nicht nachweisbar &#252;berwacht wird, &#228;ndert sich an dieser Beurteilung nichts. Eine von der 1 % abweichende Berechnung des Nutzungsvorteils ist nur dann m&#246;glich, wenn ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch gef&#252;hrt wird.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Jul 2014 12:31:29 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8tyg4bbo"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Einkommensteuerrechtlich ist bei einem schwerbehinderten Menschen die Herabsetzung des Grads der Behinderung von 80 % oder mehr auf weniger als 50 % ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu ber&#252;cksichtigen. Durch die Rechtsprechung ist gekl&#228;rt, dass trotz Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskr&#228;ftigen Abschluss eines den Grad der Behinderung herabsetzenden Feststellungsverfahrens einkommensteuerrechtlich der herabgesetzte Grad der Behinderung bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu ber&#252;cksichtigen ist.<br />Aufwendungen f&#252;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&#228;&#223;iger Arbeitsst&#228;tte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&#252;hrung k&#246;nnen ab dem Zeitpunkt nur noch im Rahmen der Entfernungspauschale ber&#252;cksichtigt werden.<br />Hinweis: Ab 1.1.2014 ist der Begriff regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte durch den Begriff erste T&#228;tigkeitsst&#228;tte ersetzt worden.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Jul 2014 12:30:54 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenstift als außergewöhnliche Belastung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_37rrs2h4"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Aufwendungen f&#252;r eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift sind als zwangsl&#228;ufig anzusehen und damit dem Grunde nach als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung steuerlich zu ber&#252;cksichtigen. Dies gilt jedenfalls f&#252;r den Teil der Aufwendungen, der den Rahmen des &#220;blichen nicht &#252;bersteigen.<br />Neben den konkret angefallenen Pflegekosten geh&#246;ren auch Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt f&#252;r die Nutzung der Wohnung zu den ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen Aufwendungen. Diese sind jedoch um Leistungen aus der Pflegeversicherung und nach Haushaltsaufl&#246;sung auch um die sog. Haushaltsersparnis zu k&#252;rzen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Jul 2014 12:30:25 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mietvertraglich vereinbarte Indexmiete steht einer Wohnungsmodernisierung nicht entgegen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0v434uvu"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beabsichtigte der Vermieter, eine mit einer Ofenheizung ausgestattete Wohnung k&#252;nftig mit einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage zu versorgen. Er k&#252;ndigte das Vorhaben form- und fristgerecht an. Gleichzeitig teilte er dem Mieter mit, dass er nicht beabsichtige, eine Modernisierungsumlage zu fordern. Es sei lediglich geplant, einen monatlichen Heizkostenvorschuss zu erheben. Der Mieter stimmte der geplanten Modernisierungsma&#223;nahme nicht zu und verwies auf die vertraglich vereinbarte Indexmiete.<br />Das Gericht gab dem Vermieter Recht. In der Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass eine vereinbarte Indexmiete auch nach einer Modernisierung eine Mieterh&#246;hung ausschlie&#223;t. In dem vorliegenden Fall ginge es jedoch nicht um eine Mieterh&#246;hung, sondern nur um die Duldung der Modernisierungsarbeiten. Diese m&#252;sse der Mieter zwar nur dulden, wenn sie f&#252;r ihn keine unzumutbare H&#228;rte darstellen. Hierf&#252;r sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Der Mieter k&#246;nne einer Mieterh&#246;hung widersprechen, er habe jedoch nicht das Recht, eine Modernisierungsma&#223;nahme zu verweigern. Ob der Vermieter die Kosten f&#252;r den Bezug von Fernw&#228;rme zum Betrieb der Heizung auf den Mieter als Betriebskosten umlegen kann, musste das Gericht nicht entscheiden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Jul 2014 12:29:54 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7dsij5s2"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Unter bestimmten Voraussetzungen k&#246;nnen bei Geb&#228;uden im Privatverm&#246;gen AfA-Betr&#228;ge in festen, &#252;ber die Nutzungsdauer fallenden Staffels&#228;tzen (sog. degressive AfA) abgezogen werden. Sind f&#252;r ein Geb&#228;ude Sonderabschreibungen vorgenommen worden, sieht das Gesetz vor, dass sich die AfA nach Ablauf des Beg&#252;nstigungszeitraums der Sonderabschreibung nach dem Restwert und den unter Ber&#252;cksichtigung der Restnutzungsdauer ma&#223;gebenden gleichbleibenden Staffels&#228;tzen (sog. lineare AfA) bemisst.<br />Ein Eigent&#252;mer hatte zun&#228;chst Sonderabschreibungen nach dem F&#246;rdergebietsgesetz in H&#246;he von 50% der von ihm f&#252;r den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschlie&#223;end nach Fertigstellung und Ablauf des Beg&#252;nstigungszeitraums das Geb&#228;ude degressiv nach festen Staffels&#228;tzen abgeschrieben. Das Finanzamt stellte sp&#228;ter fest, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war und berichtigte die AfA in den Streitjahren, indem es die Gesamtnutzungsdauer um den f&#252;nfj&#228;hrigen Beg&#252;nstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte.<br />Der Bundesfinanzhof hat diese Berechnung der AfA best&#228;tigt. Die degressive Abschreibung ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr &#228;nderbarer AfA ist bei Geb&#228;uden im Privatverm&#246;gen so vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungss&#228;tze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Jul 2014 12:28:54 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Nachträgliche Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_73ju5ta5"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2012 entschieden, dass Schuldzinsen f&#252;r ein Darlehen, das urspr&#252;nglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, auch dann noch als nachtr&#228;gliche Werbungskosten abgezogen werden k&#246;nnen, wenn das Geb&#228;ude ver&#228;u&#223;ert wird, der Ver&#228;u&#223;erungserl&#246;s aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.<br />Das Gericht hatte jetzt folgenden Fall zu beurteilen: Ein Steuerzahler erwarb 1999 ein mit einer Gastst&#228;tte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundst&#252;ck, aus dem er in den Jahren 2003 bis 2006 Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Zeitpunkt des Erwerbs bestand f&#252;r das gesamte Objekt bzw. das gesamte Grundst&#252;ck zun&#228;chst ein auf 10 Jahre befristetes Mietverh&#228;ltnis, das 2003 infolge der Insolvenz des Mieters beendet wurde. Wegen mangelnder Rentabilit&#228;t des Gesamtobjekts versuchte der Eigent&#252;mer (neben seinen Vermietungsbem&#252;hungen) ab Mai 2003, das Objekt zu ver&#228;u&#223;ern, was ihm 2008 gelang. Das Finanzamt ber&#252;cksichtigte die Verluste nicht. Es ging davon aus, dass der Eigent&#252;mer seine Eink&#252;nfteerzielungsabsicht wegen der seit 2003 unternommenen Verkaufsbem&#252;hungen aufgegeben hatte.<br />Der BFH hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachtr&#228;glichen) Schuldzinsen mit fr&#252;heren Eink&#252;nften aus Vermietung nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerzahler zwar urspr&#252;nglich mit Eink&#252;nfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Eink&#252;nfteerzielung jedoch bereits vor der Ver&#228;u&#223;erung des Immobilienobjekts aus anderen Gr&#252;nden weggefallen ist.<br />Hinweis: Die Sache ist an das Finanzgericht zur&#252;ckverwiesen und mit folgenden Vorgaben versehen worden:<br />• Es ist der Frage nachzugehen, ob der Kl&#228;ger hinsichtlich s&#228;mtlicher auf dem Grundst&#252;ck befindlichen Immobilienobjekte mit Eink&#252;nfteerzielungsabsicht gehandelt hat.<br />• Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Kl&#228;ger seine Eink&#252;nfteerzielungsabsicht zwischenzeitlich nicht aufgegeben hat, sind die erkl&#228;rten Eink&#252;nfte des Kl&#228;gers dem Grunde nach zu ber&#252;cksichtigen, aber der H&#246;he nach zu pr&#252;fen.<br />• Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Eink&#252;nfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nicht (auch nicht hinsichtlich einzelner Objekte) wieder aufgenommen hat, scheidet ein Abzug (nachtr&#228;glicher) Schuldzinsen aus.<br />• Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Eink&#252;nfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nur hinsichtlich einzelner Objekte auf dem Grundst&#252;ck wieder aufgenommen hat, sind die geltend gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den hinsichtlich dieser Objekte noch zu ermittelnden Eink&#252;nften aus Vermietung und Verpachtung zu ber&#252;cksichtigen.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Jul 2014 12:25:43 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_dn8wmt5r"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Gewerbesteuer ist eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z. B. auch einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund einer Gesetzes&#228;nderung darf sie seit 2008 bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn- und steuermindernd ber&#252;cksichtigt werden. Auch nicht ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rfen die auf sie entfallenden Nebenleistungen.<br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der K&#246;rperschaftsteuer nicht mehr abziehen zu k&#246;nnen. Es bestehen keine grunds&#228;tzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder K&#246;rperschaftsteuer zus&#228;tzlich auch Gewerbesteuer erhoben wird. Das Abzugsverbot l&#228;sst sich im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Senkung des K&#246;rperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) sachlich begr&#252;nden.</span><span class="ff1 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Jul 2014 12:24:52 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zahlung einer Pension neben Geschäftsführergehalt ist ohne Anrechnung verdeckte Gewinnausschüttung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_i6w3d3f4"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Hat der Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH das in der Pensionszusage vereinbarte Alter erreicht, steht ihm die Zahlung der Pension zu. Wird er danach weiter besch&#228;ftigt und erh&#228;lt er hierf&#252;r ein angemessenes Gehalt, muss er sich zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung das Gehalt auf die Pensionsleistungen anrechnen lassen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitszeit und das Gehalt nach Erreichen des Pensionsalters reduziert werden. Das Gericht st&#252;tzt sich in seinem Urteil auf den Gedanken, dass eine Pension in erster Linie der Altersversorgung dient und der umfassende Versorgungsbedarf erst nach v&#246;lligem Wegfall des Gehalts einsetzt.<br />Beispiel:<br />Pensionszahlung gem. Anspruch 5.000 €<br />angemessenes Gehalt zus&#228;tzlich 3.000 €<br />Gesamtverdienst 8.000 €<br />verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung 3.000 €<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Jul 2014 12:20:13 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Vorzeitige Kapitalabfindung der Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann verdeckte Gewinnausschüttung sein]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9bzo3d9z"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Dem beherrschenden Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH wurde eine Pension auf das 65. Lebensjahr zugesagt. Mit 52 Jahren &#252;bertrug er die GmbH-Anteile auf seinen Sohn und verzichtete auf seine Pensionsanspr&#252;che, um die Gesellschaft nicht mit den Risiken der Pensionszusage zu belasten. Hierf&#252;r erhielt er eine einmalige Abfindung, die aber niedriger war, als ein Fremder hierf&#252;r gefordert h&#228;tte. F&#252;r die GmbH war der Verzicht in zweifacher Hinsicht g&#252;nstig: Sie hatte nicht mehr das Risiko der k&#252;nftigen Pensionslast und die Abfindung war niedriger als verkehrs&#252;blich. Sie behandelte die gezahlte Abfindung als Betriebsausgabe und l&#246;ste gleichzeitig die gebildete Pensionsr&#252;ckstellung gewinnerh&#246;hend auf, so dass nur die Differenz den Gewinn minderte. Das Finanzamt sah in dem Vorgang eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung und erh&#246;hte den Gewinn um die gezahlte Abfindung.<br />Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt aus mehreren Gr&#252;nden Recht. Zum einen sei die Abfindung nicht schon in der urspr&#252;nglichen Pensionszusage vereinbart worden, sondern „ad hoc&quot; im Rahmen der Anteils&#252;bertragung. Zum anderen sei der Abfindungsbetrag zu niedrig und ein fremder Gesch&#228;ftsf&#252;hrer h&#228;tte die Vereinbarung deswegen nicht getroffen.<br />Auch an der H&#246;he der verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung hatte das Gericht keine Zweifel. Obwohl der Gewinn nur in H&#246;he der Differenz zwischen der Abfindung und der aufgel&#246;sten Pensionszusage gemindert worden war, wertete es den Abfindungsbetrag als verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung, weil eine Saldierung unzul&#228;ssig ist.<br />Hinweis: F&#252;r den ausgeschiedenen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ergab sich ein Steuervorteil. Er konnte einen Antrag auf Minderung seiner Einkommensteuer stellen, weil die bisher als Arbeitslohn versteuerte Abfindung nunmehr Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen darstellte. Sie musste nach dem Halbeink&#252;nfteverfahren (bis 2008) nur zu 50 % versteuert werden.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Jul 2014 12:17:46 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zu Mehrwertsteuersätzen bei Taxen und Mietwagen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_cy4r894s"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2">Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung k&#246;nnen unterschiedlichen Mehrwertsteuers&#228;tzen unterliegen. Das gilt nicht, wenn sie Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchf&#252;hren, wie es bei Krankentransporten f&#252;r eine Krankenkasse der Fall sein kann.<br />Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Bef&#246;rderung von Personen und des mitgef&#252;hrten Gep&#228;cks einen erm&#228;&#223;igten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser M&#246;glichkeit Gebrauch gemacht und den erm&#228;&#223;igten Steuersatz f&#252;r die Bef&#246;rderung von Personen mit Taxen vorgesehen, sofern die Bef&#246;rderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Bef&#246;rderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer betr&#228;gt.<br />Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, meinten, dass ihre Bef&#246;rderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz unterworfen werden d&#252;rften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Bef&#246;rderungsentgelt in gleicher Weise f&#252;r beide Arten von Unternehmen.<br />Der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften (EuGH) gab diesen Unternehmen nun Recht.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 30 Jun 2014 14:28:53 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Verkauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theatervorstellung durch Reiseveranstalter umsatzsteuerfrei]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_kf52228a"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Ein Reiseveranstalter kaufte von einem Theater s&#228;mtliche Eintrittskarten f&#252;r eine bestimmte Vorstellung gegen einen Pauschalpreis als „geschlossene Veranstaltung&quot;. Die Karten wurden vom Theater ausgestellt und enthielten den Hinweis, dass die Auff&#252;hrung vom Reiseveranstalter pr&#228;sentiert w&#252;rde. Er verkaufte die Eintrittskarten auf eigenes Risiko und beantragte die Umsatzsteuerbefreiung f&#252;r diese Ums&#228;tze, die das Finanzamt ablehnte.<br />Der Bundesfinanzhof &nbsp;gab dem Reiseveranstalter recht, weil die Veranstaltung von Theatervorf&#252;hrungen umsatzsteuerfrei ist, wenn die Darbietung als solche von einem Theater erbracht wird. Nach dem Gesetzeszweck kann nicht nur der Betreiber des Theaters die Steuerfreiheit beanspruchen, sondern jeder Veranstalter.<br />Hinweis: Neben der Veranstaltung von Theatervorf&#252;hrungen sind auch Konzerte steuerbefreit.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 30 Jun 2014 14:28:32 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbstständig Tätigen für die im EU-Ausland lebenden Kinder]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_f7828mj2"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Ein aus Polen stammender, selbstst&#228;ndig T&#228;tiger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik hat grunds&#228;tzlich Anspruch auf Kindergeld f&#252;r seine in Polen lebenden Kinder. Es ist lediglich zu pr&#252;fen, ob und inwieweit f&#252;r die Kinder in Polen soziale Leistungen irgendeiner Art gew&#228;hrt werden. Diese Leistungen sind auf den Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik anzurechnen.<br />Diese Pr&#252;fungspflicht obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren dem angerufenen Finanzgericht. Werden dazu Bescheinigungen in ausl&#228;ndischer Sprache vorgelegt, muss das Gericht eine &#220;bersetzung veranlassen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 30 Jun 2014 14:28:18 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kindergeldberechtigung nach Aufnahme des Kindes in nur einen getrennten Haushalt innerhalb der früheren Ehewohnung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1hx1lns6"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Wird ein Kind nach Trennung der Eltern vorwiegend in nur einen Haushalt aufgenommen, steht das Kindergeld allein diesem Elternteil zu. Eine vorhergehende Bestimmung der Kindergeldberechtigung im Rahmen des ehemals gemeinsamen Haushalts wird damit gegenstandslos. Dabei kann ein getrennter Haushalt auch innerhalb der fr&#252;heren gemeinsamen Ehewohnung vorliegen.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Jun 2014 14:28:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Steuerhinterziehung bei Kenntniserlangung von Einbindung in Umsatzsteuerkarussell nach Leistungsbezug]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g71r6672"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer f&#252;r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f&#252;r sein Unternehmen ausgef&#252;hrt worden sind, abziehen. Die Aus&#252;bung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestellte Rechnung besitzt. Ein Vorsteuerabzug ist dann zul&#228;ssig, wenn diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausf&#252;hrung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorgelegen haben.<br />Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug f&#228;llt nicht deshalb nachtr&#228;glich weg, weil der Unternehmer sp&#228;ter von Umst&#228;nden Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegen gestanden h&#228;tten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt h&#228;tte. Auch wird er durch diese nachtr&#228;gliche Kenntnis nicht r&#252;ckwirkend zum Nichtunternehmer.<br />Ein Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt des Warenbezugs die Unrichtigkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung kannte oder h&#228;tte erkennen k&#246;nnen.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Jun 2014 14:27:47 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abzug der Aufwendungen für einen Treppenlift]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_uov6n1f2"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Wegen der Gehbehinderung des Mannes lie&#223;en Eheleute einen Treppenlift in ihr Haus einbauen. Die Aufwendungen hierf&#252;r machten sie als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht wiesen den Abzug ab, weil vorher ein amts&#228;rztliches Gutachten oder die &#228;rztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung h&#228;tte eingeholt werden m&#252;ssen. Es lag nur ein &#228;rztliches Attest seines Internisten und Hausarztes vor, die dem inzwischen verstorbenen Mann eine weitgehende Einschr&#228;nkung seiner Gehf&#228;higkeit (nur mit Hilfsmitteln und unter Schmerzen m&#246;glich) sowie ein Unverm&#246;gen des Treppensteigens bescheinigte.<br />Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Angesichts der gesetzlich festgelegten Katalogtatbest&#228;nde ist die Zwangsl&#228;ufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen f&#252;r den Einbau solcher Hilfsmittel nicht formalisiert nachzuweisen. Das Finanzgericht muss nun die Feststellungen treffen (z. B. ein Sachverst&#228;ndigengutachten einholen).</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Jun 2014 14:27:34 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bei einem angehörigen Arbeitnehmer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_k3v889q7"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Allein die M&#246;glichkeit, ein Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, rechtfertigt noch nicht den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts.<br />Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinander gesetzt, in dem es um die m&#246;gliche Privatnutzung eines Arbeitnehmers ging, der gleichzeitig Sohn und potenzieller Nachfolger des Firmeninhabers war. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurden dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem zur Verf&#252;gung gestellten Pkw untersagt. Der Arbeitnehmer selbst war Halter eines privaten Fahrzeugs. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Au&#223;enpr&#252;fung wurde trotz Vorliegen eines Verbots der privaten Nutzung eine solche unterstellt und der Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend erh&#246;ht.<br />Das Gericht hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die herausgehobene Position des Arbeitnehmers zum Unternehmen alleine nicht ausreicht, um hier eine private Nutzung zu unterstellen. Das Finanzamt muss nachweisen, dass tats&#228;chlich auch eine vertragswidrige private Mitbenutzung vorgelegen hat.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Jun 2014 14:26:33 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5n86yz92"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">W&#228;hrend der Ferien k&#246;nnen Sch&#252;ler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Besch&#228;ftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeitr&#228;ge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Besch&#228;ftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.<br />Wird die Besch&#228;ftigung in einem Kalenderjahr &#252;ber diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften f&#252;r die sogenannten Minijobs anzuwenden.<br />Beispiel: Sch&#252;ler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 21.7. bis 29.8.2014 in einer Firma und erh&#228;lt daf&#252;r ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2014 arbeitet er f&#252;r monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beitr&#228;ge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Jun 2014 14:26:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Pkws]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_h076ep7q"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs &nbsp;ist die &#220;berlassung eines Pkws an den mitarbeitenden Ehepartner unter dem Gesichtspunkt fremd&#252;blicher Bedingungen zu pr&#252;fen. Mit diesem Leitsatz wurde das Arbeitsverh&#228;ltnis einer mitarbeitenden Ehefrau nicht anerkannt.<br />Die Ehefrau wurde nur aushilfsweise, aber regelm&#228;&#223;ig an 12 bis 17 Stunden w&#246;chentlich mit einfachen B&#252;roarbeiten besch&#228;ftigt. Sie erhielt daf&#252;r eine monatliche Verg&#252;tung von 100 € bzw. 150 €. Zus&#228;tzlich wurde ihr ein VW Tiguan zur uneingeschr&#228;nkten Privatnutzung zur Verf&#252;gung gestellt. Das Gericht verneinte die &#220;blichkeit einer derartigen Vereinbarung. Die geringe Verg&#252;tung und die dazu im Gegensatz stehende uneingeschr&#228;nkte Nutzungsm&#246;glichkeit eines hochwertigen Pkws k&#246;nnten nicht als fremd&#252;blich angesehen werden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Jun 2014 14:25:31 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nochmals: Meldepflicht bei Minijobs]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_39mzwk44"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterh&#246;hungen bis 30.6.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterh&#246;hung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gew&#252;nschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.<br />Grunds&#228;tzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DE&#220;V an die Minijob-Zentrale &#252;bermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Jun 2014 14:25:20 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Steuerbegünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erfordert die Veräußerung bzw. Überführung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_beig981d"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Au&#223;erordentliche Eink&#252;nfte aufgrund der Ver&#228;u&#223;erung oder Aufgabe eines Betriebs unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer erm&#228;&#223;igten Besteuerung. Ab 2001 wurde die H&#246;he des erm&#228;&#223;igten Steuersatzes mehrfach ge&#228;ndert. Mit diesen &#196;nderungen haben sich aber die Anforderungen an die Steuerbeg&#252;nstigung nicht ver&#228;ndert. Weiterhin m&#252;ssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder ver&#228;u&#223;ert oder ins Privatverm&#246;gen &#252;berf&#252;hrt werden. Das ist nicht der Fall, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ver&#228;u&#223;erung oder Aufgabe des Betriebs eine wesentliche Betriebsgrundlage, z. B. eine GmbH-Beteiligung, in ein anderes Betriebsverm&#246;gen eingebracht wird, ohne dass die stillen Reserven dieser Beteiligung aufgedeckt worden sind.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Jun 2014 14:24:58 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Verfall von Urlaubsansprüchen bei längerer Arbeitsunfähigkeit]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_yy7oitm5"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der vom 6. September 2005 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses am 31. M&#228;rz 2011 durchgehend arbeitsunf&#228;hig krank war, &#252;ber bereits abgegoltene 54 Arbeitstage Urlaub hinaus die Abgeltung weiterer 135 Arbeitstage Urlaub geltend.<br />In dem auf das Arbeitsverh&#228;ltnis anzuwendenden Manteltarifvertrag war geregelt, dass<br />- unabh&#228;ngig von individuellen Arbeitszeitschwankungen ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen f&#252;r das laufende Kalenderjahr gew&#228;hrt wird;<br />- als Arbeitstage alle Werktage mit Ausnahme der Sonnabende gelten;<br />- Schwerbehinderte einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 6 Urlaubstagen im Jahr haben;<br />- das Fernbleiben in Folge Krankheit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden darf.<br />Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Urlaubsanspr&#252;che des Arbeitnehmers aus den Jahren 2006 bis 2009 verfielen nach der einschl&#228;gigen Regelung im Bundesurlaubsgesetz &nbsp;jeweils am 31. M&#228;rz des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres. Nach Auffassung des Gerichts enth&#228;lt der Manteltarifvertrag keine f&#252;r den Arbeitnehmer g&#252;nstigeren Frist- oder Verfallsbestimmungen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Jun 2014 14:26:47 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_vvio7368"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Regelm&#228;&#223;ig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie geh&#246;ren, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgef&#252;hrt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen (nach dem 20.12. des alten und vor dem 11.1. des neuen Jahres).<br />Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass diese Regelung auch f&#252;r bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die f&#252;r das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.<br />Die Verwaltung f&#252;hrt jetzt aus, dass sich die F&#228;lligkeit der Vorauszahlungen auf den n&#228;chsten Werktag verschiebt, wenn sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag f&#228;llt. In diesen F&#228;llen ist nach Ansicht der Verwaltung die Zahlung erst im folgenden Veranlagungszeitraum zu erfassen, weil die F&#228;lligkeit nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.<br />Beispiel: Der 10. Januar 2010 fiel auf einen Sonntag. Die Umsatzsteuer Dezember 2009 wurde am 11. Januar 2010 bezahlt und konnte deshalb erst im Jahr 2010 als Betriebsausgabe abgezogen werden.<br />Hinweis: Dem Beispiel liegt die Entscheidung eines Finanzgerichts zu Grunde. Ob der Bundesfinanzhof anderer Meinung ist, bleibt abzuwarten.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Jun 2014 14:24:40 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Änderung der bestandskräftigen Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrags bei weiterem Veräußerungsgewinn möglich]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_v4pd3p67"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird bei der Ver&#228;u&#223;erung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Praxis ein Ver&#228;u&#223;erungsfreibetrag gew&#228;hrt. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gew&#228;hrt und wird deshalb nur ber&#252;cksichtigt, wenn er beantragt wird. Hat z. B. ein Unternehmer zwei oder mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile, muss er den Freibetrag nicht bei der ersten Ver&#228;u&#223;erung in Ansatz bringen, wenn sich der Freibetrag bei einer sp&#228;teren &nbsp;Ver&#228;u&#223;erung g&#252;nstiger auswirken w&#252;rde. Dagegen ist es nicht m&#246;glich, den bei einer Ver&#228;u&#223;erung nicht verbrauchten Teil des Freibetrags auf weitere Ver&#228;u&#223;erungen zu &#252;bertragen. Soweit der Freibetrag bei einer Ver&#228;u&#223;erung nicht voll ausgesch&#246;pft werden kann, ist er verloren.<br />Eine Unternehmerin hatte im Jahr 2007 den Freibetrag urspr&#252;nglich f&#252;r einen geringen Ver&#228;u&#223;erungsgewinn (aus der Ver&#228;u&#223;erung eines Gewerbebetriebs) in Anspruch genommen. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid wurde bestandskr&#228;ftig. Sp&#228;ter erhielt sie einen berichtigten Steuerbescheid, in dem f&#252;r 2007 zus&#228;tzlich ein weiterer (h&#246;herer) Ver&#228;u&#223;erungsgewinn (aus der Ver&#228;u&#223;erung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft) veranlagt war. Das Finanzamt ber&#252;cksichtigte nur den urspr&#252;nglich gew&#228;hrten geringen Freibetrag. Im Einspruchsverfahren gegen diesen ge&#228;nderten Bescheid beantragte die Unternehmerin den Freibetrag bei dem h&#246;heren Ver&#228;u&#223;erungsgewinn zu ber&#252;cksichtigen. Das Finanzamt lehnte das ab.<br />Das Finanzgericht M&#252;nster entschied, dass die Korrektur des von der Unternehmerin ausge&#252;bten Wahlrechts im Wege der Kompensation m&#246;glich und zu ihren Gunsten zu ber&#252;cksichtigen ist.<br />Der Bundesfinanzhof muss abschlie&#223;end entscheiden.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Jun 2014 14:24:17 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[„Vorausgefüllte Steuererklärung“]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_zx2851zk"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Die Finanzverwaltung stellt f&#252;r die Erledigung der Einkommensteuererkl&#228;rung neuerdings die vorausgef&#252;llte Steuererkl&#228;rung zur Verf&#252;gung. Die Finanzverwaltung &#252;bermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen pers&#246;nlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege.<br />Bei der vorausgef&#252;llten Steuererkl&#228;rung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsm&#246;glichkeit mit zus&#228;tzlicher Ausf&#252;llhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, k&#246;nnen diesem erm&#246;glichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererkl&#228;rung &#252;ber die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich h&#228;ufenden fehlerhaften Angaben (z. B. bei Rentenbez&#252;gen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Daten&#252;bermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (eDaten) kann nachtr&#228;glicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden.<br />Mit dem Einsatz der „vorausgef&#252;llten Steuererkl&#228;rung&quot; ab 2014 werden folgende Informationen zur Verf&#252;gung gestellt:<br />- Mitteilungen &#252;ber den Bezug von Rentenleistungen<br />- Vom Arbeitgeber &#252;bermittelte Lohnsteuerbescheinigungen<br />- Beitr&#228;ge zu Kranken- und Pflegeversicherungen<br />- Vorsorgeaufwendungen in der Form z. B. von Riester- oder R&#252;rup-Vertr&#228;gen<br />Weitere Informationen werden in den n&#228;chsten Jahren hinzukommen.<br />Hinweis: Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgef&#252;hrt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verf&#252;gung, f&#252;r die eine Vollmacht des Mandanten unerl&#228;sslich ist.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 May 2014 13:30:24 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_l9ai73fg"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der l&#228;ngeren Vorlaufzeiten f&#252;r SEPA-Lastschriften zu h&#246;heren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerb&#252;rger kommen kann, obwohl Antr&#228;ge fristgerecht vor dem F&#228;lligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben.<br />Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und f&#252;r 100.000 € Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem F&#228;lligkeitstermin gew&#228;hrt worden. Wegen der Vorlaufzeiten f&#252;r SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann sp&#228;ter durch das Finanzamt.<br />Beispiel 2: Mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit 150.000 € Zahllast abgegeben. Die endg&#252;ltige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats &#252;bertragen. Das Guthaben betr&#228;gt aufgrund Anschaffung einer Maschine 50.000 €. Das Finanzamt wird die 150.000 € einziehen.<br />Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Antr&#228;ge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierf&#252;r werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf ben&#246;tigt, um Lastschriften aufzuhalten.<br />Hinweis: Diese Vorgehensweise ist f&#252;r den p&#252;nktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen F&#228;llen kann es zu Belastungen f&#252;hren, die zur &#220;berziehung der Konten f&#252;hren und (ggf. nicht abzugsf&#228;hige) Zinsen f&#228;llig werden, zumal die Finanzverwaltung f&#252;r R&#252;ck&#252;berweisungen auch mehrere Tage ben&#246;tigt. In F&#228;llen gro&#223;er Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zur&#252;ckgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen m&#252;ssen.<br />(Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 May 2014 13:29:55 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Steuerhinterziehung kann ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_q59lxmth"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Steigert eine als Vorarbeiterin und Objektleiterin eingesetzte Arbeitnehmerin ihr Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis, in dem sie daf&#252;r sorgt, dass ihre Arbeit &#252;ber zwei auf geringf&#252;giger Basis angestellte Mitarbeiter abgerechnet wird, die ihr das Geld sp&#228;ter auszahlen, so rechtfertigt dies eine ordentliche K&#252;ndigung auch, wenn sie mit Kenntnis und Zustimmung ihres direkten Vorgesetzten handelt. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Arbeitnehmerin &#252;berwiegen in diesem Fall sogar langj&#228;hrige Betriebszugeh&#246;rigkeit, Schwerbehinderung und im &#220;brigen beanstandungsfreie T&#228;tigkeit.<br />Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig.<br />(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Kiel)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 May 2014 13:29:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Meldepflicht bei Minijobs – Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_jc4r7p34"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Bei den geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigungen wurde bereits zum 1.1.2013 die Arbeitsentgeltgrenze auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsm&#246;glichkeit (Opt-out) umgewandelt.<br />Bereits vor dem 1.1.2013 geringf&#252;gig besch&#228;ftigte Arbeitnehmer, die weiterhin maximal 400 € verdienen, bleiben auch k&#252;nftig rentenversicherungsfrei. Neue Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisse sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, sind k&#252;nftig rentenversicherungspflichtig.<br />Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von sechs Wochen der Einzugsstelle vorlegen.<br />Insbesondere in den „Aufstockungsf&#228;llen&quot; haben es Arbeitgeber h&#228;ufig vers&#228;umt, die Befreiung der Einzugsstelle anzuzeigen. Ohne Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beitr&#228;ge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebspr&#252;fungen nachgefordert.<br />Die Minijob-Zentrale hat nun mitgeteilt, dass es bei Entgelterh&#246;hungen bis 30.6.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterh&#246;hung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gew&#252;nschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.<br />Bei Entgelterh&#246;hungen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden.<br />Hinweis: Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, besteht ab Entgelterh&#246;hung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 May 2014 13:29:15 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Sicherungseinbehalt wegen Gewährleistungsansprüchen im Bauhandwerk berechtigt Unternehmer zur Umsatzsteuerberichtigung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_t0y90bfw"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung durch den Unternehmer ausgef&#252;hrt worden ist (sog. Sollbesteuerung). Ist das Entgelt f&#252;r die Leistung uneinbringlich, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Er soll im Ergebnis nur die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, die er auch tats&#228;chlich von seinem Abnehmer erh&#228;lt.<br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Entgelt auch dann uneinbringlich ist, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auf Grund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;chen „auf absehbare Zeit&quot; rechtlich oder tats&#228;chlich nicht realisieren kann. Bei einem Zeitraum von zwei bis f&#252;nf Jahren sei erst recht von einer Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung auszugehen. In diesem Fall ist der Unternehmer bereits f&#252;r den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.<br />Hinweis: Unternehmer m&#252;ssen die Umsatzsteuer in diesen F&#228;llen nicht mehr zu Gunsten der Staatskasse vorfinanzieren.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 12 May 2014 13:28:58 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verwalter haftet bei unterlassener Bonitätsprüfung von Mietinteressenten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9kw2ui9q"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Das Oberlandesgericht D&#252;sseldorf hat festgestellt, dass der Verwalter von Mietwohnungen grunds&#228;tzlich vor Abschluss des Mietvertrags zur Bonit&#228;tspr&#252;fung des neuen Mieters verpflichtet ist.<br />Nach Auffassung des Gerichts ist die Auswahl des „richtigen&quot; Mieters f&#252;r den Wert einer Immobilie von entscheidender Bedeutung. Dieser wird wesentlich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrags und insbesondere der Bonit&#228;t des Mieters gemessen wird.<br />F&#252;r die Bonit&#228;tspr&#252;fung gen&#252;gt jedoch nicht die Einholung einer Selbstauskunft des Mietinteressenten. Vielmehr verlangt das Gericht eine Schufa oder die Vorlage von Unterlagen des Steuerberaters. In dem entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine Haftung des Verwalters, da der Vermieter in Kenntnis davon, dass die Bonit&#228;t des Mietinteressenten nicht ausreichend gepr&#252;ft war, dem Abschluss des Mietvertrags zugestimmt hatte.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 12 May 2014 13:28:39 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_770r9526"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bei der Installation von einer Photovoltaikanlage auf bereits bestehenden Geb&#228;uden sind oft auch umfangreiche Dachsanierungen vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof hatte 2011 mit mehreren Urteilen entschieden, dass f&#252;r Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen f&#252;r die Errichtung von Geb&#228;uden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Geb&#228;ude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden k&#246;nnen. Jetzt war zu kl&#228;ren, ob die Sanierungskosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben f&#252;r den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage geltend gemacht werden k&#246;nnen.<br />Ein Ehemann hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das &#246;ffentliche Netz eingespeist. Die Einspeiseverg&#252;tungen hatte er als gewerbliche Eink&#252;nfte erfasst. Die Hallen selbst hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau &#252;berlassen, die darin eine Pferdepension und eine Mutterkuhherde betrieb. Wegen fehlender &#220;berschusserzielungsabsicht erkannte das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen nicht an. Es ber&#252;cksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Eink&#252;nften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Eink&#252;nfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.<br />Der Bundesfinanzhof best&#228;tigte diese rechtliche Behandlung. Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenst&#228;ndige Wirtschaftsg&#252;ter und geh&#246;ren nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsverm&#246;gen des Betriebs Stromerzeugung. Die Benutzung der Hallen als Fundament f&#252;r die Solaranlagen kann auch nicht dazu f&#252;hren, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Eink&#252;nfte als sog. Aufwandseinlage ber&#252;cksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.<br />Hinweis: Das Finanzgericht M&#252;nchen ist der Auffassung, die Dachkonstruktion geh&#246;re grunds&#228;tzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Geb&#228;ude, auf dem sie montiert ist. Werden aus statischen Gr&#252;nden Sparren zur Verst&#228;rkung der Dachfl&#228;che angebracht, sollen diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage&quot; veranlassten Aufwendungen in vollem Umfang abzugsf&#228;hig sein. Hierzu muss die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abgewartet werden. Im Hinblick auf das anh&#228;ngige Verfahren sollten vergleichbare F&#228;lle offengehalten werden.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 May 2014 13:28:16 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Pauschalsteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_42780mh7"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">F&#252;r alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew&#228;hrten betrieblich veranlassten Zuwendungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Pauschalsteuer m&#246;glich. Solche Zuwendungen m&#252;ssen zus&#228;tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sie d&#252;rfen nicht in Geld bestehen und sie m&#252;ssen durch einen Betrieb des Zuwendenden veranlasst sein.<br />In einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der auf eigene Kosten anl&#228;sslich des Jubil&#228;ums der Gesellschaft eine Feier veranstaltet hatte. An dieser Feier nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Gesch&#228;ftsfreunde der Gesellschaft teil. Nach Auffassung des Gerichts greift in einem solchen Fall die Pauschalierungsvorschrift nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst&quot; nicht erf&#252;llt ist. Der Vorstandsvorsitzende selbst unterh&#228;lt keinen eigenen Betrieb.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 May 2014 13:27:56 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Zulagenunschädliches Ausscheiden von Wirtschaftsgütern während des Bindungszeitraums]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_p15edzz9"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Im F&#246;rdergebiet ist die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsg&#252;ter des Anlageverm&#246;gens beg&#252;nstigt. Eine Bedingung ist neben weiteren Voraussetzungen, dass sie von Beginn an ununterbrochen mindestens f&#252;nf Jahre in einem Betrieb innerhalb des F&#246;rdergebiets bleiben.<br />Eine Ausnahme von dem f&#252;nfj&#228;hrigen Bindungszeitraum wird nur zugelassen, wenn das Wirtschaftsgut w&#228;hrend dieser Zeit durch unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse, wegen technischer Abnutzung oder seines wirtschaftlichen Verbrauchs aus dem Betriebsverm&#246;gen ausscheidet. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der gesamte Betrieb w&#228;hrend des F&#252;nfjahreszeitraums seine Eigenschaft als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im F&#246;rdergebiet verliert. In einem solchen Fall geht auch ein Anspruch auf die Investitionszulage f&#252;r ein vorher aus anzuerkennenden Gr&#252;nden aus dem Betrieb ausgeschiedenes Wirtschaftsgut verloren.<br />Um den Anspruch auf eine Investitionszulage f&#252;r Betriebe des verarbeitenden Gewerbes nicht zu verlieren, ist eine zweistufige Pr&#252;fung vorzunehmen. Zun&#228;chst m&#252;ssen f&#252;r den Betrieb an sich die F&#246;rdervoraussetzungen w&#228;hrend des gesamten Bindungszeitraums vorliegen. Erst danach ist zu pr&#252;fen, ob die F&#246;rderf&#228;higkeit f&#252;r ein Wirtschaftsgut wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betriebsverm&#246;gen erhalten bleibt.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 May 2014 13:27:21 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6r9a9e5p"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, haben sie einen Kindergeldanspruch. Er geht nicht dadurch verloren, dass beide Elternteile als Arbeitnehmer in der Schweiz t&#228;tig sind und auch dort Anspruch auf Kindergeld haben.<br />In Deutschland ist der Kindergeldanspruch nicht an eine Erwerbst&#228;tigkeit gekoppelt. Kommt es allerdings zu Mehrfachanspr&#252;chen auf Familienleistungen (sowohl im Wohn- als auch im Besch&#228;ftigungsstaat), besteht in Deutschland nur noch ein Anspruch auf ein Differenzkindergeld. Das in der Schweiz gezahlte Kindergeld ist auf den in Deutschland entstandenen Kindergeldanspruch anzurechnen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Apr 2014 13:54:34 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_vl57cz6r"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2004 entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern &#252;bernimmt, die gegen seine Fahrer verh&#228;ngt worden sind, weil sie das Halteverbot verletzt haben.<br />An seiner damals vertretenen Auffassung h&#228;lt das Gericht nicht weiter fest. Der wiederholte Versto&#223; eines Arbeitnehmers gegen die Stra&#223;enverkehrsordnung solle und k&#246;nne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz &#252;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gew&#228;hrt werden.<br />Ein rechtswidriges Tun – auch, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen worden ist - &nbsp;ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Deshalb handelt es sich um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber solche gegen seine bei ihm angestellten Fahrer verh&#228;ngte Bu&#223;gelder &#252;bernimmt.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Apr 2014 13:52:50 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei straßenverkehrsrechtlichen Benutzungsverboten und Mautpflicht]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_en6cs249"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Ein Arbeitnehmer nutzte ein Moped f&#252;r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte. Da er einen mautpflichtigen Tunnel nicht mit seinem Moped befahren durfte, musste er die l&#228;ngere Strecke &#252;ber Bundesstra&#223;en nehmen. Als Entfernung machte er 27 km in seiner Einkommensteuererkl&#228;rung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die k&#252;rzeste Stra&#223;enverbindung von 9 km an.<br />Der Bundesfinanzhof best&#228;tigte die Auffassung des Finanzamts. Als Stra&#223;enverbindung ist die k&#252;rzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen, zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn diese &#252;ber eine Bundesstra&#223;e f&#252;hrt, die nach der Stra&#223;enverkehrsordnung nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte H&#246;chstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h betr&#228;gt. Die k&#252;rzeste Stra&#223;enverbindung ist unabh&#228;ngig vom tats&#228;chlich benutzten Verkehrsmittel f&#252;r alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen.<br />Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist eine Stra&#223;enverbindung dann verkehrsg&#252;nstiger, wenn sich ein unvoreingenommener, verst&#228;ndiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverh&#228;ltnissen auch f&#252;r diese Strecke entschieden h&#228;tte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine l&#228;ngere Stra&#223;enverbindung nutzt, die Arbeitsst&#228;tte aber trotz gelegentlicher Verkehrsst&#246;rungen in der Regel schneller und p&#252;nktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht erforderlich.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Apr 2014 13:49:52 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Untervermietung einer Wohnung an Touristen ist unzulässig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_r19a76mx"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Erlaubnis zur Untervermietung einen Mieter auch zur &#220;berlassung der Wohnung an Touristen berechtigt.<br />In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung ohne vorherige &#220;berpr&#252;fung gew&#252;nschter Untermieter erteilt. Er verlangte jedoch, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilt, damit alle Schreiben von ihm als ordnungsgem&#228;&#223; zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten gelangen. Der Mieter bot die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung an Ferieng&#228;ste an. Der Vermieter beanstandete daraufhin eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnte den Mieter unter Androhung einer K&#252;ndigung ab. Der Mieter war der Ansicht, dass die Vermietung an Touristen von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst ist. Dies sah das Gericht anders. Die &#220;berlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gew&#246;hnlich auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne Weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt. Da der Vermieter zudem verlangt hatte, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, war schon daraus erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen erstreckt, die eine solche Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen k&#246;nnen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Apr 2014 13:49:35 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schadensersatzleistungen des Verkäufers für versteckte Mängel]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0663pzus"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Aufwendungen f&#252;r Instandsetzungs- und Modernisierungsma&#223;nahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Geb&#228;udes durchgef&#252;hrt werden, geh&#246;ren zu den Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Geb&#228;udes &#252;bersteigen. Diese Aufwendungen erh&#246;hen die Bemessungsgrundlage f&#252;r die Abschreibung und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.<br />Der Bundesfinanzhof hatte zu beurteilen, ob eine vom Verk&#228;ufer erhaltene Schadensersatzleistung f&#252;r versteckte Geb&#228;udem&#228;ngel sofort mit den entstandenen Erhaltungsaufwendungen zu verrechnen ist, sodass die 15 %-Grenze nicht ber&#252;hrt wird. Das Gericht entschied, dass eine Schadensersatzleistung des Verk&#228;ufers nicht zu einer Anschaffungspreisminderung wegen der nachtr&#228;glich erkannten M&#228;ngel f&#252;hrt. Der Anlass der Minderung liegt nicht in der Anschaffung, sodass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Grundst&#252;ckskauf nicht vorliegt. Schadensersatzleistungen sind konkret auf die Aufwendungen zur Beseitigung der M&#228;ngel bezogen und deshalb den Erhaltungsaufwendungen zuzuordnen.<br />Nur in H&#246;he des Saldobetrags zwischen dem vom Erwerber getragenen und dem vom Verk&#228;ufer erstatteten Betrag liegt Aufwand vor, der in die Pr&#252;fung der 15 %-Grenze einzubeziehen ist.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Apr 2014 13:49:24 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5sk87k51"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Seit Einf&#252;hrung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen voraus. Wird der Bank kein entsprechender Antrag vorgelegt, muss die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegen&#252;ber dem Wohnsitzfinanzamt erkl&#228;rt werden.<br />Ab dem 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf &#252;ber das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern (BZSt) eingef&#252;hrt. Dieser gilt f&#252;r alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, sodass auch aussch&#252;ttende Kapitalgesellschaften f&#252;r die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempf&#228;nger verantwortlich sind.<br />Damit die notwendigen Informationen ab 2015 vorliegen, laufen die Vorbereitungen bereits seit Anfang dieses Jahres. Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits &#252;ber das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage hin.<br />Wer vermeiden m&#246;chte, dass das BZSt seine Religionszugeh&#246;rigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen &#252;bermittelt, kann bis zum 30.6.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, k&#246;nnen erst im Folgejahr ber&#252;cksichtigt werden.<br />Im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 m&#252;ssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.8.2014 abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschl&#252;sselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer &#252;ber die Finanzbeh&#246;rden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Geh&#246;rt der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Daten&#252;bermittlung sp&#228;testens zwei Monate vor Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk), &#252;bermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.<br />F&#252;r den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempf&#228;nger verpflichtet - sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererkl&#228;rung beim zust&#228;ndigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerkl&#228;ren.<br />(Quelle: Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V.)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Apr 2014 13:48:32 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_83cnt29h"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Eine Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag bis 150 €) berechtigt bereits dann zum Vorsteuerabzug, wenn neben weiteren Angaben der Bruttobetrag (Summe aus Entgelt und Steuerbetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz ausgewiesen sind. Denn dadurch gilt der Steuerbetrag als gesondert ausgewiesen.<br />Kleinunternehmer d&#252;rfen deshalb in Kleinbetragsrechnungen keinen Steuersatz ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie wegen unberechtigtem Steuerausweis den aus dem Bruttobetrag herauszurechnenden Steuerbetrag.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Apr 2014 13:48:18 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umfang der Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_rx0j67p7"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">In einem Praxisgemeinschaftsvertrag war geregelt, dass der Arzt Dr. A zur Mitbenutzung der Praxisr&#228;ume und zur Inanspruchnahme der Dienste des nicht&#228;rztlichen Personals der &#196;rztin Dr. B berechtigt war. Nach Auffassung der beteiligten &#196;rzte handelte es sich um Leistungen, die unter die Befreiungsvorschrift f&#252;r heilberufliche Leistungen zu subsumieren sind.<br />Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Meinung nicht an. Unter die umsatzsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift f&#252;r heilberufliche Leistungen von Praxisgemeinschaften fallen nur solche Leistungen, die unmittelbar der Ausf&#252;hrung von heilberuflichen T&#228;tigkeiten gegen&#252;ber Patienten dienen. Eine derartige Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn Leistungen einer &#196;rztin ihrem Kollegen zur Verf&#252;gung gestellt werden, damit er sie bei der Aus&#252;bung seiner heilberuflichen T&#228;tigkeit einsetzen kann.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Apr 2014 13:48:02 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_356akwb1"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Bildung von R&#252;ckstellungen zur Erf&#252;llung &#246;ffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach Ablauf des Bilanzstichtags entstehen, ist unzul&#228;ssig. Die wirtschaftliche Verursachung liegt nicht in den abgeschlossenen Rechnungsperioden.<br />R&#252;ckstellungen sind zu bilden, wenn am Bilanzstichtag bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Es kommt dann nicht mehr auf die wirtschaftliche Verursachung an. K&#252;nftige Vorteile sind bei der Bewertung kompensatorisch nur insoweit zu ber&#252;cksichtigen, wie zwischen der Verpflichtung und den k&#252;nftigen Vorteilen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.<br />Mit der vorstehenden Begr&#252;ndung hat der Bundesfinanzhof R&#252;ckstellungen f&#252;r angeordnete flugverkehrstechnische Ma&#223;nahmen zugelassen, deren Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag bereits abgelaufen waren.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 13:47:39 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_b1g15080"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2">Aufwendungen f&#252;r die Bewirtung aus gesch&#228;ftlichem Anlass sind nicht abzugsf&#228;hig, soweit sie 70 % der Aufwendungen &#252;bersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H&#246;he und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.<br />Ein selbstst&#228;ndiger Werbekaufmann f&#252;hrte Verkaufsveranstaltungen in Restaurants sowie bei Kaffeefahrten durch. Unabh&#228;ngig vom Kauf von Waren wurde den Teilnehmern jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht, wof&#252;r die Teilnehmer ein geringes Entgelt zu zahlen hatten. Die Veranstaltungen wurden von hierauf spezialisierten Unternehmen organisiert, die mit Gastwirtschaften den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und teilweise anfallende Saalmieten verhandelten. Diese Aufwendungen bezahlte der Werbekaufmann. Die Aufwendungen f&#252;r Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte er als uneingeschr&#228;nkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mangels ordnungsgem&#228;&#223;en Nachweises der Kosten, weil die vorliegenden Rechnungen und Quittungen die gesetzlich geforderten Angaben f&#252;r den Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht erf&#252;llten. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass nicht der Werbekaufmann, sondern das jeweilige Planungsb&#252;ro der Bewirtende gewesen sei.<br />Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit an das Finanzgericht zur&#252;ck verwiesen und dazu aufgef&#252;hrt:<br />- Das Finanzgericht hat zu Unrecht die Aufwendungen f&#252;r die Kaffeefahrten und die Restaurantveranstaltungen schon deshalb nicht als Bewirtungsaufwendungen angesehen, weil aus seiner Sicht der Kl&#228;ger nicht die bewirtende Person gewesen sei.<br />- F&#252;r solche Aufwendungen spielt es keine Rolle, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. Ma&#223;gebend f&#252;r den Betriebsausgabenabzug ist, wer die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverh&#228;ltnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.<br />Das Finanzgericht hat auch zu pr&#252;fen,<br />- in welchem Umfang noch Aufwendungen f&#252;r die Saalmiete in den nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen enthalten sind,<br />- inwieweit die Teilnehmer auch f&#252;r das Essen bzw. Kaffee und Kuchen ein (wenn auch nur geringes) Entgelt leisteten und dadurch die Aufwendungen des Werbekaufmanns gemindert wurden,<br />- ob nicht sog. Annehmlichkeiten vorliegen, weil bei einzelnen Veranstaltungen nur Kaffee und ggf. Geb&#228;ck gereicht worden ist.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 13:46:57 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_i13828bt"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Der Gro&#223;e Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird demn&#228;chst entscheiden, ob ein Steuerzahler Aufwendungen f&#252;r das h&#228;usliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen kann, wenn er den Raum nur zeitweise f&#252;r betriebliche/berufliche Zwecke nutzt und wie sich der Abzugsbetrag dann ggf. berechnet.<br />Es geht um einen Steuerzahler, der ein Einfamilienhaus bewohnt und dort auch ein – mit einem Schreibtisch, B&#252;roschr&#228;nken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – „h&#228;usliches Arbeitszimmer&quot; nutzt, um von dort aus zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienh&#228;user zu verwalten. Die Kosten f&#252;r das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler bei seinen Eink&#252;nften aus der Vermietung der Mehrfamilienh&#228;user geltend.<br />Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug verneint, weil gemischte Aufwendungen f&#252;r ein h&#228;usliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden d&#252;rften. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Eink&#252;nften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Deshalb k&#246;nne er 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen, weil der BFH im Jahr 2009 f&#252;r Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert hatte.<br />Der vorlegende Senat des BFH folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen f&#252;r abgeschlossene h&#228;usliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 13:45:24 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerbefreiung für Leistungen zur Pflege des Erblassers]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1i817npa"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Hat ein Beg&#252;nstigter den Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich oder gegen ein sehr geringes Entgelt gepflegt, bleibt ein Betrag von bis zu 20.000 € steuerfrei. Voraussetzung f&#252;r den Anspruch auf den Pflegefreibetrag sind regelm&#228;&#223;ig und &#252;ber eine l&#228;ngere Dauer erbrachte Pflegeleistungen. Sie m&#252;ssen &#252;ber das &#252;bliche Ma&#223; zwischenmenschlicher Hilfe hinausgehen und einen Geldwert besitzen.<br />Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebed&#252;rftig im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften war. Ausreichend sind F&#252;rsorgeleistungen jeder Art f&#252;r das k&#246;rperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, des Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbed&#252;rftigen Person. Zu den ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen Leistungen geh&#246;ren beispielsweise auch Boteng&#228;nge, die Erledigung schriftlicher Arbeiten, Vorsprachen bei Beh&#246;rden u. a.<br />Um den Pflegefreibetrag geltend machen zu k&#246;nnen, ist die Hilfsbed&#252;rftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schl&#252;ssig darzulegen und glaubhaft zu machen. An die Darlegung sind keine gesteigerten Anforderungen zu stellen.<br />Der Wert der erbrachten Pflegeleistungen kann in Anlehnung an die Verg&#252;tung der &#246;rtlichen gemeinn&#252;tzigen Vereine f&#252;r vergleichbare Leistungen berechnet werden. Erh&#228;lt der Beg&#252;nstigte als Erbe oder Verm&#228;chtnisnehmer oder im Zuge einer Auflagenerf&#252;llung ein Grundst&#252;ck, ist der errechnete Wert f&#252;r die erbrachten Pflegeleistungen nicht analog dem verminderten Wertansatz von Grundst&#252;cken zu k&#252;rzen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 24 Mar 2014 16:10:44 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Kosten eines Studiums als Erstausbildung keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ei8487jr"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Aufwendungen f&#252;r die berufliche Erstausbildung und f&#252;r ein Erststudium nach Schulabschluss Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der sp&#228;teren Erwerbst&#228;tigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.<br />Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur &#196;nderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde das Gesetz r&#252;ckwirkend ab 2004 dahingehend ge&#228;ndert, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen f&#252;r seine erstmalige Berufsausbildung oder f&#252;r ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverh&#228;ltnisses stattfinden. Die Aufwendungen sind auch keine Betriebsausgaben, sondern nur bis zu einem H&#246;chstbetrag als Sonderausgaben abzugsf&#228;hig.<br />Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs h&#228;lt die bereits ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen f&#252;r verfassungsgem&#228;&#223;. Sie versto&#223;en weder gegen das R&#252;ckwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber hat hier nur das langj&#228;hrige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grunds&#228;tzliche Abzugsverbot f&#252;r Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals best&#228;tigt.<br />Hinweis: Damit d&#252;rfte die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit der r&#252;ckwirkenden Schaffung des Abzugsverbots f&#252;r Erstausbildungskosten beantwortet sein. Es ist kaum zu erwarten, dass der andere Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht aufgrund eines weiteren anh&#228;ngigen Verfahrens vorlegen wird.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 24 Mar 2014 16:10:23 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[SEPA-Umstellung kommt später]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_a6it5nda"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA Verordnung soll einen europ&#228;ischen Binnenmarkt f&#252;r Massenzahlungen schaffen. In der Verordnung wurde der 1. Februar 2014 als Termin festgesetzt, ab dem s&#228;mtliche &#220;berweisungen und Lastschriftverfahren in Euro nur noch in einem Format erfolgen sollten, n&#228;mlich als SEPA-&#220;berweisungen und SEPA-Lastschriften. Ziel der Umstellung ist eine Vereinfachung des grenz&#252;berschreitenden Zahlungsverkehrs.<br />Mit SEPA &#228;ndern sich die Bankverbindungsdaten: Die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen werden abgeschafft und durch neue internationale Kontonummern ersetzt, die sogenannten IBAN (International Bank Account Numbers). Diese bestehen aus 22 Stellen. F&#252;r deutsche Bankkunden beginnt die IBAN mit DE, es folgen zwei neue Ziffern - dann die altbekannte Bankleitzahl und Kontonummer. Bei inl&#228;ndischen &#220;berweisungen reicht nach der Umstellung die Angabe der internationalen Kontonummer, kurz IBAN. F&#252;r SEPA-&#220;berweisungen ins europ&#228;ische Ausland ist vorerst neben der IBAN auch die internationale Bankleitzahl BIC erforderlich.<br />Die Migration bei &#220;berweisungen und Lastschriften ist aktuell noch nicht weit genug fortgeschritten, um einen reibungslosen &#220;bergang zu SEPA zu gew&#228;hrleisten. Deshalb hat die EU-Kommission einen zus&#228;tzlichen &#220;bergangszeitraum von sechs Monaten f&#252;r Zahlungsdienstnutzer vorgeschlagen, die noch nicht migriert sind.<br />Dies bedeutet, dass die Frist f&#252;r die Umstellung der 1. Februar 2014 bleibt, Zahlungen aber noch bis zum 1. August 2014 in einem anderen als dem SEPA-Format akzeptiert werden k&#246;nnen. Mit der Verl&#228;ngerung der &#220;bergangsfrist soll verhindert werden, dass die Nicht-SEPA-Zahlungen ab Februar blockiert werden.<br />SEPA ist der aus 33 Staaten bestehende Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dazu geh&#246;ren die 28 EU Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und Monaco.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 24 Mar 2014 16:09:36 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_i647itup"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Gesch&#228;ftsfreunden gew&#228;hrt, k&#246;nnen bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen f&#252;hren. Gleiches gilt f&#252;r andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Gesch&#228;ftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zus&#228;tzlich zum vertraglich Vereinbarten gew&#228;hrt. L&#228;dt ein Unternehmen Gesch&#228;ftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Gesch&#228;ftsfreund) oder zus&#228;tzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer f&#252;r die Gesch&#228;ftsfreunde oder f&#252;r die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich f&#252;r alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gew&#228;hrten Zuwendungen ausge&#252;bt werden. Es ist allerdings zul&#228;ssig, f&#252;r Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen.<br />Der Bundesfinanzhof hatte erstmalig &#252;ber F&#228;lle zu entscheiden, die unter die Pauschalierungsvorschriften f&#252;r bestimmte Zuwendungen an Gesch&#228;ftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Die bisher ungekl&#228;rte Frage, ob die Vorschrift voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empf&#228;nger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zuflie&#223;en, hat das Gericht nunmehr grunds&#228;tzlich bejaht.<br />Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begr&#252;nde keine weitere eigenst&#228;ndige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.<br />Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen:<br />Die Pauschalierungsvorschriften<br />- erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empf&#228;nger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Eink&#252;nften f&#252;hren und<br />- begr&#252;nden keine weitere eigenst&#228;ndige Einkunftsart,<br />- &nbsp;erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl,<br />- &nbsp;beziehen sich auf alle Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde, und zwar unabh&#228;ngig davon, ob ihr Wert 35,00 € &#252;berschreitet oder nicht.<br />Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Gehei&#223; seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz &#252;berwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschlie&#223;en.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Mar 2014 16:09:52 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten bei Mietentgelt durch Überlassung eines Pkw]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_u2hvkx88"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Ein Mietverh&#228;ltnis zwischen Eheleuten f&#252;r R&#228;ume zur Aus&#252;bung einer freiberuflichen T&#228;tigkeit h&#228;lt einem Fremdvergleich nicht stand, wenn statt monatlicher Mietzahlungen eine Gegenleistung in Form von &#220;berlassung eines Pkw vereinbart wird.<br />Die Anerkennung von Mietvertr&#228;gen zwischen nahen Angeh&#246;rigen setzt voraus, dass die tats&#228;chliche Durchf&#252;hrung dem entspricht, was auch mit Fremden vereinbart w&#252;rde. Mietentgelte in Form von Sachleistungen sind grunds&#228;tzlich m&#246;glich. Bei einer vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fallgestaltung spielte es jedoch eine entscheidende Rolle, dass die als Mietentgelt vereinbarte &#220;berlassung eines Pkw nur grob umrissen wurde. In der Vereinbarung hie&#223; es lediglich, dass der „jeweilige Gesch&#228;ftswagen&quot; zur Nutzung &#252;berlassen werde. Eine solche Vereinbarung h&#228;tte mit einem fremden Dritten nicht getroffen werden k&#246;nnen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Mar 2014 16:09:25 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Anspruch auf Kurzarbeitergeld weiterhin für 12 Monate]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5ruw83mb"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Soziales ist die Bezugsdauer f&#252;r das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch darauf bis zum 31.12.2014 entsteht, auf zw&#246;lf Monate verl&#228;ngert worden. Das Ministerium verl&#228;ngerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum 31.12.2013 gegolten hatte. Trotz gegenw&#228;rtig guter Konjunktur traf es damit eine vorbeugende Ma&#223;nahme, die den Unternehmen bei Arbeitsausf&#228;llen aufgrund schlechter Konjunktur weiterhin Planungssicherheit geben und Entlassungen vermeiden soll. Ohne diese Regelung best&#252;nde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur f&#252;r l&#228;ngstens sechs Monate.<br />Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten von ihrem Arbeitgeber Entgelt nur f&#252;r die tats&#228;chlich von ihnen geleistete Arbeitszeit. Das ausgefallene Netto wird von der Bundesagentur f&#252;r Arbeit durch das Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt. Dabei betr&#228;gt das Kurzarbeitergeld 60 % der Netto bei Kinderlosen und 67 % bei Besch&#228;ftigten mit mindestens einem Kind.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Mar 2014 16:09:13 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_y5f5ih5q"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Anders als die ab dem 1.1.2014 geltende Neufassung hatte das Gesetz vorher keine zeitliche Obergrenze f&#252;r die Annahme einer vor&#252;bergehenden Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit vorgesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof wiederholt mit der Frage besch&#228;ftigen, ob eine Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit vorlag und in welchem Umfang Fahrtkosten abgezogen werden konnten.<br />Das Gericht entschied, dass nach den Gesamtumst&#228;nden des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelm&#228;&#223;igen Arbeitsst&#228;tte - vor&#252;bergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers t&#228;tig wird oder dauerhaft an den neuen Besch&#228;ftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte begr&#252;ndet hat. Hierf&#252;r ist insbesondere anhand der der Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte zur&#252;ckkehren und dort seine berufliche T&#228;tigkeit fortsetzen wird.<br />Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt f&#252;r ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen T&#228;tigkeitsort eingesetzt wird, begr&#252;ndet dort keine regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte.<br />Hinweis: Seit dem 1.1.2014 ist das Vorliegen der an die Stelle der regelm&#228;&#223;igen Arbeitsst&#228;tte getretenen ersten T&#228;tigkeitsst&#228;tte im Vorhinein zu beurteilen. Die f&#252;r die Annahme einer ersten T&#228;tigkeitsst&#228;tte ma&#223;gebende „dauerhafte Zuordnung&quot; des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist u.a. erst dann gegeben, wenn der Zeitraum von 48 Monaten &#252;berschritten wird. Betroffene sollten deshalb die regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte schriftlich fixieren.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Mar 2014 16:09:01 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Voraussetzungen zur Anwendung der 1 % Regelung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6q628nu1"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche oder verbilligte &#220;berlassung eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer zu seiner privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen werden. Voraussetzung f&#252;r die Versteuerung ist allein die M&#246;glichkeit der Privatnutzung. Auf die tats&#228;chliche Nutzung kommt es nicht an. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 % oder der Fahrtenbuchmethode.<br />Demgegen&#252;ber hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKWs keinen Lohncharakter. Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, z&#228;hlt nicht zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der nicht zugelassenen Privatnutzung kann vom Finanzamt auch nicht dadurch herbeigef&#252;hrt werden, dass behauptet wird, die bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Selbst die arbeitgeberseitig fehlende &#220;berwachung, dass das Privatfahrverbot eingehalten wird, f&#252;hrt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte f&#252;r eine arbeitgeberseitige Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH handelt.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Mar 2014 16:08:18 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Geschäftsveräußerung im Ganzen auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0msso71p"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Eine Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung liegt vor, wenn<br />- &nbsp;ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef&#252;hrter Betrieb<br />- &nbsp;im Ganzen<br />- entgeltlich oder unentgeltlich &#252;bereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.<br />Nicht umsatzsteuerbar sind die im Rahmen der Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung bewirkten Ums&#228;tze nur, wenn<br />- &nbsp;die Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung an einen anderen Unternehmer<br />- &nbsp;f&#252;r dessen Unternehmen erfolgt.<br />Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber hierdurch seine unternehmerische T&#228;tigkeit erst beginnt.<br />Wird ein einheitlicher Gesch&#228;ftsbetrieb auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte (z. B. Aufteilung eines Einzelunternehmens in eine GbR und eine GmbH &amp; Co. KG) &#252;bertragen, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts N&#252;rnberg eine nicht umsatzsteuerbare Gesch&#228;ftsver&#228;u&#223;erung vor, wenn die Erwerber den fr&#252;heren Gesch&#228;ftsbetrieb in der bisherigen Form nur gemeinsam weiterf&#252;hren k&#246;nnen und dies auch tun.<br />Die abschlie&#223;ende Entscheidung trifft der Bundesfinanzhof.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Mar 2014 16:06:51 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel bei Vorsteueraufteilung bezüglich eines gemischt genutzten Gebäudes]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_d6bn2ix4"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">F&#252;r Eingangsleistungen zur Herstellung eines Geb&#228;udes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsums&#228;tze erzielt werden, ist die Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht n&#228;mlich nur f&#252;r die steuerpflichtigen Ausgangsums&#228;tze. Seit dem 1.1.2004 gilt bei einer Vorsteueraufteilung der Vorrang des Fl&#228;chenschl&#252;ssels vor dem Umsatzschl&#252;ssel, welcher in vielen F&#228;llen g&#252;nstiger f&#252;r den Steuerzahler war. Der Vorrang des Fl&#228;chenschl&#252;ssels gilt aber nur f&#252;r solche Vorsteuerbetr&#228;ge, die der Vorsteuerberichtigung unterliegen, insbesondere also aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsg&#252;tern.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Mar 2014 16:06:12 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kindergeldanspruch für das Kind der Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_bg3d7f3q"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen hat auch unmittelbare Auswirkungen auf den Anspruch von Kindergeld. Die diesbez&#252;gliche &#196;nderung des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 2013 ist auf alle noch nicht bestandskr&#228;ftigen Kindergeldfestsetzungsf&#228;lle anzuwenden. Die aus dem Gesetzestext abzuleitende Einschr&#228;nkung auf noch nicht bestandskr&#228;ftige Einkommensteuerfestsetzungen ist mit dem gesetzlichen Willen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften mit Ehen nicht vereinbar.<br />Mit dieser Begr&#252;ndung hat der Bundesfinanzhof der Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Kindergeldanspruch zugesprochen. Sie hatte die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 27 Feb 2014 14:44:58 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kindergeld während Mutterschutzfrist und Elternzeit]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8f61u8mm"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Unterbricht ein Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz w&#228;hrend der Mutterschutzfrist, besteht w&#228;hrend dieses Zeitraums gleichwohl ein Kindergeldanspruch f&#252;r dessen Eltern. Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Bem&#252;hungen um einen Ausbildungsplatz nicht umgehend nach dem Ende der Mutterschutzfrist fortgesetzt werden. Kein Kindergeldanspruch besteht dagegen, wenn das Kind w&#228;hrend der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht oder seine Ausbildung wegen der Elternzeit unterbricht.<br />Diese unterschiedliche Behandlung l&#228;sst sich damit begr&#252;nden, dass w&#228;hrend der Mutterschutzfrist ein gesetzliches Besch&#228;ftigungsverbot besteht und es andererseits dem Kind w&#228;hrend der Elternzeit frei steht, ob es eine Ausbildung aufnimmt oder fortf&#252;hrt.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 27 Feb 2014 14:44:40 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_v8661q2t"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Vermietung von Wohn- und Schlafr&#228;umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith&#228;lt, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingfl&#228;chen unterliegen dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz. Dies gilt nicht f&#252;r Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt f&#252;r die Vermietung abgegolten sind.<br />Ein Hotelbetrieb bot ausschlie&#223;lich &#220;bernachtungen mit Fr&#252;hst&#252;ck zum Pauschalpreis an. Im Zimmerpreis war das Fr&#252;hst&#252;ck mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. F&#252;r den auf das Fr&#252;hst&#252;ck entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.<br />Zu Recht befand der Bundesfinanzhof. Bei &#220;bernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen eines Hotelbetriebs dem erm&#228;&#223;igten Umsatzsteuersatz von 7 %. Fr&#252;hst&#252;cksleistungen an die Hotelg&#228;ste geh&#246;ren nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Hotel &#220;bernachtung mit Fr&#252;hst&#252;ck zu einem Pauschalpreis anbietet.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 20 Feb 2014 14:44:20 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1namk2s1"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Kleinunternehmer kann zur Regelbesteuerung optieren, indem er dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erkl&#228;rt, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erkl&#228;rung den Unternehmer mindestens f&#252;r f&#252;nf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist sp&#228;testens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs, f&#252;r das er gelten soll, zu erkl&#228;ren. Eine R&#252;cknahme oder Anfechtung des Antrags wegen Irrtums ist nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht m&#246;glich.<br />Auch ein Kleinunternehmer muss eine Umsatzsteuer-Jahreserkl&#228;rung abgeben, weil das Finanzamt pr&#252;fen will, ob der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen kann. Beim Ausf&#252;llen der Erkl&#228;rung sollte er m&#246;glichst steuerlichen Rat in Anspruch nehmen, wie der folgende Fall zeigt:<br />Ein Unternehmer hatte eine Umsatzsteuer-Jahreserkl&#228;rung auf Regelbesteuerungsbasis abgegeben, weil er der Ansicht war, die Kleinunternehmergrenze sei &#252;berschritten. Er hatte aber vergessen, die spezifischen, im Erkl&#228;rungsformular vorgesehenen Felder zur Kleinunternehmerschaft auszuf&#252;llen, sodass das Finanzamt von einer Option ausging, die f&#252;r das Folgejahr bindend war.<br />Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zur&#252;ckverwiesen, das kl&#228;ren muss, ob die Option in Gestalt der abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserkl&#228;rung hinreichend klar und damit wirksam war.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 20 Feb 2014 14:44:06 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_68vc6e51"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Zur Anerkennung von Arbeitsvertr&#228;gen mit nahen Angeh&#246;rigen st&#252;tzt sich die Finanzverwaltung auf einen so genannten Fremdvergleich. An einen solchen Vergleich sind dann keine so strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Arbeitgeber anstelle seiner Angeh&#246;rigen den Arbeitsplatz mit fremden Arbeitnehmern besetzen m&#252;sste. So ist es u. a. nicht sch&#228;dlich, wenn die Angeh&#246;rigen mehr als die vertraglich vereinbarten Stunden ableisten oder wenn &#252;ber die Arbeitsstunden keine Aufzeichnungen gef&#252;hrt werden.<br />Etwas anderes w&#252;rde z. B. nur dann gelten, wenn die vereinbarte Verg&#252;tung nicht mehr als Gegenleistung f&#252;r die T&#228;tigkeit des Angeh&#246;rigen angesehen werden kann. Auch das F&#252;hren von Arbeitszeitnachweisen kann dann nicht als Voraussetzung f&#252;r die Anerkennung des Arbeitsverh&#228;ltnisses verlangt werden, wenn dies im Betrieb nicht allgemein &#252;blich ist. Vorrangig kommt es darauf an, dass der Angeh&#246;rige tats&#228;chlich Arbeitsleistungen erbringt, die dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 20 Feb 2014 14:43:41 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Jahresmeldung ist früher abzugeben]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_32me261x"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Aufgrund einer &#196;nderung der Datenerfassungs- und &#220;bermittlungsverordnung (DE&#220;V) wurde der sp&#228;teste Termin f&#252;r die Jahresmeldung vom 15.4. auf den 15.2. des Folgejahres vorverlegt. Mit der Jahresmeldung f&#252;r 2013 wird der Einzugsstelle f&#252;r den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) das im Jahr 2013 erzielte Arbeitsentgelt mitgeteilt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Entgeltbetr&#228;ge richtig eingeordnet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> F&#252;r jeden Mitarbeiter ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung f&#252;r 2013 einzutragen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Auch f&#252;r kurzfristig besch&#228;ftigte Aushilfen ist eine Jahresmeldung abzugeben. Da diese Arbeitnehmer in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 € anzugeben. Nur bei der Unfallversicherung ist das tats&#228;chliche Entgelt der kurzfristig Besch&#228;ftigten anzugeben.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Geringf&#252;gig entlohnte Minijobber sind seit dem 1.1.2013 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitarbeiter stocken die Pauschale zur Rentenversicherung 2013 (15 %) bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung auf, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. In der Jahresmeldung sind als Mindestbemessungsgrundlage 175 € monatlich zu Grunde zu legen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Das bedeutet: Liegt das monatliche Entgelt eines Mitarbeiters unter 175 €, sind in der Jahresmeldung 175 € x 12 anzugeben. Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist das tats&#228;chlich verdiente Entgelt des Mitarbeiters mitzuteilen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> F&#252;r Mitarbeiter in der Gleitzone ist in der Jahresmeldung das nach der Gleitzonenformel f&#252;r das Jahr 2013 ermittelte reduzierte Entgelt einzutragen. Hat der Mitarbeiter aber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeitr&#228;ge verzichtet, muss das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt angegeben werden.<br />Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;ber das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unver&#228;ndert weiter besteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses zum 31.12.2013 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweigs bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 1.1.2014 an ohnehin eine Abmeldung zum 31.12.2013 erstattet worden, braucht bei Fortbestehen des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 20 Feb 2014 14:43:06 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_455mfrf6"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">&#220;berl&#228;sst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil f&#252;r jedes dieser Fahrzeuge nach der 1 %-Regelung zu berechnen.<br />Damit setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fort, wonach die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer &#252;berlassenen Dienstwagens stets zu einem geldwerten Vorteil f&#252;hrt. Grunds&#228;tzlich ist der Wert dieses Vorteils nach der 1 %-Regelung zu ermitteln. Eine abweichende Bewertung l&#228;sst sich nur dadurch erreichen, dass mittels Fahrtenbuch der tats&#228;chliche Grad der Privatnutzung nachgewiesen und so der geldwerte Vorteil individuell ermittelt werden kann.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 13 Feb 2014 14:42:48 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Vermietungsabsicht muss auch bei Leerstand einzelner Räume einer Wohnung nachgewiesen werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_47493ro5"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Hauseigent&#252;mer hatte eine Wohnung bis 2002 dauerhaft vermietet. Trotz nachgewiesener Vermietungsbem&#252;hungen wurde sie in der Folgezeit nicht mehr vermietet. 2008 richtete er sich dort ein Arbeitszimmer ein, das er f&#252;r seine gewerbliche T&#228;tigkeit nutzte. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten machte er als Betriebsausgaben geltend. Die anderen Kosten wollte er als Werbungskosten bei den Eink&#252;nften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.<br />Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies nur dann m&#246;glich ist, wenn die Wohnung insgesamt zur Vermietung bereitgehalten worden war. Dies muss das Finanzgericht jetzt pr&#252;fen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 13 Feb 2014 14:42:31 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Mietvertragliche Kündigungsbeschränkungen gelten auch für den Käufer vermieteter Wohnungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_thl4cs8m"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte K&#252;ndigungsbeschr&#228;nkung des Vermieters gilt auch f&#252;r einen Erwerber. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietverh&#228;ltnis ein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.<br />Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber drei von vier Wohnungen zusammengelegt und selbst bezogen. Den Mietvertrag &#252;ber die vierte Wohnung k&#252;ndigte er, da er die Wohnung seiner Schwester &#252;berlassen wollte, obwohl im Vertrag vereinbart war, dass der Vermieter das Mietverh&#228;ltnis grunds&#228;tzlich nicht aufl&#246;sen wird, sondern nur bei wichtigen berechtigten Interessen.<br />Die Richter urteilten differenziert: Die Regelung in einem Mietvertrag, wonach der Vermieter das Mietverh&#228;ltnis nicht von sich aus aufl&#246;sen werde, verwehre diesem zumindest die vereinfachte K&#252;ndigung &#252;ber eine Wohnung in einem selbst bewohnten Geb&#228;ude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Der daneben geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters sei aber nicht von der Vereinbarung erfasst, weil dieser durchaus ein berechtigtes Interesse im Sinne der vertraglichen Regelung haben k&#246;nnte. Nachdem sich die Vorinstanz nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, verwies das Gericht den Rechtsstreit dorthin zur&#252;ck. Die endg&#252;ltige Entscheidung bleibt abzuwarten.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 13 Feb 2014 14:42:17 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_i18z9p02"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Finanzverwaltung steht Darlehensvereinbarungen unter nahen Angeh&#246;rigen oft argw&#246;hnisch gegen&#252;ber, weil sie in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung (insbesondere von Eltern auf ihre Kinder) sind. Einkommensverlagerungen sind dann in Ordnung, wenn z. B. Darlehenszinsen beim Schuldner (Eltern bzw. ein Elternteil) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsf&#228;hig sind. Die Kinder m&#252;ssen zwar die ihnen gutgebrachten Darlehenszinsen als Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen versteuern. Der zu ber&#252;cksichtigende Sparer-Pauschbetrag und Tarifvorteile f&#252;hren aber h&#228;ufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen oder sogar zu keiner Steuerbelastung.<br />Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sohn eine B&#228;ckerei betrieb und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erwarb. In H&#246;he des Kaufpreises gew&#228;hrte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderj&#228;hrigen Kinder des Sohnes, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die j&#228;hrlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Der Vertrag konnte von beiden Parteien ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gek&#252;ndigt werden. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht best&#228;tigte diese Auffassung mit der Begr&#252;ndung, die Vereinbarungen &#252;ber das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremd&#252;blich.<br />Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Ein Fremdvergleich ist grunds&#228;tzlich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverh&#228;ltnis, f&#252;r das die laufende Auszahlung der geschuldeten Verg&#252;tung charakteristisch ist, die tats&#228;chliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Die Bedeutung der Un&#252;blichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags tritt dagegen zur&#252;ck, wenn das Angeh&#246;rigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg&#252;tern dient und die Darlehensaufnahme deshalb unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. In diesen F&#228;llen sind die tats&#228;chliche Durchf&#252;hrung der Zinsvereinbarung und die fremd&#252;bliche Verteilung der Chancen und Risiken des Vertrags entscheidend.<br />F&#252;r den Fremdvergleich sind bei Darlehensvertr&#228;gen zwischen Angeh&#246;rigen nicht nur solche Vertragsgestaltungen zu ber&#252;cksichtigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zus&#228;tzlicher Mittel au&#223;erhalb einer Bankfinanzierung dienen. Auch das Interesse des Gl&#228;ubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage ist zu ber&#252;cksichtigen, und zwar nicht nur wie es zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten &#252;blich ist, sondern erg&#228;nzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 06 Feb 2014 14:41:44 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht als Betriebsausgaben absetzbar]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4qakoig8"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine Computerfirma veranstaltete anl&#228;sslich ihres zehnj&#228;hrigen Bestehens eine Hausmesse, zu der sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose f&#252;r die Verlosung von f&#252;nf Pkw zum Preis von jeweils 13.200 € netto dar. Voraussetzung f&#252;r die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag pers&#246;nlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug f&#252;r die Pkw-Anschaffungskosten. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen f&#252;r Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 € seien.<br />Das Finanzgericht K&#246;ln hat sich der Meinung des Finanzamts angeschlossen. Das Gericht sah allerdings nicht die gewonnenen Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verk&#246;rperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Auf der Jubil&#228;umsveranstaltung waren insgesamt 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend. Daraus errechnete sich f&#252;r jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von rd. 49 €, wodurch die Freigrenze f&#252;r Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde von 35 € &#252;berschritten war. Damit waren die Kosten in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung l&#228;gen im Streitfall nicht vor. Die Firma k&#246;nne sich schon deshalb nicht auf die Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anl&#228;sslich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.<br />Der Bundesfinanzhof hat das letzte Wort.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 06 Feb 2014 14:41:27 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Hinweis zu den Veranlagungsarten für Ehegatten ab 2013]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_t235of87"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten f&#252;r Ehegatten, n&#228;mlich<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Einzelveranlagung mit Grundtarif<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Ehegatten haben das Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Die bisher m&#246;gliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entf&#228;llt. K&#252;nftig werden Sonderausgaben, au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen und bestimmte Steuererm&#228;&#223;igungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich tr&#228;gt. Auf Antrag der Ehegatten kann eine h&#228;lftige Aufteilung erfolgen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Die zumutbare Belastung bei den au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastungen wird k&#252;nftig nach dem Gesamtbetrag der Eink&#252;nfte eines jeden Ehegatten bestimmt.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Sondersplitting im Trennungsjahr<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Verwitwetensplitting.<br />Die Wahl der Veranlagungsart f&#252;r den entsprechenden Veranlagungszeitraum wird durch Angabe in der Steuererkl&#228;rung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch ge&#228;ndert werden, wenn:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, ge&#228;ndert oder berichtigt wird und<br />- </span><span class="ff1 fs20">die &#196;nderung bis zur Bestandskraft des &#196;nderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erkl&#228;rt worden ist und<br />-</span><span class="ff1 fs20"> sich bei &#196;nderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.<br />Hinweis: Bei einem Wahlrecht der Ehegatten kann die Entscheidung &#252;ber Einzel- oder Zusammenveranlagung erst getroffen werden, wenn s&#228;mtliche Daten f&#252;r die Steuererkl&#228;rung des Veranlagungszeitraums vorliegen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 30 Jan 2014 14:15:19 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Beurteilung einer Grundstücksschenkung an den Sohn mit unmittelbarer Weiterschenkung an seine Ehefrau]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4mq0h9t2"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine Mutter schenkte ihrem Sohn ein Grundst&#252;ck. In der notariellen Urkunde verpflichtete er sich, den Wert der Zuwendung auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Die Mutter verzichtete auf einen R&#252;ckforderungsanspruch. Da sich beide Parteien &#252;ber den Eigentums&#252;bergang geeinigt hatten, bewilligte die Mutter die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch. Bereits mit der n&#228;chsten Urkunde vor demselben Notar &#252;bertrug der Sohn die H&#228;lfte des ihm &#252;bertragenen Grundst&#252;cks auf seine Ehefrau. Sie verpflichtete sich f&#252;r den Fall der Ehescheidung oder den Fall ihres Vorversterbens vor ihrem Ehemann zur R&#252;ck&#252;bertragung des Grundst&#252;cksanteils an ihn. Die Eintragung ihres Miteigentums sollte im Weg der Kettenauflassung erfolgen. Ihr Ehemann verzichtete aus diesem Grund auf die Zwischeneintragung als Alleineigent&#252;mer. Das Finanzamt sah, begr&#252;ndet durch den Geschehensablauf, eine Schenkung der Mutter an ihren Sohn und dar&#252;ber hinaus eine Schenkung der Mutter an ihre Schwiegertochter.<br />Dagegen behandelte der Bundesfinanzhof den Vorgang als Schenkung der Mutter an ihren Sohn und sah dar&#252;ber hinaus eine gesonderte Schenkung des Sohns an seine Ehefrau. Das Gericht begr&#252;ndete seine Auffassung mit folgenden Argumenten:<br />Wer bei einer Schenkung als Zuwendender und wer als Bedachter anzusehen ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Es ist darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis an dem ihm vorher geschenkten Grundst&#252;ck hat.<br />Erh&#228;lt jemand etwas als Durchgangsperson mit der ausdr&#252;cklichen Verpflichtung geschenkt, das Zugewendete an einen Dritten weiterzugeben, liegt eine Schenkung des ersten Zuwendenden an den Dritten vor. Die Mittelsperson ist nicht bereichert. Erfolgt die Zuwendung ohne eine solche Weitergabeverpflichtung, handelt es sich um eine Schenkung an den zuerst Bedachten, die Mittelsperson. Entscheidend ist, dass er &#252;ber den zugewendeten Gegenstand frei verf&#252;gen kann. Diese Voraussetzung liegt selbst dann vor, wenn der urspr&#252;nglich Zuwendende mit der Weiterschenkung durch den Bedachten an einen Dritten von vornherein einverstanden ist. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich unmittelbar anschlie&#223;enden Weiterschenkung nicht tats&#228;chlich als Eigent&#252;mer nutzt.<br />Eine unmittelbare Schenkung des Zuwendenden an den Dritten liegt allerdings dann vor, wenn die Schenkung an den Dritten vor der Schenkung an den Bedachten vorgenommen w&#252;rde oder beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde und damit zeitgleich erfolgen w&#252;rden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 30 Jan 2014 14:14:24 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Lose-Blatt-Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0835w4uj"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Werden Aufzeichnungen f&#252;r Fahrten mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug monatlich auf losen Bl&#228;ttern gef&#252;hrt, stellt dies kein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch dar. Ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch muss in gebundener oder in sich geschlossener Form zeitnah gef&#252;hrt werden. Das gilt f&#252;r den gesamten Zeitraum der Ermittlung innerhalb eines Kalenderjahres.<br />Ein Handelsvertreter stellte seine Fahrten jeweils f&#252;r einen Monat auf einem so genannten Reisekosten-Nachweis-Vordruck zusammen. Als Grundlage diente sein Terminkalender, in dem er die Fahrten notiert hatte. Bei diesem Geschehensablauf war davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah vorgenommen wurden. Insoweit fehlte es neben der gebundenen Form an einer wesentlichen Voraussetzung f&#252;r die Anerkennung eines ordnungsgem&#228;&#223;en Fahrtenbuchs.<br />(Quelle: Beschluss der Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 23 Jan 2014 14:13:59 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mitwirkungspflicht bei Einbuchung ungeklärter Einnahmen in die betriebliche Kasse]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_38yqbxj7"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wird Kapital aus dem Privatverm&#246;gen in das Betriebsverm&#246;gen eingelegt, so trifft den einlegenden Unternehmer eine erh&#246;hte Mitwirkungspflicht. Er hat nachzuweisen, welchen Ursprung der eingelegte Betrag hat. Bleibt die Herkunft unklar, kann die ungekl&#228;rte Kapitalzuf&#252;hrung als nicht versteuerte Einnahme behandelt werden.<br />In der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um einen Kfz-H&#228;ndler, der einen sechsstelligen Betrag bar in seine Kasse eingebucht und als Herkunft dieser Mittel einen Spielbankgewinn angegeben hatte. Gerade bei Spielbankgewinnen ist die besondere Nachweispflicht von Bedeutung. Eine schriftliche Best&#228;tigung durch das Casino ist ohne Probleme zu erlangen, sodass insoweit ein eindeutiger Nachweis m&#246;glich gewesen w&#228;re. Fehlt ein solcher Nachweis, kann die Einlage eine bisher nicht erfasste Betriebseinnahme darstellen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 23 Jan 2014 14:13:39 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_80trqbu8"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Schreibfehler, Rechenfehler und &#228;hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, k&#246;nnen jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie z. B. Eingabe- oder &#220;bertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenw&#252;rdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schlie&#223;en dagegen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerzahlers als eigene &#252;bernimmt. Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts f&#252;r jeden Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.<br />Ein Ingenieur hatte seine selbst erstellten Einnahmen&#252;berschussrechnungen f&#252;r die Jahre 2002 bis 2005 beim Finanzamt eingereicht. Darin hatte er die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht ber&#252;cksichtigt, obwohl er diese in den zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererkl&#228;rungen ausgewiesen und das Finanzamt die Umsatzsteuer erkl&#228;rungsgem&#228;&#223; veranlagt hatte.<br />Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskr&#228;ftig waren, bemerkte der Ingenieur seinen Fehler und beantragte den Betriebsausgabenabzug. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab.<br />Der Bundesfinanzhof best&#228;tigte, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelte und lie&#223; die Umsatzsteuerzahlungen im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben zu. Aus der ma&#223;geblichen Sicht eines objektiven Dritten und damit auch aus der Sicht des Finanzamts ergab sich, dass die umsatzsteuerlich ber&#252;cksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens des Ingenieurs nicht in seinen Einkommensteuererkl&#228;rungen erfasst worden waren. Daf&#252;r, dass der zust&#228;ndige Sachbearbeiter des Finanzamts h&#228;tte annehmen k&#246;nnen, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien wegen vollst&#228;ndiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum insgesamt nicht angesetzt worden, fehlte jeglicher Anhaltspunkt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 23 Jan 2014 14:13:20 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine nachträgliche Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Umstellung auf Teilzeit]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_r3us1up0"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wenn Arbeitnehmer, die zun&#228;chst in Vollzeit gearbeitet und entsprechende Urlaubsanspr&#252;che erworben haben, diesen Urlaub (z. B. wegen einer Krankheit oder Schwangerschaft) nicht antreten k&#246;nnen und danach ihr Arbeitsverh&#228;ltnis in Teilzeit fortsetzen, tritt entgegen der bisher in Deutschland ge&#252;bten Praxis keine Reduzierung der erworbenen Urlaubsanspr&#252;che im Verh&#228;ltnis Vollzeit zu Teilzeit ein. Dies hat der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union entschieden. Die geschilderte Handhabung verst&#246;&#223;t gegen europ&#228;isches Recht und ist deshalb nicht zul&#228;ssig. Die einmal erworbenen Urlaubsanspr&#252;che m&#252;ssen trotz Umstellung auf Teilzeit vollst&#228;ndig gew&#228;hrt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 16 Jan 2014 14:13:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2014]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ha97zl20"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Besch&#228;ftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in H&#246;he der H&#228;lfte des Gesamtbeitrags zu zahlen.<br />Der Zuschuss f&#252;r einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abh&#228;ngig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % betr&#228;gt. Daraus errechnet sich f&#252;r 2014 ein monatlicher Zuschuss von maximal 295,65 € (14,6 % von 4.050,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 591,30 €; davon die H&#228;lfte = 295,65 €).<br />Sind die Bez&#252;ge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grunds&#228;tzlich darf aber nur die H&#228;lfte des tats&#228;chlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gew&#228;hrt werden.<br />Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV betr&#228;gt monatlich 41,51 €, in Sachsen 21,26 €.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 16 Jan 2014 14:12:46 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Grunderwerbsteuer auf Hauserrichtungskosten auch bei nicht erkennbarem Zusammenwirken des Grundstücksverkäufers und des Bauunternehmers]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_gr51k59q"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Erwirbt jemand ein unbebautes Grundst&#252;ck, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (nur) der Grundst&#252;ckskaufpreis, auch wenn der Erwerber das Grundst&#252;ck anschlie&#223;end bebaut. Haben Grundst&#252;cksverk&#228;ufer und Bauunternehmer jedoch zusammengewirkt, erwirbt der K&#228;ufer im Ergebnis ein bebautes Grundst&#252;ck (sog. einheitliches Vertragswerk). In diesem Fall erh&#246;hen die Bauerrichtungskosten die Grunderwerbsteuer.<br />F&#252;r das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks kommt es nur darauf an, dass Grundst&#252;cksverk&#228;ufer und Bauunternehmer objektiv zusammenwirken. Das Zusammenwirken muss f&#252;r den Erwerber nicht erkennbar sein. Entscheidend ist, dass dem K&#228;ufer vor Abschluss des Grundst&#252;ckskaufvertrags auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (ann&#228;hernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Geb&#228;ude auf einem bestimmten Grundst&#252;ck zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird. Ob er den Bauvertrag vor oder nach dem Grundst&#252;ckskaufvertrag abschlie&#223;t, spielt keine Rolle.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 16 Jan 2014 14:12:13 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vermieter können frühzeitig Zustimmung zu einer Mieterhöhung fordern]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_364o94c2"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Vermieter d&#252;rfen auch schon viele Monate vor einer geplanten Mieterh&#246;hung die Zustimmung der Mieter dazu verlangen. Dadurch werden die Mieter nicht benachteiligt, hat der Bundesgerichtshof entschieden.<br />Das Gericht gab damit einem Vermieter Recht, der im Januar eine Mieterh&#246;hung f&#252;r den August angek&#252;ndigt und das Einverst&#228;ndnis der Mieter eingefordert hatte. Diese klagten dagegen, weil sie sich in ihrem Sonderk&#252;ndigungsrecht beschnitten sahen. Das Sonderk&#252;ndigungsrecht gestattet dem Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Mieterh&#246;hungsverlangen des Vermieters zum Ablauf des &#252;bern&#228;chsten Monats zu k&#252;ndigen. Mit dieser Entscheidung weitet das Gericht aber die Rechte der Mieter aus, indem es die Frist f&#252;r die Aus&#252;bung des Sonderk&#252;ndigungsrechts verl&#228;ngert. Vorliegend kann der Mieter sein Sonderk&#252;ndigungsrecht nicht nur bis zum 31. M&#228;rz, sondern entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bis zum 31. Juli aus&#252;ben. Damit h&#228;tte der Mieter bis zum 30. September in der Wohnung bleiben k&#246;nnen, ohne die h&#246;here Miete zahlen zu m&#252;ssen.<br />Vermieter, die ihren Mietern Mieterh&#246;hungen ank&#252;ndigen wollen, sollten bedenken, dass die Rechtsprechung diese Ank&#252;ndigungen zwar akzeptiert, sich der Sonderk&#252;ndigungszeitpunkt aber nach hinten verschiebt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 09 Jan 2014 14:11:53 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2dd525l9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">&#196;sthetische Operationen und Behandlungen sind als Heilbehandlungen nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zur Beseitigung einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen k&#246;rperlichen Mangels erforderlich sind. Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken sind steuerpflichtig.<br />&#196;sthetische Operationen oder Behandlungen sind erforderlich, wenn der k&#246;rperliche Mangel zu gesundheitlichen Problemen psychologischer Art gef&#252;hrt hat. Dies muss von entsprechendem Fachpersonal medizinisch festgestellt werden. Zu diesem Fachpersonal geh&#246;ren z. B. Psychotherapeuten und auf Leiden psychologischer Art spezialisierte Fach&#228;rzte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs geh&#246;rt hierzu nicht der die Operation z. B. als Chirurg durchf&#252;hrende Arzt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 09 Jan 2014 14:11:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsätze von Partyserviceunternehmen unterlagen vor dem 1.7.2011 regelmäßig dem Umsatzsteuerregelsatz]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_br428391"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bekr&#228;ftigt, dass Ums&#228;tze von Partyserviceunternehmen vor dem 1.7.2011 regelm&#228;&#223;ig dem Regelsatz und nicht dem erm&#228;&#223;igten Umsatzsteuersatz unterlagen. Der erm&#228;&#223;igte Steuersatz kam nur zur Anwendung, wenn lediglich sog. „Standardspeisen“, wie sie &#252;blicherweise an Imbissst&#228;nden abgegeben werden, ohne weitere Dienstleistungselemente (wie z. B. Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar, Dekoration) geliefert wurden.<br />F&#252;r Lieferungen nach dem 30.6.2011 kommt es auf die Art der Speisen nicht mehr an. Auch die Lieferung qualitativ h&#246;herwertiger Speisen unterliegt dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz, wenn au&#223;er der Bef&#246;rderung keine anderen unterst&#252;tzenden Dienstleistungen hinzutreten. Sch&#228;dlich f&#252;r den erm&#228;&#223;igten Steuersatz ist z. B. das Servieren der Speisen, die &#220;berlassung von Geschirr und Besteck. Die zus&#228;tzlichen Dienstleistungselemente m&#252;ssen dabei von demselben Unternehmer erbracht werden. Erbringt ein anderer Unternehmer diese Dienstleistungen, dabei kann es sich auch um den Ehegatten handeln, f&#252;hrt das nicht dazu, dass die Lieferung der Speisen dem Umsatzsteuerregelsatz unterliegen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 09 Jan 2014 14:11:20 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1e8055x4"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nachstehend aufgef&#252;hrte Buchf&#252;hrungsunterlagen k&#246;nnen nach dem 31. Dezember 2013 vernichtet werden:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Aufzeichnungen aus 2003 und fr&#252;her.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Inventare, die bis zum 31.12.2003 aufgestellt worden sind.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> B&#252;cher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2003 oder fr&#252;her erfolgt ist.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Jahresabschl&#252;sse, Er&#246;ffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2003 oder fr&#252;her aufgestellt worden sind.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Buchungsbelege aus dem Jahre 2003 oder fr&#252;her.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Empfangene Handels- oder Gesch&#228;ftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Gesch&#228;ftsbriefe, die 2007 oder fr&#252;her empfangen bzw. abgesandt wurden.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> sonstige f&#252;r die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2007 oder fr&#252;her.<br />Dabei sind die Fristen f&#252;r die Steuerfestsetzungen zu beachten.<br />Unterlagen d&#252;rfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind<br />-</span><span class="ff1 fs20"> f&#252;r eine begonnene Au&#223;enpr&#252;fung,<br />-</span><span class="ff1 fs20"> f&#252;r anh&#228;ngige steuerstraf- oder bu&#223;geldrechtliche Ermittlungen,<br />-</span><span class="ff1 fs20"> f&#252;r ein schwebendes oder aufgrund einer Au&#223;enpr&#252;fung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begr&#252;ndung der Antr&#228;ge an das Finanzamt und<br />-</span><span class="ff1 fs20"> bei vorl&#228;ufigen Steuerfestsetzungen.<br />Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten f&#252;r zehn Jahre vorgehalten werden m&#252;ssen.<br />Nat&#252;rliche Personen, deren Summe der positiven Eink&#252;nfte aus &#220;berschusseink&#252;nften (aus nichtselbst&#228;ndiger Arbeit, Kapitalverm&#246;gen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Eink&#252;nfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2013 betragen hat, m&#252;ssen ab 2014 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen f&#252;r jeden Ehegatten gesondert ma&#223;gebend.<br />Die Verpflichtung entf&#228;llt erst mit Ablauf des f&#252;nften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erf&#252;llt sind.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Dec 2013 14:46:13 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vertrauensschutz: Unternehmer ist bei Änderung der Rechtsprechung steuerlich so zu behandeln wie ohne Rechtsprechungsänderung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7jw77479"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ber&#252;cksichtigt das Finanzamt in einem Umsatzsteuerbescheid eine f&#252;r den Unternehmer g&#252;nstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die dieser sp&#228;ter &#228;ndert, darf das Finanzamt bei einer &#196;nderung des Umsatzsteuerbescheids aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes die neue, ung&#252;nstige Rechtsprechung nicht ber&#252;cksichtigen. Der Unternehmer ist vielmehr so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungs&#228;nderung gestanden h&#228;tte.<br />Beispiel:<br />Der Bundesfinanzhof hat fr&#252;her entschieden, dass ein Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann in der ausgewiesenen H&#246;he als Vorsteuer abziehen kann, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen war. 1998 hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung aufgegeben, nachdem der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union entschieden hatte, dass ein Unternehmer nur die zutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf.<br />Hatte das Finanzamt bei Erlass eines Umsatzsteuerbescheids auf Grund der fr&#252;heren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorsteuerbetr&#228;ge in voller H&#246;he ber&#252;cksichtigt, darf es bei einer &#196;nderung des Umsatzsteuerbescheids die Vorsteuer wegen der Rechtsprechungs&#228;nderung nicht k&#252;rzen. Berichtigt allerdings der leistende Unternehmer seine Rechnung mit dem unrichtigen Umsatzsteuerausweis, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempf&#228;ngers in dem Zeitpunkt, in dem er die berichtigte Rechnung erh&#228;lt, zu berichtigen. Die Berichtigung ist jedoch nur dann zul&#228;ssig, wenn im Zeitpunkt der Rechtsprechungs&#228;nderung eine &#196;nderung des Umsatzsteuerbescheids m&#246;glich gewesen w&#228;re. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an. War der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Rechtsprechungs&#228;nderung bereits nicht mehr &#228;nderbar, z. B. wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist, darf das Finanzamt die Vorsteuerk&#252;rzung nicht in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem der Leistungsempf&#228;nger die berichtigte Rechnung erhalten hat. Einer K&#252;rzung in diesem Zeitpunkt steht der gesetzlich verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Dec 2013 14:45:47 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz bei fehlendem Nachweis des zutreffenden ausländischen Abnehmers]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_e5q2l041"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Lieferung von Kraftfahrzeugen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union (&#252;briges Gemeinschaftsgebiet) ist regelm&#228;&#223;ig von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferer muss allerdings u. a. durch ordnungsgem&#228;&#223;e Belege nachweisen, wer sein ausl&#228;ndischer Abnehmer ist. Tr&#228;gt die Finanzverwaltung substanziiert vor, dass im Ausland andere Personen als die vom Lieferer angegebenen die sog. Erwerbsbesteuerung vorgenommen haben, muss der Lieferer konkret nachweisen, wer tats&#228;chlich sein Abnehmer war. Auch muss dieser Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Abholer versichern, den Gegenstand der Lieferung in das &#252;brige Gemeinschaftsgebiet bef&#246;rdert zu haben. Kann der Lieferer die Nachweise nicht beibringen, ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn der Gegenstand tats&#228;chlich in das &#252;brige Gemeinschaftsgebiet gelangt.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Dec 2013 14:45:32 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_bn16fv04"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Vermieter kann sich in einer Betriebskostenabrechnung die Nachforderung von Positionen vorbehalten, die er unverschuldet nur vorl&#228;ufig abrechnen kann. Die Verj&#228;hrungsfrist beginnt erst, wenn der Vermieter Kenntnis von den Umst&#228;nden hat, die die Nachforderung begr&#252;nden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.<br />Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter sich eine Nachberechnung hinsichtlich einer zu erwartenden, r&#252;ckwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehalten. Nachdem das Finanzamt die Grundsteuer f&#252;r mehrere Jahre r&#252;ckwirkend festgesetzt hatte, &#252;bersandte der Vermieter dem Mieter eine Nachberechnung der Betriebskostenabrechnung. Der Mieter berief sich auf die Verj&#228;hrung der Nachforderung. Zu Unrecht meinten die Richter. Diese Wertung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r eine Betriebskostennachforderung nicht schon mit der Erstellung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, sondern erst dann, wenn der Vermieter Kenntnis von Umst&#228;nden erlangt, welche die Nachberechnung begr&#252;nden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Dec 2013 14:45:05 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2014 bei verbilligter Vermietung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8i31ln38"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angeh&#246;rige als auch an fremde Dritte betr&#228;gt die Grenze 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Betr&#228;gt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenh&#228;ngenden Werbungskosten voll abzugsf&#228;hig.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete, k&#246;nnen die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. <br />-</span><span class="ff1 fs20"> Aus diesem Grund sollten bestehende Mietvertr&#228;ge kurzfristig darauf gepr&#252;ft werden, ob sie den &#252;blichen Konditionen entsprechen und auch so durchgef&#252;hrt werden. Dies gilt auch f&#252;r die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die H&#246;he der Miete gepr&#252;ft und zum 1.1.2014 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die &#228;u&#223;ersten Grenzen heranzugehen. Eine Total&#252;berschussprognose ist in allen F&#228;llen nicht mehr erforderlich.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angeh&#246;rige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angeh&#246;rigen p&#252;nktlich bezahlt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Dec 2013 14:44:18 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_08gp82bo"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine &#220;berpr&#252;fung der Eink&#252;nfteerzielungsabsicht bei einer Ferienwohnung ist stets erforderlich, wenn sich der Eigent&#252;mer eine Zeit der Selbstnutzung vorbeh&#228;lt. Ob, wann und in welchem Umfang er von diesem Eigennutzungsrecht tats&#228;chlich Gebrauch macht, ist unerheblich.<br />F&#252;r die danach notwendige Total&#252;berschussprognose sind alle objektiv erkennbaren Umst&#228;nde mit zu ber&#252;cksichtigen. Dabei werden den planm&#228;&#223;igen Einnahmen die Werbungskosten gegen&#252;ber gestellt. Es sind nur solche Aufwendungen mit einzubeziehen, die ganz oder teilweise auf die Zeitr&#228;ume der tats&#228;chlichen Vermietung oder den damit in engem Zusammenhang stehenden Leerstandszeiten entfallen. Der Prognosezeitraum umfasst 30 Jahre.<br />(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Dec 2013 14:43:59 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_adufqvf9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte ist insbesondere durch den &#246;rtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grunds&#228;tzlich dann ausw&#228;rts t&#228;tig, wenn er au&#223;erhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden T&#228;tigkeitsst&#228;tte (Betriebsst&#228;tte) t&#228;tig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist. Der Leiharbeitnehmer konnte nach dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte mit den tats&#228;chlichen Aufwendungen als Werbungskosten ber&#252;cksichtigen.<br />Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wird die regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte durch die erste T&#228;tigkeitsst&#228;tte ersetzt. Die erste T&#228;tigkeitsst&#228;tte muss keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein. Sie kann auch bei einem Dritten, z. B. Kunden des Arbeitgebers, sein. Leiharbeitnehmer sind dann nicht mehr ausw&#228;rtig t&#228;tig, wenn sie von ihrem Arbeitgeber einer solchen &#214;rtlichkeit dauerhaft zugeordnet werden. Dauerhaft zugeordnet hei&#223;t unbefristet, f&#252;r die Dauer des Dienstverh&#228;ltnisses oder mehr als 48 Monate an einer solchen T&#228;tigkeitsst&#228;tte t&#228;tig werden</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Dec 2013 14:43:35 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderung des Reisekostenrechts am 1.1.2014]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5b8b6i53"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht werden ab dem 1.1.2014 vereinfacht und vereinheitlicht. Bei den Pauschalen f&#252;r Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es nur noch zwei unterschiedliche Abzugsbetr&#228;ge gibt:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> 12 € pauschal f&#252;r eint&#228;gige Dienstreisen ohne &#220;bernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und f&#252;r den An- und Abreisetag bei einer mehrt&#228;gigen Dienstreise.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> 24 € pauschal f&#252;r eine mehrt&#228;gige Dienstreise und eine 24-st&#252;ndige Abwesenheit.<br />F&#252;r die Fahrten zur regelm&#228;&#223;igen Arbeitsst&#228;tte gilt, dass es nur noch eine regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte je Dienstverh&#228;ltnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsst&#228;tten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelm&#228;&#223;igen Arbeitsst&#228;tte wird begrifflich die erste T&#228;tigkeitsst&#228;tte.<br />Weitere &#196;nderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsf&#252;hrung sowie der vom Arbeitgeber zur Verf&#252;gung gestellten Verpflegung anl&#228;sslich einer ausw&#228;rtigen beruflichen T&#228;tigkeit. Als Unterkunftskosten k&#246;nnen zuk&#252;nftig die dem Arbeitnehmer tats&#228;chlich entstehenden Aufwendungen f&#252;r die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, h&#246;chstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle f&#252;r die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete einschlie&#223;lich Betriebskosten, Miet- oder Pachtkosten f&#252;r Kfz-Stellpl&#228;tze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen f&#252;r Sondernutzung (z. B. Garten). Damit entf&#228;llt die Pr&#252;fung der angemessenen Wohnungsgr&#246;&#223;e.<br />Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Einf&#252;hrungsschreiben zu allen neuen Regelungen ausf&#252;hrlich Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte der Steuerberater gefragt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Dec 2013 14:43:08 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Die Gestellung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist Arbeitslohn]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_z3qnnpzl"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">&#220;berl&#228;sst der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen samt Fahrer, den der Arbeitnehmer auch f&#252;r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte nutzen darf, ist das als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen. Dabei ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer bei diesen Fahrten b&#252;rom&#228;&#223;ige T&#228;tigkeiten im Dienstwagen aus&#252;bt oder aus&#252;ben k&#246;nnte. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte sind nach der 0,03 %-Zuschlagsregelung anzusetzen. Der Vorteil der Fahrergestellung bemisst sich grunds&#228;tzlich nach dem &#252;blichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung. Dieser Wert ist gegebenenfalls zu sch&#228;tzen. Er kann, muss aber nicht den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers f&#252;r den Fahrer entsprechen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Dec 2013 14:42:43 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_mz0h30tj"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Gewinnermittlungsarten sind der Betriebsverm&#246;gensvergleich (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und die Einnahmen-&#220;berschussrechnung. Wird zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsarten gewechselt, muss ein sogenannter &#220;bergangsgewinn bzw. &#220;bergangsverlust ermittelt werden. Diese ergeben sich aus der Hinzu- bzw. Abrechnung bestimmter Bilanzpositionen (sog. Korrektivposten). Damit wird vermieden, dass Aufwendungen und Ertr&#228;ge doppelt oder gar nicht ber&#252;cksichtigt werden.<br />Entsteht ein &#220;bergangsgewinn, darf er auf drei Jahre gleichm&#228;&#223;ig verteilt werden, damit er nicht in einem Jahr versteuert werden muss. Ein &#220;bergangsverlust darf allerdings nicht verteilt werden, auch wenn dies steuerlich g&#252;nstiger ist.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Dec 2013 14:42:24 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Bei Realteilung ohne Spitzenausgleich müssen Überschussrechner keine Realteilungsbilanz aufstellen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ds3c0s12"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine Freiberufler-Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Einnahme-&#220;berschussrechnung ermittelte, l&#246;ste sich zum 31.12.2002 auf. Bei der Auseinandersetzung wurden das Anlageverm&#246;gen und die Kundenforderungen den Gesellschaftern jeweils so zugeordnet, dass kein Wertausgleich in Geld erfolgen musste (sog. Realteilung ohne Spitzenausgleich). Die Gesellschafter betrieben mit dem zugeordneten Anlageverm&#246;gen jeweils Einzelpraxen weiter, in denen die zugeordneten Forderungen vereinnahmt wurden. Das Finanzamt meinte, die Gewinnermittlung durch Einnahme &#220;berschussrechnung sei f&#252;r 2002 nicht mehr m&#246;glich, sondern es m&#252;sse eine Realteilungsbilanz zum 31.12.2002 erstellt werden, weil die Praxis aufgegeben worden sei. Dies hatte zur Folge, dass der Gesellschaftsgewinn des Jahres 2002 um die Forderungen erh&#246;ht wurde.<br />Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Gesellschaft, dass eine Realteilungsbilanz nicht aufgestellt werden musste und die Gesellschafter die Forderungen erst bei Geldeingang in ihren Einzelpraxen zu versteuern haben.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Dec 2013 14:42:05 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2014]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4g26dx6y"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Bez&#252;ge der Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH sind sp&#228;testens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu &#252;berpr&#252;fen. Falls die Bez&#252;ge eines Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrers zuletzt im Jahre 2010 f&#252;r die Jahre 2011 2013 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2014 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbez&#252;ge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbez&#252;ge &nbsp;&nbsp;z. B. wegen weiterer Bez&#252;ge aus anderen T&#228;tigkeiten &nbsp;&nbsp;auf einen bestimmten H&#246;chstbetrag zu begrenzen.<br />Sowohl die Neufestsetzung als auch s&#228;mtliche &#196;nderungen der Bez&#252;ge sind grunds&#228;tzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.<br />Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bez&#252;ge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 02 Dec 2013 14:41:47 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Leistungen von Berufsbetreuern sind umsatzsteuerfrei]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_36q5d26y"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Berufsbetreuer werden im Gegensatz zur ehrenamtlich ausgef&#252;hrten Betreuung gegen Entgelt t&#228;tig, wenn das Gericht bei ihrer Bestellung die Berufsm&#228;&#223;igkeit ausspricht. Mit ihren Leistungen unterliegen die Berufsbetreuer nicht der Umsatzsteuer. Daf&#252;r mussten sich die Betreuer auf das vorrangig zu beachtende EU-Recht berufen, w&#228;hrend das deutsche Umsatzsteuerrecht – mangels entsprechender nationaler Befreiungsvorschrift – bisher von der Umsatzsteuerpflicht ausging. Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers geh&#246;ren, unterliegen allerdings der Umsatzsteuer, z. B. wenn ein als Betreuer bestellter Rechtsanwalt Beratungsleistungen f&#252;r die betreute Person erbringt.<br />Hinweis: Seit dem 1.7.2013 sind die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Berufsbetreuer auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfrei. F&#252;r Leistungen davor bedarf es f&#252;r die Umsatzsteuerfreiheit weiterhin der Berufung auf das europ&#228;ische Recht.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Nov 2013 15:34:20 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung im Reihengeschäft regelmäßig der ersten Lieferung zuzuordnen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_f8j280z2"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union bef&#246;rdert oder versendet. Ver&#228;u&#223;ert der Abnehmer den Gegenstand weiter und gelangt dieser direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (sog. Reihengesch&#228;ft), ist entscheidend, welcher Lieferung die Bef&#246;rderung oder Versendung zuzuordnen ist: Ist die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen, liegt f&#252;r den ersten Lieferer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung (des ersten Abnehmers an den zweiten Abnehmer) zuzuordnen, liegt f&#252;r den ersten Lieferer keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.<br />Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enth&#228;lt das Gesetz eine unionsrechtlich zul&#228;ssige Vermutung dahin gehend, dass die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen ist. Ergibt allerdings eine umfassende W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer der zweiten Lieferung (und nicht als Abnehmer der ersten Lieferung) bef&#246;rdert oder versendet hat, ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wann der erste Abnehmer den Gegenstand an den zweiten Abnehmer weitergeliefert hat: Ist die zweite Lieferung erfolgt, bevor die innergemeinschaftliche Warenbewegung begonnen hat, kann die Warenbewegung keinesfalls mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden.<br />Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht allein daran scheitert, dass der Unternehmer nicht die USt-Identifikationsnummer des Abnehmers mitteilen kann. Weist er alle Voraussetzungen f&#252;r das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach, ist die Steuerbefreiung zu gew&#228;hren.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Nov 2013 15:33:59 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Steuerpflicht für den privat nutzbaren Dienstwagen auch bei nachweisbarer Nichtnutzung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_q1w55upz"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">&#220;berl&#228;sst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil als Lohnzufluss zu versteuern. Kann der exakte Nachweis nicht durch ein Fahrtenbuch gef&#252;hrt werden, kommt es zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug nachweislich nicht privat genutzt worden ist.<br />Bei Anwendung der 1 %-Regelung kommt es auf den Umfang der tats&#228;chlichen privaten Nutzung nicht an. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer f&#252;r private Zwecke zur Verf&#252;gung steht. Die Steuerpflicht entsteht nicht erst mit der erstmaligen privaten Nutzung, sondern bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens.<br />Von der Besteuerung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) befugt ist, das betriebliche Fahrzeug auch f&#252;r private Zwecke zu nutzen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 18 Nov 2013 15:33:44 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1743spsm"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine Orchestermusikerin machte Aufwendungen f&#252;r Krankengymnastik und Dispokinese als Werbungskosten geltend. Die Dispokinese ist eine speziell f&#252;r Musiker und B&#252;hnenk&#252;nstler entwickelte Schulungs- und Therapieform. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen f&#252;r die Krankengymnastik als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung, die f&#252;r die Dispokinese aber gar nicht an.<br />Der Bundesfinanzhof will solche Kosten als Werbungskosten anerkennen, wenn sie der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und es sich um eine typische Berufskrankheit handelt. Dies muss im entschiedenen Fall das Finanzgericht durch Einholung eines Gutachtens feststellen.<br />Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits in den 1950/60er Jahren entschieden, dass Aufwendungen f&#252;r typische Berufskrankheiten als Werbungskosten abgezogen werden k&#246;nnen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Nov 2013 15:33:24 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_p8xq0988"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Aufwendungen f&#252;r im &#252;berwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgef&#252;hrte Betriebsveranstaltungen d&#252;rfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Au&#223;erdem d&#252;rfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgef&#252;hrt werden. Wird die Freigrenze von 110 € &#252;berschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.<br />Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul&#246;sen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren k&#246;nnen:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Kosten f&#252;r die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - insbesondere Mietkosten und Kosten f&#252;r die organisatorischen T&#228;tigkeiten eines Eventveranstalters - sind grunds&#228;tzlich nicht zu ber&#252;cksichtigen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Die zu ber&#252;cksichtigenden Kosten k&#246;nnen zu gleichen Teilen auf die G&#228;ste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangeh&#246;rige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.<br />Der auf die Familienangeh&#246;rigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze &#252;berschritten ist, jedoch nicht mehr zuzurechnen.<br />Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.<br />Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung best&#228;tigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch &#252;ber zwei Tage (mit &#220;bernachtung) hinziehen.<br />Bei den am Ende eines Jahres &#252;blichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Geschenkp&#228;ckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anl&#228;sslich solcher Feiern &#252;bergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grunds&#228;tzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Pr&#252;fung der Freigrenze zu ber&#252;cksichtigen. Die gezahlten Betr&#228;ge k&#246;nnen dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsm&#246;glichkeit und m&#252;ssen voll versteuert werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Nov 2013 15:32:55 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlusten aus Ferienwohnungen mit vereinbarter Selbstnutzungsmöglichkeit]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_c5i10y66"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Verluste aus Ferienwohnungen werden vom Finanzamt kritisch unter die Lupe genommen. Steht die Ferienwohnung nicht f&#252;r die Selbstnutzung zur Verf&#252;gung, werden die Verluste ohne weiteres anerkannt, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der orts&#252;blichen Vermietungstage belegt ist. Beauftragt der Eigent&#252;mer einen ihm nicht nahestehenden Vermittler mit der Wohnungsvermietung und beh&#228;lt er sich dabei die Selbstnutzung vor, sind Verluste nur dann abzugsf&#228;hig, wenn sich aus einer &#220;berschussprognose ein sog. Total&#252;berschuss ergibt. Das bedeutet, dass die w&#228;hrend der voraussichtlichen Nutzungs- und Vermietungsdauer erwarteten Einnahmen insgesamt h&#246;her als die Werbungskosten sein m&#252;ssen.<br />Diese Prognoseberechnung muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann angestellt werden, wenn der Eigent&#252;mer die Wohnung tats&#228;chlich nicht selbst nutzt, er aber die Selbstnutzungsm&#246;glichkeit vertraglich vereinbart hat.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 11 Nov 2013 15:32:34 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten beim Umbau eines Gebäudes]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3bm6aj2g"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Insbesondere in den ersten Jahren nach Erwerb eines Geb&#228;udes k&#246;nnen Aufwendungen f&#252;r die Erhaltung leicht zu nachtr&#228;glichen Herstellungskosten f&#252;hren. Welche Aufwendungen zu Herstellungskosten z&#228;hlen, bestimmt das Handelsgesetzbuch. Aber auch bei einem Umbau kann eine nur geringf&#252;gige Erweiterung des Geb&#228;udes zu Herstellungskosten f&#252;hren, die &#252;ber Jahre hinweg abgeschrieben werden m&#252;ssen und nicht in einem Jahr als Werbungskosten abgezogen werden k&#246;nnen, wie der folgende Fall zeigt:<br />Ein Ehepaar hatte 1996 ein Einfamilienhaus erworben und vermietet. Aufgrund Undichtigkeit wurde das bis dahin vorhandene Flachdach im Jahr 2006 durch ein Satteldach ersetzt, wodurch ein Dachgeschoss (im Rohzustand) entstand, das nicht genutzt wurde.<br />Der Bundesfinanzhof hat klar gemacht, dass auch eine nur geringf&#252;gige Erweiterung und damit auch eine Erweiterung der Nutzungsm&#246;glichkeit des Geb&#228;udes zu (nachtr&#228;glichen) Herstellungskosten f&#252;hrt. Auf die tats&#228;chliche Nutzung und auf den finanziellen Aufwand kommt es nicht an. Die nutzbare Fl&#228;che im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung umfasst nicht nur die Wohnfl&#228;che eines Geb&#228;udes, sondern auch die zur Wohnung geh&#246;renden Grundfl&#228;chen der Zubeh&#246;rr&#228;ume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht gen&#252;genden R&#228;ume.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Nov 2013 15:32:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Jahresabschluss 2012 muss bis zum 31.12.2013 veröffentlicht werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_zg2vkkg0"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">F&#252;r Gesch&#228;ftsjahre, die nach dem 31.12.2011 begonnen hatten, endet am 31.12.2013 die Frist zur Ver&#246;ffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH &amp; Co. KG. Bis zu diesem Stichtag m&#252;ssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2012 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.<br />Kapitalgesellschaften m&#252;ssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschl&#252;sse nicht einreichen.<br />F&#252;r Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht &#252;berschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerl&#246;se bis 700.000 € und durchschnittlich 10 besch&#228;ftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor:<br />Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollst&#228;ndig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverh&#228;ltnissen, Angaben zu den Vorsch&#252;ssen oder Krediten, die an Mitglieder des Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gew&#228;hrt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).<br />Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss einger&#228;umt.<br />Zwischen Offenlegungspflicht durch Ver&#246;ffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gew&#228;hlt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch f&#252;r die Hinterlegung vorgeschrieben.<br />Die Neuregelungen gelten f&#252;r alle Gesch&#228;ftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31. Dezember ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden.<br />Das Bundesamt f&#252;r Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH &amp; Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss f&#252;r nach dem 31.12.2011 begonnene Gesch&#228;ftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngeb&#252;hr f&#228;llig, die auch nach versp&#228;teter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Nov 2013 15:31:55 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Geschenke an Geschäftsfreunde]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_57yt3i08"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Zum Jahresende ist es &#252;blich, Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind f&#252;r den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von gro&#223;er Bedeutung:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empf&#228;nger abzugsf&#228;hig.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, &#196;rzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen F&#228;llen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Es muss eine ordnungsgem&#228;&#223;e Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empf&#228;ngers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empf&#228;nger sowie der Art und der Betragsh&#246;he des Geschenks gefertigt werden.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Schlie&#223;lich m&#252;ssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchf&#252;hrung „Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.<br />&#220;berschreitet die Wertgrenze s&#228;mtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsf&#228;hig.<br />Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und d&#252;rfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde“ gebucht werden. In diesen F&#228;llen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.<br />Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die M&#246;glichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empf&#228;ngers zu gew&#228;hrleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empf&#228;nger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € &#252;bersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze pr&#252;fen zu k&#246;nnen.<br />Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empf&#228;nger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten L&#228;ndererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Grunds&#228;tzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer f&#252;r alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew&#228;hrten Zuwendungen einheitlich auszu&#252;ben. Es ist jedoch zul&#228;ssig, die Pauschalierung jeweils gesondert f&#252;r Zuwendungen an Dritte (z. B. Gesch&#228;ftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) m&#252;ssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Bei der Pr&#252;fung, ob Aufwendungen f&#252;r Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr &#252;bersteigen, ist die &#252;bernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen f&#252;r die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Der Unternehmer muss den Zuwendungsempf&#228;nger dar&#252;ber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist daf&#252;r nicht vorgeschrieben.<br />Nach einer Verf&#252;gung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main m&#252;ssen blo&#223;e Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen pers&#246;nlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubil&#228;um) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.<br />Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelf&#228;llen der Steuerberater gefragt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 04 Nov 2013 15:31:01 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Erbschaftsteuervergünstigung für Personengesellschaftsanteil nur bei Übertragung der Mitunternehmerstellung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_jb34c514"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Vater &#252;bertrug seine Kommanditbeteiligung auf seine Tochter. Er behielt sich zu 94 % den Nie&#223;brauch vor (sog. Quotennie&#223;brauch). In H&#246;he dieser Quote war er am Gewinn und Verlust beteiligt und ihm standen entsprechende Stimm- und Mitverwaltungsrechte zu.<br />Die Erbschaftsteuerverg&#252;nstigung konnte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs f&#252;r den mit dem Quotennie&#223;brauch belasteten Teil nicht gew&#228;hrt werden. Die Tochter war wegen der dem Vater zustehenden Stimm- und Mitverwaltungsrechte insoweit keine Mitunternehmerin geworden. Auch die Tatsache, dass die Tochter hinsichtlich der Quote von 6 % eine Mitunternehmerstellung hatte, &#228;nderte nichts an der Beurteilung. Immerhin konnte sie hierf&#252;r die Steuerverg&#252;nstigung in Anspruch nehmen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Oct 2013 15:29:30 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts sind Nachlassverbindlichkeit]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2uj93u91"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Erbe hatte zur Feststellung eines niedrigeren als den mit dem Bedarfswert ermittelten Grundst&#252;ckswert f&#252;r die Erbschaftsteuer einen Gutachter beauftragt. Die Kosten f&#252;r das Gutachten setzte er als Nachlassverbindlichkeit an. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, weil die Kosten zur Rechtsverfolgung zur Minderung der Erbschaftsteuer anzusehen seien.<br />Der Bundesfinanzhof legt den Begriff der Nachlassregelungskosten weit aus. Zu diesen Kosten geh&#246;ren auch die f&#252;r die Bewertung von Nachlassgegenst&#228;nden. Voraussetzung ist, dass sie in einem engen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Oct 2013 15:29:12 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Abzug außergewöhnlicher Kfz-Kosten als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9150c7y5"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">F&#252;r die Wege zwischen Wohnung und regelm&#228;&#223;iger Arbeitsst&#228;tte wird ab 2001 grunds&#228;tzlich unabh&#228;ngig vom Verkehrsmittel zur Abgeltung der Aufwendungen eine Entfernungspauschale gew&#228;hrt. Die H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen ist unbeachtlich. Durch die Entfernungspauschale sind s&#228;mtliche Aufwendungen abgegolten. Lediglich Unfallkosten sind als au&#223;ergew&#246;hnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu ber&#252;cksichtigen.<br />Einem Arbeitnehmer war ein Missgeschick passiert. Eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachte einen Motorschaden. Den beantragten Werbungskostenabzug der Reparaturkosten lehnte das Finanzamt ab.<br />Das Nieders&#228;chsische Finanzgericht gab dem Arbeitnehmer jedoch Recht und hat die steuerliche Abzugsf&#228;higkeit dieser Kfz Reparaturaufwendungen bejaht. Das Gericht hat sich mit diesem Urteil gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene Finanzgerichts-Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Der Bundesfinanzhof muss nun f&#252;r Rechtsklarheit sorgen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Oct 2013 15:28:51 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeiter]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_722299m0"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Mehraufwendungen f&#252;r die Verpflegung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Wenn ein Steuerzahler vor&#252;bergehend von seiner Wohnung entfernt beruflich t&#228;tig oder bei seiner individuellen beruflichen T&#228;tigkeit typischerweise nur an st&#228;ndig wechselnden T&#228;tigkeitsst&#228;tten oder auf einem Fahrzeug t&#228;tig wird, kann er Pauschalen f&#252;r Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Dies ist allerdings auf die ersten drei Monate beschr&#228;nkt, wenn es sich um eine l&#228;ngerfristige vor&#252;bergehende T&#228;tigkeit an derselben T&#228;tigkeitsst&#228;tte handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind alle l&#228;ngerfristigen vor&#252;bergehenden T&#228;tigkeiten an derselben regelm&#228;&#223;igen T&#228;tigkeitsst&#228;tte von der Dreimonatsfrist betroffen.<br />Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu. F&#252;r Leiharbeitnehmer gilt nichts anderes als f&#252;r andere ausw&#228;rts t&#228;tige Arbeitnehmer. Die Dreimonatsfrist gilt f&#252;r alle Formen einer Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit einschlie&#223;lich der Einsatzwechselt&#228;tigkeit. Davon sind nur Fahrt&#228;tigkeiten ausgenommen. Insoweit unterscheidet das Gesetz zwischen T&#228;tigkeitsst&#228;tte einerseits und Fahrzeug andererseits.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Oct 2013 15:28:34 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_u06in406"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">K&#252;ndigungen m&#252;ssen bestimmt und unmissverst&#228;ndlich erkl&#228;rt werden. Dazu geh&#246;rt auch, dass der Empf&#228;nger erkennen k&#246;nnen muss, wann das Arbeitsverh&#228;ltnis enden soll. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reicht hierf&#252;r auch ein Hinweis auf die ma&#223;geblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erkl&#228;rungsempf&#228;nger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverh&#228;ltnis enden soll. In dem konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter eine Arbeitnehmerin „zum n&#228;chstm&#246;glichen Zeitpunkt“ gek&#252;ndigt, wobei das Schreiben im Weiteren ausf&#252;hrte, welche K&#252;ndigungsfristen sich aus &#167; 622 BGB ergeben und dass &#167; 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen K&#252;ndigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine l&#228;ngere Frist ergebe. Die Kl&#228;gerin, das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten die K&#252;ndigungserkl&#228;rung f&#252;r unbestimmt und deshalb unwirksam.<br />Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Die Kl&#228;gerin habe dem K&#252;ndigungsschreiben unter Ber&#252;cksichtigung ihrer Betriebszugeh&#246;rigkeit entnehmen k&#246;nnen, dass &#167; 113 InsO zu einer Begrenzung der K&#252;ndigungsfrist auf drei Monate f&#252;hrte, ihr Arbeitsverh&#228;ltnis also zum 31.8.2010 enden sollte.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 28 Oct 2013 15:27:57 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Altersteilzeitbezüge während der Freistellungsphase keine Versorgungsbezüge]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_t3j0e168"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell geleisteten Zahlungen sind keine Versorgungsbez&#252;ge. Als Versorgungsbez&#252;ge gelten nur Ruhegeh&#228;lter und diesen gleichgestellte Bez&#252;ge, wie z. B. Witwen- oder Waisengelder. Die Bez&#252;ge m&#252;ssen also einem Versorgungszweck dienen. Die im Rahmen einer Altersteilzeit w&#228;hrend der Freistellungsphase gezahlten Bez&#252;ge sind jedoch Entlohnungen f&#252;r die aktive T&#228;tigkeit. Der Abzug eines Versorgungsfreibetrags ist somit nicht m&#246;glich.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Oct 2013 14:27:24 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub ist Arbeitslohn]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_305t1338"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine Gesellschaft &#252;bernahm f&#252;r einen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die Aufnahmegeb&#252;hren sowie den Jahresbeitrag f&#252;r einen Golfclub. Das Finanzamt versteuerte diese Betr&#228;ge nach einer Lohnsteuerau&#223;enpr&#252;fung als Arbeitslohn.<br />Der Bundesfinanzhof best&#228;tigte dies. Die Mitgliedschaft in einem Sportverein betrifft die Privatsph&#228;re des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf f&#246;rderlich ist und der Arbeitnehmer gar nicht spielt, weil er nicht die sog. Platzreife besitzt. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist in diesen F&#228;llen nicht m&#246;glich.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Oct 2013 14:27:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten durch Angehörige der freien Berufe]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_hkv2i2o4"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">F&#252;r Lieferungen und sonstige Leistungen ist die Umsatzbesteuerung grunds&#228;tzlich nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollversteuerung) vorzunehmen. F&#252;r bestimmte Unternehmen wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung) zu versteuern. F&#252;r Angeh&#246;rige freier Berufe mit Eink&#252;nften aus selbst&#228;ndiger Arbeit gilt die Istversteuerung auf Antrag auch.<br />Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor drei Jahren entschieden, dass diese Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Ums&#228;tze buchf&#252;hrungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer freiwillig B&#252;cher f&#252;hrt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.<br />Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt die Finanz&#228;mter angewiesen, betroffenen Unternehmen keine Genehmigung mehr zu erteilen. Sollte im Einzelfall eine bereits unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung zur&#252;ckzunehmen sein, ist die Wirkung der R&#252;cknahme auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgef&#252;hrte Ums&#228;tze zu beschr&#228;nken.<br />Hat der vom Unternehmer im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz allerdings nicht mehr als 500.000,00 € betragen, erf&#252;llt der Unternehmer die Voraussetzungen des Gesetzes. In diesem Fall kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 21 Oct 2013 14:26:38 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_fttbr7z6"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Echte Schadensersatzleistungen und Entsch&#228;digungen sind nach dem Umsatzsteuergesetz kein Entgelt und damit nicht umsatzsteuerbar.<br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Es fehlt der f&#252;r einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenst&#228;ndige Leistung des Leasinggebers gegen&#252;bersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt f&#252;r eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz f&#252;r einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgem&#228;&#223;en Nutzung des Fahrzeugs hat.<br />Bereits der Bundesgerichtshof hatte 2011 entschieden, dass ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach regul&#228;rem Vertragsablauf wegen einer &#252;ber normale Verschlei&#223;erscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zur&#252;ckzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Oct 2013 14:26:18 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Folgen einer unwirksamen Befristung eines Mietvertrags]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_dq2bf45y"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, wie ein Mietvertrag auszulegen ist, der eine unwirksame Befristung enth&#228;lt. Mieter und Vermieter hatten bei Abschluss des Vertrags auf Verlangen des Mieters vereinbart, dass das Mietverh&#228;ltnis f&#252;r die Zeit von sieben Jahren geschlossen wird, mit der M&#246;glichkeit einer zweimal dreij&#228;hrigen Verl&#228;ngerungsoption. Der Vermieter k&#252;ndigte vor Ablauf der Befristung das Mietverh&#228;ltnis wegen Eigenbedarfs und berief sich auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung.<br />Nach Auffassung des Gerichts war die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung unwirksam, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierf&#252;r nicht vorlagen. Deshalb gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die dadurch im Vertrag entstandene L&#252;cke ist durch eine erg&#228;nzende Vertragsauslegung zu schlie&#223;en. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, was die Parteien m&#246;glicherweise vereinbart h&#228;tten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen w&#228;re. Da beide Seiten bei Vertragsschluss ein l&#228;ngerfristiges Mietverh&#228;ltnis eingehen wollten, gilt der beiderseitige K&#252;ndigungsverzicht f&#252;r die Dauer der unwirksamen Vereinbarung weiter. Die K&#252;ndigung des Vertrags wegen Eigenbedarf ist deshalb unwirksam.<br />Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Danach war ein beiderseitiger formularm&#228;&#223;iger K&#252;ndigungsverzicht von mehr als vier Jahren wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam. Durch die nunmehr eingef&#252;hrte erg&#228;nzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zeitmietvertragsklauseln l&#228;sst sich faktisch ein deutlich l&#228;ngerer beiderseitiger K&#252;ndigungsschutz erreichen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 14 Oct 2013 14:25:56 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturellem Leerstand von Wohnungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_b5b3ap2r"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hatte 2012 pr&#228;zisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen f&#252;r langj&#228;hrig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu ber&#252;cksichtigen sind. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu f&#252;hren, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Eink&#252;nfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegf&#228;llt.<br />&#220;ber einen solchen Fall hatte das Gericht jetzt zu entscheiden: Ein Miteigent&#252;mer kaufte im November 1997 ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundst&#252;ck. Die 1928 erbaute Villa wurde fr&#252;her von seiner Familie genutzt. In der Zeit von 1949 bis 1992 war das Objekt fremd vermietet. Seitdem steht das Haus leer. Nach Erwerb des Alleineigentums beauftragte der Kl&#228;ger eine Wohnungsgesellschaft mit der Verwaltung und Vermietung der Villa. Er fand aber keinen Mieter. In der Stadt stand rund die H&#228;lfte des Mietwohnraums leer. Au&#223;erdem ist eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustands des Objekts nicht m&#246;glich. Die Stadtvilla m&#252;sste grundlegend saniert werden. Unter Ber&#252;cksichtigung des Mietpreisniveaus w&#228;re dies unwirtschaftlich. Das Finanzamt lehnte es ab, den geltend gemachten Werbungskosten&#252;berschuss in H&#246;he von 3.000,00 € zu ber&#252;cksichtigen. <br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die erkl&#228;rten Werbungskosten&#252;bersch&#252;sse nicht mehr geltend gemacht werden k&#246;nnen, weil die urspr&#252;nglich bestehende Eink&#252;nfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts ohne Zutun des Eigent&#252;mers weggefallen ist. Eine Vermietung ist auf absehbare Zeit mangels entsprechender Nachfrage nicht zu erreichen. Das Objekt m&#252;sste grundlegend saniert werden, um sinnvoll am Markt platziert werden zu k&#246;nnen. Eine solche Sanierung muss jedoch unter Ber&#252;cksichtigung des gegenw&#228;rtig niedrigen Mietpreisniveaus als unwirtschaftlich eingesch&#228;tzt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Oct 2013 14:25:25 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Anwendbarkeit der sog. 1 % Regelung auf Taxen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_omsu117q"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Bei der Ermittlung des Werts f&#252;r die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nach der sogenannten 1 % Regelung kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug einen besonderen Charakter hat. Es muss typischerweise f&#252;r Privatfahrten geeignet sein. Dies gilt auch f&#252;r ein Taxi.<br />Grunds&#228;tzlich ist davon auszugehen, dass alle Pkw und Motorr&#228;der privat genutzt werden k&#246;nnen. Nur bei Lkw, Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen gilt etwas Anderes. Hier ist eine typischerweise Privatnutzung zu verneinen. In diesen F&#228;llen ist die Finanzverwaltung f&#252;r eine m&#246;gliche private Mitbenutzung beweispflichtig.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Oct 2013 14:25:07 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gegenseitige Risikolebensversicherungsbeiträge von Personengesellschaftern keine Betriebsausgaben]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_843z7j8b"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Abzugsf&#228;higkeit von Versicherungspr&#228;mien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Deckt die Versicherung ein betriebliches Risiko ab, sind die gezahlten Pr&#228;mien Betriebsausgaben und die vereinnahmten Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen.<br />In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet, Risikolebensversicherungen auf den jeweils anderen Gesellschafter abzuschlie&#223;en. Hierdurch sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt werden. Das Gericht entschied, dass solche Versicherungspr&#228;mien keine Betriebsausgaben sind, weil die versicherte Gefahr bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall und deswegen der Privatsph&#228;re zuzurechnen ist.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Oct 2013 14:24:50 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abgrenzungskriterien für Gebühren eines Darlehens als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ksd88u7d"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Darlehensgeber und Darlehensnehmer k&#246;nnen grunds&#228;tzlich nicht in mehrere Einzelrechtsverh&#228;ltnisse aufgeteilt werden. Die Beschaffung, Auszahlung und zeitliche &#220;berlassung des Kapitals sind als einheitliches Gesch&#228;ft zu behandeln. Ob dabei anfallende Kreditgeb&#252;hren Vorleistungen f&#252;r eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, h&#228;ngt wesentlich von den vertraglich vereinbarten Bedingungen ab. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob der Empf&#228;nger die Zahlung bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses behalten darf. Ist das der Fall, sind die Geb&#252;hren als Betriebsausgaben sofort abzugsf&#228;hig. Demgegen&#252;ber haben die Geb&#252;hren Vorleistungscharakter, wenn der Empf&#228;nger sie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zur&#252;ckzuzahlen hat. Die Geb&#252;hren sind dann als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.<br />Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Bundesfinanzhof Bearbeitungsgeb&#252;hren und eine Risikopr&#228;mie f&#252;r das Recht auf au&#223;erplanm&#228;&#223;ige Kredittilgung den laufenden Betriebsausgaben zugeordnet. Wesentlich war, dass die Geb&#252;hren bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags von der Bank nicht, auch nicht teilweise, zur&#252;ckgefordert werden konnten.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 07 Oct 2013 14:24:28 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abzug der zumutbaren „Eigenbelastung“ bei Krankheitskosten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_67n7zu4s"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen k&#246;nnen nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung &#252;bersteigen. Ein Finanzgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die zumutbare Eigenbelastung auch bei Krankheitskosten zu ber&#252;cksichtigen ist.<br />Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Revision gegen ein Urteil zugelassen.<br />Hinweis: In entsprechenden F&#228;llen kann auf das jetzt anh&#228;ngige Revisionsverfahren hingewiesen und Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahren beantragt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 30 Sep 2013 14:23:09 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderung des Einkommensteuerbescheids bei nachträglich bekannt gewordenem Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_vb4v861m"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Das Finanzamt darf einen Einkommensteuerbescheid &#228;ndern, wenn der zust&#228;ndigen Stelle ma&#223;gebliche Tatsachen erst nachtr&#228;glich bekannt werden. Eine &#196;nderung ist dem Finanzamt allerdings nach Treu und Glauben versagt, wenn die Tatsache bei ordnungsgem&#228;&#223;er Erf&#252;llung der Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben w&#228;re. Hat auch der Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist die &#196;nderungsm&#246;glichkeit nur ausgeschlossen, wenn der Versto&#223; des Finanzamtes deutlich &#252;berwiegt.<br />In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter, angestellter Arzt seine zum Versorgungswerk entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen doppelt angesetzt. Dieses wurde dem Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung nachtr&#228;glich bekannt. Obwohl die Lohnsteuerbescheinigung und der Jahreskontoauszug des Versorgungswerkes missverst&#228;ndlich waren, h&#228;tte dem Finanzbeamten der Doppelansatz schon bei der Veranlagung auffallen k&#246;nnen. Das Gericht erlaubte im Wege des vorl&#228;ufigen Verfahrens die &#196;nderung des Bescheids, weil der Arzt seine Angaben in der Steuererkl&#228;rung nicht wahrheitsgem&#228;&#223; und nicht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 30 Sep 2013 14:22:47 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Umsatzsteuer: Auswirkungen durch den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9517r587"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Kroatien geh&#246;rt ab dem 1.7.2013 zu dem Gebiet der Europ&#228;ischen Union. Seitdem hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne &#220;bergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen &#252;ber die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts treten im grenz&#252;berschreitenden Leistungsverkehr unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.<br />Zu den einzelnen umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.<br />Hinweis: Bestehen Gesch&#228;ftsbeziehungen oder werden diese eingegangen, sollte der Steuerberater zu den Auswirkungen gefragt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 30 Sep 2013 14:22:26 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteuerbefreiung bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Menschen darf nicht an Vorjahresgrenze scheitern]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_09muvh51"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nach nationalem Recht sind Ums&#228;tze zur ambulanten Pflege kranker und pfleged&#252;rftiger Menschen nur umsatzsteuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % (vor 1995 zwei Drittel und ab 2013 25 %) der F&#228;lle von den gesetzlichen Tr&#228;gern der Sozialversicherung oder gleichgestellten Tr&#228;gern verg&#252;tet worden sind.<br />Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an den Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union entschieden, dass die Befreiung nicht allein daran scheitern darf, dass ausschlie&#223;lich auf die Verh&#228;ltnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs abgestellt wird. Das hei&#223;t: Werden die Kosten im laufenden Kalenderjahr zu mindestens 40 % (ab 2013 25 %) von den genannten Tr&#228;gern verg&#252;tet, reicht das f&#252;r die Umsatzsteuerbefreiung aus. Die Befreiung ergibt sich dann unmittelbar aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Gesetz vorgeht.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Sep 2013 14:22:05 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4m7ztx8g"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ist in einem Arbeitsvertrag die Arbeitszeit nicht ausdr&#252;cklich geregelt, gilt grunds&#228;tzlich die betriebs&#252;bliche Arbeitszeit als vereinbart. Dies gilt sowohl was die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch was die Verg&#252;tungspflicht des Arbeitgebers betrifft und auch f&#252;r au&#223;ertarifliche Angestellte. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.<br />Im entschiedenen Fall ging es um eine au&#223;ertariflich angestellte Referentin eines gr&#246;&#223;eren Unternehmens, deren Aufgabe in der Durchf&#252;hrung von Marktanalysen bestand. Laut Arbeitsvertag hatte sie Anspruch auf ein Bruttojahresgehalt von 95.000 €. In dem Arbeitsvertrag war die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit nicht ausdr&#252;cklich geregelt. Es fand sich lediglich der Passus, dass die Mitarbeiterin „auch au&#223;erhalb der betriebs&#252;blichen Arbeitszeit t&#228;tig werden muss“. Die Arbeitnehmerin erschien selten im B&#252;ro. Nachdem sich bei ihr – bei Zugrundelegung der betriebs&#252;blichen Arbeitszeit von 38 Stunden – nahezu 700 Minusstunden angesammelt hatten, forderte die Arbeitgeberin sie auf, die betriebs&#252;bliche Arbeitszeit einzuhalten. Als die Arbeitnehmerin dem nicht nachkam, k&#252;rzte die Arbeitgeberin die Geh&#228;lter der Arbeitnehmerin um insgesamt rund 7.000 €, weil sie ihrer Arbeitspflicht nicht vollst&#228;ndig nachgekommen war.<br />Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Auszahlung der einbehaltenen Betr&#228;ge. Sie machte geltend, mangels einer ausdr&#252;cklichen Regelung in ihrem Arbeitsvertrag nicht zur Ableistung der betriebs&#252;blichen Arbeitszeit verpflichtet zu sein. Vielmehr erf&#252;lle sie ihre Arbeitspflicht ohne R&#252;cksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dadurch, dass sie alle ihr von der Arbeitgeberin &#252;bertragenen Aufgaben erledige. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.<br />Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, von ihrer Arbeitnehmerin die Einhaltung der betriebs&#252;blichen Arbeitszeit zu verlangen. &nbsp;Die vertragliche Regelung, wonach die Arbeitnehmerin verpflichtet war, auch au&#223;erhalb der betriebs&#252;blichen Arbeitszeit t&#228;tig zu werden, beinhalte zwangsl&#228;ufig, dass die Arbeitnehmerin zumindest verpflichtet war, die betriebs&#252;bliche Arbeitszeit einzuhalten. Generell sei es zwar m&#246;glich, eine dem Zeitma&#223; enthobene Arbeitspflicht zu vereinbaren, im konkreten Falle fehlten hierf&#252;r aber die Anhaltspunkte. Demgem&#228;&#223; sei auch die Aufforderung der Einhaltung der 38-Stunden-Woche gerechtfertigt gewesen. Soweit die tats&#228;chliche Arbeitsleistung dahinter zur&#252;ckblieb, d&#252;rfte die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt k&#252;rzen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Sep 2013 14:21:42 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 % Regelung auch bei fehlender privater Nutzung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_770967o1"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verf&#252;gung gestellt, f&#252;hrt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tats&#228;chlich nicht privat nutzt.<br />Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen F&#228;llen die tats&#228;chliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen.<br />Diese M&#246;glichkeit ist nun entfallen:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Die vom Arbeitgeber gew&#228;hrte M&#246;glichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu d&#252;rfen, f&#252;hrt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Ob der Arbeitnehmer von der M&#246;glichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist daf&#252;r unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten M&#246;glichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu d&#252;rfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der &#220;berlassung des Fahrzeugs zugeflossen.<br />Der Vorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1 % Regelung zu bewerten, wenn kein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch gef&#252;hrt wird.<br />Hinweis: Im Bereich der Gewinneink&#252;nfte wird ein Beweis des Gegenteils demgegen&#252;ber weiterhin m&#246;glich sein (z. B. wenn f&#252;r private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verf&#252;gung stehen).</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Sep 2013 14:21:14 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3tjkp252"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Entfernungspauschale f&#252;r eine w&#246;chentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&#252;hrung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer f&#252;r die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenverg&#252;tungen und steuerfrei gew&#228;hrte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.<br />Der Bundesfinanzhof hat dies so entschieden und deutlich gemacht, dass diese Beg&#252;nstigung vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt ist.<br />Hinweis: &#220;berl&#228;sst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen f&#252;r dessen Familienheimfahrten, so kann dieser allerdings keinen Werbungskostenabzug f&#252;r diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 23 Sep 2013 14:20:53 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mietbürgschaft kann der Höhe nach unbegrenzt sein]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_10upu3z0"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die im B&#252;rgerlichen Gesetzbuch festgelegte Grenze von drei Monatsmieten gilt f&#252;r die vom Mieter gestellte Kaution, nicht aber f&#252;r m&#246;gliche Mietausfallb&#252;rgschaften von Dritten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Damit darf ein Vermieter von einem B&#252;rgen grunds&#228;tzlich eine &#252;ber die Dreimonatsgrenze liegende Summe verlangen, sofern der Mieter entsprechende Mietr&#252;ckst&#228;nde hat und im B&#252;rgschaftsvertrag keine Obergrenze vereinbart wurde.<br />In dem entschiedenen Fall wurde ein Mieter zur R&#228;umung der Wohnung und Zahlung r&#252;ckst&#228;ndiger Miete verurteilt. Der Vermieter verlangte die Summe daraufhin vom Bruder des Mieters, der f&#252;r die Mietzahlungen geb&#252;rgt hatte. Dieser wollte nur maximal drei Monatsmieten zahlen. Zu Unrecht, meinten die Richter. Diese Sichtweise dient nach Ansicht des Gerichts auch dem Mieterschutz, da sich der Vermieter bei einem Zahlungsverzug regelm&#228;&#223;ig zur fristlosen K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses veranlasst s&#228;he. Eine B&#252;rgschaftsbegrenzung f&#252;r Mietzahlungen w&#252;rde eher zur Beendigung eines Mietverh&#228;ltnisses f&#252;hren, als dass der Mieter dadurch gesch&#252;tzt w&#252;rde. Will ein B&#252;rge nur bis zu einer bestimmten Summe eintreten, w&#228;re im B&#252;rgschaftsvertrag zwingend eine Obergrenze festzuschreiben.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Sep 2013 14:20:28 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietvertragsübernahme]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_fqcg098x"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, gen&#252;gt eine Befristung des Mietverh&#228;ltnisses alleine nicht, um eine Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Bei der Pr&#252;fung der Eink&#252;nfteerzielungsabsicht ist bei Eintritt des Erwerbers in das Mietverh&#228;ltnis des Ver&#228;u&#223;erers davon auszugehen, dass f&#252;r den &#220;bergang die allgemeinen gesetzlichen Regelungen greifen.<br />Enth&#228;lt der Mietvertrag Regelungen, die speziell auf die Person des Ver&#228;u&#223;erers bezogen sind, gelten diese nicht in jedem Fall f&#252;r den Erwerber. So ist z. B. eine Klausel, wegen einer m&#246;glichen Selbstnutzung durch den Ver&#228;u&#223;erer, nicht bindend f&#252;r das Mietverh&#228;ltnis des Erwerbers. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Mietverh&#228;ltnis auf unbestimmte Zeit vorliegt.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Sep 2013 14:20:07 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2v03vd73"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Bei Gewerbeimmobilien ist in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der Vermieter auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen &#220;berschuss erzielen kann. Das gilt auch f&#252;r einen gewerblichen Zwischenmieter.<br />Aufwendungen f&#252;r ein nach Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt k&#246;nnen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zwischenmieter die Eink&#252;nfteerzielungsabsicht erkennbar aufgenommen und sie sp&#228;ter nicht aufgegeben hat. Ist von Anfang an bekannt oder stellt sich sp&#228;ter heraus, dass f&#252;r ein seit Jahren leer stehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht, muss eine Eink&#252;nfteerzielungsabsicht zun&#228;chst verneint werden. Nur wenn der Zwischenmieter zielgerichtet darauf hinwirkt, dass das Objekt durch bauliche Umgestaltung in einen vermietbaren Zustand versetzt wird, ist dies anders zu beurteilen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 16 Sep 2013 14:19:33 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Investitionszulage: Lastenaufzug in einer Bäckerei ist Betriebsvorrichtung und kein Gebäudebestandteil]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_paiq6kl2"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nach dem Investitionszulagengesetz ist die Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsg&#252;tern des Anlageverm&#246;gens unter Beachtung weiterer Bedingungen steuerlich beg&#252;nstigt. Die Abgrenzung unbeweglicher von beweglichen Wirtschaftsg&#252;tern hat nach einkommensteuerlichen Grunds&#228;tzen zu erfolgen. F&#252;r Grundst&#252;cke basieren sie auf den Regelungen im B&#252;rgerlichen Gesetzbuch. Danach handelt es sich um zulagenbeg&#252;nstigte bewegliche Wirtschaftsg&#252;ter, wenn zwar zivilrechtlich wesentliche Geb&#228;udebestandteile vorliegen, sie aber als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen sind. Dies setzt eine unmittelbare und enge funktionale Verzahnung mit den Betriebsabl&#228;ufen voraus.<br />Da es entscheidend auf die betriebliche Nutzung des Gegenstands ankommt, kann eine bauliche Einrichtung bei dem einen Unternehmen als Betriebsvorrichtung anzusehen sein, bei dem anderen aber nicht.<br />Der Lastenaufzug f&#252;r eine B&#228;ckerei erf&#252;llt die vorgenannten Voraussetzungen, um ihn als f&#252;r den Betriebsablauf wesentlichen Bestandteil des Betriebs anzusehen. Ein Aufzug, mit dem im Wesentlichen die Backbleche transportiert werden, dient dem Betrieb als Hauptzweck. Es ist nicht erforderlich, dass der Aufzug ausschlie&#223;lich f&#252;r die betrieblichen Abl&#228;ufe genutzt wird. Er muss dem Gewerbe lediglich als Hauptzweck dienen. Aus den genannten Gr&#252;nden ist er als Betriebsvorrichtung investitionszulagenbeg&#252;nstigt.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Sep 2013 14:19:08 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften mit Anteilen an Kapitalgesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_rx6zd972"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Ver&#228;u&#223;erung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft sind k&#246;rperschaftsteuerfrei. Vereinnahmt sie als sog. Stillhalter bei Optionsgesch&#228;ften Pr&#228;mien f&#252;r den Erwerb oder die Ver&#228;u&#223;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sind diese k&#246;rperschaftsteuerpflichtig.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Sep 2013 14:18:46 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_105o4agj"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Bei der Ermittlung des Gewinns oder &#220;berschusses durch Einnahmen-&#220;berschussrechnung handelt es sich um eine Zufluss- und Abflussrechnung. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Das ist der Zeitpunkt, in dem &#252;ber die Einnahmen wirtschaftlich verf&#252;gt werden kann. Ausgaben sind f&#252;r das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.<br />Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass bei Zahlung mittels Kreditkarte der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg erfolgt und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung auf dem Konto.<br />Hinweis: F&#252;r regelm&#228;&#223;ig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip eingeschr&#228;nkt. Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach der Jahreswende zu- bzw. abflie&#223;en, sind in dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugeh&#246;rigkeit zu erfassen. Als „kurze Zeit“ ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 09 Sep 2013 14:18:32 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7i4eui95"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Ehepaar hatte sich in einem sogenannten Berliner Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, dass ihre vier T&#246;chter Schlusserben nach dem Tode des Letzt-versterbenden werden sollten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass ein Kind, dass nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des sp&#228;ter Versterbenden auf den Pflichtteil beschr&#228;nkt sein sollte (Pflichtteilsstrafklausel).<br />Die j&#252;ngste Tochter des Ehepaars war seit ihrer Geburt schwerbehindert, lebte in einer Behinderteneinrichtung und stand im Leistungsbezug eines Sozialhilfetr&#228;gers.<br />Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 machte der Sozialhilfetr&#228;ger aus &#252;bergegange-nem Recht der j&#252;ngsten Tochter gegen die &#252;berlebende Mutter erfolgreich einen Pflicht-teilsanspruch geltend. Mit einem im Jahre 1998 errichteten notariellen Testament setzte die Mutter alle vier T&#246;chter zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete bez&#252;glich ihrer j&#252;ngsten Tochter eine Vorerbschaft an, wobei ihre Schwestern Nacherben sein sollten (sogenanntes Behindertentestament). Hiermit sollte ein weiterer Zugriff des Sozialhilfe-tr&#228;gers auf das Erbe der behinderten Tochter beim Versterben der Mutter verhindert werden.<br />Nach dem Tode der Mutter im Jahre 2010 verlangte der Sozialhilfetr&#228;ger von den drei weiteren Schwestern erneut den Pflichtteil. Diesen verweigerten die Schwestern unter Hinweis darauf, dass ihre j&#252;ngste Schwester aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1998 Vorerbin und deswegen nicht pflichtteilsberechtigt sei.<br />Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht Hamm. Nach der Entscheidung des Gerichts war die Mutter an die Verf&#252;gungen aus dem gemeinschaftlichen Testament gebunden und konnte in ihrem Folgetestament nicht mehr anderweitig verf&#252;gen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Aug 2013 14:16:42 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_u08z3o75"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, welche Veranla-gungsform die Ehegatten sp&#228;ter w&#228;hlen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschlie&#223;lich auf den Eink&#252;nften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende &#220;berzahlungen sind sp&#228;ter je zur H&#228;lfte an die Ehegatten zu erstatten.<br />Hat einer der Ehegatten Steuerr&#252;ckst&#228;nde, kann das Finanzamt mit seinem Anteil am Steuererstattungsanspruch aufrechnen.<br />Hinweis: Liegt ein solcher Fall vor, sollten Ehegatten ausdr&#252;cklich anderweitige Rege-lungen f&#252;r die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen. Der Steu-erberater hilft dabei.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Aug 2013 14:16:26 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_020my658"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Un-gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten als ver-fassungswidrig anzusehen ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Verfassungsversto&#223; unverz&#252;glich r&#252;ckwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Bis dahin ist das Ehegatten-splitting in allen offenen F&#228;llen r&#252;ckwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden.<br />Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf erstellt, der den Betroffenen alle Vorteile von Eheleuten gew&#228;hrt. Dies soll auch f&#252;r die Lohnsteuerklassenwahl gelten.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Aug 2013 14:16:06 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Hilfen für Hochwassergeschädigte]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_t3u4i1si"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die vom Hochwasser im Juni 2013 betroffenen Bundesl&#228;nder haben zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ma&#223;nahmen beschlossen, die steuerliche Erleichterungen f&#252;r die Gesch&#228;digten bringen sollen. Unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2013/06/2013-06-19-PM44.html k&#246;nnen die einzelnen l&#228;nderspezifischen Informationen abgerufen werden.<br />Die Kreditanstalt f&#252;r Wiederaufbau hat ein 10-Punkte-Programm gestartet. Unter https://www.kfw.de/kfw.de.html sind die einzelnen Punkte aufgef&#252;hrt. Das f&#252;r ein Jahr laufende Programm hilft betroffenen Unternehmen, privaten Hausbesitzern und Kommunen mit erheblich verbilligten Darlehen.<br /> <br />Zur Behandlung von Spenden und weiteren steuerlichen Erleichterungen kann die Home-page http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-21-flutopferhilfe-steuerliche.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1 aufgerufen werden.<br />Hinweis: Hochwassergesch&#228;digte sollten auf jeden Fall mit dem Steuerberater sprechen, weil die vielen Punkte im Einzelfall abgestimmt werden m&#252;ssen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Aug 2013 14:15:49 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Eignung des Zeitreihenvergleichs als Schätzungsmethode auf dem Prüfstand]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_0ea747lq"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebspr&#252;fung immer h&#228;ufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihen-vergleich vergleicht Zahlen, die sich regelm&#228;&#223;ig wegen gegenseitiger Abh&#228;ngigkeit gleichm&#228;&#223;ig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den w&#246;chentlichen oder mo-natlichen Einkauf den w&#246;chentlich oder monatlich erfassten Ums&#228;tzen gegen&#252;ber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Be-triebspr&#252;fer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarz-ums&#228;tze get&#228;tigt wurden.<br />Das Finanzgericht M&#252;nster ist der Meinung, dass Zusch&#228;tzungen aufgrund eines Zeitrei-henvergleichs zul&#228;ssig sind, wenn die Buchf&#252;hrung nicht ordnungsgem&#228;&#223; ist.<br />Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs muss die Frage, ob der Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode f&#252;r eine Zusch&#228;tzung ist, h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt werden.<br />Hinweis: Betroffene Unternehmen sollten gegen Steuerbescheide, die auf solchen Sch&#228;tzungen beruhen, angehen und Ruhen des Verfahrens anregen. Andererseits sollte unbedingt auf eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Buchf&#252;hrung geachtet werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Aug 2013 14:15:08 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1f9zv6id"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zul&#228;ssigerweise durch Ermittlung des &#220;ber-schusses der Einnahmen &#252;ber die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsm&#228;&#223;igen Buch-f&#252;hrung war er nicht verpflichtet. F&#252;r seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen gef&#252;hrten Ladenkasse ergaben.<br />Im Laufe einer Betriebspr&#252;fung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassen-berichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle ver&#228;ndert wurden. Der Ver-such einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Pr&#252;ferin eine Vollsch&#228;tzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg.<br />Auch wenn ein Unternehmer nicht zur F&#252;hrung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, m&#252;ssen die von ihm erkl&#228;rten Betriebseinnahmen auf ihre Vollst&#228;ndigkeit und Richtigkeit &#252;berpr&#252;fbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, d&#252;rfen sie nicht st&#228;ndig korrigiert werden und in sich widerspr&#252;chlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschlie&#223;lich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit &#252;berpr&#252;fen k&#246;nnen. Bei st&#228;ndig korrigierten Zahlen oder anderen eine T&#228;uschungsabsicht nicht auszuschlie&#223;enden Auff&#228;lligkeiten ist das nicht m&#246;glich.</span><span class="ff1 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 26 Aug 2013 14:14:46 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Teilabzugsverbot gilt nicht für substanzbezogene Aufwendungen überlassener Wirtschaftsgüter]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_45356av8"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">&#220;berl&#228;sst der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser im Rahmen einer Betriebs-aufspaltung aus gesellschaftsrechtlichen Gr&#252;nden Wirtschaftsg&#252;ter verbilligt oder unent-geltlich, erkennt die Finanzverwaltung die hierauf entfallenden Betriebsausgaben nur teilweise an (sog. Teilabzugsverbot). Der Bundesfinanzhof sieht das anders und hat ent-schieden, dass substanzbezogene Aufwendungen, wie beispielsweise Absetzungen f&#252;r Abnutzung, Teilwertabschreibungen oder Reparaturen nicht unter das Teilabzugsverbot fallen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Aug 2013 14:14:13 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers zu gewähren]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_z2lk40n2"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Auftraggeber ist nicht generell verpflichtet zu pr&#252;fen, ob der Auftragnehmer und Rechnungsaussteller Unternehmer ist, &#252;ber die fraglichen Gegenst&#228;nde verf&#252;gte und diese liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erkl&#228;rung und der Abf&#252;hrung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Hat der Leistungsempf&#228;nger keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Leistende eine Steuerhinterziehung begeht bzw. in eine solche einbezogen ist, kann ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union (EuGH) entschieden und damit die Rechte gutgl&#228;ubiger Leistungsempf&#228;nger gest&#228;rkt.<br />Der EuGH hat gleichzeitig jedoch betont, dass der Vorsteuerabzug bei B&#246;sgl&#228;ubigkeit nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil die Finanzverwaltung anl&#228;sslich einer Pr&#252;fung beim Rechnungsaussteller die von diesem erkl&#228;rten Ums&#228;tze nicht berichtigt hat, obwohl die Ums&#228;tze tats&#228;chlich nicht stattgefunden haben. Solange der Rechnungsaussteller die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt oder die Gef&#228;hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst&#228;ndig beseitigt hat, schuldet er die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Rechnungsempf&#228;nger kann die Umsatzsteuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen, weil nur zutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Aug 2013 14:13:58 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer Personengesellschaft auf dem europarechtlichen Prüfstand]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_kx0658lb"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Im Umsatzsteuerrecht ist Unternehmerin und damit Steuersubjekt die Personengesellschaft selbst (z. B. eine Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft). Ihre Gesellschafter sind in dieser Eigenschaft nicht Unternehmer, sondern nur dann, wenn sie selbstst&#228;ndig gegen Entgelt t&#228;tig werden. Erwirbt ein Gesellschafter einen Gegenstand und &#252;berl&#228;sst diesen der Gesellschaft zur Nutzung, kann er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer deshalb regelm&#228;&#223;ig nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand der Gesellschaft entgeltlich &#252;berl&#228;sst.<br />Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs will dem Gesellschafter, zumindest dem Gr&#252;ndungs-gesellschafter, den Vorsteuerabzug auch im Fall einer unentgeltlichen Nutzungs&#252;berlassung gew&#228;hren. Er sieht den Gesellschafter bereits kraft seiner vorbereitenden T&#228;tigkeit f&#252;r die Personengesellschaft als unternehmerisch t&#228;tig an.<br />Da der V. Senat damit nicht einverstanden ist, hat der XI. Senat die Streitfrage dem Ge-richtshof der Europ&#228;ischen Union zur Entscheidung vorgelegt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Aug 2013 14:13:35 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer kann im Einzelfall auch ohne Berich-tigung der Rechnung vom Finanzamt zurückgefordert werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_miqtp83k"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Unternehmer hatte beim Verkauf eines Geb&#228;udes eine Rechnung ausgestellt und dabei Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Grundst&#252;cksk&#228;ufer als Vorsteuer geltend machte. Mit rechtskr&#228;ftigem Steuerbescheid versagte ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Daraufhin forderte der Unternehmer die abgef&#252;hrte Umsatzsteuer vom Finanzamt zur&#252;ck, ohne die Rechnung zu berichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil ohne Rechnungs-berichtigung die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet sei.<br />Der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union hat entschieden, dass die f&#228;lschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten ist, weil der Vorsteuerabzug beim Grundst&#252;cksk&#228;ufer rechtskr&#228;ftig abgelehnt worden war. Dies gebiete der Grundsatz der Neutralit&#228;t der Um-satzsteuer.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Aug 2013 14:13:16 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abordnung einer Stammkraft als sachlicher Grund für eine Befristung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2bim414h"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der aus der Abordnung einer Stammkraft folgende Vertretungsbedarf kann einen Sach-grund f&#252;r die Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses der Vertretungskraft sein.<br />Teil des Sachgrunds f&#252;r die Befristung ist die Prognose des Arbeitgebers &#252;ber den vo-raussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch R&#252;ckkehr des Vertretenen. Bei der &#220;berpr&#252;fung der vom Arbeitgeber anzustellenden R&#252;ckkehrprognose darf das Gericht nicht nur darauf abstellen, ob die Stammkraft einen Anspruch auf Wiederaufnahme der bisherigen T&#228;tigkeit hat. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Befris-tungsabrede unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls berechtigterweise mit der R&#252;ckkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei einer Abordnung sind dabei nicht nur etwaige Erkl&#228;rungen der Stammkraft, sondern auch Planungs- und Organisationsent-scheidungen aus der Sph&#228;re des Arbeitgebers einzubeziehen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 19 Aug 2013 14:12:40 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten mit Dienstwagen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_44001q0e"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">&#220;berl&#228;sst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen f&#252;r dessen Familien-heimfahrten, so kann dieser keinen Werbungskostenabzug f&#252;r diese Fahrten geltend ma-chen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 Aug 2013 14:12:22 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Preisangabe bei Ferienhausvermietung muss auch Kosten der Endreinigung enthalten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_n8nbnd26"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Werbung f&#252;r Ferienh&#228;user muss neben dem Preis f&#252;r die Wohnungen auch zwingend die anfallenden Kosten f&#252;r die Endreinigung angeben. Ein nachtr&#228;glicher Preisaufschlag f&#252;r die &#252;bliche Reinigung verst&#246;&#223;t gegen die Preisangabenverordnung und ist nicht erlaubt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.<br />Nach Auffassung des Gerichts ist in der Werbung der Preis anzugeben, der einschlie&#223;lich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, also der sog. Endpreis. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und f&#246;rdert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit &#252;ber die Preise und ihre Gestaltung verschafft. Die Entscheidung zeigt, wie sorgf&#228;ltig ein Vermieter bei der Angabe von Preisen sein muss. Eine Zuwider-handlung stellt einen Versto&#223; gegen die Preisangabenverordnung dar und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. eine Unterlassungsklage zur Folge haben.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 Aug 2013 14:12:02 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Musikunterricht in der Mietwohnung kann Kündigung rechtfertigen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_uv6m5186"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Vermieter m&#252;ssen Musikunterricht in Mietwohnungen grunds&#228;tzlich nicht dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.<br />In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter &#252;ber Jahre hinweg ohne Erlaubnis des Ver-mieters in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt. Wegen des durch den Unterricht ver-ursachten L&#228;rms ist es zu Streitigkeiten mit den anderen Mietern gekommen. Nach Ansicht des Gerichts habe der Mieter die Wohnung entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt. Bei gesch&#228;ftlichen Aktivit&#228;ten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach Au&#223;en in Erscheinung treten, liege eine Nutzung vor, die der Vermieter in ausschlie&#223;lich zu Wohnzwecken angemieteten R&#228;umen ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden muss. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter nachweist, dass von dem Unterricht keine Bel&#228;stigung anderer Mieter ausgeht. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur gewerblichen Nutzung von Wohnraum bekr&#228;ftigt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 Aug 2013 14:11:38 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfte aus Gewerbebetrieb stets sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8639mrsc"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Liegt eine sogenannte Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Eink&#252;nfte aus der Verpachtung von Grundst&#252;cken steuerrechtlich als Eink&#252;nfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um Arbeitseinkommen, das bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu ber&#252;cksichtigen ist. Das hat das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg entschieden.<br />Nach Auffassung des Gerichts steht dem auch die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, wonach das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nur Eink&#252;nfte erfasst, die aus einer mit pers&#246;nlichem Einsatz verbundenen T&#228;tigkeit herr&#252;hren. Damit habe das Bundessozialgericht nur die Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Eink&#252;nften aus Kapitalverm&#246;gen vornehmen wollen.<br />Eink&#252;nfte aus Gewerbebetrieb rechnen nach dieser Entscheidung immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit („Arbeitseinkommen“), auf deren Erzielung eine derartige T&#228;tigkeit gerichtet sein muss, sind identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Gewinn in diesem Sinne sind jeweils die steuerrechtlich ma&#223;geblichen Eink&#252;nfte nicht nur aus selbstst&#228;ndiger Arbeit, sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Jul 2013 14:10:07 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ist die sog. „Reichensteuer“ im Jahr 2007 teilweise verfassungswidrig?]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ggk0m08g"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Einkommensteuertarif wurde durch das Steuer&#228;nderungsgesetz 2007 erg&#228;nzt. Ab dem Jahr 2007 besteht die sog. „Reichensteuer“. Der Spitzensteuersatz wurde von 42 % auf 45 % erh&#246;ht, sofern das zu versteuernde Einkommen &#252;ber 250.000 € bei Anwendung des Grundtarifs (Alleinstehende) oder &#252;ber 500.000 € bei Anwendung des Splittingtarifs (zusammenveranlagte Eheleute) liegt. Ausgenommen von der Anhebung des Spitzensteuersatzes waren im Jahr 2007 die Gewinneink&#252;nfte (Eink&#252;nfte aus Land &nbsp;und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbst&#228;ndiger Arbeit). Dazu wurde &#252;ber eine besondere Vorschrift ein Entlastungsbetrag eingef&#252;hrt.<br />Das Finanzgericht D&#252;sseldorf ist der Auffassung, dass die „Reichensteuer“ teilweise verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Kl&#228;rung vorgelegt. Das Finanzgericht h&#228;lt die Privilegierung der Gewinneink&#252;nfte gegen&#252;ber den anderen Eink&#252;nften nicht f&#252;r gerechtfertigt. Es h&#228;lt dies f&#252;r eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.<br />Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, &#252;ber die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden.<br />Anmerkung: Das Finanzgericht h&#228;tte keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuersatz von 45 % f&#252;r alle Einkunftsarten gelten w&#252;rde.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Jul 2013 14:09:42 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Abzuzinsende Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_d6u8jx6b"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wird ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus einer eigenkapitalersetzenden B&#252;rgschaft in Anspruch genommen, entstehen nachtr&#228;gliche Anschaffungskosten f&#252;r diese Beteiligung. Bei Tilgung dieser Schuld in Raten ergeben sich nur aus dem Tilgungsanteil nachtr&#228;gliche Anschaffungskosten. Wird eine solche Teilzahlungsvereinbarung zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt getroffen, bewirkt dies eine Reduzierung der nachtr&#228;glichen Anschaffungskosten in H&#246;he der Differenz zwischen Nennwert und dem abgezinsten Betrag der Verbindlichkeit. Die Teilzahlungsvereinbarung und ggf. auch sp&#228;tere &#196;nderungen f&#252;hren zu einer steuerlichen R&#252;ckwirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Aufl&#246;sungsverlusts.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Jul 2013 14:09:12 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bei der Korrektur der Bilanz ist nur noch die objektiv richtige Rechtslage maßgebend]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_j4v301i9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Bisher war das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung an eine rechtliche Beurteilung des Unternehmers gebunden, die dieser seinen Bilanzans&#228;tzen zu Grunde gelegt hatte, wenn die Beurteilung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Wenn unter diesen Ma&#223;st&#228;ben subjektiv kein Fehler vorlag, konnte das Finanzamt keine Korrektur der Bilanz vornehmen. Daher sprach man auch vom subjektiven Fehlerbegriff. <br />Ab sofort ist nur noch auf die objektiv richtige Rechtslage abzustellen. Das Finanzamt darf sogar bei einer zuk&#252;nftigen Entscheidung von einer fr&#252;her - im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung - praktizierten Rechtsauffassung abweichen, wenn diese sich sp&#228;ter ge&#228;ndert hat.<br />(Quelle: Beschluss des Gro&#223;en Senats des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Jul 2013 14:08:58 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_686h6a12"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in der Bilanz einer als Gro&#223;betrieb eingestuften Kapitalgesellschaft R&#252;ckstellungen f&#252;r zuk&#252;nftige Au&#223;enpr&#252;fungen grunds&#228;tzlich zu bilden sind. Die Finanzverwaltung will die Grunds&#228;tze dieses Urteils allgemein anwenden.<br />Die Verpflichtung zur R&#252;ckstellungsbildung gilt allerdings nur f&#252;r Gro&#223;betriebe, f&#252;r die jeweils Anschlusspr&#252;fungen nach der Betriebspr&#252;fungsordnung vorgesehen sind. F&#252;r die Bildung der R&#252;ckstellung d&#252;rfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebspr&#252;fung stehen. Dazu geh&#246;ren z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.<br />(Quelle: Bundesministerium der Finanzen</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Jul 2013 14:08:10 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verpflegungsmehraufwand für einen Unternehmensberater]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_44cr8v2j"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein selbstst&#228;ndig t&#228;tiger Unternehmensberater betreute f&#252;r eine GmbH in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und im gesamten Jahr 1999 ein Objekt f&#252;r ein Unternehmen in der Stadt B. Meistens blieb er von Dienstag bis Donnerstag in der Stadt und &#252;bernachtete auch dort. An einigen Tagen arbeitete er auch in seiner Wohnung und an 27 Tagen im Jahr besuchte er andere Kunden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der 1999 beantragten Pauschalen f&#252;r Verpflegungsmehraufwendungen f&#252;r die T&#228;tigkeit in der Stadt B ab, weil die T&#228;tigkeit bereits zu Beginn des Kalenderjahres l&#228;nger als drei Monate angedauert hatte.<br />Der Bundesfinanzhof best&#228;tigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums muss mindestens vier Wochen andauern. Die T&#228;tigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen B&#252;ro erf&#252;llten diese Voraussetzungen aber nicht.<br />Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Jul 2013 14:07:49 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Sparmenüs]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_c6v4uqjr"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Imbissstuben und Fast-Food-Ketten bieten oft sog. Sparmen&#252;s an, sodass die Kunden f&#252;r Speisen und Getr&#228;nke einen insgesamt verbilligten Preis zahlen. Dies f&#252;hrt zu Problemen, wenn der Kunde das Sparmen&#252; zum Verzehr au&#223;er Haus erwirbt. Bei Au&#223;er-Haus-Verk&#228;ufen werden Speisen mit dem erm&#228;&#223;igten Umsatzsteuersatz, Getr&#228;nke dagegen mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuert. Auch bei einem Sparmen&#252; liegen dann zwei Lieferungen vor, die in zwei Entgeltbestandteile (entsprechend den Steuers&#228;tzen) aufzuteilen sind.<br />Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags f&#252;r das Sparmen&#252; nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung k&#246;nnte zu einer steuerlich missbr&#228;uchlichen Preisbildung f&#252;hren.<br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Jul 2013 14:06:49 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unzulässige Ablehnung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne Verdachtsmomente für betrügerische Absichten des Antragstellers]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_yi7ch8k4"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Einem Antragsteller darf die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne objektive Verdachtsmomente f&#252;r eine Verwendung zu steuerhinterzieherischen Zwecken nicht verweigert werden. Dies hat der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften entschieden.<br />Die Behauptung der Steuerverwaltung, dass der Antragsteller nicht &#252;ber die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verf&#252;ge, um die angegebene T&#228;tigkeit auszu&#252;ben, reicht nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller bereits mehrfach Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern erhalten hat, die nie zu einer wirtschaftlichen T&#228;tigkeit gef&#252;hrt haben.<br />Richtlinienkonform hat jeder Unternehmer die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner T&#228;tigkeit anzuzeigen. Daraufhin ist die Steuerverwaltung verpflichtet, jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Um die missbr&#228;uchliche Verwendung der Identifikationsnummern zu verhindern, k&#246;nnen die Mitgliedstaaten Kontrollma&#223;nahmen ergreifen. Sie d&#252;rfen einem Unternehmer den Vorsteuerabzug f&#252;r zuk&#252;nftig beabsichtigte Ums&#228;tze aber nicht versagen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Jul 2013 14:06:33 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unternehmer treffen hohe Sorgfaltspflichten bei Barverkauf eines hochwertigen Pkw im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8707mfm3"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Hat der Unternehmer die Lieferung, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, f&#228;lschlicherweise als steuerfrei behandelt, kann er gegebenenfalls eine Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen. Daf&#252;r muss die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen und der Unternehmer h&#228;tte die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen k&#246;nnen d&#252;rfen. Wegen der gro&#223;en umsatzsteuerrechtlichen Missbrauchsgefahr sind bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Pkw bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung besonders hohe Anforderungen an die Nachweispflichten zu stellen. Den hohen Sorgfaltspflichten ist nicht gen&#252;gt, wenn der Unternehmer auff&#228;lligen Unterschieden zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbest&#228;tigung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis nicht nachgeht.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Jul 2013 14:06:02 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Ab 1.7.2013 höhere Pfändungsfreigrenzen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_945z9me9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Durch die Pf&#228;ndungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 gelten ab dem 1. Juli 2013 h&#246;here Pf&#228;ndungsfreigrenzen f&#252;r Arbeitseinkommen. Erh&#246;ht werden die gesch&#252;tzten Betr&#228;ge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Verm&#246;gensrechte nicht gepf&#228;ndet werden d&#252;rfen.<br />Der Pf&#228;ndungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pf&#228;ndung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erf&#252;llen k&#246;nnen. Die H&#246;he der Pf&#228;ndungsfreigrenzen f&#252;r Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst. Zuletzt sind die Pf&#228;ndungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erh&#246;ht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seitdem um 1,57 % erh&#246;ht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erh&#246;hung der Pf&#228;ndungsfreigrenzen.<br />Ab dem 1. Juli 2013 betr&#228;gt der monatlich unpf&#228;ndbare Grundbetrag 1.045,04 € (bisher: 1.028,89 €). Dieser Betrag erh&#246;ht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erf&#252;llen sind, um monatlich 393,30 € (bisher: 387,22 €) f&#252;r die erste und um jeweils weitere 219,12 € (bisher 215,73 €) f&#252;r die zweite bis f&#252;nfte Person.<br />Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz kann eine Brosch&#252;re heruntergeladen werden, in der die vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 geltenden Pf&#228;ndungsgrenzen f&#252;r Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der H&#246;he des monatlich, w&#246;chentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, ablesbar sind. Unter Arbeitseinkommen ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners zu verstehen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Jul 2013 14:05:46 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fahrtzeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle als vergütungspflichtige Arbeit]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_gpc07d9i"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Fahrten vom Betrieb zu einer ausw&#228;rtigen Arbeitsstelle sind verg&#252;tungspflichtige Arbeit, f&#252;r die eine gesonderte Verg&#252;tungsregelung getroffen werden kann. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Elektromechanikers, der f&#252;r die Fahrtzeiten zur ausw&#228;rtigen Arbeitsstelle statt der tariflich vereinbarten „Ausl&#246;sung“ den h&#246;heren normalen Stundenlohn gefordert hatte.<br />Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. F&#252;r die Verg&#252;tung mit dem normalen Stundenlohn fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag enth&#228;lt f&#252;r diese Fahrtzeiten eine gesonderte Verg&#252;tungsregelung, die hier als „Ausl&#246;sung“ bezeichnet wurde. Diese kann Entgeltcharakter haben, wenn sie – wie hier – nicht nur einen erh&#246;hten Aufwand, wie Fahrt-, &#220;bernachtungs- und Verpflegungskosten abdeckt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 15 Jul 2013 14:05:18 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6n8472rp"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Um erh&#246;hte Absetzungen bei Geb&#228;uden in Sanierungsgebieten und st&#228;dtebaulichen Entwicklungsbereichen oder bei Baudenkmalen in Anspruch nehmen zu k&#246;nnen, sind einige Voraussetzungen zu beachten. So ist z. B. der Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts notwendig.<br />Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:<br />An ein notariell beurkundetes Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 hielt sich ein Bautr&#228;ger f&#252;r vier Monate gebunden. Das Angebot wurde am 11. November 2003 angenommen. Die Finanzverwaltung erkannte von den Bauma&#223;nahmen von 90.391 € lediglich 26.829 € als beg&#252;nstigt an. Die in der Zeit vom 10. Juli &nbsp;bis zum 10. November 2003 angefallenen nachtr&#228;glichen Herstellungskosten von rd. 63.000 € wurden nicht anerkannt.<br />Das Gericht best&#228;tigte die Ansicht des Finanzamts, weil die Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit keinen gleichstehenden Rechtsakt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften darstellt. Das Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 stellte keinen gleichstehenden Rechtsakt dar. Deshalb waren auch nur die nach der Annahme des Vertragsangebots angefallenen nachtr&#228;glichen Herstellungsaufwendungen beg&#252;nstigt.<br />Hinweis: Vor Beginn solcher Bauma&#223;nahmen und vor Abschluss von Vertr&#228;gen dieser Art sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden, damit die Vorgehensweise im Einzelnen besprochen werden kann.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Jul 2013 14:05:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1uw831uf"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2012 entschieden, dass Schuldzinsen f&#252;r Darlehen, die urspr&#252;nglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, auch nach einer steuerbaren Ver&#228;u&#223;erung der Immobilie als nachtr&#228;gliche Schuldzinsen abgezogen werden k&#246;nnen. Voraussetzung ist, dass der Ver&#228;u&#223;erungserl&#246;s nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen.<br />Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht anzuwenden ist, wenn<br />-</span><span class="ff1 fs20"> die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Ver&#228;u&#223;erungserl&#246;s der Immobilie h&#228;tten getilgt werden k&#246;nnen,<br />-</span><span class="ff1 fs20"> der Verkauf der Immobilie au&#223;erhalb der zehnj&#228;hrigen Ver&#228;u&#223;erungsfrist erfolgt,<br />-</span><span class="ff1 fs20"> die Ver&#228;u&#223;erung auf einem vor dem 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt (Altf&#228;lle) beruht.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Jul 2013 14:04:33 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Modifizierte Beleg- und Buchnachweise für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ab dem 1.10.2013 gültig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_01ep96m7"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise erbringt. Zur Bek&#228;mpfung des Umsatzsteuerbetrugs sollte urspr&#252;nglich ab dem 1.1.2012 nur noch die so genannte Gelangensbest&#228;tigung als Nachweis anerkannt werden. Darin best&#228;tigt der Abnehmer, dass der Gegenstand der Lieferung in das &#252;brige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nach erheblichen Protesten der Wirtschaft sind die Regeln &#252;berarbeitet worden und treten nunmehr am 1.10.2013 in Kraft. F&#252;r zuvor ausgef&#252;hrte innergemeinschaftliche Lieferungen gelangen die vor 2012 g&#252;ltigen Regelungen zur Anwendung.<br />Neben der Gelangensbest&#228;tigung, die weiterhin als Nachweisbeleg vorgesehen ist und keiner bestimmten Form unterliegt, werden zuk&#252;nftig weitere Nachweise anerkannt:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer z. B. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer mittels eines Nachweises &#252;ber die Bezahlung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben erhalten muss (Namen, Anschriften, Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Unterschriften).<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer bef&#246;rdert werden und f&#252;r die eine Zulassung zum Stra&#223;enverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis &#252;ber die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 24 Jun 2013 14:03:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ehrenamt: Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 1.1.2013]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_962uw3as"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Einnahmen aus ehrenamtlicher T&#228;tigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn a) die T&#228;tigkeit f&#252;r juristische Personen des &#246;ffentlichen Rechts ausge&#252;bt wird oder b), wenn das gezahlte Entgelt (z. B. von einem Verein) nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entsch&#228;digung f&#252;r Zeitvers&#228;umnis besteht. <br />Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Anfang 2012 parallel zur Gesetzgebung die Kriterien f&#252;r die Angemessenheit des Entgelts f&#252;r eine ehrenamtliche T&#228;tigkeit zu b) ausgelegt. Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das Ministerium das Schreiben &#252;berarbeitet:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Liegt ein eigenn&#252;tziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht f&#252;r eine fremdn&#252;tzig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabh&#228;ngig von der H&#246;he der Entsch&#228;digung nicht von einer ehrenamtlichen T&#228;tigkeit ausgegangen werden.<br />- </span><span class="ff1 fs20">Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der T&#228;tigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbesch&#228;ftigung hindeutet. Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entsch&#228;digung f&#252;r Zeitvers&#228;umnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des T&#228;tigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen T&#228;tigkeit entgegen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> In anderen F&#228;llen ist<br />-</span><span class="ff1 fs20"> eine Entsch&#228;digung von 50 € pro Stunde als angemessen anzusehen,<br />-</span><span class="ff1 fs20"> wenn die Verg&#252;tung f&#252;r die ehrenamtlichen T&#228;tigkeiten (oben unter b) den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht &#252;bersteigt. Die Einnahmen aus T&#228;tigkeiten f&#252;r juristische Personen des &#246;ffentlichen Rechts sind dabei also nicht zu erfassen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Zur Ermittlung der Grenze von 17.500 € ist auf die tats&#228;chliche H&#246;he der Aufwandsentsch&#228;digung im Vorjahr sowie auf die voraussichtliche H&#246;he der Aufwandsentsch&#228;digung im laufenden Jahr abzustellen.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Ein (echter) Auslagenersatz, der f&#252;r die tats&#228;chlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen T&#228;tigkeit verg&#252;tet wird, bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unber&#252;cksichtigt. Als Auslagenersatz werden z. B. auch Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometers&#228;tzen oder auch Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, sofern sie lohnsteuerlich ihrer H&#246;he nach als Reisekosten angesetzt werden k&#246;nnten.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Wird eine monatliche oder j&#228;hrliche pauschale Verg&#252;tung unabh&#228;ngig vom tats&#228;chlichen Zeitaufwand gezahlt, sind s&#228;mtliche Verg&#252;tungen umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt f&#252;r eine pauschal gezahlte Aufwandsentsch&#228;digung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich T&#228;tige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr f&#252;r die fremdn&#252;tzig bestimmte Einrichtung t&#228;tig ist und die Betragsgrenzen nicht &#252;berschritten werden. Der tats&#228;chliche Zeitaufwand muss glaubhaft gemacht werden.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Aus Vereinfachungsgr&#252;nden kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Pr&#252;fung gew&#228;hrt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entsch&#228;digungen den Freibetrag nach &#167; 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sog. &#220;bungsleiterpauschale, z. Z. 2.100 €) nicht &#252;bersteigt. In diesen F&#228;llen m&#252;ssen nur die T&#228;tigkeiten und die H&#246;he der dabei enthaltenen Entsch&#228;digungen angegeben werden<br />Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem Steuerberater eine L&#246;sung finden. Dies gilt auch f&#252;r betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zus&#228;tzlich Umsatzsteuer zu zahlen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 24 Jun 2013 14:02:16 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Langjähriger Leerstand von Wohnungen: Nachweis der Vermietungsabsicht]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_41kki843"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Grunds&#228;tzlich ist f&#252;r jedes Vermietungsobjekt einzeln zu pr&#252;fen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Eink&#252;nfteerzielungsabsicht besteht.<br />Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen klar gestellt, welche Voraussetzungen vorliegen m&#252;ssen, damit auch bei langj&#228;hrigem Leerstand von Wohnimmobilien Aufwendungen als Werbungskosten ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Aufwendungen f&#252;r eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung k&#246;nnen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Eink&#252;nfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie sp&#228;ter nicht aufgegeben hat.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Aufwendungen f&#252;r eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch w&#228;hrend der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den urspr&#252;nglichen Entschluss zur Eink&#252;nfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endg&#252;ltig aufgegeben hat.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Sind Vermietungsbem&#252;hungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsm&#246;glichkeiten, Anpassung der Mieten.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> F&#252;r die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbem&#252;hungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Eink&#252;nfteerzielungsabsicht tr&#228;gt der Vermieter die Feststellungslast.<br />Hinweis: Die Vermietungsbem&#252;hungen sollten wie folgt nachgewiesen werden:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Bei schlechtem Zustand sollte die Wohnung renoviert werden.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Bei m&#246;blierten Wohnungen sollten ggf. M&#246;bel entfernt und die Wohnungen als unm&#246;bliert angeboten werden.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Reagiert kein Mieter auf Anzeigen, sollte der Text ge&#228;ndert oder direkt ein Immobilienmakler eingeschaltet werden.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Die Ablehnung von Mietern sollte mit nachvollziehbaren Gr&#252;nden dokumentiert werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Jun 2013 14:01:31 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Keine „kalte Räumung“ durch Stromabstellen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6s00jr85"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">R&#228;umt ein Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses nicht, berechtigt dies den Vermieter nicht dazu, die Stromversorgung zu kappen. Den Vermieter treffen auch f&#252;r die Zeit nach Ablauf des Mietverh&#228;ltnisses gewisse Mindestpflichten. Dazu geh&#246;rt die Bereitstellung des grundlegenden Versorgungsstandards.<br />In einem vom Amtsgericht M&#252;nchen entschiedenen Fall schlossen Vermieter und Mieter einen R&#228;umungsvergleich, nach dem der Mieter verpflichtet war, die Wohnung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt zu r&#228;umen. Als der Mieter dies nicht tat, schaltete der Vermieter den Strom ab. Hiergegen beantragte der Mieter eine einstweilige Verf&#252;gung. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Stromversorgung vor der endg&#252;ltigen R&#228;umung der Wohnung ist eine Besitzst&#246;rung. Gibt der Mieter das Objekt bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses nicht heraus, so muss der Vermieter seinen R&#228;umungsanspruch auf rechtsstaatliche Weise durchsetzen. Solange hat der Vermieter gewisse Mindestverpflichtungen. Hierzu geh&#246;rt die Pflicht, die nach heutigen Lebensverh&#228;ltnissen grundlegenden Versorgungsstandards, wie die Stromversorgung, f&#252;r eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Jun 2013 14:01:17 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Bilanzierung von „angeschafften“ Pensionsrückstellungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_60k0418b"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Werden im Rahmen eines Unternehmenskaufs Pensionsverpflichtungen &#252;bernommen, sind sie mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Es handelt sich dabei um den nach versicherungsmathematischen Grunds&#228;tzen ermittelten und abgezinsten Erf&#252;llungsbetrag.<br />Auch zu den sp&#228;teren Bilanzierungszeitpunkten kommt die sondergesetzlich vorgesehene steuerliche Teilwertberechnung nicht in Betracht. Es handelt sich dann zwar weiterhin um Pensionsverpflichtungen, deren Bewertung richtet sich aber auf Grund ihrer „Anschaffung“ nach den allgemeinen Grunds&#228;tzen.<br />Die steuerrechtliche Sonderbewertung ist nur noch f&#252;r Zuf&#252;hrungen zu den Pensionsr&#252;ckstellungen von Bedeutung. Diese Zuf&#252;hrungen erh&#246;hen den mit den Anschaffungskosten ausgewiesenen Betrag zuk&#252;nftig nur noch im Umfang der steuerrechtlich beschr&#228;nkten Bewertungsma&#223;st&#228;be. Eine kompensatorische Nichtber&#252;cksichtigung sp&#228;terer Zuf&#252;hrungen, bis der steuerrechtlich zul&#228;ssige Teilwert die Anschaffungskosten erreicht, ist unzul&#228;ssig.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 17 Jun 2013 14:00:47 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bewertung ausgegliederter Pensionsverpflichtungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_sbdwkbn8"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Eine GmbH hatte Pensionsverpflichtungen und das zur Erf&#252;llung dieser Verbindlichkeiten ben&#246;tigte Aktivverm&#246;gen auf eine neu gegr&#252;ndete GmbH 2 ausgegliedert. Der Wert des Aktivverm&#246;gens bestand aus R&#252;ckdeckungsversicherungen, einem Bankdepot, Guthaben bei Kreditinstituten u. a. Es hatte einen Wert von ca. € 75 Mio. Die Pensionsverpflichtungen waren zum Stichtag mit ihrem nach steuerlichen Vorschriften zu bewertenden Ansatz i. H. v. ca. € 48 Mio. ber&#252;cksichtigt. Die GmbH 2 &#252;bernahm diese Wertans&#228;tze. Den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des Reinverm&#246;gens und dem Nennbetrag der Stammeinlage stellte sie mit ca. € 27 Mio. in eine Kapitalr&#252;cklage ein. Die Wertans&#228;tze wurden auch in der Schlussbilanz des ersten Gesch&#228;ftsjahrs beibehalten. Demgegen&#252;ber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Kapitalr&#252;cklage gewinnerh&#246;hend aufzul&#246;sen sei. Die &#252;bernommenen Pensionsverpflichtungen m&#252;ssten zum &#220;bernahmestichtag mit dem gemeinen Wert in H&#246;he des &#252;bernommenen Aktivverm&#246;gens (€ 75 Mio.) bewertet werden. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag habe die Bewertung nach den steuerlichen Sondervorschriften (€ 48 Mio.) zu erfolgen. Daraus ergebe sich ein steuerpflichtiger au&#223;erordentlicher Ertrag i. H. v. € 27 Mio.<br />Der Bundesfinanzhof folgt dieser Sichtweise nicht. Die GmbH hat zum &#220;bertragungsstichtag aus ihrem Aktivverm&#246;gen Einzelwirtschaftsg&#252;ter auf die GmbH 2 &#252;bertragen. Die &#252;bertragenen Pensionsverpflichtungen waren als Entgelt anzusehen und in diesem Umfang (€ 75 Mio.) auch bei der GmbH 2 zu passivieren. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag sind angeschaffte Pensionsr&#252;ckstellungen mit ihren fortgef&#252;hrten Anschaffungskosten zu bewerten. Dabei handelt es sich um die nach versicherungsmathematischen Grunds&#228;tzen ermittelten Erf&#252;llungsbetr&#228;ge.<br />Die steuerrechtliche Sonderregelung zur Bewertung von Pensionsr&#252;ckstellungen war aus dem &#252;bergeordneten Prinzip der bilanziellen Neutralit&#228;t von Anschaffungsvorg&#228;ngen nicht anzuwenden. Sie hat nur insoweit Bedeutung, als k&#252;nftige Zuf&#252;hrungen nach den beschr&#228;nkten Bewertungsma&#223;st&#228;ben f&#252;r Pensionsr&#252;ckstellungen zu erfolgen haben.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Jun 2013 14:00:30 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mindestangaben in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_enyqrn1d"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsm&#228;&#223;ig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Gesch&#228;ftspartner eingetragen sind. Diese Mindestangaben k&#246;nnen nicht durch andere nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu pr&#228;zisiert, dass<br />-</span><span class="ff1 fs20"> ein Fahrtenbuch zeitnah und in gebundener Form gef&#252;hrt werden muss,<br />-</span><span class="ff1 fs20"> es nicht ausreicht, wenn die betreffenden Fahrten mit „Dienstfahrten“ o. &#228;. vermerkt werden, wobei Listen z. B. des Arbeitgebers solche Eintragungen nicht ersetzen k&#246;nnen,<br />-</span><span class="ff1 fs20"> bei jeder einzelnen Fahrt Datum und Fahrtziele sowie der jeweilige Gesamtkilometerstand und die jeweils aufgesuchten Gesch&#228;ftspartner/Kunden oder die konkrete dienstliche Verrichtung aufgef&#252;hrt werden,<br />-</span><span class="ff1 fs20"> bei einer einheitlichen beruflichen Reise die Gesch&#228;ftspartner/Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge des Aufsuchens notiert werden.<br />Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch gef&#252;hrt, dabei aber lediglich „Au&#223;endienst“ vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Der Hinweis auf den vom Arbeitgeber gef&#252;hrten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht.<br />Hinweis: Jeder, der die Fahrtenbuchl&#246;sung w&#228;hlt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bew&#228;ltigen zu m&#252;ssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar l&#228;stig, aber aus steuerlichen Gr&#252;nden unerl&#228;sslich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringf&#252;gig zu privaten Zwecken genutzt wird.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Jun 2013 14:00:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_kxr6pcs9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">W&#228;hrend der Ferien k&#246;nnen Sch&#252;ler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Besch&#228;ftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeitr&#228;ge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Besch&#228;ftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.<br />Wird die Besch&#228;ftigung in einem Kalenderjahr &#252;ber diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften f&#252;r die sogenannten Minijobs anzuwenden.<br />Beispiel: Sch&#252;ler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 22.7. bis 30.8.2013 in einer Firma und erh&#228;lt daf&#252;r ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2013 arbeitet er f&#252;r monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beitr&#228;ge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Jun 2013 13:59:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_t9ez88bz"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Verst&#246;&#223;t der Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung zur korrekten Dokumentation seiner Arbeitszeit, ist dies an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung darzustellen. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Museumsmitarbeiterin, deren handschriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen falsche Angaben &#252;ber insgesamt 12,5 tats&#228;chlich nicht geleistete Arbeitsstunden enthielten.<br />&#220;berl&#228;sst der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Erfassen der Arbeitszeiten in eigener Zust&#228;ndigkeit, ist das mit einem Vertrauensvorschluss verbunden. Das korrekte, zeitnahe Eintragen der Zeiten geh&#246;rt zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Den Arbeitnehmern muss klar sein, dass eine Hinnahme falscher Eintragungen durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, eine Abmahnung als milderes Mittel kommt damit nicht in Betracht.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 10 Jun 2013 13:58:56 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_21uz8f02"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Kapitalanleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergesch&#228;ften aus der Zeit vor dem 1.1.2009 (vor Einf&#252;hrung der Abgeltungsteuer) haben, k&#246;nnen diese sog. Altverluste nur noch mit den im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierver&#228;u&#223;erungsgewinnen verrechnen. Diese Altverluste sind bis einschlie&#223;lich 2013 auch mit bestimmten Gewinnen aus der Ver&#228;u&#223;erung von Kapitalverm&#246;gen verrechenbar.<br />Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererkl&#228;rung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Ver&#228;u&#223;erungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 f&#252;r die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Ver&#228;u&#223;erung anderer Wirtschaftsg&#252;ter (Kunstgegenst&#228;nde, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einj&#228;hrigen Spekulationsfrist m&#246;glich, wenn diese j&#228;hrlich mindestens 600 € betragen. Dar&#252;ber hinaus besteht noch eine Verrechnungsm&#246;glichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnj&#228;hrigen Spekulationsfrist.<br />Hinweis: Wer noch &#252;ber Altverluste aus privaten Spekulationsgesch&#228;ften verf&#252;gt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Ver&#228;u&#223;erungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist zu empfehlen.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 May 2013 13:57:38 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bundestag beschließt Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_yr6ybv9s"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Gesetzgeber hat weitere rechtliche Rahmenbedingungen f&#252;r eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbeh&#246;rden der Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union geschaffen.<br />Um bei grenz&#252;berschreitenden Aktivit&#228;ten Steuern ordnungsgem&#228;&#223; festsetzen zu k&#246;nnen, werden Pr&#252;fungsm&#246;glichkeiten und Mindeststandards festgelegt. Au&#223;erdem wird der OECD Standard f&#252;r Transparenz und effektiven Informationsaustausch f&#252;r Besteuerungszwecke verbindlich f&#252;r alle Mitgliedstaaten implementiert. Dieser OECD Standard verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ersuchen alle f&#252;r ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Beweisausforschungen („fishing expeditions“) sind jedoch ausgeschlossen. Eingerichtet werden so genannte zentrale Verbindungsb&#252;ros in allen Mitgliedstaaten. Au&#223;erdem werden elektronische Standardformbl&#228;tter und &#220;bermittlungsfristen eingef&#252;hrt. Stufenweise soll ein automatischer Informationsaustausch entwickelt und die Verwaltungszusammenarbeit durch weitergehende Anwesenheits- und Teilnahmem&#246;glichkeiten an beh&#246;rdlichen Ermittlungen verbessert werden.<br />Dar&#252;berhinaus regelt das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz u.a.:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Anpassungen an Mutter-Tochter-Richtlinie<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilit&#228;t: in das Einkommensteuergesetz wird eine Regelung zum Nachteilsausgleich f&#252;r die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge aufgenommen<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&#228;ngers auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizit&#228;t durch Wiederverk&#228;ufer<br />-</span><span class="ff1 fs20"> &#196;nderung bei der Ermittlung ausl&#228;ndischer Eink&#252;nfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Aufwendungen f&#252;r den Erwerb von Umlaufverm&#246;gen d&#252;rfen f&#252;r Zwecke des Progressionsvorbehalts k&#252;nftig erst im Zeitpunkt der Ver&#228;u&#223;erung der Wirtschaftsg&#252;ter als Betriebsausgabe abgezogen werden (Vermeidung von Steuergestaltungen mit Gold)<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Anpassungen zum automationsgest&#252;tzten Kirchensteuerabzug auf Kapitalertragsteuer.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 May 2013 13:56:52 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_iq8mdm4i"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Kosten eines Arbeitgebers zur Durchf&#252;hrung von Betriebsveranstaltungen sind in F&#228;llen des &#220;berschreitens der Freigrenze von 110 € je Teilnehmer in voller H&#246;he als Arbeitslohn zu versteuern. Sie k&#246;nnen pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden.<br />Nicht jede Betriebsveranstaltung f&#252;hrt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz &#252;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgef&#252;hrt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen get&#228;tigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu f&#246;rdern.<br />Ein den Arbeitnehmern zuflie&#223;ender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen f&#252;r derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze &#252;bersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze &#252;berschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten f&#252;r den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten f&#252;r die Besch&#228;ftigung eines Event-Managers u. &#228;. Au&#223;erdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu ber&#252;cksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen f&#252;r Betriebsversammlungen.<br />Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar f&#252;r die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen s&#228;mtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu ber&#252;cksichtigende Leistungen, z. B. f&#252;r die &#220;bernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar beg&#252;nstigten Personen zu versteuern.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 27 May 2013 13:56:26 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_cnka306q"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">F&#252;r einen gek&#252;ndigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, ob auf sein Arbeitsverh&#228;ltnis das K&#252;ndigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Dies richtet sich u. a. danach, wie viele Arbeitnehmer sein Arbeitgeber besch&#228;ftigt. So gilt das K&#252;ndigungsschutzgesetz f&#252;r nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer besch&#228;ftigt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts z&#228;hlen bei der Berechnung der Betriebsgr&#246;&#223;e auch dort besch&#228;ftigte Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Zwar bestehe bei Leiharbeitnehmern kein Arbeitsverh&#228;ltnis direkt zu dem Betriebsinhaber, dennoch m&#252;ssten die Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des K&#252;ndigungsschutzgesetzes ber&#252;cksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe. Denn die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des K&#252;ndigungsschutzgesetzes sei dazu gedacht, die Inhaber von Kleinbetrieben zu sch&#252;tzen, rechtfertige aber keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelm&#228;&#223;ige Personalst&#228;rke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 May 2013 13:56:01 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9o5u243l"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der &#220;berlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu ber&#252;cksichtigen. Das bedeutet, dass f&#252;r jeden Kalendermonat 1 % des inl&#228;ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz&#252;glich Kosten f&#252;r Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn f&#252;r Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird.<br />Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) &#252;berlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €.<br />Der Bundesfinanzhof hat erneut best&#228;tigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.<br />Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch gef&#252;hrt werden.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 May 2013 13:55:39 GMT</pubDate>
			<category>imrssfeed</category>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch bei Fortsetzung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers möglich]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_22086u51"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ver&#228;u&#223;ert ein Unternehmer sein gesamtes Unternehmen oder einen selbstst&#228;ndigen Unternehmensteil (Teilverm&#246;gen), unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Unter Teilverm&#246;gen ist eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Bestandteilen zu verstehen, die es erm&#246;glicht, eine wirtschaftliche T&#228;tigkeit auszu&#252;ben. Es h&#228;ngt von der ausge&#252;bten T&#228;tigkeit ab, welche Gegenst&#228;nde bzw. Rechte &#252;bertragen werden m&#252;ssen. Der Erwerber muss beabsichtigen, die bisher vom Ver&#228;u&#223;erer in dem Unternehmensteil ausge&#252;bte T&#228;tigkeit fortzuf&#252;hren. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Ver&#228;u&#223;erer seine unternehmerische T&#228;tigkeit beendet.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 May 2013 13:54:44 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unternehmer durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_91y1pj28"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Wer in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben W&#228;rme auch regelm&#228;&#223;ig Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz liefert, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei solchen Anlagen wird durch Verbrennen von Erdgas gleichzeitig Strom und W&#228;rme produziert, wobei die anfallende Abw&#228;rme des Generators zum Heizen des Geb&#228;udes sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird.<br />Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von W&#228;rme und Strom f&#252;r den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden.<br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage f&#252;r den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen w&#228;re. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht.<br />Hinweis: Eigent&#252;mer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grunds&#228;tzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten s&#228;mtliche „Betriebe“ n&#228;mlich als ein Unternehmen, was insbesondere f&#252;r die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 20 May 2013 13:53:53 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer von Eheleuten nur bei insgesamt positiven gewerblichen Einkünften angerechnet werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_m10hp4si"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Bis zum Jahre 2007 erm&#228;&#223;igte sich die Einkommensteuer bei gewerblichen Eink&#252;nften um das 1,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags, soweit sie anteilig auf gewerbliche Eink&#252;nfte entfiel.<br />In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Ehemann positive Eink&#252;nfte aus Gewerbebetrieb von 48.000 € und die Ehefrau negative gewerbliche Eink&#252;nfte von 84.000 €. Die anderen Eink&#252;nfte der Eheleute waren so hoch, dass Einkommensteuer festgesetzt wurde. Der Ehemann beantragte die Anrechnung des auf seine gewerblichen Eink&#252;nfte festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Das Gericht lehnte dies ab, weil die Summe der gewerblichen Eink&#252;nfte beider Eheleute negativ war.<br />Hinweis: Ab 2008 wurde die Anrechnung auf das 3,8 fache des Messbetrags erh&#246;ht; daf&#252;r ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsf&#228;hig.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 May 2013 15:05:50 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Besteuerung von Streubesitzdividenden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_s8jn8c0t"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die EU-Kommission hatte Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einzubehalten war, die inl&#228;ndischen Anteilseignern erstattet wurde, nicht aber ausl&#228;ndischen Anteilseignern. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung inl&#228;ndischer und ausl&#228;ndischer Anteilseigner gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verst&#246;&#223;t. Infolgedessen musste Deutschland die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden beseitigen. Der Gesetzgeber hat sich f&#252;r eine volle K&#246;rperschaftsteuerbelastung f&#252;r alle nach dem 28.2.2013 zuflie&#223;enden Dividenden aus Streubesitz entschieden.<br />Als Streubesitz bezeichnet man Beteiligungen von unter 10 % am Grund- oder Stammkapital.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 May 2013 15:05:20 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Nachträgliche Schuldzinsen auf wesentliche Beteiligung können auch nach Einführung der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8t5xd8b7"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ab 1.1.2009 &#228;nderte sich die Besteuerung von Kapitaleink&#252;nften – also von Zinsen, Dividenden und Ver&#228;u&#223;erungsgewinnen – grundlegend. Eink&#252;nfte aus privat gehaltenem Kapitalverm&#246;gen werden seitdem nicht mehr mit dem pers&#246;nlichen Einkommensteuersatz versteuert, sondern mit einem pauschal f&#252;r alle geltenden Steuersatz von 25 %. Der Ansatz der tats&#228;chlichen Werbungskosten ist ab 2009 grunds&#228;tzlich ausgeschlossen. Von den Ertr&#228;gen kann nur der Sparer-Freibetrag von 801 € (bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden.<br />In bestimmten F&#228;llen hat der Anleger die M&#246;glichkeit, seine Kapitalertr&#228;ge nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen (Option zur Regelbesteuerung). Ein solcher Antrag ist u. a. m&#246;glich f&#252;r Kapitalertr&#228;ge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anleger im Veranlagungszeitraum, f&#252;r den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.<br />Das Finanzgericht D&#252;sseldorf hat entschieden, dass bei der Optionsbesteuerung nachtr&#228;gliche Schuldzinsen auf Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung auch in Veranlagungszeitr&#228;umen nach dem 31.12.2008 als Werbungskosten ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen.<br />Der Bundesfinanzhof muss abschlie&#223;end entscheiden.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 May 2013 15:04:57 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Wahlrechte zur Reinvestitionsrücklage nur beim veräußernden Betrieb möglich]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_m778jr0o"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Gewinne, die aus der Ver&#228;u&#223;erung bestimmter Anlageg&#252;ter entstehen, m&#252;ssen nicht sofort versteuert werden, sondern k&#246;nnen von den Anschaffungskosten bestimmter Anlageg&#252;ter abgezogen und somit steuerneutral &#252;bertragen werden (sog. Reinvestitionsr&#252;cklage). Die &#220;bertragung ist auch auf Anlageg&#252;ter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen m&#246;glich.<br />In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt f&#252;r die aus der Ver&#228;u&#223;erung von landwirtschaftlichen Fl&#228;chen entstandenen Gewinne seines Betriebs in A eine Reinvestitionsr&#252;cklage gebildet. In sp&#228;teren Jahren erwarb er f&#252;r seinen Betrieb in B landwirtschaftliche Grundst&#252;cke und zog von den Anschaffungskosten die in seinem A Betrieb gebildeten R&#252;cklagen ab. Die Steuerbescheide seines B Betriebs wurden bestandskr&#228;ftig, sodass die niedrigeren Anschaffungskosten dort steuerlich festgeschrieben waren. Die in der Bilanz des A Betriebs gebildeten R&#252;cklagen l&#246;ste er jedoch nicht zeitgleich auf, sondern wies sie unver&#228;ndert aus. Erst das Finanzamt l&#246;ste die R&#252;cklagen gewinnerh&#246;hend auf. Dadurch musste der Landwirt im A Betrieb die Reinvestitionsr&#252;cklage versteuern und im B Betrieb k&#252;nftig bei der Ver&#228;u&#223;erung der Anlageg&#252;ter wegen der niedrigen Anschaffungskosten noch mal mit einer Steuerbelastung rechnen. Dagegen wehrte er sich.<br />Das Gericht best&#228;tigte die Handhabung durch das Finanzamt, weil die Wahlrechte zur Bildung und Aufl&#246;sung einer Reinvestitionsr&#252;cklage beim ver&#228;u&#223;ernden Betrieb auszu&#252;ben sind.<br />Hinweis: Die unterschiedliche Behandlung in den beiden Betrieben des Landwirts f&#252;hrt zu einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung und kann gegebenenfalls nach den abgaberechtlichen Vorschriften berichtigt werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 13 May 2013 15:04:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kosten des Centermanagements in gewerblichen Mietverträgen sind ohne weitere Erläuterungen nicht als Betriebskosten umlagefähig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_93961tyf"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Klausel in einem Formularmietvertrag &#252;ber Gesch&#228;ftsr&#228;ume, die dem Mieter als Nebenkosten nicht n&#228;her aufgeschl&#252;sselte Kosten des Centermanagers auferlegt, ist intransparent und unwirksam.<br />In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals u. a. als Nebenkosten die „Kosten eines Centermanagers“ auferlegt, die jedoch im Mietvertrag nicht n&#228;her definiert waren. Nach Auffassung des Gerichts m&#252;ssen Regelungen der Kostenumlage auf den Mieter f&#252;r diesen klar und verst&#228;ndlich sein. Dem Begriff des „Centermanagements“ k&#246;nne der Mieter nicht ohne weitere Erl&#228;uterungen entnehmen, welche Kosten in dieser Position erfasst werden, gerade weil in der Betriebskostenabrechnung noch Verwaltungskosten und Kosten f&#252;r den Hausmeister umlegt worden seien. Damit sei die vom Vermieter verwandte Klausel unwirksam und die Kosten vom Vermieter zu tragen. </span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Apr 2013 15:02:28 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_so0486r8"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Finanz&#228;mter sind angewiesen, die Umst&#228;nde f&#252;r Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu pr&#252;fen. Dies f&#252;hrt in vielen F&#228;llen zur Ablehnung der Verluste, weil bestimmte Kriterien seitens der Vermieter nicht beachtet werden. Bereits in der Vergangenheit haben die Steuergerichte viele F&#228;lle entschieden, bei denen es aufgrund von langj&#228;hrigem Leerstand zu Werbungskosten&#252;bersch&#252;ssen gekommen ist. Dabei ist grunds&#228;tzlich f&#252;r jedes Objekt einzeln zu pr&#252;fen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Eink&#252;nfteerzielungsabsicht besteht.<br />Der Bundesfinanzhof hat nunmehr pr&#228;zisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen f&#252;r langj&#228;hrig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu ber&#252;cksichtigen sind:<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Aufwendungen f&#252;r eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung k&#246;nnen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Eink&#252;nfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie sp&#228;ter nicht aufgegeben hat.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Aufwendungen f&#252;r eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch w&#228;hrend der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den urspr&#252;nglichen Entschluss zur Eink&#252;nfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endg&#252;ltig aufgegeben hat.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand --auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung-- dazu f&#252;hren, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Eink&#252;nfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegf&#228;llt.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> F&#252;r die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbem&#252;hungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Eink&#252;nfteerzielungsabsicht tr&#228;gt der Vermieter die Feststellungslast.<br />-</span><span class="ff1 fs20"> Sind Vermietungsbem&#252;hungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsm&#246;glichkeiten, Anpassung der Mieten.<br />Hinweis: Die Vermietungsbem&#252;hungen sollten grunds&#228;tzlich dokumentiert werden. Dabei werden sporadische Anzeigen oder Hinweise am „schwarzen Brett“ nicht ausreichen.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 29 Apr 2013 15:01:34 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für separat angemieteten PKW-Stellplatz als Werbungskosten abzugsfähig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_938qys57"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Neben den im Rahmen der doppelten Haushaltsf&#252;hrung abzugsf&#228;higen Kosten, z. B. Miete, Familienheimfahrten sind auch Aufwendungen f&#252;r einen separaten PKW-Stellplatz oder eine Garage als Werbungskosten abzugsf&#228;hig, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der schwierigen Parkplatzsituation notwendig ist. Diese Aufwendungen sind dann nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 15:01:05 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_037z8194"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kommt ein Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande, wenn eine Arbeitnehmer&#252;berlassung nicht nur vor&#252;bergehend erfolgt. Das kann zu einer Verbesserung von Rechtspositionen des Leiharbeitnehmers f&#252;hren, z. B. weil der Entleiher tarifvertraglich an ein h&#246;heres Lohnniveau oder l&#228;ngere K&#252;ndigungsfristen gebunden ist, als der Verleiher.<br />Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Krankenhausbetrieb Pflegepersonal einsetzte, das bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen besch&#228;ftigt war. Die Besch&#228;ftigung erfolgte auf Dauerarbeitspl&#228;tzen, f&#252;r die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden waren.<br />Vor diesem Hintergrund argumentierte das Gericht wie folgt: Erfolge eine Arbeitnehmer&#252;berlassung ohne Erlaubnis, so komme es zu einem Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Nach den entsprechenden Bestimmungen d&#252;rfe eine Arbeitnehmer&#252;berlassung aber nur vor&#252;bergehend erfolgen. Geschehe sie auf Dauer, sei sie von der betreffenden Erlaubnis nicht gedeckt, es handele sich also um eine Arbeitnehmer&#252;berlassung ohne Erlaubnis.<br />Nach Ansicht des Gerichts stellt es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein konzerneigenes Verleihunternehmen Leiharbeitnehmer nur an Unternehmen des Konzerns verleiht und seine Beauftragung deshalb nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder k&#252;ndigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass ein unmittelbares Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande komme.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 15:00:43 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Yogakurs ist in der Regel nicht von der Umsatzsteuer befreit]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_627xnd0s"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Yogakurse, auch wenn sie von der Krankenkasse im Rahmen ihrer Pr&#228;ventionsprogramme bezuschusst werden, dienen in der Regel der Selbsthilfe zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und haben keinen unmittelbaren Krankheitsbezug. Daher ist die Durchf&#252;hrung eines Yogakurses – im Unterschied zu einer vorbeugend medizinischen Heilbehandlung – nicht von der Umsatzsteuer befreit. Etwas anderes k&#246;nnte gelten, wenn ein Teilnehmer auf Grund einer &#228;rztlichen Verordnung einen Yogakurs besucht.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 15:00:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen unionsrechtlich unbedenklich]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_zt026sow"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Schuldner der Umsatzsteuer ist regelm&#228;&#223;ig der leistende Unternehmer. In bestimmten F&#228;llen ist allerdings der Leistungsempf&#228;nger Steuerschuldner (sog. Reverse-charge-Verfahren). Der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, das Reverse-charge-Verfahren auf die Lieferung von Geb&#228;uden auszudehnen. Nach seiner Ansicht fallen unter den Begriff der „Bauleistungen“ nicht nur sonstige Leistungen, sondern auch Lieferungen.<br />Der Bundesfinanzhof muss jetzt nach den Vorgaben des Gerichtshofs kl&#228;ren, ob die konkrete Ausgestaltung des Reverse-charge-Verfahrens dem Unionsrecht entspricht. Das gilt insbesondere f&#252;r die Frage, ob die Beschr&#228;nkung dieses Verfahrens auf bestimmte Fallgruppen zutreffend erfolgt ist.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 14:59:55 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Versicherung eines Leasinggegenstands durch Leasinggeber]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_e912hn1v"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die im Leasing bestehende Dienstleistung und die Versicherung des Leasingobjekts sind umsatzsteuerlich als eigene und selbstst&#228;ndige Dienstleistungen zu behandeln. Versichert der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst und berechnet die Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiter, handelt es sich um einen Versicherungsumsatz, der umsatzsteuerfrei ist.<br />(Quelle: Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 14:59:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Kindes]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3dp373v9"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Facharztes f&#252;r die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine als GbR gef&#252;hrte Gemeinschaftspraxis eintreten soll, keine Sonderbetriebsausgaben des Vaters sind, wenn eine solche Ausbildung fremden Dritten nicht gew&#228;hrt worden w&#228;re. Auch eine Ber&#252;cksichtigung als Sonderbetriebsausgaben beim Sohn ist nicht m&#246;glich, weil der Sohn noch nicht Gesellschafter war.<br />Im entschiedenen Fall war die &#220;bernahme der Aufwendungen im Wesentlichen im Interesse des Vaters geschehen, der in der GbR die Aufwendungen alleine getragen hatte. Au&#223;erdem stand der Vater altersbedingt kurz vor dem Verlust der Kassenzulassung.<br />Hinweis: Ausbildungskosten kommen nur ganz ausnahmsweise als Betriebsausgaben in Betracht, z. B. bei &#220;bernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Handwerksmeister mit entsprechenden Verpflichtungen. Bei Kindern werden dagegen besonders strenge Ma&#223;st&#228;be angelegt.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Apr 2013 14:58:54 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gewerbesteuerliche Unternehmeridentität geht bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft verloren]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_js97dpqs"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Gewerbeverluste der Vorjahre k&#246;nnen zur Ermittlung des Gewerbeertrags in Folgejahren abgezogen werden, wenn die sog. Unternehmeridentit&#228;t vorliegt. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Verlust in eigener Person erlitten haben muss. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt &#252;ber folgenden Sachverhalt zu entscheiden:<br />Herr R war alleiniger Kommanditist der K-GmbH &amp; Co. KG und der A-GmbH &amp; Co. KG. Mit Wirkung vom 31.12.1997 &#252;bertrug R in einem Einbringungs- und Ausscheidensvertrag seinen K-Kommanditanteil gegen Gew&#228;hrung von Gesellschaftsrechten an die A. Im gleichen Vertrag wurde die Aufl&#246;sung der K beschlossen. Dadurch gingen deren Verm&#246;gensgegenst&#228;nde wegen Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der A &#252;ber. Zwischen &#220;bertragung des K-Kommanditanteils und Aufl&#246;sung der K lag juristisch eine sog. logische Sekunde, in der eine doppelst&#246;ckige Personengesellschaft entstanden war, bei der A die Obergesellschaft und K die Untergesellschaft war. Erst danach erlosch die K.<br />Die A wollte die von der K bis 1997 erzielten Gewerbeverluste ab 1998 geltend machen. Das Finanzamt versagte den Abzug mangels Unternehmeridentit&#228;t, weil die A als Erwerberin des K-Kommanditanteils deren Verlust nicht getragen hatte.<br />Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, weil die Mitunternehmereigenschaft des R mit der &#220;bertragung des K-Kommanditanteils beendet worden war.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Apr 2013 14:58:30 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fahrtenbuch nur in geschlossener Form ordnungsgemäß]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_rg9lunk8"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung best&#228;tigt, nach der ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch in gebundener oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form gef&#252;hrt werden muss. Eine „Lose-Blatt-Sammlung“ ist nicht ordnungsgem&#228;&#223;, weil das Fahrtenbuch nachtr&#228;glich ver&#228;ndert werden kann. So k&#246;nnen beispielsweise einzelne Bl&#228;tter neu geschrieben und ausgetauscht werden.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 08 Apr 2013 14:57:50 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Beteiligungsgrenze von 1 % ist verfassungsgemäß]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_fvh0nb94"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze f&#252;r eine wesentliche Beteiligung auf 1 % ab dem 1.1.2002 verfassungsgem&#228;&#223; ist. Danach sind Gewinne aus der Ver&#228;u&#223;erung von im Privatverm&#246;gen gehaltenen Beteiligungen steuerpflichtig, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten f&#252;nf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war. Das Gericht begr&#252;ndet diese Auffassung damit, dass das Gestaltungsrecht und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers es zulasse, solche Wertgrenzen gesetzlich festzulegen.<br />Mit Einf&#252;hrung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleink&#252;nfte im Veranlagungszeitraum 2009 kommt es generell zu einer Besteuerung. Die Gewinne aus der Ver&#228;u&#223;erung von Aktien f&#252;hren auch bei einer Beteiligung von unter 1 % zu steuerpflichtigen Eink&#252;nften.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Apr 2013 14:57:16 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zweistufige Prüfung bei Nichtanerkennung von länger anhaltenden Verlustperioden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_94gx01bd"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Werden &#252;ber eine Anzahl von Jahren aus einer wirtschaftlichen Bet&#228;tigung nur Verluste erwirtschaftet, unterstellt die Finanzverwaltung eine steuerrechtlich irrelevante Bet&#228;tigung, die sog. Liebhaberei. Sie f&#252;hrt zur Nichtanerkennung der aufgelaufenen Verluste.<br />Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs hat die Pr&#252;fung, ob eine Liebhaberei vorliegt, in zwei Richtungen zu erfolgen. Auf der einen Seite ist eine Ergebnisprognose abzugeben. Darin ist festzustellen, ob die wirtschaftliche Bet&#228;tigung insgesamt nur Verluste erwarten l&#228;sst. Auf der anderen Seite ist zu pr&#252;fen, ob die T&#228;tigkeit auf einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Unternehmer nicht wie ein Gewerbetreibender verh&#228;lt.<br />Dem Urteilsfall lag die Situation eines Arztes zu Grunde. Er hatte ein Mehrfamilienhaus erworben. Das Obergeschoss nutzte er mit seiner Familie. Im Erdgeschoss hatte er eine Pension eingerichtet. Damit wurden &#252;ber einen Zeitraum von zw&#246;lf Jahren erhebliche Verluste erwirtschaftet. Nur in zwei Jahren konnten kleine Gewinne erzielt werden. Nach einer Betriebspr&#252;fung bewertete das Finanzamt den Pensionsbetrieb als Liebhaberei und versagte den aufgelaufenen Verlusten die steuerliche Anerkennung. Es sah eine steuerrechtlich unbeachtliche Motivation.<br />F&#252;r die negative Gesamtprognose spreche, dass der Arzt nicht in geeigneter Weise auf das Scheitern des urspr&#252;nglichen Betriebskonzepts reagiert oder f&#252;r die Zukunft ein schl&#252;ssiges tragf&#228;higes Konzept vorgelegt habe. Es fehle damit an einem Verhaltensmuster, wie dies von einem Gewerbetreibenden erwartet werden k&#246;nne. Die private Motivation liege darin, dass der wesentliche Teil der j&#228;hrlichen Aufwendungen auf die Besch&#228;ftigung der Ehefrau des Arztes zur&#252;ckzuf&#252;hren war. Beide Gesichtspunkte zusammen f&#252;hrten zu dem Ergebnis, die Bet&#228;tigung als Liebhaberei zu werten.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Apr 2013 14:56:43 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Nachweis der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Neugründungen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_g3r7r733"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Kleine Betriebe k&#246;nnen einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag f&#252;r die k&#252;nftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg&#252;tern des Anlageverm&#246;gens in Anspruch nehmen. Entscheidend ist dann, dass die Anschaffung oder Herstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Inanspruchnahme erfolgt. Im Falle von Neugr&#252;ndungen ergeben sich Schwierigkeiten in der Beweisf&#252;hrung &#252;ber den Beginn der betrieblichen T&#228;tigkeit.<br />In diesen F&#228;llen kann der Nachweis nicht nur durch eine verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres gef&#252;hrt werden, f&#252;r das der Abzug in Anspruch genommen wird. Die Investitionsabsicht kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch durch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien nachgewiesen werden. Dies k&#246;nnen Aufzeichnungen &#252;ber konkrete Verhandlungen mit Lieferanten sein, deren Wirtschaftsg&#252;ter in einem den &#252;blichen Rahmen nicht &#252;berschreitenden Zeitraum tats&#228;chlich angeschafft werden. Auch in der Gr&#252;ndungsphase bereits entstehende Aufwendungen wie Planungskosten u. a. k&#246;nnen eine indizielle Bedeutung haben. Je weiter der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von dem Jahr der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags entfernt liegt, umso schwieriger kann eine Beweisf&#252;hrung werden. In der Beweisf&#252;hrung liegende M&#228;ngel &#252;ber sinnvolle und zeitlich zusammenh&#228;ngende Zwischenschritte, die auf eine Betriebser&#246;ffnung gerichtet sind, gehen zu Lasten des Antragstellers. Es sollte ber&#252;cksichtigt werden, dass die Finanzbeh&#246;rde im Zuge ihrer sp&#228;teren Pr&#252;fung auch die Entwicklung in den Jahren nach der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags in ihre Urteilsfindung einbeziehen kann.</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 01 Apr 2013 14:55:10 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_88p3v3m9"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Eine Witwe war zu Lebzeiten mit ihrem Ehemann f&#252;r die Jahre 1988 bis 1991 zusammenveranlagt worden. &#220;ber den Nachlass des verstorbenen Ehemannes wurde 1996 ein Konkursverfahren er&#246;ffnet und 2004 aufgehoben. Im Jahr 2001 &#228;nderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide f&#252;r die Jahre 1988 bis 1991, was zu geringen Erstattungen f&#252;hrten.<br />Die Witwe legte Einspruch gegen die Steuerbescheide ein und beantragte getrennte Veranlagungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einer erheblichen Erstattung f&#252;hrten. W&#228;hrend Finanzverwaltung und Finanzgericht den Antrag ablehnten, best&#228;tigte der Bundesfinanzhof die M&#246;glichkeit der nachtr&#228;glichen getrennten Veranlagung, die in der Form allerdings nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2012 gilt.<br />Ab Veranlagungszeitraum 2013 wird die Wahl der Veranlagungsart f&#252;r den entsprechenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererkl&#228;rung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch ge&#228;ndert werden, wenn:<br />- ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, ge&#228;ndert oder berichtigt wird und<br />- &nbsp;die &#196;nderung bis zur Bestandskraft des &#196;nderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erkl&#228;rt worden ist und<br />- sich bei &#196;nderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 23 Mar 2013 20:00:17 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Auch bei nicht unerheblicher privater Mitbenutzung können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sein]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4xm02t71"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Die Aufwendungen f&#252;r ein h&#228;usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung d&#252;rfen grunds&#228;tzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn f&#252;r die betriebliche oder berufliche T&#228;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&#252;gung steht. In diesem Fall wird die H&#246;he der abzugsf&#228;higen Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die betragsm&#228;&#223;ige Beschr&#228;nkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&#228;tigung bildet.<br />Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war der Abzug der Aufwendungen f&#252;r ein h&#228;usliches Arbeitszimmer nur m&#246;glich, wenn das Zimmer nahezu ausschlie&#223;lich beruflichen oder betrieblichen Zwecken diente. Bei gemischter (privater und beruflicher) Nutzung kam wegen des sog. Aufteilungsverbots ein Abzug nicht in Frage. Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt veranlasster Aufwendungen ge&#228;ndert hat, kommt nach einem Urteil des Nieders&#228;chsischen Finanzgerichts auch bei Aufwendungen f&#252;r ein Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht, sofern der Charakter als „Arbeitszimmer&quot; trotz privater Mitbenutzung zu bejahen ist. Nach diesem Urteil sind Aufwendungen f&#252;r ein h&#228;usliches Arbeitszimmer auch bei einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, wenn das Arbeitszimmer b&#252;rom&#228;&#223;ig eingerichtet ist und eine Aufteilung der Aufwendungen zumindest im Sch&#228;tzungswege m&#246;glich ist.<br />Der Bundesfinanzhof muss abschlie&#223;end entscheiden.<br /><b>Hinweis:</b> Etliche Finanzgerichte mussten sich in den letzten Jahren mit der Frage auseinandersetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen f&#252;r ein Zimmer steuerlich ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, wenn das Zimmer nicht nur beruflichen Zwecken diente, sondern auch in erheblichem Umfang privat mitgenutzt wurde. Die Gerichte kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Letztendlich kann nur der Bundesfinanzhof Klarheit schaffen. Es sind einige Revisionen anh&#228;ngig.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 23 Mar 2013 19:59:26 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Telefonkosten können bei längerer Auswärtstätigkeit Werbungskosten sein]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_38epcnh1"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Kosten f&#252;r Telefongespr&#228;che, die w&#228;hrend einer Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, k&#246;nnen als Werbungskosten abzugsf&#228;hig sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.<br />Ein Marinesoldat f&#252;hrte w&#228;hrend eines l&#228;ngeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefonate mit seiner Lebensgef&#228;hrtin und Angeh&#246;rigen f&#252;r insgesamt 252 €. Die Kosten machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererkl&#228;rung als Werbungskosten geltend.<br />Zwar sind Kosten f&#252;r private Telefonate mit Angeh&#246;rigen und Freunden regelm&#228;&#223;ig steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensf&#252;hrung. Nach einer mindestens einw&#246;chigen Ausw&#228;rtst&#228;tigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch &#252;ber den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die daf&#252;r anfallenden Aufwendungen k&#246;nnen deshalb abweichend vom Regelfall beruflich veranlasster Mehraufwand sein.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 23 Mar 2013 19:59:08 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Eigenbedarfskündigung für berufliche Zwecke ist zulässig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_21vykdph"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs auch dann k&#252;ndigen d&#252;rfen, wenn sie die Wohnung ausschlie&#223;lich f&#252;r berufliche Zwecke nutzen wollen.<br />In dem entschiedenen Fall hatte der Hausbesitzer einem seiner Mieter gek&#252;ndigt, weil seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen wollte.<br />Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses auch dann, wenn er die Wohnung ausschlie&#223;lich f&#252;r seine berufliche T&#228;tigkeit oder die eines Familienangeh&#246;rigen nutzen will. Dieses ist durch die verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte Berufsfreiheit nicht geringer zu beurteilen als der Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die bisher vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 16 Mar 2013 19:58:51 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug von Beiträgen zur Instandsetzungsrückstellung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_b7wn4217"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Bundesfinanzhof hat best&#228;tigt, dass Beitr&#228;ge zur Instandsetzungsr&#252;ckstellung (auch Instandhaltungsr&#252;cklage genannt) erst dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden k&#246;nnen, wenn die Verwaltung sie tats&#228;chlich f&#252;r die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verausgabt.<br />Wohnungseigent&#252;mergemeinschaften m&#252;ssen f&#252;r zuk&#252;nftige Instandsetzungen eine R&#252;ckstellung bilden und darauf einzahlen. Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsverm&#246;gen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsr&#252;ckstellung in vollem Umfang zu aktivieren. Erst Entnahmen aus der R&#252;ckstellung sind steuerlich zu ber&#252;cksichtigen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 16 Mar 2013 19:58:32 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Gebäudes setzt dessen ausdrückliche und zeitnah dokumentierte Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_52038v64"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer f&#252;r die Herstellung oder den Erwerb eines Geb&#228;udes nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn und soweit er das Grundst&#252;ck dem Unternehmensverm&#246;gen zuordnet. Diese Zuordnungsentscheidung muss er bereits bei Bezug der Leistung treffen. Au&#223;erdem muss er die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentieren. Im Regelfall geschieht dies dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer geltend macht. <br />Sp&#228;testens mit der Umsatzsteuerjahreserkl&#228;rung muss er seine Entscheidung dokumentieren. Gibt er die Umsatzsteuerjahreserkl&#228;rung nicht bis zum 31.5. des Folgejahres ab und hat er auch nicht in einer fr&#252;heren Umsatzsteuervoranmeldung die Zuordnungsentscheidung dokumentiert, geh&#246;rt das Grundst&#252;ck in vollem Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich. Denn ohne nach au&#223;en dokumentierte Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensverm&#246;gen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen.<br />Will der Unternehmer das Grundst&#252;ck vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsums&#228;tze verzichten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu k&#246;nnen, muss er die Vermietungsabsicht bereits in dem Zeitpunkt haben und durch objektive Anhaltspunkte belegen, in dem er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung bezieht.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 16 Mar 2013 19:57:21 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umsatzsteuersonderregelung für Reisebüros gilt nicht für eigene Beförderungsleistungen des Reisebüros]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_d7s1vn87"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Setzt ein Reiseb&#252;ro im Rahmen einer Pauschalreise, bei der es auch Leistungen anderer Unternehmer (z. B. Unterkunft, Verpflegung) in Anspruch nimmt, eigene Fahrzeuge ein, unterliegt die Bef&#246;rderungsleistung der normalen Umsatzbesteuerung. Dies gilt auch f&#252;r den Fall, dass die Bef&#246;rderungsleistung und die sonstigen Leistungen eine einheitliche Leistung darstellen. Eigene Leistungen des Reiseb&#252;ros unterliegen nicht der sog. Margenbesteuerung. Hierunter fallen nur Leistungen, die das Reiseb&#252;ro von anderen Unternehmern bezieht (sog. Reisevorleistungen).<br />(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union.)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 01 Mar 2013 19:56:50 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Positive Fortführungsprognose bleibt dauerhaft im Insolvenzrecht erhalten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6fwdhb23"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Unternehmen, die kurzfristig nicht &#252;ber gen&#252;gend Liquidit&#228;t verf&#252;gen, sind dann vor einer Insolvenzantragspflicht gesch&#252;tzt, wenn sie eine positive Fortf&#252;hrungsprognose haben, es sich nur um einen kurzfristigen Engpass handelt und sie mittelfristig wieder ausreichend liquide Mittel zur Verf&#252;gung haben werden.<br />Dieser Ausnahmetatbestand war 2008 im Insolvenzrecht als Instrument zur Bek&#228;mpfung der Wirtschafts- und Finanzkrise befristet bis Ende 2013 eingef&#252;hrt worden. Der Gesetzgeber hat nunmehr beschlossen, die Befristung aufzuheben und damit dauerhaft zu dem urspr&#252;nglich noch aus der Konkursordnung stammenden Instrument zur&#252;ckzukehren.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 01 Mar 2013 19:56:27 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten bei einer Fahrzeugüberlassung von der Personengesellschaft an ihren Gesellschafter]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_c4353vl1"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der aus zwei Sozien bestehenden Gesellschaft wurde von einem Soziet&#228;tspartner ein hochpreisiger PKW entgeltlich zur Nutzung &#252;berlassen. Er trug s&#228;mtliche tats&#228;chlich f&#252;r das Fahrzeug entstehenden Kosten, die allerdings erheblich niedriger waren als der von ihm f&#252;r die &#220;berlassung vereinnahmte Mietzins.<br />Die Soziet&#228;t &#252;berlie&#223; den PKW diesem Gesellschafter unentgeltlich zur privaten Nutzung. Der Wert der Nutzungsentnahme wurde auf der Basis der 1 %-Regelung ermittelt und nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung auf die Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt. Als Gesamtkosten sah die Gesellschaft die tats&#228;chlich dem Gesellschafter entstandenen Aufwendungen an.<br />Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind aber nicht die Aufwendungen des Gesellschafters, sondern die der Gesellschaft entstandenen Aufwendungen Ma&#223;stab f&#252;r die anzuwendende Billigkeitsregelung</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 01 Mar 2013 19:56:06 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Einzelhandelsgeschäft und Photovoltaikanlage sind kein einheitlicher Gewerbebetrieb]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6s0rrfni"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Ein Unternehmer f&#252;hrte ein Einzelhandelsgesch&#228;ft und unterhielt gleichzeitig eine Photovoltaikanlage. Beides zusammen behandelte er als einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Als wesentlich f&#252;r diese Beurteilung hielt er, dass sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Betriebsgeb&#228;udes befand und die Einnahmen aus der Stromerzeugung nur ca. 1 % seines Gesamtumsatzes betrugen.<br />Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Mit den Produkten seines Einzelhandelsgesch&#228;fts wendet sich der Unternehmer an Bewohner und Besucher der Gemeinde und stelle Waren und Dienstleistungen f&#252;r den t&#228;glichen Bedarf zur Verf&#252;gung. Demgegen&#252;ber handelt es sich bei der Photovoltaikanlage um einen Herstellungsbetrieb zur Stromerzeugung. Daf&#252;r ist weder die Einrichtung eines Gesch&#228;ftslokals noch der Einsatz von Werbung oder anderen Vertriebsaktivit&#228;ten erforderlich. Au&#223;erdem wird der gesamte in der Anlage erzeugte Strom nur an einen gesetzlich zur Abnahme verpflichteten Abnehmer verkauft.<br />Die T&#228;tigkeitsbereiche sind weder gleichartig noch erg&#228;nzen sie sich, Kunden- und Lieferantenkreise weisen keinerlei &#220;berschneidungen auf, die verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Geringf&#252;gigkeit des Umsatzanteils ist unerheblich. Aus diesen Gr&#252;nden ist nicht von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, selbst wenn sich das Betriebsergebnis aus nur einer Buchhaltung ableiten l&#228;sst und in einer Bilanz zusammengefasst worden ist.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 22 Feb 2013 19:55:46 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Absenkung der betrieblichen Nutzung eines PKW unter 10 % führt nicht zur Zwangsentnahme]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_y8f7h2z8"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Die Zuordnung von Wirtschaftsg&#252;tern zur Betriebs- oder Privatsph&#228;re erfolgt in einer Dreiteilung nach der betrieblichen Nutzung wie folgt: <br />- Betr&#228;gt sie mehr als 50 %, handelt es sich um notwendiges Betriebsverm&#246;gen,<br />- bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 10 % liegt notwendiges Privatverm&#246;gen vor.<br />- Bei einer betrieblichen Nutzung dazwischen kann der Unternehmer w&#228;hlen, welchem Bereich er es zuordnen will (sog. gewillk&#252;rtes Betriebsverm&#246;gen). Die Wahl erfolgt durch den Ausweis in der Buchf&#252;hrung.<br />Die Grunds&#228;tze gelten auch f&#252;r einen &nbsp;PKW. &nbsp;Betr&#228;gt die betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung mehr als 10 % und wird er dem gewillk&#252;rtem Betriebsverm&#246;gen zugeordnet, wird er nicht deshalb in sp&#228;teren Jahren notwendiges Privatverm&#246;gen, weil die betriebliche Nutzung unter 10 % sinkt. Er kann weiter als Betriebsverm&#246;gen behandelt werden.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 22 Feb 2013 19:54:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kurzfristige Einlage von Geld zur Vermeidung von Überentnahmen ist Gestaltungsmissbrauch]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_s3c8n037"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Betriebliche Schuldzinsen sind nur beschr&#228;nkt abziehbar, wenn &#220;berentnahmen get&#228;tigt werden. Diese liegen vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs &#252;bersteigen.<br />In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Arzt kurz vor Jahresende seine &#220;berentnahmen dadurch mindern wollen, dass er hohe Einlagen auf sein betriebliches Bankkonto t&#228;tigte, die er wenige Tage sp&#228;ter im neuen Jahr wieder entnahm. Dies wertete das Gericht als Gestaltungsmissbrauch und erkannte die Einlage nicht an. Die nicht abzugsf&#228;higen Zinsen wurden ohne Ber&#252;cksichtigung dieser Einlagen berechnet.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 22 Feb 2013 19:54:15 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8muuo01u"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Seit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs sind Schuldzinsen, deren Abzug nicht schon wegen privater Veranlassung ausgeschlossen ist, nicht abziehbar, wenn &#220;berentnahmen get&#228;tigt worden sind. Eine &#220;berentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres &#252;bersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der &#220;berentnahmen des Wirtschaftsjahres zuz&#252;glich der &#220;berentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abz&#252;glich der Betr&#228;ge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen &#252;berstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag, h&#246;chstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Von der Abzugsbeschr&#228;nkung sind Schuldzinsen f&#252;r Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten f&#252;r Wirtschaftsg&#252;ter des Anlageverm&#246;gens ausgenommen.<br />Eine als Bautr&#228;gerin t&#228;tige OHG hatte beantragt, Schuldzinsen, die zur Finanzierung von Umlaufverm&#246;gen (f&#252;nf Grundst&#252;cke) gezahlt worden waren, auch von der Abzugsbeschr&#228;nkung auszunehmen.<br />Dies hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen sind nicht um den Zinsaufwand f&#252;r die angeschafften und im Umlaufverm&#246;gen der OHG ausgewiesenen Grundst&#252;cke zu k&#252;rzen, weil der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur die Finanzierungskosten f&#252;r Wirtschaftsg&#252;ter des Anlageverm&#246;gens privilegiert.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 22 Feb 2013 19:53:33 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Anforderung an die Meldung eines Kindes als arbeitssuchend]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_to6n5hw0"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Hat ein Kind das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn es als arbeitssuchend gemeldet ist. Wird ein Kind innerhalb dieses Zeitraums nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und beantragt es Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende, ist dies wie eine Meldung als Arbeitssuchender zu werten.<br />F&#252;r den Kindergeldanspruch kommt es alleine darauf an, ob sich das Kind tats&#228;chlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet hat und dass diese Meldung alle drei Monate erneuert wird. Eine ausdr&#252;ckliche Meldung als Arbeitssuchender ist nicht zwingend erforderlich.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:38:52 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei Günstigerprüfung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8y6k8ye0"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bei der Pr&#252;fung, ob der Abzug von Kinderfreibetr&#228;gen g&#252;nstiger ist als das Kindergeld, ist nicht das tats&#228;chlich gezahlte, sondern der Anspruch auf Kindergeld bei der Vergleichsberechnung ma&#223;gebend.<br />Bis einschlie&#223;lich 2003 wurde die Steuererm&#228;&#223;igung durch Kinderfreibetr&#228;ge mit dem tats&#228;chlich gezahlten Kindergeld verglichen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist nur noch der Anspruch auf Kindergeld und nicht die ausgezahlten Betr&#228;ge der Steuerersparnis gegen&#252;ber zu stellen. Diese Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Verfahrensvereinfachung dienen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />Hinweis: Jeder Anspruchsberechtigte sollte deshalb einen Kindergeldantrag stellen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:38:32 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Betreuungsgeld]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5n791vel"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Eltern, die f&#252;r ihre ein- bis zweij&#228;hrigen Kinder keine &#246;ffentlich gef&#246;rderte Betreuung in Anspruch nehmen, erhalten ab August 2013 100 €, ab 2014 150 € monatlich. Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist nicht m&#246;glich. Der Betrag wird auf Hartz-IV-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Bezugsberechtigt sind Eltern, deren Kinder nach dem 31.7.2012 geboren sind</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:38:14 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken mit mehreren getrennt vermietbaren Einheiten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1774a50i"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Ein Gesch&#228;ftsgrundst&#252;ck in Berlin war mit mehreren Geb&#228;uden unterschiedlichen Alters bebaut. In den Geb&#228;uden befanden sich B&#252;ros, Gewerbeeinheiten und Lagerr&#228;ume. Mehrere der Einheiten standen seit l&#228;ngerem leer. Der Eigent&#252;mer beantragte beim Finanzamt eine Minderung der Grundsteuer wegen des Leerstands. Das Finanzamt weigerte sich, weil es meinte, der Eigent&#252;mer habe den Leerstand zu verantworten, weil er in Zeitungsannoncen eine deutlich &#252;ber der markt&#252;blichen Miete liegende Mindestmiete f&#252;r das gesamte Grundst&#252;ck verlangt hatte.<br />Der Bundesfinanzhof st&#252;tzte den Eigent&#252;mer. Nach seiner Ansicht muss f&#252;r jede einzelne Einheit gepr&#252;ft werden, ob eine zu hohe Miete verlangt und dadurch der Leerstand verursacht wurde.<br />Wurde eine zu hohe Miete verlangt, folgt daraus nur, dass f&#252;r die Pr&#252;fung des Grundsteuererlasses nur die markt&#252;bliche Miete der tats&#228;chlich erzielten Miete hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage festzustellen ist, in welchem Umfang der tats&#228;chlich erzielte Rohertrag zuz&#252;glich der hinzugerechneten Miete vom normalen Rohertrag abweicht. Ist der normale Rohertrag nach dieser Berechnung um mehr als 20 % gemindert, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Erlass von Grundsteuer. Die Grundsteuer ist dann in H&#246;he des Prozentsatzes zu erlassen, der vier F&#252;nfteln des Prozentsatzes der Minderung des normalen Rohertrags entspricht.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:37:48 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Steuerermäßigung für Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_bu865u8s"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">F&#252;r die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererm&#228;&#223;igung beantragt werden. Dies gilt auch f&#252;r Handwerkerleistungen, die in einer Wohneigentumsanlage anfallen sowie f&#252;r solche, die ein Vermieter in der Jahresabrechnung seiner Mieter abrechnet.<br />Nicht darunter fallen pauschale Zahlungen f&#252;r Sch&#246;nheitsreparaturen, die der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter unabh&#228;ngig davon leistet, ob der Vermieter tats&#228;chlich Reparaturen an der Wohnung durchf&#252;hrt.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:37:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Erhöhung des Grundfreibetrags]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_a26ra1vx"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Grundfreibetrag f&#252;r das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt in zwei Schritten: F&#252;r das Jahr 2013 betr&#228;gt er 8.130 €, ab 2014 erh&#246;ht er sich auf 8.354 €. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %. Die beabsichtigte prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschr&#228;nken sollte, war nicht konsensf&#228;hig. Es bleibt also dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerh&#246;hungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen f&#252;hren k&#246;nnen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:37:07 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Säumniszuschläge trotz fristgerechter Einlösung eines verspätet eingereichten Schecks]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_h3297h39"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Ein Unternehmer hatte seine Umsatzsteuervorauszahlung per Scheck bezahlt. Dieser Scheck ging am 8. November 2010 beim Finanzamt ein. Die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung erfolgte fristgem&#228;&#223; am 10. November 2010. Trotzdem setzte das Finanzamt gegen den Steuerzahler einen S&#228;umniszuschlag fest, da die Zahlung fiktiv erst als am 11. November 2010 bewirkt angesehen wurde.<br />Der Bundesfinanzhof hat dies best&#228;tigt. Scheckzahlungen gelten von Gesetzes wegen drei Tage nach Eingang bei der Finanzbeh&#246;rde als bewirkt. Danach ist eine Scheckzahlung auch dann nicht fristgerecht, wenn die Finanzbeh&#246;rde zwar vor Ablauf der Drei-Tage-Frist &#252;ber den Zahlungsbetrag verf&#252;gen kann, die Zahlung aber nach der gesetzlichen Bestimmung zu sp&#228;t erfolgt ist.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:36:56 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Abriss von Gebäuden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6mymfjtg"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Abriss mehrerer Geb&#228;ude und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck ist keine &#196;nderung der f&#252;r den urspr&#252;nglichen Vorsteuerabzug ma&#223;gebenden Verh&#228;ltnisse und begr&#252;ndet daher keine Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs.<br />(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Gemeinschaft)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:36:32 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_444bnq73"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermieteten Geb&#228;uden ist die Vorsteuer aufzuteilen. Nach deutscher Auslegung ergibt sich der Aufteilungsschl&#252;ssel aus den dem jeweiligen Umsatz zuzuordnenden Geb&#228;udefl&#228;chen. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschl&#252;ssel ist nur zul&#228;ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung m&#246;glich ist.<br />Die in Deutschland vertretene Auffassung widerspricht den europ&#228;ischen Bestimmungen. Danach hat eine Vorsteueraufteilung vorrangig nach dem Verh&#228;ltnis der Ums&#228;tze zu erfolgen. Ein davon abweichender Aufteilungsma&#223;stab ist nur zugelassen, wenn dadurch eine pr&#228;zisere Aufteilung der Vorsteuerbetr&#228;ge m&#246;glich wird. Die in Deutschland angewandte Aufteilungsmethode ist folglich lediglich in Ausnahmef&#228;llen anwendbar. Da die Umsatzsteuerrichtlinie grunds&#228;tzlich von allen Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann sich jeder deutsche Unternehmer auf die Anwendung dieser Rechtsvorschrift berufen.<br />(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Gemeinschaften)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:36:15 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schlichte Weiterleitung auf andere Internetseite ist umsatzsteuerrechtliche Leistung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5inu2k2n"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Betreiber einer Internetseite, der den Nutzern &#252;ber seine Seite die M&#246;glichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische Inhalte zu beziehen, ist umsatzsteuerrechtlich Leistender. Und zwar auch dann, wenn die Nutzer hierzu nur auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet werden. Wie ein Ladeninhaber grunds&#228;tzlich als Eigenh&#228;ndler und nicht als Vermittler anzusehen ist, muss der Seitenbetreiber als Leistungserbringer qualifiziert werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Betreiber der Internetseite vor oder beim Gesch&#228;ftsabschluss eindeutig zu erkennen gibt, dass er im fremden Namen und f&#252;r fremde Rechnung, also als Vermittler handelt.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:35:55 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_60a8xq2i"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom ersten Tag der Erkrankung des Arbeitnehmers an die Vorlage einer &#228;rztlichen Bescheinigung &#252;ber das Bestehen der Arbeitsunf&#228;higkeit und deren voraussichtliche Dauer zu verlangen. Eine tarifliche Regelung kann dem nur entgegenstehen, wenn sie dieses Recht des Arbeitgebers ausdr&#252;cklich ausschlie&#223;t. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Rundfunkredakteurin, die sich nach zwei Mal abschl&#228;gig beschiedenem Dienstreiseantrag f&#252;r den betreffenden Tag krankgemeldet hatte und am darauffolgenden Tag wieder zur Arbeit erschienen war. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, in Zukunft bereits am ersten Krankheitstag ein &#228;rztliches Attest vorzulegen. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht befand.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 19:35:20 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Arbeitnehmerrabatte bei Erwerb von Kraftfahrzeugen als Lohnvorteil]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_es4tt8mr"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs von seinem Arbeitgeber erh&#228;lt, f&#252;hrt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />In zwei vom Bundesfinanzhof entschiedenen F&#228;llen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller t&#228;tigen Arbeitgebern Neufahrzeuge erworben. Die gezahlten Kaufpreise lagen deutlich unter den sogenannten Listenpreisen. Das Finanzamt setzte den steuerpflichtigen Arbeitslohn in der H&#246;he an, in der die gew&#228;hrten Rabatte die H&#228;lfte der durchschnittlichen H&#228;ndlerrabatte &#252;berstiegen. Der Bundesfinanzhof kam dagegen zu dem Ergebnis, dass ein &#252;blicher, auch Dritten einger&#228;umter Rabatt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f&#252;hren k&#246;nne. Bei einem Kraftfahrzeug ist dabei der um &#252;bliche Preisnachl&#228;sse geminderte Endpreis am Abgabeort ma&#223;geblich.<br />Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung best&#228;tigt. Das hierzu ergangene Urteil war von der Verwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt worden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 19:34:57 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten für Lkw-Fahrer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_e61bb908"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2012 entschieden, dass Kraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres LKW &#252;bernachten, keine Pauschalen f&#252;r &#220;bernachtungen auf Auslandsdienstreisen ansetzen k&#246;nnen. Allerdings k&#246;nnen pauschal Kosten f&#252;r Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Rastst&#228;tten angesetzt werden.<br />Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass die betroffenen Kraftfahrer f&#252;r einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen &#252;ber tats&#228;chlich gezahlte Reisenebenkosten machen k&#246;nnen, die dann f&#252;r die Folgezeit aus Vereinfachungsgr&#252;nden Grundlage f&#252;r den Ansatz der pauschalen Werbungskosten oder f&#252;r die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber sind bis sich die Verh&#228;ltnisse &#228;ndern.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 19:34:31 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3458c26g"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Verlustverrechnung<br />Im Rahmen der Verlustverrechnung wird die H&#246;chstgrenze f&#252;r den Verlustr&#252;cktrag von 511.500 € auf 1 Mio. € angehoben. Die Betr&#228;ge verdoppeln sich im Falle der Zusammenveranlagung. Die Regelungen gelten erstmals f&#252;r negative Eink&#252;nfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink&#252;nfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden.<br />Organschaft<br />Erleichterungen gibt es im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Organschaft. Der Gewinnabf&#252;hrungsvertrag gilt auch dann als durchgef&#252;hrt, wenn der abgef&#252;hrte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzans&#228;tze enth&#228;lt, sofern der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde, die Fehler nicht h&#228;tten erkannt werden k&#246;nnen und eine Korrektur dieser Fehler sofort nach Bekanntwerden erfolgt. Die Regelung gilt f&#252;r alle noch offenen F&#228;lle.<br />Weiterhin wird der doppelte Inlandsbezug als notwendige Voraussetzung aufgegeben (Gesch&#228;ftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR Das gilt nach den Vorgaben der Europ&#228;ischen Kommission bereits f&#252;r zur&#252;ckliegende Veranlagungszeitr&#228;ume, soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskr&#228;ftig sind.<br />Au&#223;erdem wird ab 2013 das dem Organtr&#228;ger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft gegen&#252;ber dem Organtr&#228;ger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.<br />(Quelle: Gesetz zur &#196;nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 19:34:08 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_56r06vr6"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2">Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die M&#246;glichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empf&#228;nger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten L&#228;ndererlass hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen.<br />Danach mussten z. B.<br /> Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert,<br /> bei der Pr&#252;fung, ob Aufwendungen f&#252;r Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr &#252;bersteigen, die &#252;bernommene Steuer nicht mit einbezogen werden. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen f&#252;r die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.<br />Nach einer Verf&#252;gung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main m&#252;ssen blo&#223;e Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen pers&#246;nlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubil&#228;um) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.<br />Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. ist diese Vereinfachung zwischen Bund und L&#228;ndern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 19:33:26 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Berücksichtigung von Anlaufverlusten vor Geschäftseröffnung bei Personengesellschaften]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ickf0yw2"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Gewerbesteuerpflicht f&#252;r Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften beginnt, wenn alle Voraussetzungen zur F&#252;hrung eines Gewerbebetriebs erf&#252;llt und der Betrieb in Gang gesetzt worden ist. Aufwendungen w&#228;hrend einer Anlaufphase vor der eigentlichen Gesch&#228;ftser&#246;ffnung sind nicht zu ber&#252;cksichtigen. Ma&#223;geblich f&#252;r die Gewerbesteuer ist nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.<br />Mit dieser Begr&#252;ndung hat der Bundesfinanzhof die Anlaufkosten einer neu gegr&#252;ndeten GmbH &amp; Co. KG nicht anerkannt. Nach der Errichtung der Gesellschaft am 16. Juni und Eintragung in das Handelsregister am 8. August wurde ab dem 15. Oktober der Mietvertrag f&#252;r die Gesch&#228;ftsr&#228;ume abgeschlossen. Ab dem 20. Oktober hat der angestellte Betriebsleiter seine Arbeit aufgenommen. Die Ladener&#246;ffnung erfolgte im Februar des Folgejahrs.<br />Die im Jahr der Vorbereitungsphase insgesamt angefallenen Aufwendungen sind im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Behandlung gewerbesteuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 19:32:41 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_lcfpdvzd"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2">Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist f&#252;r Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu &#252;bertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverl&#228;ngerung ab 2013 auch f&#252;r diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder viertelj&#228;hrlich abgegeben haben.<br />Voranmeldungszeitraum f&#252;r die Umsatzsteuer ist<br /> das Kalendervierteljahr,<br /> der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2012 mehr als 7.500 € betragen hat.<br />Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.<br />Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuer-&#220;berschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2013 oder eines Antrags auf Dauerfristverl&#228;ngerung f&#252;r 2013 bis zum 11.2.2013 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.<br />Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, k&#246;nnen Fristverl&#228;ngerung f&#252;r 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.2.2013 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat sp&#228;ter f&#228;llig.<br />Die Fristverl&#228;ngerung ist davon abh&#228;ngig, dass eine Sondervorauszahlung in H&#246;he eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen f&#252;r 2012 angemeldet und bis zum 11.2.2013 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2014 f&#228;llige Vorauszahlung f&#252;r Dezember 2013 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.<br />Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2013 grunds&#228;tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden m&#252;ssen. F&#228;llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der n&#228;chste Werktag der Stichtag.<br />Vierteljahreszahler m&#252;ssen keine Sondervorauszahlung entrichten. F&#252;r sie gilt die f&#252;r ein Kalenderjahr genehmigte Fristverl&#228;ngerung auch f&#252;r die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verh&#228;ltnisse nicht ge&#228;ndert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen F&#228;llen bis zum 10.4.2013 zu stellen.<br />Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zur&#252;cknimmt oder das Finanzamt die Fristverl&#228;ngerung widerruft.<br />F&#252;r Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche T&#228;tigkeit neu begr&#252;nden, ist im Jahr der Aufnahme der T&#228;tigkeit und im folgenden Jahr grunds&#228;tzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 19:31:54 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zweifelhaft]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x7z7ni6x"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Bundesfinanzhof hat Bedenken, ob die unterschiedliche Besteuerung von Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zul&#228;ssig ist. W&#228;hrend die Bef&#246;rderung in Taxen nur dem erm&#228;&#223;igten Umsatzsteuersatz unterliegt, wenn sie innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Bef&#246;rderungsstrecke nicht mehr als 50 km betr&#228;gt, m&#252;ssen Mietwagenunternehmer ihre Ums&#228;tze immer mit dem Regelsteuersatz versteuern. Die unterschiedliche Besteuerung wird damit begr&#252;ndet, dass Taxen eine Bef&#246;rderungspflicht haben und damit einen &#246;ffentlichen Auftrag erf&#252;llen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken, dass die Differenzierung verfassungsrechtlich zul&#228;ssig ist. Die Frage, ob die unterschiedliche Besteuerung mit dem Recht der Europ&#228;ischen Union vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof dem Europ&#228;ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />Bis der Europ&#228;ische Gerichtshof die Frage entschieden hat, sollten Mietwagenunternehmer ihre Umsatzsteuerbescheide offen halten.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 19:31:23 GMT</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Bei Lebensmittelspenden an Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_zh831ga1"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bisher mussten Unternehmer, die Lebensmittel an die sog. Tafeln gespendet hatten, damit rechnen, dass sie f&#252;r diese Sachspenden auch noch Umsatzsteuer zahlen sollten. Zwischenzeitlich hat man sich darauf geeinigt, dass Lebensmittelspenden an wohlt&#228;tige Einrichtungen zur Weitergabe an bed&#252;rftige Menschen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Man geht davon aus, dass begrenzt haltbare Lebensmittel nach Ladenschluss einen Wert von 0 € haben.<br /></span></span><span class="fs20 ff1">Unternehmen, die ganz sicher gehen wollen, sollten sich den „Leitfaden f&#252;r die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen – Rechtliche Aspekte&quot; von der Homepage des Bundesministeriums f&#252;r Ern&#228;hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ( www.bmelv.de) herunterladen.<br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 19:30:42 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Bundesverfassungsgericht muss über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entscheiden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x3ze55s4"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Bundesfinanzhof h&#228;lt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das seit dem 1.1.2009 gilt, f&#252;r verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere seien die vorgesehenen Steuerverg&#252;nstigungen f&#252;r Betriebsverm&#246;gen, land- und forstwirtschaftlichem Verm&#246;gen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch ausreichende Gemeinwohlgr&#252;nde gerechtfertigt und verstie&#223;en daher gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Beg&#252;nstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt&quot; sei nicht tragf&#228;hig, weil er kaum zur Anwendung kommt oder durch Gestaltungen umgangen werden kann. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei der Umstand, dass ein Erblasser/Schenker Privatverm&#246;gen oder nicht betriebsnotwendiges Verm&#246;gen durch rechtliche Gestaltungen zu Betriebsverm&#246;gen machen und der Erwerber dieses Verm&#246;gen dann steuerbeg&#252;nstigt oder gar steuerfrei erwerben kann. Es d&#252;rfe nicht sein, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tats&#228;chliche Besteuerung die Ausnahme sei. Gebilligt hat das Gericht die nur im Jahr 2009 bestehende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) mit Erwerbern der Steuerklasse III (fremde Dritte).<br />Hinweis: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und verf&#252;gt, dass Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide nur noch vorl&#228;ufig festgesetzt werden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 19:30:25 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_2h9494oa"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Umzugskosten f&#252;r einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel k&#246;nnen bis zur H&#246;he der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geltenden Betr&#228;ge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die Kosten auch steuerfrei bis zu dieser H&#246;he erstatten. Das Bundesfinanzministerium hat neue H&#246;chst- und Pauschbetr&#228;ge f&#252;r Umz&#252;ge nach dem 29. Februar 2012 ver&#246;ffentlicht. Sie gelten r&#252;ckwirkend ab dem 1. M&#228;rz 2012: (Betr&#228;ge zum </span><span class="ff1 fs20">1. M&#228;rz 2012 1. Januar 2013 1. August 2013)</span><span class="ff1 fs20"><br />umzugsbedingte Unterrichtskosten f&#252;r ein Kind 1.711 € 1.732 € 1.752 €<br />Pauschbetrag f&#252;r sonstige Umzugsauslagen &nbsp;&nbsp;<br />- Verheirateter 1.357 € 1.374 € 1.390 €<br />- Lediger 679 € 687 € 695 €<br />- Erh&#246;hung f&#252;r andere Personen (z. B. ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder) 299 € 303 € 306 €</span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 19:28:27 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_11hx8909"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers kann unabh&#228;ngig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte sein, wenn der Arbeitgeber dort &#252;ber eine eigene Betriebsst&#228;tte verf&#252;gt.<br />In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit 1987 f&#252;r seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk t&#228;tig. Den steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grunds&#228;tzen einer sogenannten Einsatzwechselt&#228;tigkeit hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbst&#228;ndiger Arbeit zugerechnet. Dabei wurde angenommen, dass die T&#228;tigkeit im Kraftwerk als regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte anzusehen sei.<br />Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelm&#228;&#223;ige Arbeitsst&#228;tte. Er weist darauf hin, dass auch ein l&#228;ngerfristiger Einsatz in der Betriebsst&#228;tte eines Kunden nicht zu einer regelm&#228;&#223;igen Arbeitsst&#228;tte f&#252;hrt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser T&#228;tigkeitsstelle &#252;ber eine eigene Betriebsst&#228;tte verf&#252;gt.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 19:28:05 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Sozialversicherungsrechtliche Änderungen bei „Minijobs" zum 1.1.2013]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_d77mdjiy"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Verdienstgrenzen f&#252;r geringf&#252;gige Besch&#228;ftigung - sogenannte Minijobs – werden an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die Entgeltgrenze f&#252;r sogenannte Minijobs wird ab dem 1. Januar 2013 von 400 € auf 450 € angehoben. Bei der Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Geringf&#252;gigkeitsgrenze auf 450 € zum 1.1.2013 handelt es sich nur um die Grenze f&#252;r die Sozialversicherungsfreiheit von sog. geringf&#252;gig entlohnten Besch&#228;ftigungen. Andere F&#228;lle der Sozialversicherungsfreiheit wegen Geringf&#252;gigkeit, z. B. die Sozialversicherungsfreiheit von kurzzeitigen Besch&#228;ftigungen, sind von den &#196;nderungen des neuen Gesetzes nicht betroffen.<br />Bisher war ein Arbeitnehmer bei Einhaltung der Geringf&#252;gigkeitsgrenze automatisch versicherungsfrei. Er konnte aber eine Rentenversicherungspflicht beantragen (Opt-in-Regelung). Ab 1.1.2013 wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverh&#228;ltnissen zur Regel (Opt-out-Regelung). Arbeitnehmer k&#246;nnen sich aber von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen.<br />In der Rentenversicherung bleiben diejenigen Personen versicherungspflichtig, die bereits nach altem Recht (bei einem Verdienst bis zu 400 € monatlich) auf eine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten. Diese Personen sind nicht dazu berechtigt, nunmehr eine Versicherungsbefreiung zu beantragen. Bestand in der Rentenversicherung deshalb nach alter Rechtslage eine Versicherungspflicht, weil die Grenze von 400 € schon vor dem 1.1.2013 &#252;berschritten wurde und auch weiterhin noch &#252;berschritten wird, bleibt (falls wiederum die neue Grenze von 450 € nicht &#252;berstiegen wird) die Rentenversicherungspflicht &#252;ber den 31.12.2012 hinaus bestehen. Vor Ende des Jahres 2014 kann kein Befreiungsantrag gestellt werden (zweij&#228;hrige &#220;bergangsregelung).<br />Bei Personen, die bisher in der Rentenversicherung wegen Einhaltung der bisherigen Grenze von 400 € versicherungsfrei waren, verbleibt es &#252;ber den 31.12.2012 hinaus bei der Versicherungsfreiheit, jedoch kann auf diese verzichtet werden.<br />Die Entgeltgrenze f&#252;r sogenannte Midijobs wird zum 1.1.2013 von bisher 800 € monatlich auf nunmehr 850 € angehoben. Ab diesem Stichtag sind die „Midijobs&quot; grunds&#228;tzlich durch eine Gleitzone gekennzeichnet, die von 450,01 € bis zu 850 € reicht.<br />Hinweis: Vor erstmaliger Besch&#228;ftigung einer Teilzeitkraft sollte die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Dazu geh&#246;rt insbesondere auch die Erkl&#228;rung des Aushilfsbesch&#228;ftigten.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 19:27:28 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_a31eoz05"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Werden in einem Zweifamilienhaus R&#228;umlichkeiten, die nicht unmittelbar zur Privatwohnung geh&#246;ren, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei um ein au&#223;erh&#228;usliches Arbeitszimmer handeln. Die Abzugsbeschr&#228;nkung f&#252;r die damit zusammenh&#228;ngenden Aufwendungen gilt damit nicht.<br />Ein h&#228;usliches Arbeitszimmer liegt immer dann vor, wenn der Raum oder mehrere R&#228;ume in die h&#228;usliche Sph&#228;re eingebunden sind. Das bedeutet, die R&#228;umlichkeiten m&#252;ssen unmittelbar zur privat genutzten Wohnung geh&#246;ren. Zur Wohnung geh&#246;ren auch Abstell-, Keller- und Speicherr&#228;ume. Ein B&#252;ro in einem Zweifamilienhaus, das nur nach Verlassen des Hauses und &#252;ber einen eigenen Eingang und Treppenaufgang erreicht werden kann, ist als au&#223;erh&#228;usliches Arbeitszimmer anzusehen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 19:27:06 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Unvollständige Übertragung eines Mitunternehmeranteils an Kind wegen gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen steuerunschädlich]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_29ct178o"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">A war einziger Kommanditist der B-GmbH &amp; Co. KG, alleiniger Gesellschafter der Komplement&#228;r-GmbH und Alleineigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks, das er an die B vermietete. Das Grundst&#252;ck und der Anteil an der Komplement&#228;r-GmbH geh&#246;rten zu seinem Sonderbetriebsverm&#246;gen. Sein sog. Mitunternehmeranteil umfasste das Gesamthandsverm&#246;gen der B und sein Sonderbetriebsverm&#246;gen.<br />Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge &#252;bertrug er seine Beteiligung an der B und an der Komplement&#228;r-GmbH unentgeltlich an seine Tochter T. Das Betriebsgrundst&#252;ck brachte er zu Buchwerten in die X-KG ein, die das Grundst&#252;ck weiterhin an die B vermietete. Das Finanzamt meinte, die &#220;bertragung an T k&#246;nne nicht zu Buchwerten erfolgen, weil A nicht seinen gesamten Mitunternehmeranteil an T &#252;bertragen hatte.<br />Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied zugunsten des A, dass alle &#220;bertragungen zu Buchwerten m&#246;glich waren und somit keine Steuern f&#228;llig wurden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 19:26:51 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zeitpunkt zur Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Steuern]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_nvp8w2p3"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Ein Unternehmer hatte Umsatz- und Gewerbesteuer durch unrichtige Angaben zu seinen betrieblichen Einnahmen hinterzogen. In dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht wurden f&#252;r die hinterzogenen Steuerbetr&#228;ge R&#252;ckstellungen in den betreffenden Jahren gebildet. Eine entsprechende Vorgehensweise beantragte der Unternehmer auch f&#252;r die steuerlichen Berichtigungsveranlagungen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begr&#252;ndung ab, dass eine R&#252;ckstellung f&#252;r aus einer Steuerhinterziehung resultierende Mehrsteuern erst in dem Jahr gebildet werden d&#252;rfe, in dem mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden k&#246;nne.<br />Diese Auffassung best&#228;tigte der Bundesfinanzhof R&#252;ckstellungen f&#252;r hinterzogene Steuern d&#252;rfen erst gebildet werden, wenn das Finanzamt von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt und eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich ist. Solange die Tat unentdeckt bleibt, stellt die latent vorhandene Steuerverbindlichkeit noch keine wirtschaftliche Belastung dar.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 19:26:25 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Zur Schätzung bei Buchführungsmängeln]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_418t7xal"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2">Im Rahmen von Betriebspr&#252;fungen kommt es oft zum Streit &#252;ber angebliche Buchf&#252;hrungsm&#228;ngel und ob solche das Finanzamt berechtigen, die Besteuerungsgrundlagen zu sch&#228;tzen. Dabei sind folgende Grunds&#228;tze zu beachten:<br /> Eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Buchf&#252;hrung hat zun&#228;chst die Vermutung der sachlichen Richtigkeit f&#252;r sich.<br /> Formelle Buchf&#252;hrungsm&#228;ngel berechtigen nicht ohne weiteres zur Sch&#228;tzung. Sie m&#252;ssen dar&#252;ber hinaus Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchf&#252;hrungsergebnisses anzuzweifeln.<br /> Kann die Buchf&#252;hrung wegen ihrer M&#228;ngel nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, sind die Besteuerungsgrundlagen zu sch&#228;tzen. Eine Sch&#228;tzung ist unzul&#228;ssig, wenn Unklarheiten und Zweifel, die durch die Fehler in der Buchhaltung verursacht worden sind, durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden k&#246;nnen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 19:25:50 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohn- und Nutzungsrechts an einem Familienheim ist nicht erbschaftsteuerfrei]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_001jr7mn"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2">Ein Ehegatte kann dem anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen zu Lebzeiten ein Familienheim schenkungsteuerfrei &#252;bertragen. Ab 2009 ist nicht nur der lebzeitige Erwerb beg&#252;nstigt, sondern auch der Erwerb von Todes wegen. Erwirbt ein Ehegatte von Todes wegen (z. B. durch Erbfall) ein Familienheim, bleibt dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei. Die Steuerbefreiung kommt auch f&#252;r den &#252;berlebenden eingetragenen Lebenspartner zur Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen auch f&#252;r Kinder und Enkelkinder. Folgende Voraussetzungen m&#252;ssen vorliegen:<br /> Es muss sich um einen Erbfall handeln.<br /> Beg&#252;nstigt ist ein Familienheim (z. B. eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung), belegen im Inland, in der EU bzw. in einem Staat des Europ&#228;ischen Wirtschaftsraums.<br /> Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben bzw. war aus zwingenden Gr&#252;nden an einer Selbstnutzung gehindert (z. B. Umzug wegen Pflegebed&#252;rftigkeit in ein Pflegeheim).<br /> Die Wohnung muss beim Erwerber (z. B. &#252;berlebender Ehegatte) unverz&#252;glich nach dem Erwerb (Erbfall) zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.<br /> Der Erwerber muss die Wohnung innerhalb der n&#228;chsten 10 Jahre zu Wohnzwecken selbst nutzen. Die Steuerbefreiung f&#228;llt mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ver&#228;u&#223;ert, vermietet oder unentgeltlich &#252;berl&#228;sst. Unsch&#228;dlich ist die Aufgabe der Eigennutzung bei Unterbringung im Pflegeheim oder durch Tod.<br />Beim &#252;berlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist das Eigenheim bzw. die eigengenutzte Wohnung g&#228;nzlich erbschaftsteuerfrei. Bei Kindern und Enkelkindern ist eine Begrenzung der Beg&#252;nstigung auf eine Wohnfl&#228;che von 200 qm zu beachten. Der dar&#252;ber hinausgehende Anteil ist erbschaftsteuerpflichtig.<br />Das Finanzgericht K&#246;ln hat entschieden, dass der Erwerb von Todes wegen eines blo&#223;en Wohnrechts an einer nach den vorstehenden Voraussetzungen beg&#252;nstigten Immobilie nicht erbschaftsteuerbefreit ist.<br />Der Bundesfinanzhof muss abschlie&#223;end entscheiden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 19:25:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_5kyh1aw0"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff3">Nachstehend aufgef&#252;hrte Buchf&#252;hrungsunterlagen k&#246;nnen nach dem 31. Dezember 2012 vernichtet werden:<br /> Aufzeichnungen aus 2002 und fr&#252;her.<br /> Inventare, die bis zum 31.12.2002 aufgestellt worden sind.<br /> B&#252;cher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2002 oder fr&#252;her erfolgt ist.<br /> Jahresabschl&#252;sse, Er&#246;ffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2002 oder fr&#252;her aufgestellt worden sind.<br /> Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 oder fr&#252;her. <br /> Empfangene Handels- oder Gesch&#228;ftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Gesch&#228;ftsbriefe, die 2006 oder fr&#252;her empfangen bzw. abgesandt wurden.<br /> sonstige f&#252;r die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2006 oder fr&#252;her.<br />Dabei sind die Fristen f&#252;r die Steuerfestsetzungen zu beachten.<br />Unterlagen d&#252;rfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind<br /> f&#252;r eine begonnene Au&#223;enpr&#252;fung,<br /> f&#252;r anh&#228;ngige steuerstraf- oder bu&#223;geldrechtliche Ermittlungen,<br /> f&#252;r ein schwebendes oder aufgrund einer Au&#223;enpr&#252;fung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begr&#252;ndung der Antr&#228;ge an das Finanzamt und<br /> bei vorl&#228;ufigen Steuerfestsetzungen.<br />Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten f&#252;r zehn Jahre vorgehalten werden m&#252;ssen.<br />Nat&#252;rliche Personen, deren Summe der positiven Eink&#252;nfte aus &#220;berschusseink&#252;nften (aus nichtselbst&#228;ndiger Arbeit, Kapitalverm&#246;gen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Eink&#252;nfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2012 betragen hat, m&#252;ssen ab 2013 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen f&#252;r jeden Ehegatten gesondert ma&#223;gebend.<br />Die Verpflichtung entf&#228;llt erst mit Ablauf des f&#252;nften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erf&#252;llt sind.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 19:24:37 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Individuelle Verwaltung von Wertpapiervermögen ist umsatzsteuerpflichtig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_6if6i00h"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Banken und Verm&#246;gensverwalter bieten einzelnen Anlegern die individuelle Verwaltung ihres Wertpapierverm&#246;gens an (sog. individuelle Portfolioverwaltung). Diese Anleger sind w&#228;hrend der Vertragsdauer und auch bei dessen Beendigung Inhaber der Wertpapiere. Davon zu unterscheiden ist die Beteiligung an einem Wertpapierfonds, bei der der Anleger nur Anteile am Fonds, nicht jedoch an den Anlagen des Fonds besitzt. Die Verwaltung eines Wertpapierfonds (Investmentverm&#246;gen) ist umsatzsteuerfrei. Die individuelle Portfolioverwaltung, bestehend aus den Leistungselementen Analyse und Beaufsichtigung des Verm&#246;gens des Anlegers sowie Kauf und Verkauf von Wertpapieren, ist dagegen umsatzsteuerpflichtig.<br />(Quelle: Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 19:24:06 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Vorsteuerabzug setzt Rechnung mit konkreten Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen voraus]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_53ca9ptq"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Voraussetzung f&#252;r den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Unternehmer eine ordnungsgem&#228;&#223;e Rechnung besitzt. Die Rechnung muss konkrete Angaben zu Art und Umfang der abgerechneten Leistung enthalten. Allgemeine Bezeichnungen wie „Personalgestellung - Schreibarbeiten&quot;, „B&#252;romaterial, Porto, EDV, Fachliteratur&quot; reichen nicht aus. Die Leistungen m&#252;ssen nach Art und Umfang so genau beschrieben werden, dass eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung ausgeschlossen ist.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 19:23:24 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2013 bei verbilligter Vermietung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_q035kj7s"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2">Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angeh&#246;rige als auch an fremde Dritte betr&#228;gt die Grenze 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:<br /> Betr&#228;gt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenh&#228;ngenden Werbungskosten voll abzugsf&#228;hig.<br /> Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der orts&#252;blichen Marktmiete, k&#246;nnen die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. <br />Aus diesem Grund sollten bestehende Mietvertr&#228;ge kurzfristig darauf gepr&#252;ft werden, ob sie den &#252;blichen Konditionen entsprechen und auch so durchgef&#252;hrt werden. Dies gilt auch f&#252;r die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die H&#246;he der Miete gepr&#252;ft und zum 1.1.2013 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die &#228;u&#223;ersten Grenzen heranzugehen. Eine Total&#252;berschussprognose ist in allen F&#228;llen nicht mehr erforderlich.<br />Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angeh&#246;rige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angeh&#246;rigen p&#252;nktlich bezahlt werden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 19:23:04 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mietminderung kann zur Kündigung führen]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_m4bc767a"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Wer die Miete irrt&#252;mlich mindert, riskiert die K&#252;ndigung des Mietvertrags. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren getroffen, in dem ein Mieter wegen Schimmels in der Wohnung die Miete eigenst&#228;ndig gemindert hatte.<br />In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Mieter die Miete mit der Begr&#252;ndung gemindert, dass sich in der Wohnung auf Grund baulicher M&#228;ngel Schimmel und Kondenswasser bilden w&#252;rde. Dahingegen behauptete der Vermieter, dass das Heiz- und L&#252;ftungsverhalten des Mieters daf&#252;r verantwortlich sei. Da der Mieter in der Wohnung zwei Aquarien sowie ein Terrarium mit Schlangen hatte, sei es nach Ansicht des Gerichts in der Wohnung zu einer h&#246;heren Luftfeuchtigkeit gekommen, was wiederum die Schimmelbildung beg&#252;nstigt h&#228;tte. Nach Meinung der Richter h&#228;tte der Mieter besser l&#252;ften m&#252;ssen.<br />Mieter tragen folglich das Risiko einer fristlosen K&#252;ndigung, wenn tats&#228;chlich kein Mietmangel vorliegt, sie aber gleichwohl die Miete gemindert haben. Einen Rat liefert das Gericht gleich mit. Bestehen n&#228;mlich Zweifel an der Begr&#252;ndetheit einer Mietminderung, k&#246;nne der Mieter unter Vorbehalt zahlen, sodass die M&#246;glichkeit bliebe, eine gerichtliche Kl&#228;rung des Sachverhalts herbeizuf&#252;hren, ohne dem Risiko einer fristlosen K&#252;ndigung ausgesetzt zu sein</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 19:22:31 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung entstandene Kosten sind steuerrechtlich unbeachtlich]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_7rf12u4g"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bei einem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer scheiterte die beabsichtigte Ver&#228;u&#223;erung des Grundst&#252;cks innerhalb des Zeitraums der Steuerpflicht f&#252;r die Ver&#228;u&#223;erung von Grundst&#252;cken. Urs&#228;chlich daf&#252;r war, dass der potentielle K&#228;ufer wegen entstandener Finanzierungsprobleme vom Kauf zur&#252;cktreten musste. Da der Eigent&#252;mer das Grundst&#252;ck anschlie&#223;end weiter zur Erzielung von Vermietungseink&#252;nften nutzte, machte er die ihm durch die Ver&#228;u&#223;erungsabsicht entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.<br />Im Rahmen einer steuerpflichtigen Ver&#228;u&#223;erung entstehende Werbungskosten sind nur abzugsf&#228;hig, wenn es tats&#228;chlich zur Ver&#228;u&#223;erung kommt. Scheitert die Ver&#228;u&#223;erung, sind die entstandenen Aufwendungen nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig. Auf die Ursache f&#252;r das Scheitern kommt es nicht an. Auch wenn das Grundst&#252;ck nach der gescheiterten Ver&#228;u&#223;erung weiter zur Erzielung von Vermietungseink&#252;nften genutzt wird, kommt ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht. Es besteht keinerlei Zusammenhang mit der (wieder aufgenommenen) Vermietungst&#228;tigkeit.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 19:22:05 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_p186jq06"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen in einer Gastst&#228;tte bedarf es einer ordnungsgem&#228;&#223;en Rechnung. Sofern es sich nicht um Rechnungen &#252;ber Kleinbetr&#228;ge im umsatzsteuerlichen Sinne (z. Z. bis 150 €) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur H&#246;he der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungsgem&#228;&#223;e Rechnung.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 19:21:43 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mehrheit von Räumen als häusliches Arbeitszimmer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4qm48st5"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die Abzugsbeschr&#228;nkung f&#252;r ein h&#228;usliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn eine Mehrheit von R&#228;umen in einem privaten Wohnhaus betrieblich genutzt wird.<br />Ein Gewerbetreibender nutzte in seinem privaten Wohnhaus mehrere R&#228;ume auf verschiedenen Etagen, die teilweise zwar eine funktionale Einheit bildeten, teilweise jedoch nur isoliert genutzt wurden. Dazu geh&#246;rten im Kellergeschoss befindliche R&#228;umlichkeiten, die als Lager dienten.<br />Einen vollen Betriebsausgabenabzug hat der Bundesfinanzhof in diesem Fall verneint. Begr&#252;ndet wird dies damit, dass die Eigenschaft als h&#228;usliches Arbeitszimmer davon abh&#228;ngt, ob R&#228;umlichkeiten dem Wohnbereich zugeordnet werden k&#246;nnen. Diese Voraussetzungen waren im geschilderten Fall eindeutig gegeben. Welche Quote die betrieblich genutzten R&#228;ume an der Gesamtwohn-/Nutzungsfl&#228;che eines Wohnhauses ausmachen, spielt bei dieser Beurteilung ebenfalls keine Rolle.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 19:21:06 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_v91b324q"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">L&#228;dt ein Unternehmer Gesch&#228;ftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen f&#252;r die Reise und die damit zusammenh&#228;ngende Bewirtung nicht abziehbar. Nach den gesetzlichen Vorschriften geh&#246;ren Aufwendungen f&#252;r Segeljachten oder Motorjachten sowie f&#252;r &#228;hnliche Zwecke und die damit zusammenh&#228;ngenden Bewirtungen zu den nicht abzugsf&#228;higen Betriebsausgaben.<br />Ein Unternehmer, der anl&#228;sslich der Kieler Woche mit Gesch&#228;ftspartnern und Mitarbeitern eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte, machte die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben geltend und berief sich dabei auf die Regelung der Finanzverwaltung zur Nutzung von so genannten VIP-Logen in station&#228;ren Sportst&#228;tten. Er argumentierte damit, dass sich Segelsport nicht station&#228;r, sondern nur von einem Schiff aus beobachten lie&#223;e.<br />Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt. Das Gericht begr&#252;ndete dies u. a. auch damit, dass Verwaltungsanweisungen f&#252;r die Gerichte grunds&#228;tzlich nicht ma&#223;gebend sind und dass die Verh&#228;ltnisse bei der &#220;berlassung von VIP-Logen nicht vergleichbar seien.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 19:20:50 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9bl44oz8"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebspr&#252;fung immer h&#228;ufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelm&#228;&#223;ig wegen gegenseitiger Abh&#228;ngigkeit gleichm&#228;&#223;ig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den w&#246;chentlichen oder monatlichen Einkauf den w&#246;chentlich oder monatlich erfassten Ums&#228;tzen gegen&#252;ber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebspr&#252;fer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzums&#228;tze get&#228;tigt wurden.<br />Das Finanzgericht M&#252;nster hat entschieden, dass Zusch&#228;tzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zul&#228;ssig sind, wenn die Buchf&#252;hrung nicht ordnungsgem&#228;&#223; ist.<br />Der Bundesfinanzhof wird noch entscheiden.<br />Hinweis: Der Zeitreihenvergleich hat nicht zu untersch&#228;tzende L&#252;cken. Deshalb sind die Kalkulationen des Betriebspr&#252;fers sorgf&#228;ltig zu &#252;berpr&#252;fen. Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgem&#228;&#223;en Buchf&#252;hrung zu verwerfen. Deshalb ist unbedingt auf eine formal ordnungsgem&#228;&#223;e Buchf&#252;hrung zu achten.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 19:20:19 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2013]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_tra506sf"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Bez&#252;ge der Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH sind sp&#228;testens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu &#252;berpr&#252;fen. Falls die Bez&#252;ge eines Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrers zuletzt im Jahre 2009 f&#252;r die Jahre 2010 &nbsp;2012 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2013 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbez&#252;ge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbez&#252;ge &nbsp;z. B. wegen weiterer Bez&#252;ge aus anderen T&#228;tigkeiten &nbsp;auf einen bestimmten H&#246;chstbetrag zu begrenzen.<br />Sowohl die Neufestsetzung als auch s&#228;mtliche &#196;nderungen der Bez&#252;ge sind grunds&#228;tzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.<br />Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bez&#252;ge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 19:19:42 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_w1l9pj9p"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Der Bundesfinanzhof h&#228;lt an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschr&#228;nkten Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Eink&#252;nften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr fest.<br />Schuldzinsen f&#252;r Darlehen, die urspr&#252;nglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, k&#246;nnen auch nach Ver&#228;u&#223;erung der Immobilie als nachtr&#228;gliche Schuldzinsen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Ver&#228;u&#223;erungserl&#246;s nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 07 Dec 2012 19:18:45 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mietermodernisierungen verbessern Wohnwert einer Wohnung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1gof4trg"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vom Mieter rechtm&#228;&#223;ig durchgef&#252;hrte Modernisierungen bei der Frage, ob eine sp&#228;ter vom Vermieter durchgef&#252;hrte Bauma&#223;nahme eine Wohnwertverbesserung darstellt, ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen.<br />In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde die Wohnung urspr&#252;nglich mit Kohle&#246;fen beheizt. Der Rechtsvorg&#228;nger des aktuellen Vermieters erlaubte dem damaligen Mieter, die Ofenheizung auf eigene Kosten durch eine Gasetagenheizung zu ersetzen. Bei der sp&#228;teren Neuvermietung zahlte der neue Mieter an seinen Vorg&#228;nger eine Abl&#246;sesumme f&#252;r die Heizung. Der aktuelle Vermieter forderte sp&#228;ter den Mieter auf, den Anschluss der Wohnung an die nun vorhandene Gaszentralheizung zu dulden. Er begr&#252;ndete dies mit einer Energieeinsparung und einer Wohnwertverbesserung gegen&#252;ber dem urspr&#252;nglichen Zustand der Wohnung. Zudem k&#252;ndigte er eine Mieterh&#246;hung an. Der Mieter stimmte der Modernisierung nicht zu.<br />In seiner Entscheidung stellt das Gericht darauf ab, dass es bei der Beurteilung der Modernisierung auf den gegenw&#228;rtigen und nicht auf den vom Vermieter urspr&#252;nglich zur Verf&#252;gung gestellten Zustand der Wohnung ankommt. Lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Ver&#228;nderungen blieben unber&#252;cksichtigt. Ein Vermieter verhielte sich n&#228;mlich widerspr&#252;chlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaube, auf eigene Kosten eine Modernisierung durchzuf&#252;hren, aber andererseits diese rechtm&#228;&#223;igen Ma&#223;nahmen bei einer sp&#228;teren Modernisierung unber&#252;cksichtigt lassen will. Vermieter sollten vor jeder Zustimmung zur Mietmodernisierung durch ihre Mieter bedenken, welche Investitionen sie selbst k&#252;nftig t&#228;tigen wollen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 07 Dec 2012 19:18:07 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_i4q02r1c"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1"><b>Mittelbare Schenkung des Erl&#246;ses aus dem Verkauf &#252;bertragener Gesellschaftsanteile<br /></b>F&#252;r die Annahme einer Schenkung ist es nicht erforderlich, dass „Entreicherungsgegenstand&quot; und „Bereicherungsgegenstand&quot; identisch sind. Dieses kommt bei einer mittelbaren Grundst&#252;cksschenkung vor, bei der der Schenker Geld mit der Auflage verschenkt, dass der Beschenkte mit dem Geld ein bestimmtes Grundst&#252;ck erwerben muss. Schenkungsgegenstand ist dann das Grundst&#252;ck. Eine mittelbare Schenkung kommt aber auch bei der &#220;bertragung von Gesellschaftsanteilen in Betracht. Werden Gesellschaftsanteile geschenkt, deren Verkauf bereits geplant und mit dem Erwerber weit gehend ausgehandelt ist, sind nicht die Anteile, sondern der Erl&#246;s aus dem Verkauf Gegenstand der Schenkung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte gegen&#252;ber dem Schenker nicht berechtigt ist, &#252;ber die &#252;bertragenen Anteile frei zu verf&#252;gen.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 07 Dec 2012 19:17:45 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_246q8sf0"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen f&#252;r die vom Erblasser herr&#252;hrende Einkommensteuer des Todesjahres, einschlie&#223;lich Kirchensteuer und Solidarit&#228;tszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf&#228;hig.<br />Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen f&#252;r das Todesjahr aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erbe abzugsf&#228;hig.<br />Die Steuerschulden m&#252;ssen eine wirtschaftliche Belastung sein.<br />Verwirklicht der Erbe selbst einkommensteuerrelevante Tatbest&#228;nde, z. B. beim Zufluss nachtr&#228;glicher Einnahmen aus einer ehemaligen T&#228;tigkeit des Erblassers, sind die darauf entfallenden Einkommensteuerzahlungen des Erben keine Nachlassverbindlichkeiten.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 07 Dec 2012 19:16:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gewinnausschüttungen von steuerbefreiter Kapitalgesellschaft an beteiligte Kapitalgesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_bu7545wf"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Gewinnaussch&#252;ttungen, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erh&#228;lt, sind zu 95 % k&#246;rperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei. Ist die aussch&#252;ttende Kapitalgesellschaft aber nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes steuerbefreit, sind die Aussch&#252;ttungen bei der Gewerbesteuerfestsetzung dem k&#246;rperschaftsteuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen. Das sog. Schachtelprivileg, wonach Gewinnaussch&#252;ttungen von Kapitalgesellschaften, an der eine Beteiligung von mindestens 15 % besteht, nicht der Gewerbesteuer unterliegen, gilt nur f&#252;r Aussch&#252;ttungen von nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaften.<br />(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 07 Dec 2012 19:15:17 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Geschenke an Geschäftsfreunde]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_17532861"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff3">Zum Jahresende ist es &#252;blich, Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind f&#252;r den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von gro&#223;er Bedeutung:<br /> Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empf&#228;nger abzugsf&#228;hig.<br /> Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, &#196;rzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen F&#228;llen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.<br /> Es muss eine ordnungsgem&#228;&#223;e Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empf&#228;ngers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empf&#228;nger sowie der Art und der Betragsh&#246;he des Geschenks gefertigt werden.<br /> Schlie&#223;lich m&#252;ssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchf&#252;hrung „Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde&quot;, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.<br />&#220;berschreitet die Wertgrenze s&#228;mtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsf&#228;hig. Au&#223;erdem unterliegt der nichtabzugsf&#228;hige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.<br />Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und d&#252;rfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Gesch&#228;ftsfreunde&quot; gebucht werden. In diesen F&#228;llen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben&quot; eingerichtet werden.<br /><b>Hinweis:</b> Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die M&#246;glichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empf&#228;ngers zu gew&#228;hrleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empf&#228;nger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € &#252;bersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze pr&#252;fen zu k&#246;nnen.<br />Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empf&#228;nger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten L&#228;ndererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:<br /> Grunds&#228;tzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer f&#252;r alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew&#228;hrten Zuwendungen einheitlich auszu&#252;ben. Es ist jedoch zul&#228;ssig, die Pauschalierung jeweils gesondert f&#252;r Zuwendungen an Dritte (z. B. Gesch&#228;ftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.<br /> Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) m&#252;ssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.<br /> Bei der Pr&#252;fung, ob Aufwendungen f&#252;r Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr &#252;bersteigen, ist die &#252;bernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen f&#252;r die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.<br /> Der Unternehmer muss den Zuwendungsempf&#228;nger dar&#252;ber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist daf&#252;r nicht vorgeschrieben.<br />Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelf&#228;llen der Steuerberater gefragt werden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 30 Nov 2012 19:14:41 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Jahresabschluss 2011 muss bis zum 31.12.2012 veröffentlicht werden]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_y325g95z"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">F&#252;r Gesch&#228;ftsjahre, die nach dem 31.12.2010 begonnen hatten, endet am 31.12.2012 die Frist zur Ver&#246;ffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH &amp; Co. KG. Bis zu diesem Stichtag m&#252;ssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2011 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.<br />Kapitalgesellschaften m&#252;ssen nach Inkrafttreten des Gesetzes &#252;ber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschl&#252;sse nicht einreichen.<br />Das Bundesamt f&#252;r Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH &amp; Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss f&#252;r nach dem 31.12.2010 begonnene Gesch&#228;ftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngeb&#252;hr f&#228;llig, die auch nach versp&#228;teter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.<br />Das Ordnungsgeld betr&#228;gt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Ver&#246;ffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht ver&#246;ffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 30 Nov 2012 19:14:20 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Rückstellungen wegen zukünftiger Außenprüfungen bei Großbetrieben]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8gp47625"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Unternehmen, die der Au&#223;enpr&#252;fung (Betriebspr&#252;fung) unterliegen, werden in die Gr&#246;&#223;enklassen Gro&#223;betriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eingeordnet. Bei Gro&#223;betrieben soll der Pr&#252;fungszeitraum an den vorhergehenden Pr&#252;fungszeitraum anschlie&#223;en (sog. Anschlusspr&#252;fung).<br />Das Finanzgericht Baden-W&#252;rttemberg hatte im Jahr 2010 entschieden, dass bei Gro&#223;betrieben die Bildung einer R&#252;ckstellung f&#252;r die Kosten einer zuk&#252;nftigen Betriebspr&#252;fung zul&#228;ssig ist. Zu erfassen sind die auf den Pr&#252;fer entfallenden Sachkosten und die Personal- und Sachkosten f&#252;r die Ansprechpartner des Pr&#252;fers w&#228;hrend der Pr&#252;fung. Die &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebspr&#252;fung stattfindet, reicht zur Bildung der R&#252;ckstellung aus. Bei einem als Gro&#223;betrieb eingestuften Unternehmen besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der Durchf&#252;hrung der Betriebspr&#252;fung ist nicht erforderlich.<br />Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof best&#228;tigt und die Revision des Finanzamts zur&#252;ckgewiesen.<br /><b>Hinweis:</b> Bei Klein- und Mittelbetrieben besteht keine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit, dass f&#252;r vorangegangene Wirtschaftsjahre eine Au&#223;enpr&#252;fung erfolgt. F&#252;r diese Unternehmen ist die Au&#223;enpr&#252;fung erst dann wahrscheinlich, wenn eine Pr&#252;fungsanordnung vor dem Bilanzstichtag vorliegt.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 30 Nov 2012 19:13:49 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Prüfungszeitraum für Betriebsrentenanpassung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_a6n0tj37"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1">Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersrenten gew&#228;hren, sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu pr&#252;fen, ob die laufenden Leistungen wegen eines m&#246;glichen Kaufkraftverlusts angepasst werden m&#252;ssen. Dies dient dem Erhalt des wirtschaftlichen Werts der den Arbeitnehmern zugesagten Versorgungsleistungen. Dabei wird der Kaufkraftverlust ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird dann allerdings noch durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zur&#252;ckbleibt, m&#252;ssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerh&#246;hung begn&#252;gen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrecht erhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven.<br />Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs und dieser sog. reallohnbezogenen Obergrenze m&#252;ssen die Arbeitgeber allerdings einheitlich verfahren, indem sie gleiche Zeitr&#228;ume zugrunde legen.<br />Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempf&#228;nger betrifft, gilt derselbe Pr&#252;fungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Hiervon war der Arbeitgeber in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall abgewichen, denn er hatte seinen Berechnungen nicht den individuellen Rentenbeginn des Arbeitnehmers, sondern einen k&#252;rzeren Berechnungszeitraum zugrunde gelegt. Unter Verwendung des richtigen Pr&#252;fungszeitraums ergab sich, dass er dem Arbeitnehmer monatlich rund 100,00 € brutto mehr zu zahlen hatte.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 30 Nov 2012 19:13:17 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3ewin6hm"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gew&#228;hrt und genommen werden. Eine &#220;bertragung des Urlaubs auf das n&#228;chste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr&#252;nde dies rechtfertigen. Im Fall der &#220;bertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gew&#228;hrt und genommen werden. Diese Befristung galt nach bisheriger Rechtsprechung grunds&#228;tzlich auch f&#252;r den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) f&#252;r den wegen der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Dieser Anspruch ist allerdings dann nicht wie der Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer &#252;ber den &#220;bertragungszeitraum hinaus arbeitsunf&#228;hig ist.<br /> Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterf&#228;llt als reiner Geldanspruch unabh&#228;ngig von der Arbeitsunf&#228;higkeit oder Arbeitsf&#228;higkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes. Die Abgeltung ist daher nicht im laufenden Urlaubsjahr geltend zu machen. Sachliche Gr&#252;nde daf&#252;r, warum f&#252;r einen arbeitsf&#228;higen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses andere Regeln f&#252;r den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als f&#252;r einen arbeitsunf&#228;higen Arbeitnehmer, bestehen nicht. <br />Das Bundesarbeitsgericht h&#228;lt daher auch f&#252;r den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsf&#228;hig ist, an der Surrogatstheorie nicht mehr fest.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 30 Nov 2012 19:12:11 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Durchsuchung Ihrer Praxis?]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_dze23wvi"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Es gibt einige elementare Regeln, die von &#196;rzten und ihrem Personal im Falle einer Praxisdurchsuchung durch Polizeibeamte und/oder die Staatsanwaltschaft unbedingt beachtet werden sollten:<br />Nehmen Sie unverz&#252;glich Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf und versuchen diesen hinzuzuziehen.<br />Lassen Sie sich die Dienstausweise und den Gerichtsbeschlusses zeigen. Ziel und Umfang der Ma&#223;nahmen - in der Regel die Sicherung von Beweismitteln - m&#252;ssen hieraus hervorgehen.<br />Nur im Fall von „Gefahr im Verzug“ d&#252;rfen Polizei und Staatsanwaltschaft ohne richterliche Anordnung Durchsuchungen und Beschlagnahm-ungen vornehmen. Die Anforderungen hieran sind jedoch hoch und setzen voraus, dass der Richter zuvor nicht erreichbar war.<br />Pr&#252;fen Sie anhand des Beschlusses den Tatvorwurf und das Ziel der Durchsuchung. Fragen Sie die Beamten danach.<br />Regelm&#228;&#223;ig beruht die Durchsuchung auf einem Verdacht gegen den Arzt, z.B. Abrechnungsbetrug, K&#246;rperver-letzung. Durchsuchungen von Arztpraxen wegen eines Verdachts gegen Dritte sind eher selten und stellen erh&#246;hte Anforderungen.<br />Bitten Sie die Beamten in einen separaten Raum, damit Ihre Patienten von den Vorg&#228;ngen au&#223;en vor bleiben. Schlie&#223;en Sie ggf. die Praxis f&#252;r diesen Tag.<br />Vermeiden Sie schriftliche und m&#252;ndliche &#196;u&#223;erungen zur &nbsp;Sache. Versuchen Sie von den Beamten Informationen &#252;ber den Hintergrund der Ma&#223;nahme zu erfahren, lassen Sie sich aber nicht zu Vorw&#252;rfen ein, solange Sie nicht zuvor mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben. Instruieren Sie Ihr Personal, es Ihnen gleich zu tun, wenn es als Zeugen vernommen werden soll.<br />Fertigen Sie Kopien&#160;von allen vorgelegten Beschl&#252;ssen an und notieren Sie die Namen und Dienststellen der beteiligten Beamten.<br /><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 23 Nov 2012 13:42:53 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Extras für Ihre Mitarbeiter (Gestaltung der Zuwendungen an Mitarbeiter)]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_gf4rpnm4"><p class="imTAJustify"><span class="ff1 cf3 fs18">An die Gew&#228;hrung von steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind strenge Voraussetzungen gekn&#252;pft. Die Zuwendungen m&#252;ssen im Sinne des Einkommensteuergesetz und des Sozialrecht als „zus&#228;tzlich“ zum Arbeitslohn des Mitarbeiters gew&#228;hrt anzusehen sein. <br /><br />Beispielhaft aufgef&#252;hrt beg&#252;nstigte Leistungen an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von:<br /></span></p><p class="imTALeft"><span class="ff1 cf3 fs18"><b>Aufmerksamkeiten</b> (Sachzuwendungen von geringem Wert) &nbsp;40,00 &nbsp;&nbsp;€/j.<br /><b>Notstandsbeihilfen</b> (Krankheits– und Ungl&#252;cksf&#228;lle) &nbsp;600,00 &nbsp;&nbsp;€/j.<b><br />Belegschaftsrabatte</b> (eigene Waren o. Dienstleistungen) &nbsp;1.080,00 &nbsp;&nbsp;€/j.<br /><b>Berufskleidung</b> (private Nutzung muss ausgeschlossen sein) &nbsp;—,— &nbsp;&nbsp;€<br /><b>Betriebssport</b> (Fitnessclub) &nbsp;44,00 &nbsp;&nbsp;€/m.<br /><b>Betriebsveranstaltung</b> (Weihnachtsfeier) &nbsp;110,00 &nbsp;&nbsp;€/j.<br /><b>Computer&#252;berlassung</b> (es darf keine Schenkung vorliegen) &nbsp;—,— &nbsp;&nbsp;€<br /><b>Fahrtkostenzusch&#252;sse</b> (Jobticket) &nbsp;44,00 &nbsp;&nbsp;€/m.<br /><b>Kindergartenzusch&#252;sse</b> (nicht schulpflichtige Kinder) &nbsp;40,00 &nbsp;&nbsp;€/j.<br /><b>Warengutscheine</b> (Benzingutscheine etc.) &nbsp;44,00 &nbsp;&nbsp;€/m.<br /><b>Restaurantschecks</b> (Essensmarken) &nbsp;3,10 &nbsp;&nbsp;€/t.<br /><br /></span><span class="ff2 cf3 fs18">Dieser Beitrag stellt nur eine exemplarische Zusammenstellung dar, es bedarf einer gesonderten Beurteilung jeden Einzelfalles. F&#252;r eine umfassende Beratung sich ergebender Aufzeichnungspflichten und weiterer rechtlicher Voraussetzungen <br /></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 23 Nov 2012 13:41:14 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Können ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein?]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_gl043l43"><p class="imTAJustify"><span class="ff1 cf3 fs18">Umsatzsteuerfrei sind stets Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin! <br /><br />Dabei handelt es sich um T&#228;tigkeiten, die zum Zwecke der Diagnose, Behandlung/Heilung bzw. Vorbeugung von Krankheiten oder Gesundheitsst&#246;rungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist somit, dass die von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen dem Schutz der Gesundheit des Patienten dienen. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten etc.), f&#252;r wen die Leistung erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung usw.) und wer (freiberuflicher oder angestellter Arzt) die Leistung in der Praxis erbringt.<br /><br />Heilberufliche Leistungen sind stets umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Es ergeben sich jedoch einige Problemstellungen, da die Grenzen zwischen umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen und anderen nicht beg&#252;nstigten Leistungen, flie&#223;end sind. Einige Ausnahmen werden nachfolgend beispielhaft erl&#228;utert. Erstellen &#196;rzte Gutachten oder halten Vortr&#228;ge, k&#246;nnen diese Umsatzsteuer ausl&#246;sen. Desweiteren sind von der Umsatzsteuer nicht befreit &#228;rztliche Leistungen, welche kein therapeutisches Ziel verfolgen (Sch&#246;nheitsoperationen, Wellness). Indiz f&#252;r eine Umsatzsteuerpflicht ist bei diesen &#228;sthetisch-plastischen Leistungen, dass diese nicht von den Krankenversicherungen &#252;bernommen werden. <br /><br />Auch Pr&#228;ventionsleistungen &nbsp;wie <br />- Suchtpr&#228;vention (Alkohol)<br />- Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivit&#228;ten<br />- Vermeidung von Mangel- und Fehlern&#228;hrung<br />- F&#246;rderung von Stressbew&#228;ltigungskompetenzen / Entspannung<br />k&#246;nnen Umsatzsteuer ausl&#246;sen.<br /><br />&#196;rzte, die pr&#228;ventiv behandeln, sollten sich des umsatzsteuerlichen Risikos bewusst sein und vorab informieren. Hiervon betroffen sein k&#246;nnen beispielsweise Allgemeinmediziner, Ergotherapeuten, Logop&#228;den, Orthop&#228;den, Psychotherapeuten, Zahn&#228;rzte usw..<br /><br />Beauftragt ein Arzt einen Subunternehmer mit der Behandlung seines Patienten, muss dieser Unternehmer einen medizinisch-beruflichen Bef&#228;higungsnachweis besitzen. Besitzt er einen solchen Nachweis nicht, ist seine Leistung umsatzsteuerpflichtig. <br /><br />Dagegen bleiben die Leistungen des Subunternehmers umsatzsteuerfrei wenn ein Arzt diese gegen&#252;ber der Krankenkasse abrechnet, da es nicht erforderlich ist, dass der Patient die Leistung unmittelbar vom Arzt empf&#228;ngt. <br /><br />Ob die Auslegung der Finanzverwaltung dem Sinn und Zweck der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschrift f&#252;r heilberufliche Leistungen entspricht, ist nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rt. Es empfiehlt sich hier eventuell t&#228;tig zu werden.<br /></span></p><p class="imTALeft"><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 23 Nov 2012 13:39:21 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ek7xtvqj"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Der Eigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks errichtete ein Mehrfamilienhaus. Er wollte es im Anschluss an die Herstellung ver&#228;u&#223;ern. Aus diesem Grund machte er die w&#228;hrend der sechsj&#228;hrigen Bauphase entstandenen Finanzierungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Nachdem sich die Ver&#228;u&#223;erungsabsicht zerschlagen hatte, nutzte er das Geb&#228;ude zur Erzielung von Vermietungseink&#252;nften. Bei der Errechnung der Geb&#228;udeabschreibungen bezog er die angefallenen Bauzeitzinsen in die Berechnungsgrundlage ein.<br />Das Finanzamt lehnte es ab, die Abschreibungen von den um die Bauzeitzinsen erh&#246;hten Herstellungskosten zu ber&#252;cksichtigen. Die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zul&#228;ssige Vorgehensweise sei steuerrechtlich nur anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung durch Verm&#246;gensvergleich auf der Basis von Bilanzen erfolge. Bei der Ermittlung von Eink&#252;nften im Wege der &#220;berschussrechnung durch Gegen&#252;berstellung der Einnahmen und Werbungskosten komme eine Ber&#252;cksichtigung der Bauzeitzinsen nicht in Frage.<br />Das hat der Bundesfinanzhof anders gesehen: Das Prinzip der Gleichheit des Totalgewinns verlangt, bilanzierende und nicht bilanzierende Steuerpflichtige bei der Gesamtgewinnbetrachtung gleich zu behandeln. Dies bedeutet auch, dass Abschreibungen f&#252;r den Bereich der &#220;berschusseink&#252;nfte nach den gleichen Grunds&#228;tzen zu errechnen sind, wie sie f&#252;r Gewinneink&#252;nfte gelten. Entscheidend ist allein, dass das Geb&#228;ude zur Erzielung von Eink&#252;nften genutzt wird. Ein w&#228;hrend der Herstellungsphase verfolgter steuerrechtlich nicht zu ber&#252;cksichtigender Zweck tritt dabei in den Hintergrund.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 27 Oct 2012 10:20:22 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9227rtcv"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Eine doppelte Haushaltsf&#252;hrung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer au&#223;erhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterh&#228;lt, besch&#228;ftigt ist und auch am Besch&#228;ftigungsort wohnt. Da die Lebensf&#252;hrung des Arbeitnehmers am Besch&#228;ftigungsort grunds&#228;tzlich steuerlich unerheblich ist, kann es f&#252;r die Begr&#252;ndung einer doppelten Haushaltsf&#252;hrung nicht sch&#228;dlich sein, dass er am Besch&#228;ftigungsort eine Wohngemeinschaft einrichtet. Dieses gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Mitbewohnerin und Kollegin finanziell unterst&#252;tzt, indem er teilweise die auf sie entfallenden Anteile an den Kosten der Wohnung tr&#228;gt. Die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsf&#252;hrung entf&#228;llt erst, wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers an den Besch&#228;ftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsf&#252;hrung wird.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 27 Oct 2012 10:19:41 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und offensichtlich verkehrsgünstigster Wegstrecke]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_3p17i77q"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">F&#252;r seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte hatte ein Arbeitnehmer die Wahl zwischen zwei m&#246;glichen Wegstrecken. Bei Benutzung der k&#252;rzesten Wegstrecke von nur ca. 25 km unter Einschaltung eines F&#228;hrdienstes kam es zu nicht kalkulierbaren Verz&#246;gerungen durch St&#246;rungen im F&#228;hrdienst oder aufgrund langer Wartezeiten an den F&#228;hren. Die offensichtlich verkehrsg&#252;nstigste Stra&#223;enverbindung hatte den Nachteil einer mindestens 20 km l&#228;ngeren Wegstrecke. Der Arbeitnehmer w&#228;hlte f&#252;r sich die zwar l&#228;ngere, aber sicherer kalkulierbare Fahrstrecke. Das Finanzamt erkannte lediglich Aufwendungen f&#252;r die Inanspruchnahme der k&#252;rzesten Wegstrecke als Werbungskosten an. Bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann eine andere als die k&#252;rzeste Stra&#223;enverbindung dann gew&#228;hlt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsg&#252;nstiger ist. Nach Meinung des Finanzamts ist dabei ausschlie&#223;lich auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten abzustellen.<br />Dieser engen Sichtweise folgt der Bundesfinanzhof nicht. Auf einen bestimmten Mindestumfang an Zeitersparnis kommt es nicht an. Es sind auch andere Gr&#252;nde f&#252;r die Inanspruchnahme der offensichtlich verkehrsg&#252;nstigsten Wegstrecke anzuerkennen. Besonderheiten durch Unzuverl&#228;ssigkeiten einer F&#228;hrverbindung sind solche Gesichtspunkte, die im Rahmen der Planung von Arbeitszeiten und Terminen zur Anerkennung einer offensichtlich verkehrsg&#252;nstigeren Wegstrecke f&#252;hren k&#246;nnen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 20 Oct 2012 10:19:10 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_90i80370"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">&#220;berl&#228;sst der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. M&#246;glich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln:<br />- Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des inl&#228;ndischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen.<br />- Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tats&#228;chlich f&#252;r das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verh&#228;ltnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den &#252;brigen Fahrten ist durch ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch nachzuweisen.<br />Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug w&#228;hrend des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht M&#252;nster best&#228;tigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch f&#252;r einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu f&#252;hren, um als ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch anerkannt werden zu k&#246;nnen. Es ist also nicht m&#246;glich, bei demselben Fahrzeug f&#252;r einige Monate die 1 %-Methode und f&#252;r die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden.<br />Zul&#228;ssig ist die &#196;nderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. F&#252;r das Alt-Fahrzeug und f&#252;r das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gew&#228;hlt werden. Diese Grunds&#228;tze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstst&#228;ndigen, die ein betriebliches Fahrzeug f&#252;r private Zwecke nutzen.<br />Der Bundesfinanzhof muss abschlie&#223;end entscheiden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 20 Oct 2012 10:18:19 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_th97qi55"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgem&#228;&#223; ist, richtet sich nach vielen Kriterien. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass vor Fahrtantritt die k&#252;rzeste Strecke ermittelt und dann auch befahren wird. Weichen die gefahrenen Kilometer allerdings mehr als 5 % von der k&#252;rzesten Strecke ab, handelt es sich um aufzuzeichnende Umwegfahrten.<br />In einem Fahrtenbuch waren bei Fahrten zu ein und demselben Ziel unterschiedliche Entfernungsangaben mit bis zu 56 km Unterschied (zwischen 232 und 288 km, Abweichung &#252;ber 24 %) gemacht worden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb keine Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision gesehen. Bei Abweichungen dieser Gr&#246;&#223;enordnung ist in der Regel von fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten auszugehen, was zu einem nicht ordnungsgem&#228;&#223;en Fahrtenbuch mit den bekannten Folgen f&#252;hrt.<br />Hinweis: Aufzeichnungen in Fahrtenb&#252;chern sollten zeitnah und lesbar erfolgen, damit keine L&#252;cken entstehen, die zur Versagung der Anerkennung f&#252;hren, selbst wenn das Fahrtenbuch &#252;berwiegend in Ordnung ist.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 20 Oct 2012 10:17:51 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schuldanerkenntnis durch Zusage von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_nibvhv83"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem K&#252;ndigungsschreiben auf dessen Wunsch hin die Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen zusichert, kann er sich sp&#228;ter nicht darauf berufen, sich bei der Berechnung der Urlaubstage geirrt zu haben. Vielmehr hat er dann ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, an dessen Inhalt er gebunden bleibt. Dies hat das Landesarbeitsgericht K&#246;ln entschieden.<br />In dem betreffenden Fall hatte sich der Arbeitgeber im Nachhinein darauf berufen, die Anzahl der Urlaubstage sei im Personalabrechnungssystem falsch berechnet worden. Das Gericht wertete den Zweck der Zusage so, dass mit ihr die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der K&#252;ndigung abschlie&#223;end festgelegt und einem Streit bei der sp&#228;teren Abwicklung entzogen werden sollte. Damit seien die Voraussetzungen f&#252;r ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegeben. Das Gericht machte deutlich, dass deshalb ein Irrtum auf Grund des Personalabrechnungssystems unbeachtlich bleibt und den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung seiner Zusage berechtigt. Auch sei es einem Arbeitnehmer, dem nicht nachgewiesen werden k&#246;nne, dass er die Falschberechnung kannte, nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die betreffenden Urlaubstage oder die entsprechende Urlaubsabgeltung zu verlangen. Deshalb sollten Arbeitgeber nicht leichtfertig, ohne ausreichende &#220;berpr&#252;fung, entsprechende Erkl&#228;rungen abgeben.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 20 Oct 2012 10:17:12 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_9h07wh09"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Erzielen mehrere Personen gemeinschaftliche Eink&#252;nfte, sind diese gesondert und einheitlich in einem Feststellungsbescheid festzustellen. In diesem Bescheid werden Aussagen &#252;ber die Art und H&#246;he der Eink&#252;nfte gemacht, die Grundlagen f&#252;r den Einkommensteuerbescheid sind.<br />In dem Feststellungsbescheid einer GbR wurde f&#252;r einen Gesellschafter ein beg&#252;nstigter Ver&#228;u&#223;erungsgewinn aus gewerblichem Grundst&#252;ckshandel festgestellt. Der Gesellschafter war als Einzelunternehmer gewerblicher Grundst&#252;cksh&#228;ndler. Das Wohnsitz-Finanzamt behandelte deshalb den Ver&#228;u&#223;erungsgewinn abweichend vom Feststellungsbescheid als nicht steuerbeg&#252;nstigten laufenden Gewinn.<br />Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und lie&#223; die Umqualifizierung in einen laufenden, nicht steuerbeg&#252;nstigten Gewinn zu</span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 13 Oct 2012 10:15:01 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1m2tilud"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Insbesondere Bauunternehmen, Handwerker und Architekten fordern bei l&#228;nger dauernden Auftr&#228;gen Vorauszahlungen von ihren Auftraggebern und senden diesen Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu. Werden dann Endrechnungen (Schlussrechnungen) geschrieben, wird oftmals &#252;bersehen, die einzelnen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in den Endrechnungen aufzuf&#252;hren, um auf den zu zahlenden Restbetrag zu kommen. Damit ist die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen, sodass sie an das Finanzamt abzuf&#252;hren ist. Die Rechnungen k&#246;nnen sp&#228;ter aber berichtigt werden, sodass in der Regel letztlich keine Steuer anf&#228;llt. Streitig war, wann die Nachzahlungsbetr&#228;ge zu passivieren und die sich in sp&#228;teren Jahren aufgrund der Rechnungsberichtigungen ergebenden Erstattungsbetr&#228;ge zu aktivieren sind.<br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nachzahlungsbetr&#228;ge bereits im Jahr des doppelten Ausweises der Steuer im Jahresabschluss zu erfassen sind, und nicht erst in dem Jahr der Aufdeckung durch die Au&#223;enpr&#252;fung. Dagegen sind Erstattungsbetr&#228;ge erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem sie aufgrund ge&#228;nderter Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden k&#246;nnen. Voraussetzung ist, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt.<br />Hinweis: Der doppelte Ausweis der Umsatzsteuer kann fatale Folgen haben. Wird der Fehler erst nach Jahren festgestellt, m&#252;ssen auf die Nachzahlungsbetr&#228;ge 6 % Zinsen gezahlt werden, auch wenn die Rechnungen sp&#228;ter korrigiert werden und dadurch tats&#228;chlich keine Umsatzsteuernachzahlung zu leisten ist. Bei einem Zeitraum von 5 Jahren ergeben sich z. B. 30 % Zinsen. Dar&#252;ber hinaus sind die zu passivierenden Steuern bei bilanzierenden Unternehmen Betriebsausgaben, die ggf. zu einem nicht erw&#252;nschten Verlust f&#252;hren, w&#228;hrend die Erstattungen in sp&#228;teren Jahren zu </span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 13 Oct 2012 10:14:36 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_8ndq8147"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft eine Besserungsoption, stellt die sp&#228;tere Aus&#252;bung des Optionsrechts kein r&#252;ckwirkendes Ereignis dar. Der nachfolgend geschilderte Fall macht das deutlich:<br />Ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter ver&#228;u&#223;erte 2000 seinen Gesch&#228;ftsanteil. Neben der Kaufpreiszahlung wurde vereinbart, dass der Erwerber des Anteils unter bestimmten Voraussetzungen einen zus&#228;tzlichen Einmalbetrag zu zahlen hatte. 2004 einigte man sich nachtr&#228;glich auf einen Einmalbetrag von 671.000 €. Dieser Betrag wurde 2004 ausbezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zahlung des Einmalbetrags als r&#252;ckwirkendes Ereignis zu sehen sei und damit im Rahmen der Ermittlung des Ver&#228;u&#223;erungsgewinnes 2000 ber&#252;cksichtigt werden m&#252;sse.<br />Der Bundesfinanzhof stellte dagegen klar, dass es sich bei dem zugeflossenen Einmalbetrag um nachtr&#228;gliche Eink&#252;nfte (hier: aus der Ver&#228;u&#223;erung einer wesentlichen Beteiligung) handelte, die im Veranlagungszeitraum 2004 zu erfassen waren.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 10:14:01 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kein Halbabzugsverbot auf Teilwertabschreibung eines vom GmbH-Gesellschafter gegebenen Darlehens]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_x1u14qv6"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Ein Einzelunternehmer war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Es bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH, weil er Betriebsgrundst&#252;cke an die GmbH vermietet hatte. Au&#223;erdem hatte er der GmbH Darlehen gew&#228;hrt, f&#252;r die diese anf&#228;nglich Zinsen zahlte, die sp&#228;ter zinsfrei gestellt wurden. Im Jahr 2002 verschlechterte sich die Ertragslage der GmbH so sehr, dass der Einzelunternehmer die in seinen Bilanzen ausgewiesenen Darlehensforderungen in voller H&#246;he gewinnmindernd abschrieb. Das Finanzamt meinte, die Abschreibungen seien im Zusammenhang mit der Beteiligung zu sehen. Nach den Bestimmungen des Halbeink&#252;nfteverfahrens (seit 2009 Teileink&#252;nfteverfahren) seien betriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur H&#228;lfte nicht abzugsf&#228;hig (sog. Halbabzugsverbot).<br />Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Einzelunternehmers, dass das Halbabzugsverbot nicht greift, weil dies nur f&#252;r Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung und nicht f&#252;r Darlehen gilt.<br />Hinweis: Die g&#252;nstige Rechtsprechung gilt auch f&#252;r andere betriebliche Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters, wie beispielsweise aus R&#252;ckstellungen f&#252;r die drohende Inanspruchnahme aus B&#252;rgschaften oder den Forderungsverzicht nicht mehr werthaltiger Darlehen.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 10:13:33 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufteilung einer Betriebskostenversicherung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_li3k7v4e"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0"><b><br /></b>Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind:<br /> Versicherungszahlungen, die ein betriebliches Risiko abdecken, sind als Betriebsausgaben abzugsf&#228;hig. Entsch&#228;digungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu geh&#246;ren z. B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden-Versicherungen.<br /> Zahlungen von Versicherungsbeitr&#228;gen f&#252;r au&#223;erbetriebliche Risiken (z. B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und k&#246;nnen unter Umst&#228;nden als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Erstattungen z. B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig.<br /> Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeitr&#228;ge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunf&#228;lle, beh&#246;rdlich angeordnete Quarant&#228;ne) gezahlt werden. In solchen F&#228;llen ist auch ein Betriebsausgabenabzug m&#246;glich.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 10:13:07 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ai77q3k7"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff2 cf0">Der Gesetzgeber hatte im Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten f&#252;r alle offenen F&#228;lle abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt, nachdem der Bundesfinanzhof die strenge Art des Nachweises erheblich gelockert hatte.<br />Die Zwangsl&#228;ufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:<br />- eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder<br />- ein amts&#228;rztliches Gutachten oder eine &#228;rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung f&#252;r bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche ausw&#228;rtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenst&#228;nde sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.<br />Der Nachweis muss vor Beginn der Heilma&#223;nahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.<br />Diese Neuregelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht h&#228;lt es auch f&#252;r verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Regelung r&#252;ckwirkend in allen offenen F&#228;llen anzuwenden ist. Es liege keine unzul&#228;ssige R&#252;ckwirkung vor.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 29 Sep 2012 09:16:25 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Mietvertragliche Regelung zu Betriebskosten muss eindeutig sein]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_4b1k2943"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer Wohnung bedarf einer eindeutigen Vereinbarung. Dies hat der Bundesgerichtshof festgestellt.<br />Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Nachzahlung der Betriebskosten. Im Mietvertrag, nach dem der Mieter neben der Miete einen Betriebskostenvorschuss zu zahlen hatte, waren als Betriebs- und Nebenkosten lediglich Heizkosten ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt. Au&#223;erdem sollte der Mieter „nachfolgende Nebenkosten&quot; tragen. Die zur Aufz&#228;hlung zus&#228;tzlicher Nebenkosten vorgesehene Stelle im Mietvertrag war jedoch nicht ausgef&#252;llt worden. Der Mieter zahlte die Nachforderung nicht, da er der Ansicht war, dass keine wirksame Vereinbarung &#252;ber die zu zahlenden Betriebskosten zustande gekommen ist.<br />Das Gericht gab dem Mieter Recht. Der Mietvertrag enthalte keine wirksame Vereinbarung f&#252;r die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter. Kraft Gesetzes trage der Vermieter die Betriebskosten. Die Parteien k&#246;nnen jedoch etwas anderes vereinbaren. Dabei m&#252;sse eine solche Vereinbarung dem Mietvertrag klar und eindeutig zu entnehmen sein. Es bedarf deshalb einer ausdr&#252;cklichen, inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen habe. Diese m&#252;ssen der Art nach konkretisiert werden. Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag weder einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung noch eine Aufz&#228;hlung der Betriebskosten.<br />Gen&#252;gt die vertragliche Umlagevereinbarung nicht den Anforderungen, ist diese unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Regelung. Die entscheidenden Weichen werden folglich bei Vertragsabschluss gestellt. Werden hier Fehler gemacht, kann das erhebliche Nachteile f&#252;r den Vermieter haben.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 22 Sep 2012 09:16:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_80or9t93"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Entstehen einem Steuerb&#252;rger zwangsl&#228;ufig gr&#246;&#223;ere Aufwendungen als der &#252;berwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse und gleichen Familienstands, so k&#246;nnen diese Aufwendungen auf Antrag als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung ber&#252;cksichtigt werden, wenn sie nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Darunter fallen z. B. Aufwendungen f&#252;r Krankheit, f&#252;r Behinderung und/oder f&#252;r die Wiederbeschaffung (auch Schadensbeseitigung) von Gegenst&#228;nden, die existenziell notwendig sind. Dies k&#246;nnen Wohnung, Hausrat und Kleidung sein. Von den Aufwendungen abzuziehen sind neben der zumutbaren Belastung auch Ersatzanspr&#252;che gegen Dritte und ggf. andere Vorteile (Wertverbesserungen), die sich auf Grund der Sanierung ergeben.<br />Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen f&#252;r die Sanierung von selbst genutzten Wohngeb&#228;uden als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung geltend gemacht werden k&#246;nnen. In den entschiedenen F&#228;llen war eine Sanierung auf Grund Geruchsbel&#228;stigung (asbesthaltige Faserzementplatten und formaldehydhaltige Spanplatten), Befalls mit echtem Hausschwamm und Asbestprodukten im Dach notwendig.<br />Voraussetzung f&#252;r die Anerkennung ist allerdings, dass Betroffene nachweisen k&#246;nnen, dass sie sich den Aufwendungen nicht entziehen konnten und dass die Sch&#228;den nicht schon beim Erwerb des Objekts vorgelegen haben.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 22 Sep 2012 09:15:40 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Übertragung der Zahlungsverpflichtung auf einen Dritten und dessen Schuldbeitritt]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_o62uv607"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte Ihren Mitarbeitern Pensionen zugesagt und hierf&#252;r in der Steuerbilanz R&#252;ckstellungen von 230.000 € gebildet. Im Jahr 2002 verpflichtete sich eine GmbH der KG gegen&#252;ber, als weitere Schuldnerin gegen&#252;ber den Pensionsberechtigten einzustehen (sog. Schuldbeitritt) und die Pensionen an die Berechtigten zu zahlen. Hierf&#252;r zahlte die KG 310.000 € an die GmbH. In ihrer Bilanz zum 31.12.2002 l&#246;ste die KG die Pensionsr&#252;ckstellungen von 230.000 € gewinnerh&#246;hend auf und machte gleichzeitig den gezahlten Betrag von 310.000 € als Betriebsausgabe geltend, sodass sich per Saldo der Gewinn um 80.000 € minderte. Das Finanzamt erkannte das nicht an und meinte, die Pensionsr&#252;ckstellungen m&#252;ssten weiter passiviert und der gezahlte Betrag von 310.000 € m&#252;sste gewinnerh&#246;hend aktiviert werden.<br />Der Bundesfinanzhof gab der KG recht, weil die Pflicht zur Zahlung der Pensionen auf die GmbH &#252;bergegangen war. Auch wenn die KG weiterhin als Schuldnerin neben der GmbH von den Pensionsberechtigten in Anspruch genommen werden konnte, war dieses Risiko so unwahrscheinlich, dass keine R&#252;ckstellung in der Bilanz der KG gerechtfertigt war. Der gezahlte Betrag von 310.000 € war nach Ansicht des Gerichts kein zu aktivierender Verm&#246;gensgegenstand.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 15 Sep 2012 09:15:03 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Schuldzinsenabzug auch bei Anlagenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_nuf4wzn5"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Schuldzinsen sind nur abzugsf&#228;hig, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Die Abzugsf&#228;higkeit ist zweistufig zu pr&#252;fen. Im ersten Schritt ist zu kl&#228;ren, ob und inwieweit die Schuldzinsen &#252;berhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen geh&#246;ren. Im zweiten Schritt der Pr&#252;fung ist zu untersuchen, ob der Betriebsausgabenabzug aufgrund von &#220;berentnahmen eingeschr&#228;nkt ist. Eine Ausnahme von der Abzugsbeschr&#228;nkung stellen Schuldzinsen f&#252;r Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsg&#252;ter des Anlageverm&#246;gens dar. Sie sind in jedem Fall unbeschr&#228;nkt abzugsf&#228;hig.<br />Bisher hat die Finanzverwaltung den Abzug von Darlehenszinsen f&#252;r die Anschaffung von Wirtschaftsg&#252;tern des Anlageverm&#246;gens nur zugelassen, wenn eine ausschlie&#223;liche und unmittelbare Darlehensaufnahme zur Finanzierung beg&#252;nstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachzuweisen war. Lediglich die Zwischenfinanzierung &#252;ber ein Kontokorrentkonto mit einem Ausgleich dieses Kontokorrentsaldos durch ein Darlehen innerhalb von 30 Tagen wurde anerkannt.<br />Diese von der Finanzverwaltung vorgenommene enge Auslegung einer Darlehensfinanzierung ist vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert worden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur Schuldzinsen f&#252;r unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsg&#252;tern des Anlageverm&#246;gens aufgenommene Darlehen abzugsf&#228;hig sind. Auch Kontokorrentkredite haben Darlehenscharakter. Dadurch entstehende Schuldzinsen zur Finanzierung beg&#252;nstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unbeschr&#228;nkt abzugsf&#228;hig.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 15 Sep 2012 09:14:29 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Ist das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe verfassungsgemäß?]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ovvs6na5"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Die Gewerbesteuer wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 umfassend umgestaltet. Das Gesetz bestimmt, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Die als Betriebsausgabe erfasste Gewerbesteuer ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns au&#223;erhalb der Steuerbilanz oder der &#220;berschussrechnung hinzuzurechnen. Das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt erstmals f&#252;r die Gewerbesteuer, die f&#252;r Erhebungszeitr&#228;ume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.<br />In einem bemerkenswerten Urteil hat das Finanzgericht Hamburg verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ge&#228;u&#223;ert. Das Gericht f&#252;hrt in den Urteilsgr&#252;nden aus, dass durch die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer m&#246;glicherweise das objektive Nettoprinzip durchbrochen wird. Das Gericht entschied zwar, dass die Regelung, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist, trotz verfassungsrechtlicher Zweifel anzuwenden ist. Wegen der bestehenden Zweifel wurde allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.<br />Der Bundesfinanzhof muss nun Klarheit schaffen.<br />Hinweis: Gegen s&#228;mtliche Steuerfestsetzungen, in denen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe eine steuerliche Auswirkung hat, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 15 Sep 2012 09:13:59 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Rückstellung für Pensionszusage an GmbH-Gesellschafter auf 75 % der Aktivbezüge begrenzt]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_ozkfycuq"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Die Bewertung einer Pensionsr&#252;ckstellung in der Steuerbilanz richtet sich unter anderem nach der H&#246;he der Pensionszusage. Der Bundesfinanzhof hat jetzt seine st&#228;ndige Rechtsprechung best&#228;tigt, nach der der R&#252;ckstellungsbetrag f&#252;r die einem GmbH-Gesellschafter zugesagte Pension bei &#220;berversorgung zu begrenzen ist. Eine &#220;berversorgung liegt bei einer Festbetrags-Pension vor, wenn sie einschlie&#223;lich anderer Altersruhegeldanspr&#252;che mehr als 75 % der am Bilanzstichtag laufend zu zahlenden Verg&#252;tungen (sog. Aktivbez&#252;ge) betr&#228;gt. Die vertraglich zugesagte Pension darf selbst dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die K&#252;rzung der Pensionszusage arbeitsrechtlich nicht m&#246;glich ist. Ist die 75 % Grenze im Zeitpunkt der Pensionszusage eingehalten, muss sie bei dauerhafter Minderung der Aktivbez&#252;ge &#252;berpr&#252;ft werden.<br /><br />Beispiel:<br />Aktivbez&#252;ge des GmbH-Gesellschafters 2011 100.000 €<br />Festbetrag Pensionszusage (keine anderen Altersruhegeldanspr&#252;che) 70.000 €<br />Anteil Pensionsanspr&#252;che 70 %<br /><br />Ergebnis: Er liegt keine &#220;berversorgung vor.<br /><br />Fortf&#252;hrung des Beispiels:<br />Dauerhafte Minderung der Aktivbez&#252;ge ab 2012 auf 90.000 €<br />Festbetrag Pensionszusage weiterhin 70.000 €<br />Anteil Pensionsanspr&#252;che 77,8 %<br />Ergebnis: Die Pensionsr&#252;ckstellung darf nur von einer Jahrespension von (75 % von 90.000 €) 67.500 € gebildet werden. Es liegt eine &#220;berversorgung von 2.500 € vor.<br />Hinweis: Bei einer nur vor&#252;bergehenden betriebsbedingten Minderung der Aktivbez&#252;ge ist die Minderung der Pensionszusage aber nicht sofort zwingend notwendig.<br /><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 15 Sep 2012 09:13:03 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist verfassungswidrig]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1810az1s"><p class="imTALeft"><span class="ff1 fs20">Der f&#252;r die Gewerbesteuer ma&#223;gebliche Gewerbeertrag ergibt sich aus dem nach Einkommen- und K&#246;rperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb, der um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erh&#246;ht und um K&#252;rzungen vermindert wird. Hinzugerechnet werden derzeit u. a. 100 % der Entgelte f&#252;r Schulden (Zinsen), 20 % der gezahlten Miet- und Pachtzinsen (einschlie&#223;lich Leasingraten) f&#252;r die Benutzung fremder beweglicher Wirtschaftsg&#252;ter des Anlageverm&#246;gens und 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschlie&#223;lich Leasingraten) f&#252;r die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlageg&#252;ter. Die Summe dieser Hinzurechnungen wird gek&#252;rzt um einen Freibetrag von 100.000 €. Ein danach verbleibender Betrag wird zu 25 % dem Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.<br />Das Finanzgericht Hamburg h&#228;lt diese ab dem Jahr 2008 vorzunehmende gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Versto&#223;es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz f&#252;r verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht zur Kl&#228;rung der Fragen angerufen.<br /><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 15 Sep 2012 09:11:41 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_yjr5542k"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Zahlt eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zus&#228;tzliche Verg&#252;tungen f&#252;r Arbeit an Sonn- und Feiertagen, stellen diese Zahlungen regelm&#228;&#223;ig keinen Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnaussch&#252;ttungen dar. Die Zahlungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsf&#228;hig und f&#252;hren beim Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zu Einnahmen aus Kapitalverm&#246;gen. Letztere unterliegen ab 2009 im Regelfall der sog. Abgeltungsteuer. Gerechtfertigt wird diese Auffassung vom Bundesfinanzhof damit, dass ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer sich in besonderem Ma&#223;e mit den Interessen und Belangen der Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz au&#223;erhalb der &#252;blichen Arbeitszeiten oder &#252;ber diese hinaus erfordert.<br />Die Zuschl&#228;ge stellen nur dann keine verdeckten Gewinnaussch&#252;ttungen dar, wenn die Zahlung aus &#252;berzeugenden betrieblichen Gr&#252;nden gerechtfertigt ist, z. B. wenn mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (Arbeitnehmern) &#228;hnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden.<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 15 Sep 2012 09:10:31 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung]]></title>
			<link />
			<description><![CDATA[<div id="imRSSArticle_1xxb5zi9"><p class="imTALeft"><span class="fs20"><span class="ff1 cf0">Bei einer doppelten Haushaltsf&#252;hrung ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten daf&#252;r tr&#228;gt. Einen eigenen Hausstand kann auch derjenige unterhalten, der die Mittel dazu von einem Dritten zur Verf&#252;gung gestellt bekommt.<br />Entscheidend ist dabei, ob der eigene Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung gef&#252;hrt wird. Die Wohnung muss nach Gr&#246;&#223;e und Ausstattung ein eigenst&#228;ndiges Wohnen und Wirtschaften erlauben und den Lebensmittelpunkt des Inhabers darstellen. Die Entgeltlichkeit ist zwar ein wichtiges Indiz f&#252;r einen eigenen Hausstand, sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Auch ein Alleinstehender kann einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn nicht er, sondern Dritte f&#252;r die Kosten aufkommen. Ist ein Kind in einem fremden Haushalt, z. B. in dem der Eltern, eingegliedert, kann nicht von einem eigenen Haushalt ausgegangen werden.<br />(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br /></span></span><span class="ff0 fs20"><br /></span></p></div>]]></description>
			<pubDate>Sat, 15 Sep 2012 09:08:19 GMT</pubDate>
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